20170213Anlage302-FB-Brgerschaftsteil_3.GesetzzurnderungdesHamburgischenVergabegesetzes

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Referentenentwurf zur Änderung des Vergabegesetzes

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Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes 1. Anlass Am 16.4.2016 ist das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten, mit dem umfang- reiche Veränderungen des vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabeordnung (VgV) und weiterer vergaberechtlicher Rechtsvorschriften verbunden waren. Die sich daraus ergebenden Rechtsänderungen machen Änderungen an verschiedenen Vorschrif- ten des Hamburgischen Vergabegesetzes (HmbVgG) erforderlich. Daneben sind weitere Änderungsbedarfe identifiziert worden, die im Gesetzentwurf im Einzel- nen erläutert werden sowie zur besseren Lesbarkeit in der Anlage 1 synoptisch dargestellt werden. 2. Petitum Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle das beigefügte Gesetz beschließen.
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Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes Artikel 1 Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes Das Hamburgische Vergabegesetz vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57, zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 361), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: 1.1. In Satz 1 wird die Bezeichnung „§ 99“ durch die Bezeichnung „§ 103“, die Textstelle „15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2115)“ durch die Textstelle „26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245)“ , die Textstelle „18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966, 2968) durch die Textstelle „26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1768)“ die Wörter „unabhängig von den Schwellenwerten“ durch die Wörter „ungeachtet des Erreichens der Schwellenwerte“ und die Bezeichnung „§ 100“ durch die Bezeichnung „§106“ ersetzt. 1.2. Der bisherige einzige Satz wird Absatz 1. 1.3. Folgender Absatz 2 wird angefügt: „Sollen öffentliche Aufträge gemeinsam mit Auftraggebern anderer Länder vergeben werden, ist mit diesen zwecks Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes eine Einigung anzustreben. Kommt diese nicht zustande, kann von den Bestimmungen abgewichen werden.“ 2. § 2 wird wie folgt geändert: 2.1.    Absatz 1 wird wie folgt geändert: Die Wörter „sonstigen“ und „zusätzlich“ sowie die Textstelle „(Auftraggeber)“ werden gestrichen. 2.2.    Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Bei juristischen Personen des privaten Rechts, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist oder auf die sie in sonstiger Weise direkt oder in- , direkt bestimmenden Einfluss nehmen kann, haben die zuständigen Behörden darauf hinzuwirken dass unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 GWB die vergaberechtlichen Bestimmungen nach Maßgabe von § 2a sowie die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes angewendet werden.“ 2.3.    Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts im Sinne des § 99 Nr. 2 GWB, die mit mindestens 80 vom Hundert ihres Umsatzes im entwickelten Wettbewerb zu anderen Unternehmen stehen, soweit sie Aufträge in diesem Bereich vergeben.“ 3. § 2 a wird wie folgt geändert: 3.1.    Die Überschrift wird wie folgt geändert: Die Wörter „der Vergabe- und Vertragsordnungen“ werden gegen die Wörter „vergaberechtlicher Bestimmungen auf Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte“ ersetzt. 3.2.    Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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Die Textstelle „Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) in der Fassung vom 20. November 2009 (BAnz. 2009 Nr. 196 a, 2010 Nr. 32)“ wird durch die Textstel- le „die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in der Fassung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von § 50“, die Bezeichnung „§ 98“ durch die Bezeichnung „§ 99“ und die Bezeichnung „§ 100“ durch die Bezeichnung „§106“ ersetzt. 3.3.    Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: „(2) Bei der Vergabe von Konzessionen ist nur § 3 Absätze 1 bis 4 anzuwenden.“ 3.4.    Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst: „(3) Die für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständige Behörde kann in einer Ver- waltungsvorschrift gemäß § 12 Grenzen für Auftragswerte festlegen, unterhalb derer in Einschrän- kung zu Absatz 1 Auftraggeber nach § 2 eine Auftragsvergabe nach Aufforderung einer beschränk- ten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten (Beschränkte Ausschreibung) oder eine Auftragsvergabe ohne förmliches Verfahren (Verhandlungsvergabe, freihändige Vergabe) durch- führen können. Das Vergabeverfahren richtet sich in diesen Fällen im Übrigen nach den vergabe- rechtlichen Regelungen nach Absatz 1.“ 4. § 3 wird wie folgt geändert: 4.1.    Absatz 1 wird wie folgt geändert: Das Wort „Für“ wird durch die Wörter „Öffentliche Aufträge über“ ersetzt. Die Wörter „öffentliche Aufträge“ werden gestrichen. Hinter dem Wort „schriftlich“ wird die Textstelle „,per Telefax oder in Textform mithilfe elektronischer Mittel“ eingefügt. 4.2.    Absatz 2 wird wie folgt geändert: Hinter dem Wort „Auftraggeber“ werden die Wörter „nach Festlegung durch diesen“, hinter dem Wort „schriftlich“ die Textstelle „, per Telefax oder in Textform mithilfe elektronischer Mittel“ einge- fügt und hinter dem Wort „zahlen“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Textstelle „soweit die Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.“ angefügt. 4.3.    Absatz 3 wird wie folgt geändert: Hinter dem Wort „Angebotsabgabe“ werden die Wörter „nach Festlegung durch diesen“, hinter dem Wort „schriftlich“ die Textstelle „, per Telefax oder in Textform mithilfe elektronischer Mittel“ einge- fügt. 4.4.    Absatz 7 wird wie folgt geändert: Die Textstelle „Absätze 1 bis 6“ wird durch „Absätze 1 bis 4“, die Bezeichnung „§ 2 Absatz 2 Satz 3“ durch die Bezeichnung „§ 2 Absatz 3“ ersetzt. 4.5.    Die Absätze 4 und 6 werden aufgehoben. 4.6.    Der alte Absatz 5 wird Absatz 4, der alte Absatz 7 wird Absatz 5. 5. § 3 a wird wie folgt geändert: 5.1.     Die Überschrift wird wie folgt geändert: Die Wörter „Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen“ werden durch die Wörter „Sozialverträgliche Beschaffung“ ersetzt.
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5.2.    Absatz 2 wird wie folgt geändert: 5.2.1. Satz 1 wird wie folgt geändert: Die Textstelle „in den Fällen nach Absatz 3“ wird gestrichen. 5.2.2. Satz 2 wird wie folgt geändert: Hinter dem Wort „Nachweise“ wird ein Komma und das Wort „Zertifizierungen“ eingefügt. 5.3.    Absatz 3 wird wie folgt geändert: 5.3.1. Satz 1 wird wie folgt geändert: Hinter dem Wort „kommt“ wird ein Punkt eingefügt und die Textstelle „und die von der für Grund- satzangelegenheiten des Vergaberechts zuständigen Behörde in einer entsprechenden Liste auf- geführt werden.“ gestrichen. 5.3.2. Satz 2 wird gestrichen. 5.4.    Hinter Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Bei Aufträgen über Lieferleistungen sollen vorrangig Produkte beschafft werden, die fair ge- handelt wurden, sofern hierfür ein entsprechender Markt vorhanden und dies wirtschaftlich vertret- bar ist. Nachweise zum fairen Handeln können durch ein entsprechendes Gütezeichen erbracht werden.“ 6.      § 3 b wird wie folgt geändert: 6.1.    Absatz 1 wird wie folgt geändert: Vor dem Wort „Auftraggeber“ wird das Wort „Die“, dahinter die Textstelle „nach § 2“ eingefügt. 6.2.    Absatz 2 wird wie folgt geändert: Hinter dem Wort „Energieverbrauch“ wird ein Komma und die Wörter „die zugesagte Reparaturfä- higkeit“ eingefügt. 6.3.    Absatz 3 wird wie folgt geändert: Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt und die Textstelle „gegebenen Falls durch die Zusammen- fassung gleichartiger Bedarfe in Rahmenvereinbarungen.“ angefügt. 6.4.    Absatz 4 wird wie folgt geändert: In Satz 2 wird das Wort „Umweltzeichen“ durch „Umweltgütezeichen“ ersetzt. 6.5.    Absatz 5 wird wie folgt geändert: In Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Gütezeichen“ durch das Wort“ Umweltgütezeichen“ ersetzt und hinter dem Wort „Informationen“ die Wörter „von unabhängigen Dritten“ eingefügt. 6.6.    Absatz 6 wird wie folgt geändert: Nach Satz 1 wird der Satz „§ 49 Absatz 2 VgG ist entsprechend anzuwenden.“ eingefügt. 6.7.    Absatz 7 wird wie folgt geändert: Nach dem Wort „Auftraggeber“ wird die Textstelle „nach § 2“ eingefügt.
