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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Referentenentwurf zur Änderung des Vergabegesetzes

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Vergabegesetz                                                                                     4.1 Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes, Stand: 27.2.2017 _____________________________________________________________________________ Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG) §3a Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen Sozialverträgliche Beschaffung (1)    Soziale Aspekte können in jeder Phase eines Vergabeverfahrens, von der Definition der Leistung über die Festlegung von Eignungs- und Zuschlagskriterien bis hin zur Vorgabe von Ausführungsbedingungen einbezogen werden. Die Merkmale können sich auf den spezifi- schen Prozess oder die spezifische Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus des Auftragsgegenstandes einschließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Be- standteile der Leistung sind. (1)(2) Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen ist darauf hinzuwirken, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den ILO-Kernarbeits- normen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Die Mindest- standards der ILO-Kernarbeitsnormen ergeben sich aus 1.    dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641), 2.    dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereini- gungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073), 3.    dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungs- rechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123), 4.    dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weibli- cher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24), 5.    dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442), 6.    dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98), 7.    dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäfti- gung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 202) und 8.    dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Be- seitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291).
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Vergabegesetz                                                                                     4.1 (2)(3) Aufträge über Lieferleistungen dürfen in den Fällen nach Absatz 3 nur mit einer Ergänzenden Vertragsbedingung vergeben werden, die den Auftragnehmer verpflichtet, den Auftrag ge- mäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich oder gemäß einer entsprechenden Zusicherung unter bestmöglicher Beachtung der ILO- Kernarbeitsnormen gemäß Absatz 1 gewonnen oder hergestellt worden sind. Dazu sind ent- sprechende Nachweise, Zertifizierungen oder Erklärungen von den Bietern zu verlangen.           Kommentar [CP1]: Wir empfehlen Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Waren, die im Rahmen der Erbringung von Bau- oder         hier eine Abstufung einzubauen, d.h. Nachweise und Zertifikate werden Dienstleistungen verwendet werden.                                                              höher bewertet. Eigenerklärung wird nur dann akzeptiert, wenn unter Nen- nung der Gründe keine anderen Nach- (4)    Absatz 2 gilt nur für Waren oder Warengruppen, bei denen eine Gewinnung oder Herstellung        weise, Zertifikate vorgelegt werden unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gemäß Absatz 1 im Einzelfall in Betracht            können. kommt und die von der für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständigen Be- hörde in einer entsprechenden Liste aufgeführt werden. Unbeschadet der Erbringung ande- rer, gleichwertiger Nachweise, kann die zuständige Behörde in der Liste nach Satz 1 zusätz- lich anerkannte unabhängige Nachweise oder Zertifizierungen für eine Herstellung unter bestmöglicher Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen benennen, bei deren Vorlage die Erfül- lung der Anforderungen nach Absatz 1 vermutet wird.                                             Kommentar [TS2]: Jetzt in § 12 Nr. 3 HmbVgG geregelt! (5)    Bei Aufträgen über Lieferleistungen sollen vorrangig Produkte beschafft werden, die fair und    Kommentar [MSC3]: Allgemein: Der sozialverträglich gehandelt wurden bzw. bei deren Herstellung weitergehendee Normen der         ganze Paragraph heißt ja „sozialver- trägliche Beschaffung“ und die einzel- Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) (vgl. Absatz 1) berücksichtigt wurden, sofern hierfür nen Sätze vorher beschreiben, was ein entsprechender Markt vorhanden und dies wirtschaftlich vertretbar ist. Die Anforderungen    darunter zu verstehen ist. (mindestens Einhaltung der ILO-KAN). Hier dann sind in der Leistungsbeschreibung zu beschreibenerläutern und die Art und Weise der             noch reinzuschreiben, dass sozialver- Nachweise zu benennen. Nachweise für Produkte des Fairen Handels und die Einhaltung             träglich hergestellte Produkte vorrangig weiterer Kriterien fair und sozialverträglich hergestellte Produkte zum fairen Handeln können   zu beschaffen sind, würde diese Sache ziemlich widersprüchlich machen und durch ein entsprechendes Gütezeichen erbracht werden.                                           