20170213Anlage201-FB-Senatsteil_3.GesetzzurnderungdesHamburgischenVergabegesetzes

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Referentenentwurf zur Änderung des Vergabegesetzes

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Berichterstattung:                                      Vorblatt Senator Dr. Tschentscher                                zur Senatsdrucksache Nr. 2017/xx Staatsrat Lattmann                                      vom xx.xx.2017 3. Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes A.       Zielsetzung Anpassung des Hamburgischen Vergabegesetzes an die rechtlichen Vorgaben des vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabeverordnung (VgV) und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichts- hofs; Anpassung der Regeln für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte; Ab- bau von Bürokratiehemmnissen für kleine und mittlere Unternehmen bei der Beteili- gung in Vergabeverfahren. B.       Lösung Erlass eines Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes. C.       Auswirkungen auf den Haushalt Keine. D.       Auswirkungen auf die Vermögenslage Keine. E.       Sonstige finanzielle Auswirkungen Keine. F.       Auswirkungen auf: □ Familienpolitik □ Klimaschutz x Bürokratieabbau Durch den Wegfall der bislang in § 3 Absatz 4 HmbVgG festgelegten Detaillierung der Tariftreueerklärung reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft um etwa 15 Euro pro Angebot und der Verwaltungsaufwand um etwa 9 Euro pro Vergabe. □ Inklusion □ Gleichstellung
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2 G. Alternativen Keine oder Verzicht auf Änderungen im Hamburgischen Vergabegesetz H. Anlagen Mitteilung an die Bürgerschaft (mit einer Anlage)
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Berichterstattung:                                    Senatsdrucksache Nr. 2017/xx Senator Dr. Tschentscher                              vom xx.xx.2017 Staatsrat Lattmann 3. Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes 1. Anlass Am 18.4.2016 ist das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten, mit dem umfangreiche Veränderungen des vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen (GWB), der Vergabeordnung (VgV) und weiterer vergaberechtlicher Rechtsvorschriften verbunden waren und mit dem Paket zur Modernisierung des Verga- berechts (RL 014/23/EU, 2014/24/EU, 2014/25/EU) umgesetzt wurden. Die sich daraus ergebenden Rechtsänderungen machen Änderungen an verschiedenen Vorschriften des Hamburgischen Vergabegesetzes (HmbVgG) erforderlich. Änderungsbedarf ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass der Bund nach Abstim- mung mit den Ländern eine Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) erarbeitete, die Vergaben von Lieferungen und Leistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte regeln und die VOL/A ablösen soll, die für Hamburg aber erst dann Rechtswirkung erlangt, wenn das Hamburgischen Vergabegesetz entsprechend angepasst wird. Bis zu diesem Zeit- punkt gilt unverändert die VOL/A, Abschnitt 1, über § 2 a Absatz 1 HmbVgG weiter. Zudem war die Rechtsprechung des EuGH zum Thema Mindestlohn zu berücksichtigen, nach der sich der vergaberechtliche Mindestlohn grundsätzlich nicht auf Arbeitnehmer eines Nachunternehmers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erstrecken darf, was Änderungen in § 3 HmbVgG erforderlich macht. Ebenfalls in Zusammenhang mit dem Mindestlohn wird die Regelung des § 3 Absatz 4 HmbVgG aufgehoben, nach der im Rahmen der Verpflichtungserklärung die Art der tarif- lichen Bindung sowie die gezahlte Höhe des Stundenlohns anzugeben war. Diese Rege- lung hat sich wegen der geforderten Detailtiefe der Nachweise als hohe bürokratische Hürde für potentielle Auftragnehmer dargestellt; ihre Streichung führt jedoch zu keiner materiellen Veränderung, weil die Bieter weiterhin zur Abgabe der Tariftreue- und Min- destlohnerklärung gemäß § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 HmbVgG verpflichtet sind. Außerdem wird entsprechend dem Arbeitsauftrag aus dem Regierungsprogramm eine Formulierung in das Hamburgische Vergabegesetz aufgenommen, wonach bei beson- deren Warengruppen vorrangig fair gehandelte Produkte beschafft werden sollen, sofern hierfür ein entsprechender Markt vorhanden ist und dies wirtschaftlich vertretbar ist (neu: § 3 a Absatz 4 HmbVgG). Nachweise können durch ein entsprechendes Gütezeichen erbracht werden. Damit wird auf bereits anerkannte Nachweise und Zertifizierungen zur Prüfung des „fairen“ Charakters von Waren verwiesen. Nachdem also bereits 2009 die Verankerung der Kernarbeitsnormen der ILO als zwin- gende soziale Mindestkriterien erfolgte und 2013 die Mindestlohnregelungen ergänzt wurden, wird nun das Fair-Trade-Leitmotiv auch auf die öffentliche Beschaffung in Ham-
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2 burg ausgedehnt. Die vorgesehene Regelung verpflichtet die öffentlichen Auftraggeber, fair gehandelten Produkten den Vorzug zu geben, wenn bestimmte Voraussetzungen er- füllt sind. Weitere Änderungsbedarfe ergaben sich aus den bekannt gewordenen Bedürfnissen der Praxis; zudem wurden einige redaktionelle Änderungen und Klarstellungen vorge- nommen. 2. Bürokratieabbau Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft: Durch die Streichung des bisherigen § 3 Absatz 4 HmbVgG, der vorsah, dass bei der Angebotsabgabe die Art der tariflichen Bindung sowie die gezahlte Höhe des Stunden- lohns anzugeben ist, reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Bieter um etwa 15 Eu- ro pro Fall. Für die Einarbeitung in die Informationspflicht, Beschaffung der Daten, Ein- tragen der Daten bis zur eventuellen weiteren Informationsbeschaffung im Falle von Kor- rekturbedarfen aufgrund der Prüfung durch die Vergabestellen etc. ist bei der eher ein- fachen Tätigkeit ein zeitlicher Aufwand von insgesamt ca. 30 Minuten pro Fall sowie Lohnkosten im mittleren Qualifikationsniveau des Baugewerbes von 30 Euro pro Stunde anzusetzen. Auf dieser Basis ergibt sich eine Reduzierung des Erfüllungsaufwands von 15 Euro pro Angebot (30 Euro/h x 30/60 Min. ergibt 15 Euro pro Angebot). Erfüllungsaufwand für die Verwaltung: Für die Vergabestellen reduziert sich durch den Wegfall der Nachweispflicht der Erfül- lungsaufwand um etwa 9 Euro pro Fall. Für die Beratung der Bieter, die formelle Prüfung der Daten bis zur Mitteilung des Ergebnisses etc. sind hier ca. 15 Minuten pro Fall sowie Personalkosten des gehobenen Dienstes von 35,10 Euro pro Stunde. Hieraus ergibt sich eine Reduzierung von etwa 9 Euro pro Vergabe (35,10 Euro/h x 15/60 Min. ergibt 8,76 Euro pro Vergabe). Fallzahlen konnten nicht ermittelt werden. 3. Behördenabstimmung ENTWURF: Die Drucksache ist mit der Senatskanzlei, dem Personalamt sowie allen Fachbehörden und Bezirksämtern abgestimmt. Die Justizbehörde hat keine rechtlichen Bedenken. Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung hat keine gleichstellungspolitischen Bedenken.
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3 4. Petitum Der Senat wird gebeten, 1. von den Ausführungen in dieser Drucksache Kenntnis zu nehmen 2. die beigefügte Mitteilung an die Bürgerschaft als dringlichen Antrag zu beschließen.
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