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7.     § 4 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 wird hinter dem Wort „Auftraggeber“ die Textstelle „nach § 2“ eingefügt, das Wort „be- schränkten“ gegen „Beschränkten“ und die Wörter „freihändigen Vergaben“ gegen die Wör- ter „Verhandlungsvergaben und Freihändigen Vergaben“ ersetzt. 8.     § 5 erhält folgende Fassung: „§ 5 Nachunternehmereinsatz (1) Auftragnehmer sind für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmen vertraglich zu verpflichten, 1.     bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen als Nachunternehmen zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsmäßigen Ausführung des Auftrages vereinbar ist, 2.     Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auf- trag handelt, 3.     bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmen die Allgemeinen Ver- tragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Vergabe- und Vertragsord- nung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), bei der Weitergabe von Dienstleistungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B (VOL/B), zum Vertragsbestandteil zu machen 4.     den Nachunternehmern die für den Auftragnehmer geltenden Pflichten der Absätze 2 und 3 sowie von §§ 3, 3a und § 10 Absatz 2 aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch die Nachunternehmer zu kontrollieren. und 5.     den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünsti- geren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftrag- geber nach § 2 vereinbart sind. (2) Im Übrigen sind § 36 VgV und § 26 UVgO bei Liefer- und Dienstleistungen, bei Bauauf- trägen die §§ 8 II Nr. 2 VOB/A und § 4 VOB/B anzuwenden.“ 9.     § 6 wird wie folgt geändert: Die Textstelle „10 v. H.“ wird durch die Textstelle „20 v. H“ ersetzt. In Satz 1 und Satz 2 wird hinter dem Wort „Auftraggeber“ jeweils die Textstelle „nach § 2“ eingefügt. 10.    § 7 wird wie folgt geändert: 10.1. In Nr. 2 werden hinter der Textstelle „3 a“ ein Komma und die Textstelle „3b, 5, 10“ einge- fügt. 10.2. In Nr. 3 werden hinter dem Wort „sonstige“ die Wörter „auf Grundlage dieses Gesetzes“ ein- gefügt. 11.    § 8 wird aufgehoben. 12.    § 9 wird aufgehoben.
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13.    § 10 erhält folgende Fassung: „§ 10 Kontrollen Der Auftraggeber nach § 2 ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der dem Auftragnehmer auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Verpflichtungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck müssen der Auftragnehmer und der Nachunternehmer folgende Unterla- gen über die eingesetzten Beschäftigten bereithalten: 1. Entgeltabrechnungen der Auftragnehmer und der Nachunternehmer, 2. Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen gemäß § 7 Absatz 1, 3. die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer abgeschlossenen Verträge. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuwei- sen.“ 14.   § 11 wird wie folgt geändert: 14.1.   Absatz 1 wird wie folgt geändert: Hinter dem Wort „Auftraggeber“ wird die Textstelle „nach § 2“ und hinter den Wörter „Ver- tragssstrafe in Höhe von“ die Wörter „bis zu“ eingefügt. Das Wort „Auftragssumme“ wird durch das Wort „Abrechnungssumme“ ersetzt. 14.2.   Absatz 2 wird wie folgt geändert: Hinter dem Wörtern „Auftraggeber“ wird jeweils die Textstelle „nach § 2“ eingefügt. 15.   § 12 erhält folgende Fassung: „§ 12 Erlass von Verwaltungsvorschriften Die für Grundsatzfragen des Vergaberechts zuständige Behörde kann Verwaltungsvor- schriften erlassen 1. zur Anwendung des Vergaberechts insbesondere zu den Einzelheiten der Verfahren und der Grenzen für Auftragswerte gemäß § 2 a Abs. 3, 2. zur Ausgestaltung der Vertragsbedingungen bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen, 3. zur Festlegung der Warengruppen, in denen von einer Gewinnung oder Herstellung unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gemäß § 3 a Absatz 3 auszugehen ist. Unbeschadet der Erbringung anderer, gleichwertiger Nachweise, kann die zuständige Behörde zusätzlich anerkannte unabhängige Nachweise oder Zertifizierungen für eine Herstellung unter bestmöglicher Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen benennen, bei deren Vorlage die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 a Absatz 1 vermutet wird, 4. hinsichtlich zusätzlicher Anforderungen für den Nachunternehmereinsatz gemäß § 5 bei Bauaufträgen.“
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Artikel 2 Schlussbestimmungen Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Vergabeverfahren, die vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, einschließlich der sich an diese an- schließenden Nachprüfungsverfahren sowie an diesem Zeitpunkt anhängige Nachprüfungsverfahren werden nach dem Recht zu Ende geführt, das zur Zeit der Einleitung des Verfahrens galt.
