Textauszge-rechtlicherRahmenSchulpsychologie

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsgrundlagen Schulpsychologie

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„Bericht 2001“ Systemisches Grundverständnis der Aufgabenstellung Die Entwicklung von Hilfeansätzen basiert auf einem systemischen Verständnis der Entstehung von schwierigen Problemlagen. Danach sind Ursachen von Schwierigkeiten nicht monokausal im Kind zu suchen und nicht als linear verursacht zu verstehen. Vielmehr entstehen sie in dem dynamischen Bedingungsgefüge der individuellen und biographischen Voraussetzungen des Kindes, seines lebensweltlichen Umfelds und der schulischen Erfahrungswelt. Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) vom 16. April 1997 § 32 Informationsrechte der Sorgeberechtigten und der Schülerinnen und Schüler Absatz (3) Die Sorgeberechtigten sowie Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Akten der Schule, der zuständigen Behörde, des Schulberatungsdienstes und des Schulärztlichen Dienstes, in denen Daten über sie enthalten sind, einzusehen. Die Einsichtnahme ist unzulässig, soweit die Daten der Schülerinnen und Schüler mit Daten Dritter derart verbunden sind, dass die Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über das Verfahren sowie darüber zu treffen, bis zu welchem Alter und unter welchen Voraussetzungen minderjährige Schülerinnen und Schüler für eine Akteneinsicht der Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten bedürfen. § 34 Schulärztliche, schulzahnärztliche, schulpsychologische und sonderpädagogische Untersuchungen (1) Soweit zur Vorbereitung einer Entscheidung nach diesem Gesetz im Einzelfall schulärztliche, schulpsychologische und sonderpädagogische Untersuchungen erforderlich werden, sind schulpflichtig werdende Kinder sowie Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen. (2) Die in Absatz 1 genannten Personen und ihre Sorgeberechtigten haben die für diese Untersuchungen erforderlichen Angaben zu machen. Die Beantwortung von Fragen zum gesundheitlichen Zustand und zur Vorgeschichte einschließlich der sich darauf beziehenden Angaben zur sozialen Situation ist freiwillig. Die Betroffenen sind hierauf vor Beginn der Untersuchung hinzuweisen sowie über den Zweck der Untersuchung zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse und zur Einsichtnahme in die Unterlagen gemäß § 32 Absatz 3 zu geben. (3) Schülerinnen und Schüler werden schulärztlich und schulzahnärztlich betreut, um gesundheitlichen Gefährdungen vorzubeugen, bereits vorliegende Erkrankungen und Behinderungen zu erkennen sowie bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen Hilfestellung zu geben. Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Sorgeberechtigten werden über das Ergebnis aller schulärztlichen Untersuchungen informiert und auf notwendige oder empfehlenswerte Maßnahmen der Gesundheitsförderung hingewiesen. (4) Die schulärztliche Betreuung beginnt mit der ersten schulärztlichen Untersuchung im Rahmen der Vorstellung bei der regional zuständigen Grundschule gemäß § 42 Absatz 1. 2 Zweck der ersten schulärztlichen Untersuchung ist es, gesundheitliche Probleme bei Kindern, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht gefährden könnten, rechtzeitig zu erkennen und für die betroffenen Kinder auf geeignete Maßnahmen hinzuwirken. (5) Im zeitlichen Zusammenhang mit der Anmeldung zur Grundschule gemäß § 42 Absatz 2 findet eine Schuleingangsuntersuchung statt; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Hierbei sind, soweit vorhanden, das Vorsorgeheft der Kinderuntersuchungen nach § 26 des Fünften
