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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Regelungen und Anweisungen nach denen ein Antrag auf KFZ Hilfe für Schwerbehinderte beschieden wird, und vor allem die Regelung zu Fristen nach Antragseingang

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07/2017 RS-Reha Seite 1 von 23 Rundschreiben Nr. 07/2017 für Dez. 8031, 8032, 8038, 8039, 8096, 8098, 8099 und Beratungsärztlicher Dienst Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) - Auswirkungen auf die Antragsbearbeitung Stand: Hinweis: 09.05.2018 Überarbeitung - diverse Abschnitte Abschnitte 9.1 bis 9.6 - Neu aufgenommen Dieses Dokument verweist u.a. auf: Rechtshandbücher: Vordrucke: GRA zu § 20 SGB VI , GRA zu § 16 SGB IX , GRA zu § 103 SGB X , GRA zu § 104 SGB X G1011, G1012, G1014, G1037, G1038, G1039, G1061, G1062, G1401, G1447, G1670, G1671, G1672, G1685, G1686, G1687, G1688, G1689, G2101, G2505, G3101, G3301, G3325, G8401 Ansprechpartner: Ref. 8011/1 für das gesamte Rundschreiben Ansprechpartner: Herr Casper, H 2442, App. 82714 Herr Wedemann, H 2452, App. 82718 Frau Klementz, H 2421, App. 81512 Inhaltsverzeichnis Titelseite 1 Worum geht es? 2 Formulare 3 Leistungsgruppen und Rehabilitationsträger (§§ 5, 6 SGB IX) 3.1 Auswirkungen auf die Antragsbearbeitung 4 Zuständigkeitsklärung (§ 14 SGB IX) 4.1 Auswirkungen auf die Antragsbearbeitung 4.2 Gestaltung des Arbeitsablaufs in Fällen von "insgesamt unzuständig" 5 Beteiligungsverfahren bei Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger (§ 15 SGB IX) 5.1 Auswirkungen auf die Antragsbearbeitung 5.1.1 Gestaltung des Arbeitsablaufs in Fällen von "teilweise zuständig" in Verbindung mit Leistungen fremder Leistungsgruppen (Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Leistungen zur sozialen Teilhabe) - Antragssplittung nach § 15 Abs. 1 SGB IX 5.1.2 Gestaltung des Arbeitsablaufs in Fällen von "teilweise zuständig" in Verbindung mit Leistungen eigener Leistungsgruppen (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) - Beteiligungsverfahren nach § 15 Abs. 2 und 3 SGB IX 5.1.3 Teilhabeplanverfahren (§§ 19, 20 SGB IX 5.1.4 Teilhabeplankonferenz (§ 20 SGB IX) 5.1.5 Besondere Fristen im Beteiligungsverfahren http://rvliteratur.prod.bund.drv/rvlitrvd/urs/v1707/complete/v1707_titlepage.htm?CT=... 02.08.2018
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07/2017 RS-Reha Seite 2 von 23 6 Begutachtungen (§ 17 SGB IX) 7 Neue Rahmenfrist und Genehmigungsfiktion (§ 18 SGB IX) 7.1 Auswirkungen auf die Antragsbearbeitung 8 Rechtsmittelverfahren 9 Erstattungsansprüche 9.1 Formular G1685 - Anmeldung eines Erstattungsanspruchs als erstangegangener Träger - Schreiben an zuständigen Leistungsträger 9.2 Formular G1686 - Anmeldung eines Erstattungsanspruchs als zweitangegangener Träger - Schreiben an zuständigen Leistungsträger 9.3 Formular G1687 - Anmeldung eines Erstattungsanspruchs nach "Turbo-Klärung" - Schreiben an zuständigen Leistungsträger 9.4 Formular G1688 - Eingangsbestätigung des Erstattungsanspruchs und Verjährungsverzicht - vorbereitete Antwort für den zuständigen Leistungsträger 9.5 Formular G1689 - Bezifferung eines Erstattungsanspruchs - Schreiben an zuständigen Leistungsträger 9.6 Anmeldung eines Erstattungsanspruchs nach § 16 Absatz 2 Satz 1 SGB IX 10 Ansprechstellen und unabhängige Teilhabeberatung (§§ 12 und 32 SGB IX) 11 Neuerungen bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 11.1 Gründungszuschuss (§ 49 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX) 11.2 Dauer von Leistungen (§ 53 SGB IX) 11.3 Andere Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) 11.4 Wahlrecht des Menschen mit Behinderung (§ 62 SGB IX) 12 Arbeitsmaterialien Anlage 1 Synopse SGB IX (Teil 1) 1 Worum geht es? Zur Stärkung von Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Menschen mit Behinderungen sowie zur Förderung einer möglichst unbeschränkten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben wurde mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) unter anderem eine weitreichende Überarbeitung des SGB IX vorgenommen. Insbesondere soll in komplexen Fällen, in denen zugleich Leistungen unterschiedlicher Rehabilitationsträger benötigt werden, ein Antrag bei einem für eine Teilleistung zuständigen Träger ausreichen, um das Verfahren bei allen beteiligten Trägern in Gang zu setzen. Im Wesentlichen trat das BTHG am 01.01.2018 in Kraft (Ausnahme: einige Vorgaben zum Übergangsgeld bereits zum 30.12.2016, siehe GRA zu § 20 SGB VI ). Die bisherigen Regelungen wurden neu geordnet und ergänzt um konkretere Vorgaben zur umfassenden Bedarfsfeststellung und Teilhabeplanung sowie zu Fristen und Erstattungsoptionen. Siehe hierzu die Gegenüberstellung bisheriger und neuer Vorschriften, Anlage - Synopse SGB IX. Das Rundschreiben schildert die wichtigsten Änderungen und deren Auswirkungen auf die Bearbeitung von ab dem 01.01.2018 gestellten Anträgen auf Leistungen zur Teilhabe. 