müsste entweder an den Anfang dieses § oder gleich an den Anfang des Ge- setzes. Das bekommen wir nicht hin. Wir müssen daher eine andere Formu- lierung finden, die zum Ausdruck bringt, dass der Einkauf von Produkten zu §3b                                                 fördern ist, die mehr als die ILO-KAN abdecken. Umweltverträgliche Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen Kommentar [CP4]: Bezieht dies die Leitungsbeschreibung mit ein? Wenn (1)    Die Auftraggeber nach § 2 haben im Rahmen der Beschaffung dafür Sorge zu tragen, dass           nicht, wäre es nicht möglich, so wie in bei Erstellung, Lieferung, Nutzung und Entsorgung der zu beschaffenden Gegenstände oder         §3b einen Satz zur Leistungsbeschrei- bung zu nennen? Leistungen negative Umweltauswirkungen vermieden werden, soweit dies wirtschaftlich ver- tretbar ist.                                                                                    Kommentar [MSC5]: Der Begriff „Produkte des Fairen Handels“ deutet zumindest an, dass es sich hier um (2)    Bei der Vergabe einer Lieferung von Investitionsgütern sollen in geeigneten Fällen neben        einen Eigennamen handelt, mit dem den voraussichtlichen Anschaffungskosten unter Berücksichtigung des Lebenszyklusprinzips        entsprechende Standards einhergehen, an die sich zu halten ist (WFTO/FLO die voraussichtlichen Betriebskosten über die Nutzungsdauer, die Kosten für den Energie-        etc.). einfach nur „fair hergestellt“ lässt verbrauch, die zugesagte Reparaturfähigkeit sowie die Entsorgungskosten berücksichtigt          meiner Meinung nach zu viel Spiel- werden.                                                                                         raum, was dies im Endeffekt bedeutet (3)    Im Rahmen der, einer Vergabe einer Lieferung oder Dienstleistung vorangestellten Bedarfs- analyse soll eine umweltfreundliche und energieeffiziente Gesamtlösung angestrebt werden, gegebenenfalls durch die Zusammenfassung gleichartiger Bedarfe in Rahmenvereinbarun- gen. (4)    In der Leistungsbeschreibung oder in der Bekanntmachung sollen die Leistungsanforderun- gen hinsichtlich des Umweltschutzes und der Energieeffizienz ausdrücklich genannt werden. Der Nachweis kann durch das Umweltgütezeichen „Blauer Engel“ oder durch andere geeig- nete und gleichwertige Mittel erbracht werden. Beim Kauf technischer Geräte und Ausrüs- tungen oder bei der Ersetzung oder Nachrüstung vorhandener technischer Geräte und Aus- rüstung sind mit der Leistungsbeschreibung im Rahmen der technischen Anforderungen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch zu fordern; dabei ist in geeigneten Fällen vom
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Vergabegesetz                                                                              4.1 Bieter eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit zu fordern. (5) Bei der technischen Spezifikation eines Auftrags sollen Umwelteigenschaften oder Auswir- kungen bestimmter Warengruppen oder Dienstleistungen auf die Umwelt diskriminierungsfrei festgelegt werden. Hierzu können geeignete Spezifikationen verwendet werden, die in Um- weltgütezeichen definiert sind, wenn 1.    sie sich zur Definition der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen eignen, die Ge- genstand des Auftrags sind, 2.    die Anforderungen an das UmweltgGütezeichen auf der Grundlage von wissenschaft- lich abgesicherten Informationen von unabhängigen Dritten ausgearbeitet werden, 3.    die Umweltgütezeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem inte- ressierte Stellen und Personen teilnehmen können und 4.    das Gütezeichen für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar ist. Andere geeignete Nachweise, insbesondere technische Unterlagen der Hersteller oder Prüf- berichte anerkannter Stellen, sind ebenfalls zulässig. (6) Im Rahmen der Eignungsprüfung soll der Auftraggeber von den Bietern und Bewerbern zum Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit in nach Art und Umfang geeigneten Fällen verlangen, dass das zu beauftragende Unternehmen bei der Auftragsausführung bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt. Diese können bei umweltrelevanten Bau- und Dienstleis- tungsaufträgen in der Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen bestehen, die bei der Ausführung des Auftrags zur Anwendung kommen sollen. Zum Nachweis dafür, dass der Bieter bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, kann der Auftraggeber die Vor- lage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen verlangen. (6) § 49 Absatz. 2 der Vergabeordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils gel- tenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. (7) Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots sollen auch Kriterien des Umweltschutzes und der Energieeffizienz berücksichtigt werden. (8) Der AuftraggeberAuftraggeber nach § 2 kann zusätzliche umweltbezogene Bedingungen für die Ausführung des Auftrags vorschreiben, wenn diese 1.    mit Recht der Europäischen Union vereinbar sind, insbesondere keinen diskriminieren- den Charakter haben, 2.    in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen angegeben werden und 3.    keine versteckten technischen Spezifikationen, Auswahl- oder Zuschlagskriterien dar- stellen. (9) Bei der Vergabe von Aufträgen, insbesondere von Transportdienstleistungen, soll darauf hingewirkt werden, dass bei der Auftragsdurchführung emissionsfreie Fahrzeuge zum Ein- satz kommen. …….. § 12
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