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Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637), in der jeweils geltenden Fassung, und der Impfausweis vorzulegen. Absatz 2 gilt entsprechend. (6) Von der Verpflichtung zur Teilnahme an den Untersuchungen im Rahmen der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Betreuung nach den Absätzen 3 und 4 kann bei Vorlage einer Bescheinigung über die letzte altersgemäße ärztliche Vorsorgeuntersuchung im Vorsorgeheft der Kinderuntersuchungen nach § 26 SGB V oder einer ärztlichen Bescheinigung über eine einschlägige ärztliche Betreuung befreit werden. Über die Durchführung solcher Untersuchungen sowie über die Möglichkeiten der Befreiung von der Teilnahme sind die Schülerinnen und Schüler und ihre Sorgeberechtigten rechtzeitig zu unterrichten. Für die Vorlage der zur Befreiung erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 kann die Schule eine Frist setzen. § 35 Beratungen 1. Die schulpsychologische und sozialpädagogische Beratung dient der Unterstützung von Schülerinnen und Schülern und ihren Sorgeberechtigten bei Schwierigkeiten im Lern- und Leistungsbereich, im Zusammenleben und beim gemeinsamen Lernen in der Schule sowie deren Vorbeugung. 2. Die Beantwortung von Fragen im Rahmen der schulpsychologischen und sozialpädagogischen Beratung ist freiwillig. § 99 Datenverarbeitung beim Schulärztlichen Dienst und Schulberatungsdienst (1) Die für die schulärztlichen Aufgaben und für den Schulberatungsdienst zuständigen Stellen dürfen personenbezogene Daten von Kindern, Schülerinnen, Schülern und Dritten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der ihnen nach § 34 obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Im Rahmen von Untersuchungsverfahren nach § 34 Absätze 1, 4 und 5 darf der Schule und der zuständigen Behörde nur das für sie maßgebende Ergebnis einer Pflichtuntersuchung übermittelt werden. Die entsprechenden Untersuchungsunterlagen dürfen der Schule und der zuständigen Behörde auch zum Zwecke der Durchführung von Verfahren nach §§ 12, 19 und 41 a übermittelt werden. Entsprechendes gilt hinsichtlich der zuständigen Behörde zum Zwecke der Durchführung von Dienstaufsichtsbeschwerden und Disziplinarverfahren. (2) Personenbezogene Daten über freiwillige Untersuchungen dürfen der Schule oder der zuständigen Behörde nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden. (3) Daten, die die für schulärztliche Aufgaben und für den Schulberatungsdienst zuständigen Stellen verarbeiten, müssen sicher gegen Einsichtnahme und Verarbeitung anderer Stellen, auch der Schulen und der für das Schulwesen zuständigen Behörde, geschützt sein.
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Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen (Schul-Datenschutzverordnung) Vom 20. Juni 2006 § 11 Absatz (5) Vorgänge, die einer besonderen Vertraulichkeit unterliegen, sind in einem geschlossenen Umschlag zu sammeln und ebenfalls in den Mantelbogen zu heften. Wird Einsicht in diese Unterlagen genommen, ist dies von der Einsicht nehmenden Person unter Angabe des Namens, des Datums und eines Handzeichens auf dem Umschlag zu vermerken und dieser anschließend wieder zu verschließen. Vorgänge, die einer besonderen Vertraulichkeit unterliegen, sind insbesondere Befundberichte des Schulberatungsdienstes und des schulärztlichen Dienstes oder Gutachten und Befundberichte von Ärzten oder Schulpsychologen, die Ergebnisse von besonderen Tests sowie Mitteilungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte in Strafsachen gegen Jugendliche. Nicht einer besonderen Vertraulichkeit unterliegen jedoch die Feststellungen des Schulberatungsdienstes oder des schulärztlichen Dienstes im Sinne des § 99 Absatz 1 Satz 2 HmbSG und vergleichbare Feststellungen von freipraktizierenden Ärzten, in denen lediglich die Tatsache einer krankheitsbedingten Unmöglichkeit des Schulbesuchs attestiert wird. Drucksache Inklusion: Die ReBBZ haben vier Aufgabenschwerpunkte. Einer davon ist: a) Sie beraten Schulen, Schülerinnen und Schüler sowie Sorgeberechtigte in allgemeinen Fragen der Bildung und Erziehung und führen so die erfolgreiche Arbeit von REBUS fort.
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