2 Formulare Formularnummer G1011 G1012 G1014 Bezeichnung Aktenvorblatt - Erster Träger Aktenvorblatt - Zweiter Träger Aktenvorblatt - Dritter/beteiligter Träger http://rvliteratur.prod.bund.drv/rvlitrvd/urs/v1707/complete/v1707_titlepage.htm?CT=... 02.08.2018
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07/2017 RS-Reha G1037 G1038 G1039 G1061 G1062 G1401 G1447 G1670 G1671 G1672 G1685 G1686 G1687 G1688 G1689 G2101 G2505 G3101 G3301 G3325 G8401 H6750 Seite 3 von 23 Anfrage "Turbo-Klärung" nach § 14 Absatz 3 SGB IX - Fax an zuständigen Träger Antwort "Turbo-Klärung" nach § 14 Absatz 3 SGB IX - Fax an anfragenden Träger Begründete Mitteilung nach § 18 SGB IX über die noch ausstehende Entscheidung - Schreiben an Versicherten Aktenvorblatt (ML) - Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Teilhabeplan Aktenvorblatt (AHB) - Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Aktenvorblatt (Onkol.) - Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Zuleitung an zuständigen Rehabilitationsträger bei Antragssplittung nach § 15 Absatz 1 SGB IX Information über Zuleitung durch anderen Rehabilitationsträger bei Antragssplittung nach § 15 Absatz 1 SGB IX - Schreiben an Versicherten Antwort nach Zuleitung bei Antragssplittung nach § 15 Absatz 1 SGB IX - Schreiben an leistenden Träger Anmeldung eines Erstattungsanspruchs als erstangegangener Träger - Schreiben an den zuständigen Leistungsträger Anmeldung eines Erstattungsanspruchs als zweitangegangener Träger - Schreiben an den zuständigen Leistungsträger Anmeldung eines Erstattungsanspruchs nach "Turbo-Klärung" - Schreiben an zuständigen Leistungsträger Eingangsbestätigung des Erstattungsanspruchs und Verjährungsverzicht - vorbereitete Antwort für den zuständigen Leistungsträger Bezifferung eines Erstattungsanspruchs - Schreiben an zuständigen Leistungsträger Aktenvorblatt (Entw.) - Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Aktenvorblatt (Kinder) - Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Aktenvorblatt LTA Aktenvorblatt Kfz Aktenvorblatt Zahnersatz Aktenweiterleitung an anderen Leistungsträger Sollstellungs-Anordnung 3 Leistungsgruppen und Rehabilitationsträger (§§ 5, 6 SGB IX) Neu aufgenommen in das Teilhaberecht wurden die Leistungen zur Teilhabe an Bildung, die den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern der Eingliederungshilfe (bis 31.12.2019: Sozialhilfeträger) zugeordnet sind. Die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden künftig Leistungen zur sozialen Teilhabe genannt. Im Ergebnis zählen zu den Leistungen zur Teilhabe nunmehr folgende Leistungsgruppen mit folgenden Trägerzuordnungen: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation >> Rentenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Träger des Sozialen Entschädigungsrechts, Jugendhilfe, Sozial- /Eingliederungshilfe Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben >> Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Unfallversicherung, Träger des Sozialen Entschädigungsrechts, Jugendhilfe, Sozial- /Eingliederungshilfe Leistungen zur Teilhabe an Bildung >> Unfallversicherung, Träger des Sozialen Entschädigungsrechts, Jugendhilfe, Sozial-/Eingliederungshilfe http://rvliteratur.prod.bund.drv/rvlitrvd/urs/v1707/complete/v1707_titlepage.htm?CT=... 02.08.2018