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Begründung A. Allgemeines Am 16.4.2016 ist das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten, mit dem umfangreiche Veränderungen des vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabeverordnung (VgV) und weiterer vergaberechtlicher Rechtsvorschriften verbunden waren. Die sich daraus ergebenden Rechtsänderungen machen Änderungen an verschiedenen Vorschriften des Hamburgischen Vergabegesetzes (HmbVgG) erforderlich. Zentrale Punkte des Änderungsgesetzes sind: -   Verpflichtung zur Anwendung der auf die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), einem zwi- schen Bund und Ländern abgestimmten Regelungswerk an Stelle des 1. Abschnitts der VOL/A. -   Anpassung des § 3 HmbVgG an die Rechtsprechung des EuGH zum Mindestlohn bei Einsatz von Nachunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat. -   Verzicht auf Detailangaben in der Tariftreueerklärung (§ 3 Absatz 4 HmbVgG), als Maßnahme des Bürokratieabbaus. -   Verpflichtung zur vorrangig Beschaffung fair gehandelter Produkte in besonderen Warengruppen (§ 3a Absatz 4. HmbVgG). Weitere Änderungsbedarfe ergaben sich aus den bekannt gewordenen Bedürfnissen der Praxis; zu- dem wurden einige redaktionelle Änderungen, Klarstellungen und Straffungen vorgenommen. B. Einzelbegründung Zu § 1 (Sachlicher Anwendungsbereich) Zu Absatz 1 Ohne inhaltliche Änderung wird die Vorschrift an die im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) neu benannte Paragraphen-Zählung angepasst. Die Formulierung „ungeachtet des Erreichens der Schwellenwerte“ bringt ohne inhaltliche Veränderung klarer zum Ausdruck, dass § 103 GWB unterhalb wie oberhalb der EU-Schwellenwerte anzuwenden ist. Zu Absatz 2 Die Ausnahmeregelung für freiberufliche Tätigkeiten, wird aufgehoben. Auch im GWB und der Verga- beverordnung (VgV) werden freiberufliche Tätigkeiten bis auf wenige Ausnahmen vergaberechtlich wie andere Dienstleistungen behandelt. Die Aufhebung dieser Vorschrift hat zur Folge, dass nunmehr auch § 3 (Tariftreueerklärung und Min- destlohn) auf die freiberuflichen Leistungen Anwendung findet, wenn Freiberufler zur Erbringung der Leistung Angestellte einsetzen. Die neue Formulierung des Absatzes 2 schafft Klarheit hinsichtlich des anzuwendenden Rechts für den Fall, dass mehrere Länder Aufträge in Kooperation vergeben. Diese ebenso in § 2 Abs. 5 Niedersäch- sisches Tariftreue- und Vergabegesetz sowie § 2 Abs. 6 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein- Westfalen zu findende Regelung gibt dem Auftraggeber auf der einen Seite auf, mit den anderen Län-
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dern eine Einigung hinsichtlich der Geltung der Inhalte dieses Gesetzes anzustreben, ermöglicht ihm aber auch eine Abweichung, sollte eine Einigung nicht möglich sein. Zu § 2 (Persönlicher Anwendungsbereich) Zu Absatz 1 Der Auftraggeberbegriff wird an § 98 GWB angepasst; im Übrigen redaktionelle Straffung. Zu Absatz 2 Absatz 2 wurde in Anlehnung an den Wortlaut des § 65 Absatz 3 LHO neu formuliert. Die Regelung übernimmt bewusst die zwingende Formulierung aus § 65 Absatz 3 LHO und knüpft damit an die in § 65 Absatz 1 insbesondere Nummer 3 formulierten Grundsätze an. Die zuständigen Behörden müssen z. B. durch eine entsprechende Formulierung der Geschäftsanweisungen und