2017-07-18GnterKloppenburg_zOgmSlV
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Referentenentwurf zur Änderung des Vergabegesetzes“
Vz-Behördenleitung (FB) Von: Poststelle (FB) AR PR Ps En BE Gesendet: Dienstag, 18. Juli 2017 05:54 >, Yu An: Vz-Behördenleitung (FB) Püens u Betreff: WG: Stiftg. Elbphi/HamburgMusik gGmbH ----- Ursprüngliche Nachricht----- Von: bgvkhh@wtnet.de [mailto:bgvkhh@wtnet.de] Gesendet: Montag, 17. Juli 2017 .22:07 An: Poststelle (FB) Betreff: Stiftg. Elbphi/HamburgMusik gGmbH — moin Herr Senator Dr. Tschentscher, Stammeinlage der Elbphi 4,8 % (nichtssagende € 1.200 ) Bitte teilen Sie mir mit: - die sich hieraus ergebenden, - die tatsächlich von der Stftg. geleisteten Beträge an die HamburgMusik gGmbh, aufgeschlüsselt nach Höhe und Jahr. Wer ist seit 2008 der " Projektkoordinator des Senats der FHH für die Elbphi" gemäß $ 2, Absatz 2, der Satzung der Stftg. Elbphi? Welche Beträge sind von diesem/r angefordert und welche Beträge sind von der Stftg. überwiesen worden?, aufgeschlüsselt nach Höhe und Jahr, danke. Ferner bin ich der Auffassung, die Beteiligung der Stftg. als Gesellschafter an der HamburgMusik gGmbH (1) ist nicht rechtens -oder wie es im Juristendeutsch heißt- (2). Begründung: 8 4, Absatz 1 Satzung der stiftung Elbphilharmonie ". ", Das Stiftungsvermögen ist risikoarm und ertragbrin- gend anzulegen." 8 3, Absatz 2, Satz Gesellschftervertrag/Satzung der HamburgMusik gGmbH ". Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft." Ebenfalls nicht rechtens-.. (2)..-: die Bildung von Rücklagen der HamburgMusik gGmbH. Begründung: Die gesetzlich vorgeschriebenen Vorrausetzungen sind nicht gegeben: - -der entsprechende Eintrag fehlt in der Satzung und! -die zuständige Aufsichtsbehörde (FA FHH) muß zustimmen, Folglich ist der erwirtschaftete Überschuss gesetzes- konfern weiterzuleiten ausgeschlossen an die Stiftung Elbphilharmonie. Und der Senat bewilligt erneut eine Bezuschussung von ca. € 180,000,--1?? Derselbe Sachverhalt trifft auch für das als Lotterie durchgeführte Gewinnspiel für die Karten der beiden Eröffnungskonzerte zu. Übrigens habe ich gegen die Regelung und die Art und Weise 1
der Durchführung beim Verwaltungsgericht Hamburg (negativ) geklagt. Widerspruchsmöglichkeit ist mir nicht eingräumt, meine 2 Schreiben an das Hamburgische Oberwaltungsgericht sind von diesem nicht als Beschwerde zugelassen worden. "FA HH=Aufsichtsbehörde der HamburgMusik g!IGmbH. Noch’e Frage zu den weiteren ca. € 200.000,--: hier sind Verträge eigenmächtig von Stellen abgeschlossen worden, obwohl diese hierzu nicht berechtigt/zuständig -..(2)..- gewesen sind. Folglich ist doch die Mitarbeiterhaftung zu prüfen? Ihrer Antwort sehe ich gespannt entgegen. Freundliche Grüße Günter Kloppenburg