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07/2017 RS-Reha Seite 4 von 23 Leistungen zur sozialen Teilhabe >> Unfallversicherung, Träger des Sozialen Entschädigungsrechts, Jugendhilfe, Sozial-/Eingliederungshilfe sowie jeweils unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen. 3.1 Auswirkungen auf die Antragsbearbeitung Im Rahmen der Antragsbearbeitung und individuellen Bedarfsfeststellung ist die Unterscheidung nach eigenen und fremden Leistungsgruppen Basis für das weitere Vorgehen. Eigene Leistungsgruppen der gesetzlichen Rentenversicherung sind demnach die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Alle anderen sind fremde Leistungsgruppen. Dabei wird die Frage, ob eine beantragte konkrete Leistung den eigenen oder aber fremden Leistungsgruppen zuzuordnen ist, nicht vorrangig von ihrer jeweiligen Bezeichnung, sondern insbesondere von ihrer Leistungscharakteristik beziehungsweise Zielsetzung bestimmt. Beispiel 1: So können Wohnungshilfen im Bereich der Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen (berufsbezogene Notwendigkeit) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und somit Leistungen einer der Rentenversicherung eigenen Leistungsgruppe darstellen. Sind sie jedoch ohne Bezug zum Erwerbsleben Bestandteil der persönlichen Lebensführung eines behinderten Menschen und sollen vorrangig elementare Grundbedürfnisse befriedigen, so sind sie als Leistungen zur sozialen Teilhabe außerhalb der eigenen Leistungsgruppen angesiedelt. Dies beträfe gegebenenfalls auch lediglich Teilleistungen im Rahmen beantragter komplexer Wohnungshilfen (Unterscheidung innerhalb/außerhalb des Wohnbereichs). Beispiel 2: Leistungen, wie sie sowohl Rentenversicherung und Bundesagentur für Arbeit als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und auch die Integrationsämter im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben erbringen können (z.B. Arbeitsassistenz, Kfz-Hilfe, technische Arbeitshilfen), sind (und bleiben) nach ihrer Charakteristik Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (und somit der eigenen Leistungsgruppe zugeordnet), unabhängig davon, welcher der Träger sie im Einzelfall erbringt. Beispiel 3: Sind Kfz-Hilfen beantragt, kommt eine Leistungserbringung durch die Rentenversicherung im Rahmen der Kfz-Hilfe-VO als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht. Darüber hinausgehende Bedarfslagen (die Höhe der finanziellen Unterstützung betreffend) wären entweder den Leistungen zur sozialen Teilhabe zuzuordnen (zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse), oder wiederum den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (bei ausschließlich erwerbsbezogener Bedarfslage und zugleich bestehender Bedürftigkeit). Beispiel 4: Auch komplexe Versorgungsbedarfe, wie sie z.B. aus schweren plötzlichen Erkrankungen und Einschränkungen (Schlaganfall, Querschnittslähmung) resultieren können, sind in der Regel nicht einer einzigen Leistungsgruppe oder einem einzelnen Träger zuzuordnen, da absehbar verschiedene Leistungen (zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und/oder zur sozialen Teilhabe, z.B. in Form von Wohnungsumbauten usw.) erforderlich sind oder werden. In der Folge ist derjenige Träger, bei dem ein Antrag eingeht, der zumindest teilweise seinen eigenen Leistungsgruppen zuzuordnen ist und für die er nach seinem Leistungsgesetz auch zuständig oder - weil eine Weiterleitung nicht mehr möglich ist - formell leistungsverpflichtet ist, für die Erfassung und Koordinierung der individuellen Bedarfe verantwortlich. Dabei sind die Träger zu beteiligen, die laut Antragsbegehren als weitere Rehabilitationsträger in Betracht kommen (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Sozial-/Eingliederungshilfe, Integrationsamt), siehe Abschnitte 5 bis 5.1.5. http://rvliteratur.prod.bund.drv/rvlitrvd/urs/v1707/complete/v1707_titlepage.htm?CT=... 02.08.2018
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07/2017 RS-Reha Seite 5 von 23 4 Zuständigkeitsklärung (§ 14 SGB IX) Gleichwohl wurde das Procedere der Zuständigkeitsklärung (einschließlich Zweiwochenfrist, Weiterleitung) im Wesentlichen beibehalten. Der Rehabilitationsträger, der als Weiterleitungsempfänger oder infolge Nichtweiterleitung endgültig formell zuständig wird, ist - entsprechend der neuen gesetzlichen Begrifflichkeit - Leistender Rehabilitationsträger: er trägt die Leistungs- und gegebenenfalls auch die Koordinierungsverantwortung. Unfallversicherungsträger sollen bei durch sie notwendiger Feststellung der Ursache der Behinderung zunächst an den Träger weiterleiten, für den die Ursache der gesundheitlichen Einschränkungen nicht primär maßgeblich ist (in der Regel die Rentenversicherung). Sie sind dazu jedoch künftig nicht mehr verpflichtet. Für Anträge auf Hilfsmittel sind zunächst die Krankenkassen im Rahmen der Krankenbehandlung nach § 27 i. V. m. § 33 SGB V zuständig. Die Vorschriften der §§ 14 ff SGB IX sind nicht