das Hinwirken auf eine Beschlussfassung im jeweiligen Gremium die Anwendung des Vergaberechts gewährleisten. Bei mit- telbaren Beteiligung ist bei Gestaltung des Gesellschaftervertrags, der dieser Gründung zugrunde liegt, darauf hinzuwirken, dass dieser ebenfalls die Verpflichtung zur Umsetzung des Vergaberechts beinhal- tet. Zu Absatz 3 Absatz 3 erweitert die bisherige 80%-Regelung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts. Es gibt bei diesem Ausnahmetatbestand keinen Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Perso- nen des privaten und des öffentlichen Rechts. Sollten diese öffentlichen Auftraggeber Aufträge in ei- nem vom Wettbewerb gekennzeichneten Bereich vergeben, sind sie nicht an das Hamburgische Vergabegesetz gebunden. Es ist Aufgabe der Aufsichtsgremien, auf einen verantwortungsbewussten Umgang mit dieser Vorschrift hinzuwirken. Die Bindung an das Vergaberecht im Übrigen bleibt selbst- verständlich bestehen. Zu § 2 a (Anwendung vergaberechtlicher Bestimmungen auf Vergaben unterhalb der EU- Schwellenwerte) Zur Überschrift In der Überschrift ist nunmehr von der Anwendung „vergaberechtlicher Bestimmungen“ die Rede, weil der bisherige Begriff „Vergabe- und Vertragsordnung“ durch die Vergaberechtsreform überholt ist. Zu Absatz 1 Absatz 1 ordnet für den Unterschwellenbereich die Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) an, womit diese Gesetzesrang erhält. Bei diesem Regelungswerk handelt es sich um eine Vor- schrift, die der Bund in Kooperation mit den Ländern als einheitliche Vergabevorschrift entwickelt hat. Der Bund wird seine Vergabestellen per Erlass zur Anwendung verpflichten. Auch die Länder und Kommunen werden für ihre Vergabestellen die Geltung der UVgO anordnen. Diese Vorgehensweise ist daher auch für Hamburg angezeigt. Der bisherige Verweis auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), 1. Abschnitt, entfällt, wie auch bereits im Oberschwellenbereich in der Verord- nung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) seit dem 12.04.2016 der Verweis auf die VOL/A, 2. Abschnitt, entfallen ist. Aus dem Verweis auf UVgO ergibt sich zugleich die die Verpflichtung zur Anwendung der allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (§ 21 Abs. 2 UVgO). Aus dem Verweis ist jedoch § 50 UVgO ausgenommen. Dieser enthält in Anlehnung an die VV zu § 55 BHO lediglich die Aussage, dass im Bereich freiberuflicher Leistungen grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben sei. Diese vage Orientierung am Vergaberecht wird dem Umstand nicht gerecht, dass auch für diese Leistungen ein Bedarf für wettbewerbliche Verfahren besteht. Hierbei kommt es allein auf den
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Inhalt der Leistung an, der Status des Auftragnehmers („Freiberufler“) ist nicht maßgeblich. Zudem werden seit Inkrafttreten des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes im Oberschwellenbereich die freiberuflichen Leistungen bis auf wenige Sonderregelungen wie Liefer- und Dienstleistungen behan- delt. Dies ist auch für die Unterschwelle angezeigt. Es gelten mithin alle Vorschriften des Hamburgi- schen Vergabegesetzes und der Unterschwellenvergabeordnung auf für freiberufliche Leistungen. -    Weitere Ausnahmen: (noch offen, ggf. Anpassungsbedarfe aus der Behördenabstimmung). Die Verpflichtung einer