anzuwenden, da die Krankenkassen in diesen Fällen nicht als Rehabilitationsträger tätig werden. Sofern bereits eine Versorgung nach den Vorschriften des SGB V durch die Krankenkasse erfolgt ist und ein Hilfsmittel mit der Begründung eines berufsbedingt bestehenden Bedarfs beantragt wird, finden bei der Bearbeitung die Regelungen der §§ 14 SGB IX hingegen Anwendung. Beachte: Anträge auf Versorgung mit Hörhilfen sind weiterhin nach der Empfehlungsvereinbarung zwischen der DRV Bund und dem GKV-Spitzenverband zur Hörhilfenversorgung und dem hierzu veröffentlichten Rundschreiben 01/2014 zu bearbeiten. Die Regelungen der Empfehlungsvereinbarung sind grundsätzlich mit den Vorschriften des SGB IX in der Fassung des BTHG vereinbar. Des Weiteren sind die Möglichkeiten einer nochmaligen Weiterleitung nunmehr gesetzlich geregelt (sogenannte "Turbo-Klärung"). Es muss aber mit dem sachlich zuständigen Rehabilitationsträger zunächst Einvernehmen darüber herrschen, dass eine nochmalige Weiterleitung erfolgt. Dieser ist dann Drittangegangener. Innerhalb der Rentenversicherung kann das Einvernehmen mit dem anderen Rentenversicherungsträger für eine nochmalige Weiterleitung unterstellt werden. 4.1 Auswirkungen auf die Antragsbearbeitung Zur Umsetzung und Einhaltung der neuen gesetzlichen Vorschriften ist wie folgt vorzugehen: 1. Identifizierung der relevanten Rolle, die der Rentenversicherungsträger (die DRV Bund) in dem betreffenden Einzelfall einnimmt (erstangegangener, zweitangegangener, drittangegangener Träger oder Beteiligter?) Der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe ist einer Sichtprüfung zu unterziehen. Im Ergebnis dieser Prüfung ist dem Vorgang das zutreffende Aktenvorblatt G1011 (Erster Träger) oder G1012 (Zweiter Träger) oder G1014 (Dritter/beteiligter Träger) beizufügen. Die fallabhängigen Fristabläufe sind im Aktenvorblatt zu dokumentieren. 2. Identifizierung des individuellen Antragsbegehrens (Leistungen einer Leistungsgruppe oder mehrerer Leistungsgruppen?) Die Antragsunterlagen sind bezüglich des Antragsbegehrens zu sichten. Das Ergebnis ist im Aktenvorblatt (Formular G1011 oder G1012 oder G1014) anzukreuzen. In Abhängigkeit des Antragsbegehrens wird zur weiteren Prüfung das entsprechende Aktenvorblatt LTA (G3101) / Kfz (G3301) / LMR G1061 oder G1401 oder G1447 oder G2101 oder G2505) / Zahnersatz (G3325) dem Vorgang beigefügt und die Prüfung der Zuständigkeit auf diesem fortgesetzt. 3. Klärung der Zuständigkeit (insgesamt zuständig, insgesamt unzuständig oder teilweise zuständig?) Insgesamt zuständig ist der Rentenversicherungsträger, wenn ausschließlich Leistungen seiner eigenen Leistungsgruppen beantragt sind, er kontoführend ist und die versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Ausschlussgründe vorliegen (er also sachlich leistungsverpflichtet ist). http://rvliteratur.prod.bund.drv/rvlitrvd/urs/v1707/complete/v1707_titlepage.htm?CT=... 02.08.2018
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07/2017 RS-Reha Seite 6 von 23 >> Bedarfsfeststellung und Leistungserbringung wie bisher. Beachte: Ist die DRV Bund bei gleichzeitiger Beantragung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für beide Leistungsgruppen insgesamt zuständig und ist zur Entscheidung über die LTA zunächst das Ergebnis der LMR abzuwarten (Auswertung des Entlassungsberichts), ist der Bewilligungsbescheid für die LMR um den freien Bescheidtext FRTX 249 unter der Textart "Zusätze [ 09 ]" an den Versicherten zu ergänzen: "Zur Entscheidung über Ihren Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist zunächst das Ergebnis der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation abzuwarten. Sie erhalten darüber zeitnah nach Auswertung der medizinischen Entlassungsunterlagen aus der Rehabilitationseinrichtung einen gesonderten Bescheid." Insgesamt unzuständig ist der Rentenversicherungsträger, wenn ausschließlich Leistungen fremder Leistungsgruppen beantragt sind, oder zwar ausschließlich Leistungen seiner eigenen Leistungsgruppen beantragt sind, er aber nicht kontoführend ist oder die versicherungsrechtlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder Ausschlussgründe vorliegen (er also nicht sachlich leistungsverpflichtet ist). >> Als Erstangegangener: Fristgerechte Weiterleitung wie bisher. Beachte: Sind zugleich LMR und LTA beantragt, und ist die Rentenversicherung insgesamt (für beide Anträge) und in ihrer Gesamtheit unzuständig (weil kein Rentenversicherungsträger sachlich leistungsverpflichtet ist), erfolgt Weiterleitung des gesamten Antrags an die gesetzliche Krankenversicherung. Diese kann als dann Leistender gegebenenfalls mit der eigenen Leistung LMR die Voraussetzungen schaffen für eine von dort im Beteiligungsverfahren zu erwägende anschließende LTA der Bundesagentur für Arbeit. Ist der Betroffene privat krankenversichert, erfolgt Weiterleitung des gesamten Antrags nicht an die Bundesagentur für Arbeit, sondern an die Sozialhilfe/Eingliederungshilfe (weil diese - anders als die BA - ggf. beide Leistungsgruppen erbringen kann). >> Als Zweitangegangener: Bedarfsfeststellung (bei fremden Leistungsgruppen gegebenenfalls Informationen des sachlich zuständigen Trägers einholen) und Leistungserbringung mit anschließendem Erstattungsanspruch wie bisher. >> Alternativ kann eine nochmalige Weiterleitung an den sachlich zuständigen Träger (dann Drittangegangenen) mit diesem abgestimmt werden ("Turbo-Klärung"). Achtung: Die bereits laufende Dreiwochenfrist für die Leistungsentscheidung läuft weiter. Eine nochmalige Weiterleitung ist insofern nur sinnvoll, wenn der Drittangegangene die Entscheidung noch innerhalb der Frist treffen kann. Teilweise zuständig ist der Rentenversicherungsträger, wenn neben den Leistungen seiner eigenen Leistungsgruppen (für die er wegen Kontoführung und versicherungsrechtlicher/persönlicher Voraussetzungen sowie Nichtvorliegens von Ausschlussgründen sachlich leistungsverpflichtet ist) Leistungen fremder Leistungsgruppen beantragt beziehungsweise erforderlich sind, oder bei mehreren Leistungen ausschließlich seiner eigenen Leistungsgruppen (also zugleich LMR und LTA) - die versicherungsrechtlichen oder persönlichen Voraussetzungen für eine der Leistungsgruppen nicht erfüllt sind. >> Eine nur teilweise Zuständigkeit bei mehreren beantragten Leistungen erfordert grundsätzlich die Durchführung eines Beteiligungsverfahrens. Das Beteiligungsverfahren mündet stets in die Erstellung eines sogenannten Teilhabeplans durch den nach § 14 SGB IX verpflichteten Träger. Siehe Abschnitte 5 bis 5.1.5. Beachte: Liegen nur die versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen für LMR vor, für LTA aber nicht, so ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Bundesagentur für Arbeit nicht an dem Verfahren beteiligen wird (Verweis auf http://rvliteratur.prod.bund.drv/rvlitrvd/urs/v1707/complete/v1707_titlepage.htm?CT=... 02.08.2018
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07/2017 RS-Reha Seite 7 von 23 mögliche versicherungsrechtliche Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI im Anschluss an die LMR). In diesem Fall ist zur Entscheidung über das Vorliegen von § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI für LTA zunächst das Ergebnis der LMR abzuwarten (Auswertung des Entlassungsberichts) und der Bewilligungsbescheid für die LMR um den freien Bescheidtext FRTX 249 unter der Textart "Zusätze [ 09 ]" an den Versicherten zu ergänzen: "Zur Entscheidung über Ihren Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist zunächst das Ergebnis der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation abzuwarten. Sie erhalten darüber zeitnah nach Auswertung der medizinischen Entlassungsunterlagen aus der Rehabilitationseinrichtung einen gesonderten Bescheid." Sind anschließend die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI zu bejahen, fällt die weitere Bearbeitung des LTA-Antrags in die Zuständigkeit der DRV Bund. Anderenfalls erfolgt Ablehnung des LTA-Antrags. Beachte außerdem: Sind bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für LMR und LTA die persönlichen Voraussetzungen für LMR nicht erfüllt, so können auch die persönlichen Voraussetzungen für LTA nicht geprüft werden. In diesem Fall erfolgt Weiterleitung des gesamten Antrags an die gesetzliche Krankenversicherung. Diese kann als dann Leistender gegebenenfalls mit der eigenen Leistung LMR die Voraussetzungen schaffen für eine von dort im Beteiligungsverfahren zu erwägende anschließende LTA der Bundesagentur für Arbeit. Ist der Betroffene privat krankenversichert, erfolgt Weiterleitung des gesamten Antrags nicht an die Bundesagentur für Arbeit, sondern an die Sozialhilfe/Eingliederungshilfe (weil diese - anders als die BA - ggf. beide Leistungsgruppen erbringen kann). 