entsprechenden Anwendung der Sektorenverordnung ist bereits in der bisheri- gen Fassung enthalten. Sie ist auch nach der Vergaberechts-Novelle erforderlich. Hierdurch wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht alle Regelungen des Sektorenvergaberechts auch unterhalb der Schwellenwerte unverändert angewendet werden können. Die Unterschwellenvergabeordnung ist teilweise restriktiver als die Sektorenverordnung. Es wäre wi- dersprüchlich, wenn im Unterschwellenbereich engere Regelungen gelten würden als im EU- Vergaberecht. Daher finden die Regelungen der Sektorenverordnung für diesen Bereich nur Anwen- dung, soweit sie sinnvoll übertragbar sind. Um eine Schlechterstellung von Sektorenauftraggebern im Unterschwellenbereich zu vermeiden, können Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB im Übrigen un- terhalb der Schwellenwerte auf Bestimmungen der VOB/A (für den Baubereich) oder der Unterschwel- lenvergabeordnung (für den Liefer- und Leistungsbereich) zurückgreifen, soweit diese Bestimmungen für sie weniger einschränkende Regelungen im Vergleich zur Sektorenverordnung enthalten. Dies gilt z. B. in Bezug auf von Auftraggebern einzuhaltende Fristen bei Vergabeverfahren, Anforderungen an Bekanntmachungen sowie hinsichtlich der Möglichkeit, als Vergabeart eine Beschränkte Ausschrei- bung ohne einen vorgeschalteten Öffentlichen Teilnahmewettbewerb zu wählen. Zu Absatz 2 neu Die Vorschrift enthält den ehemals in § 3 Absatz 6 enthaltenen Hinweis, dass für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen § 3 Absätze 1 bis 4 anzuwenden ist. Damit wird zugleich geregelt, dass im Unterschwellenbereich Konzessionen nicht unter das Hamburgische Vergabegesetz fallen, Auch die Unterschwellenvergabeordnung regelt die Konzessionen nicht. Ob Regelungsbedarf auch im Un- terschwellen-Bereich besteht, wird man erst beurteilen können, wenn hinreichende Erfahrungen mit der Konzessionsvergabeverordnung im Oberschwellenbereich vorliegen. Durch die Einfügung dieser Vorschrift wird der ehemalige Absatz 2 zu Absatz 3 Zu Absatz 3 (ehemals Absatz 2) Die Neuformulierung bringt den bereits in der alten Fassung intendierten Regelungsgehalt deutlicher zum Ausdruck, dass auf der einen Seite die für Grundsatzfragen des Vergaberechts zuständige Be- hörde Wertgrenzen festlegen kann, welche auf der anderen Seite die Auftraggeber nach § 2 anwenden dürfen und setzt damit eine Forderung des Rechnungshofs um (Jahresbericht 2016, Tz. 122-123). In Absatz 1 wurde der Begriff der Verhandlungsvergabe hinzugefügt, wie er auch in der Unterschwellen- vergabeordnung in § 12 verwendet wird. Dieser Begriff ersetzt, soweit es um Liefer- und Dienstleistun- gen geht, den Begriff der Freihändigen Vergabe. Weil der Begriff der Freihändigen Vergabe aber in der VOB/A weiterhin verwendet wird, ist es erforderlich, beide Termini zu verwenden. Zu § 3 (Tariftreueerklärung und Mindestlohn) Zu Absatz 1 Die Formulierung des Absatz 1 wurde sprachlich durch die Einfügung des Begriffs „öffentliche Aufträ- ge“ an die nachfolgenden Absätze angepasst. Mit der Ergänzung der Abgabe per Fax und in Textform nach § 126 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 7 UVgO werden die Formvorschriften vereinheitlicht. Entsprechend werden auch die Absätze 2 und 3 angepasst.
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