4.2 Gestaltung des Arbeitsablaufs in Fällen von "insgesamt unzuständig" Das gewohnte Verfahren als erstangegangener Träger (fristgerechte Weiterleitung bzw. Ablehnung) bleibt bestehen. Beachte: Der erstangegangene Träger, der nicht fristgerecht weiterleitet, wird leistender Träger! Für das bekannte Erstattungsverfahren als zweitangegangener insgesamt unzuständiger Träger nach § 16 Abs. 1 SGB IX steht das Formular G1686 zur Verfügung. Die Anwendung der Formulare zum Erstattungsverfahren ist in den Abschnitten 9, 9.1, 9.2, 9.3, 9.4, 9.5 und 9.6 näher beschrieben. Ist die DRV Bund zweiter insgesamt unzuständiger Träger, erfolgt die Bedarfsfeststellung und Leistungserbringung wie bisher. Alternativ wäre eine Weiterleitung an den sachlich zuständigen - dritten - Träger nach § 14 Abs. 3 SGB IX nach vorangegangener sogenannter "Turbo-Klärung" möglich. Voraussetzung dafür ist jedoch die Einhaltung der nach § 14 Abs. 2 SGB IX geltenden Fristen. Daher ist die "Turbo-Klärung" nur dann vorzunehmen, wenn es dem sachlich zuständigen - dritten - Träger möglich ist, innerhalb der nach § 14 Abs. 2 S. 4 SGB IX bereits laufenden Frist (3 Wochen nach Antragseingang beim zweiten Träger) über den Antrag zu entscheiden. Beispiel: Antragseingang beim zweiten insgesamt unzuständigen Träger am 15.11. Fristablauf nach § 14 Abs. 2 S. 4 SGB IX am 06.12. (drei Wochen nach Antragseingang ohne Einholung eines Gutachtens) Der im Rahmen der "Turbo-Klärung" angeschriebene sachlich zuständige - dritte - Träger muss nach erfolgter Weiterleitung durch den zweiten Träger bis zum 06.12. über den Antrag entscheiden. Für die "Turbo-Klärung" steht das Formular G1037 zur Verfügung, mit dem der sachlich zuständige Träger um eine unverzügliche Rückantwort per Fax zur Herstellung des Einvernehmens gebeten wird. Das http://rvliteratur.prod.bund.drv/rvlitrvd/urs/v1707/complete/v1707_titlepage.htm?CT=... 02.08.2018
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07/2017 RS-Reha Seite 8 von 23 Formular besteht aus der Anfrage an den sachlich zuständigen Träger und einem vorbereiteten Fax- Rückantwortschreiben für diesen Träger. Das Formular ist zusammen mit den Antragsunterlagen per Fax abzusenden. Erklärt sich der sachlich zuständige Träger mit einer nochmaligen Weiterleitung nach § 14 Abs. 3 SGB IX nicht einverstanden - wobei eine Angabe von Gründen nicht erforderlich ist - oder antwortet er nicht bis zum gesetzten Termin, ist in gewohnter Weise die Bedarfsprüfung für die beantragte Leistung vorzunehmen, die Leistung gegebenenfalls zu erbringen und das Erstattungsverfahren nach § 16 Abs. 1 SGB IX gegenüber dem sachlich zuständigen Träger durchzuführen. Die Anmeldung des Erstattungsanspruchs erfolgt in gewohnter Weise nach Erteilung des Bewilligungsbescheides mit Formular G1686. Dem Formular G1686 wird maschinell das Formular G1688 beigesteuert, auf welchem der zuständige Leistungsträger den Eingang des Erstattungsanspruchs bestätig und auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Der Rücklauf des Formulars G1688 ist zu überwachen. Ist der sachlich zuständige Träger mit einer nochmaligen Weiterleitung einverstanden, erhält er keine weitere Mitteilung. Der Versicherte ist über die nochmalige erfolgte Weiterleitung bis auf weiteres in einem freien Schreiben mit nachfolgendem Text zu informieren. "Sehr geehrte Frau / sehr geehrter Herr ..., Ihr Antrag wurde uns von ... (Name des Trägers, der an uns weitergeleitet hat) zugeleitet. Im Einvernehmen mit ... (Name, Anschrift und Telefonnummer des sachlich zuständigen Trägers) haben wir Ihren Antrag nach § 14 Absatz 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) weitergeleitet. Von dort erhalten Sie weitere Nachricht." Die erfolgte Weiterleitung ist im maschinellen Verfahren über den Pfad << Geschäftsvorgänge *** Anträge *** Erledigen *** Ablehnung/Sonstiges >> mit der Erledigungsform "Abgabe an Unfallversicherung oder sonst. SozialleistungsTräger [ 62 ]" zu speichern. Beachte: Da innerhalb der Rentenversicherung das Einvernehmen mit dem anderen Rentenversicherungsträger für eine nochmalige Weiterleitung unterstellt werden kann, entfällt die "Turbo-Klärung" zwischen den Rentenversicherungsträgern. Es ist sofort das Formular G8401 für die Weiterleitung zu verwenden. Im zweiten Satz des Formulars G8401 ist als Gesetzesvorschrift § 14 Abs. 3 SGB IX auszuwählen. Als Datum der Fristauslösung gilt der Tag des Eingangs der Unterlagen bei der DRV Bund (Eingangsstempel der Hauptpoststelle). Im Anschluss ist die Weiterleitung im maschinellen Verfahren über den Pfad << Geschäftsvorgänge *** Anträge *** Erledigen *** Ablehnung/Sonstiges >> mit der Erledigungsform "Abgabe an anderen Träger [ 60 ]" zu speichern. Sollten nach erfolgter Weiterleitung nach § 14 Absatz 3 SGB IX weitere Unterlagen bei uns eingehen, sind diese an den sachlich zuständigen dritten Träger in einem freien Schreiben nachzureichen. Das Verfahren der "Turbo-Klärung" durch uns als zweiter unzuständiger Träger ist auf dem Formular G1012 unter der zutreffenden Ziffer zu dokumentieren. Die DRV Bund ist drittangegangener Träger im Rahmen der "Turbo-Klärung" nach § 14 Abs. 3 SGB IX Bis auf weiteres ist anderen Rehabilitationsträgern vorerst nur auf Anfrage die Fax-Nummer 030 865- 60165 (Fax-Nummer im Dezernat 8099) für eine angestrebte "Turbo-Klärung" zu nennen. Die unter dieser Fax-Nummer eingehenden Unterlagen für eine "Turbo-Klärung" werden im Dezernat 8099 für die nachfolgend genannten "BTHG - Teams" des Fachbereichs 3 erfasst: Bundesländer LTA - Dezernat/Team/BKZ LMR - Dezernate/Teams/BKZ http://rvliteratur.prod.bund.drv/rvlitrvd/urs/v1707/complete/v1707_titlepage.htm?CT=... 02.08.2018
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07/2017 RS-Reha Seite 9 von 23 Niedersachsen, Bremen, Dezernat 8032/Team 7/ Thüringen, Sachsen, Bayern BKZ 7121 Baden-Württemberg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Schleswig- Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Hessen Dezernat 8038/Team 8/ BKZ 7733 Dezernat 8039/Team 6/ BKZ 7701 Dezernat 8041/Team 8/ BKZ 8337 Dezernat 8042/Team 9/ BKZ 8358 Dezernat 8051/Team 4/ BKZ 8533 Dezernat 8052/Team 5/ BKZ 8554 Dezernat 8061/Team 6/ BKZ 8935 Dezernat 8062/Team 5/ BKZ 8954 Die erfassten Antragsunterlagen werden dem zuständigen Team in Papierform zur Prüfung der angestrebten "Turbo-Klärung" zugeleitet. Die Prüfung wird mit Hilfe des Formulars G1014 (Ziffer 1) und des Aktenvorblatts LTA oder Kfz oder Zahnersatz oder des entsprechenden LMR-Aktenvorblatts vorgenommen. Ergibt die Prüfung, dass gegen eine nochmalige Weiterleitung an uns keine Einwände bestehen, ist mit Formular G1038 (erstes Ankreuzfeld) in der uns vorgegebenen Frist dem anfragenden Rehabilitationsträger per Fax zu antworten und der Vorgang in gewohnter Weise durch uns als dann leistender Träger zu bearbeiten. Sofern kein Einverständnis unsererseits vorliegt, ist mit Formular G1038 (zweites Ankreuzfeld) in der uns vorgegebenen Frist dem anfragenden Rehabilitationsträger per Fax zu antworten. Der Vorgang ist über den Pfad << Geschäftsvorgänge *** Anträge *** Erledigen *** Ablehnung/Sonstiges >> mit der Erledigungsform "sonstige Erledigung [ 72 ] statistisch abzuschließen. Bei Vorgängen im LMR-Bereich sind die Unterlagen im Anschluss der Scanstelle zuzuleiten. 5 Beteiligungsverfahren bei Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger (§ 15 SGB IX) Die bereits geregelte und vorgesehene Leistungskoordinierung bei Leistungen mehrerer Reha-Träger wird nunmehr durch ein vorgegebenes Beteiligungsverfahren konkretisiert. Umfasst ein Antrag mehrere Teilhabeleistungen verschiedener Leistungsgruppen und fallen diese teilweise in die Leistungsverantwortung anderer Rehabilitationsträger oder besteht eine individuelle Bedarfslage, die teilweise in die Leistungsverantwortung anderer Rehabilitationsträger fällt, so sind diese anderen Träger durch den nach § 14 SGB IX Leistenden bei der umfassenden Feststellung des Rehabilitationsbedarfs zu beteiligen. Er führt die Feststellungen aller in einem gemeinsamen Teilhabeplan zusammen (§ 19 SGB IX; siehe Abschnitt 5.1.3) und koordiniert die fristgerechte Entscheidung über den gesamten Antrag. Beachte: Enthalten die Antragsunterlagen neben dem konkreten Antragsbegehren des Betroffen (z. B. Entwöhnungsrehabilitation) Anhaltspunkte für weitere Bedarfe (z. B. Empfehlung einer Suchtberatungsstelle für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Betreutes Wohnen), die nicht vom Antrag umfasst sind, ist beim Versicherten in geeigneter Form (Telefonat, Brief) zu fragen, ob er auch diese Leistungen begehrt. Gegebenenfalls ist der Betroffene zur Antragstellung (eventuell formlos) aufzufordern. Anschließend folgt das Beteiligungsverfahren. Aus Sicht der Rentenversicherung kann das Beteiligungsverfahren entweder selbst anzustoßen sein (als nach § 14 SGB IX Leistender) oder in einer Einbindung durch einen anderen Träger bestehen (den nach § 14 SGB IX Leistenden). Dabei sind nach § 22 SGB IX erforderlichenfalls weitere öffentliche Stellen (z.B. Jobcenter, Pflegekassen, Integrationsämter) einzubeziehen. Das Beteiligungsverfahren ist auf dieselbe Weise durchzuführen, wenn die Erbringung mehrerer Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets (§ 29 SGB IX) beantragt wird. Die bisherige Budget- http://rvliteratur.prod.bund.drv/rvlitrvd/urs/v1707/complete/v1707_titlepage.htm?CT=... 02.08.2018
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07/2017 RS-Reha Seite 10 von 23 Verordnung ist nicht mehr maßgeblich. Für die einzelnen Verfahrensschritte gelten enge Fristen, siehe Abschnitt 5.1.5. Agieren alle beteiligten Träger vorgabegerecht, erhält der Betroffene die Leistungen "wie aus einer Hand": Es muss nur ein Antrag gestellt werden und ein Träger kümmert sich um die Planung des Reha-Prozesses. 5.1 Auswirkungen auf die Antragsbearbeitung Zur Umsetzung und Einhaltung der neuen gesetzlichen Vorschriften ist wie folgt vorzugehen: Leistungen fremder Leistungsgruppen führen zur sogenannten Antragssplittung nach § 15 Abs. 1 SGB IX (egal, ob beim Erst-, Zweit- oder Drittangegangenen). >> Insofern unverzüglich Zuleitung des Antrags (die fremde/n Leistungsgruppe/n betreffend) an den/die sachlich zuständigen Träger (unverzüglich = "ohne schuldhaftes Verzögern" und so rechtzeitig, dass noch eine fristgerechte Entscheidung (innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang beim Leistenden, siehe Abschnitt 5.1.5) des/der beteiligten Trägers/Träger zu erwarten ist. Diese entscheiden in eigener Zuständigkeit und nach ihren Leistungsgesetzen und erbringen zudem die gegebenenfalls erforderlichen Leistungen selbst ("im eigenen Namen", § 15 Abs. 3 SGB IX). Siehe auch Abschnitt 5.1.1. Zugleich wird der nach § 14 SGB IX Leistende über die getroffene Entscheidung informiert, die damit Bestandteil des von ihm nach § 19 Abs. 1 und 2 SGB IX zu erstellenden Teilhabeplans wird. Leistungen der eigenen Leistungsgruppen, die nicht selbst erbracht werden können (z.B. LMR und LTA gleichzeitig beantragt, aber Voraussetzungen für eine der Leistungsgruppen zum Antragszeitpunkt nicht erfüllt), führen grundsätzlich zwingend zur Beteiligung/Einschaltung nach § 15 Abs. 2 und 3 SGB IX des Trägers, der diese Leistungen nach seinem Leistungsgesetz erbringen kann. >> Insofern unverzüglich Anforderung der relevanten Feststellungen zum individuellen Bedarf bei dem sachlich zuständigen Träger. Dieser trifft - gegebenenfalls mit Beratung durch den Übersendenden (Leistenden) - zu den Teilleistungen die erforderlichen Feststellungen zu Anspruch und Leistungsumfang in eigener Zuständigkeit und nach seinem Leistungsgesetz und informiert den Leistenden über das Ergebnis. Gehen die Feststellungen fristgerecht (innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung, bei Begutachtung durch den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Rücklauf des Gutachtens, siehe Abschnitt 5.1.5) bei dem Leistenden ein, ist dieser daran gebunden und erbringt die Leistungen entsprechend. Der Beteiligte kann die gegebenenfalls erforderlichen Leistungen aber auch selbst erbringen ("im eigenen Namen"), soweit der Antragsteller dem nicht aus wichtigem Grund widerspricht. Reagiert der beteiligte Träger nicht oder nicht fristgerecht, stellt der Leistende den Reha-Bedarf selbst fest und erbringt die ggf. erforderlichen Leistungen (mit anschließendem Erstattungsanspruch gegenüber dem eigentlich sachlich zuständigen Träger). Siehe auch Abschnitt 5.1.2. In jedem Falle werden die Feststellungen Bestandteil des durch den Leistenden zu erstellenden Teilhabeplans. Beachte jedoch Abschnitt 4.1, Ziff. 3, Tabellenabschnitt "Teilweise zuständig". 5.1.1 Gestaltung des Arbeitsablaufs in Fällen von "teilweise zuständig" in Verbindung mit Leistungen fremder Leistungsgruppen (Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Leistungen zur sozialen Teilhabe) - Antragssplittung nach § 15 Abs. 1 SGB IX Hinsichtlich der Fristen wird auf die Ausführungen im Abschnitt 5.1.5 verwiesen. DRV Bund ist leistender Träger: Der Antrag ist im Rahmen der Antragssplittung dem sachlich zuständigen Träger/den sachlich zuständigen http://rvliteratur.prod.bund.drv/rvlitrvd/urs/v1707/complete/v1707_titlepage.htm?CT=... 02.08.2018
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