Ausführungsrichtlinien für Reisen

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AbgG           ABGEORDNETENGESETZ                                 200b    200c                             ABGEORDNETENGESETZ     AbgG
Anlage4
                                                                          2. Delegationsreisen
Ausführungsrichtlinien für Reisen gemäß § 17 des Gesetzes über              (1)   Eine Delegationsreise ist eine gemeinsame Dienstreise von
die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages                   mindestens drei Mitgliedern eines vom Deutschen Bundestag
(Abgeordnetengesetz-AbgG) in der Fassung vom 19. Januar 2017.                     eingesetzten Gremiums oder einer Parlamentariergruppe im
1. Grundsatz
                                                                                  gleichen Zeitraum und zum gleichen Ziel.
                                                                            (2)   Die maximale Delegationsstärke sowie der Delegations-
  (1)   Dienstreisen von Mitgliedern des Deutschen Bundestages
                                                                                  schlüssel für die Reisen der Gremien (Ausschüsse,
        sind Reisen, die im originären parlamentarischen Interesse
                                                                                  Kommissionen und sonstige Gremien) sowie der Parla-
        des gesamten Deutschen Bundestages liegen. Sie können in
                                                                                  mentariergruppen werden jeweils zu Beginn einer
        Form von Delegationsreisen (Nr. 2), Einzeldienstreisen (Nr. 3),
                                                                                  Wahlperiode vom Präsidium festgelegt. Kleinere Delegatio-
        Teilnahme an Reisen anderer Verfassungsorgane (Nr. 4) und
                                                                                  nen (zum Beispiel von Unterausschüssen) können im
        Dienstreisen in sonstigen Fällen (Nr. 5) durchgeführt werden.
                                                                                  Einzelfall (insbesondere aus Kostengründen) vorgesehen
        Dienstreisen gemäߧ 17 Abs. 1 AbgG bedürfen der vorherigen
                                                                                  werden. Die Gremien und .d ie Parlamentariergruppen
        Zustimmung des Präsidenten, bei einer Entscheidung                        stellen sicher, dass das Stärkeverhältnis der Fraktionen
        über die Durchführung einer Delegationsreise wird das                     nach Möglichkeit im Haushaltsjahr, zumindest aber in der
        Präsidium beteiligt. Über die Dienstreisegenehmigungen                    Wahlperiode ausgeglichen berücksichtigt wird.
        entscheidet der Präsident im Rahmen der jeweils verfügbaren
        Haushaltsmittel. Fraktionsreisen gelten nicht als Dienstreisen     (3)    Eine Entscheidung über            die   Genehmigung  der
        im Sinne von§ 17 Abs. 1 AbgG.                                             Delegationsreise wird erst getroffen, wenn
 (2)    Dienstreisen sind schriftlich zu beantragen und aussagekräftig            -   der Antrag mit Begründung und einem detaiJ]iPrten
        zu begründen. Reiseanträge werden frühestens drei Monate                      Reiseprogrammentwurf vorliegt;
        vor dem geplanten Reiseantritt behandelt. Anträge auf                     -   im Antrag das Reiseziel und der Reisezeitraum eindeutig
        Einzeldienstreisen sollen drei Wochen vor dem beabsichtigten                  benannt sind;
        Reisetermin gestellt werden. Anträge auf Delegationsreisen                -   im Antrag die vorgesehenen Delegationsteilnehmer
        müssen zehn Tage vor der Präsidiumssitzung, in der über die                   genannt sind;
        Reise beraten werden soll, gestellt werden.
                                                                                  - bei der Inanspruchnahme von Tagen in Sitzungswochen
 (3)    Für Dienstreisen sollen keine Sitzungstage in Anspruch                      die Parlamentarischen Geschäftsführungen der jeweiligen
        genommen werden. Über _ Ausnahmen entscheidet der                           Fraktionen die Zustimmungen hierzu erteilt haben und
        Präsident im Einzelfall nach Einholung einer Stellungnahme der
        Parlamentarischen Geschäftsführung der jeweiligen Fraktionen.             - der Berichtspflicht bei vorangegangenen Reisen nach-
                                                                                    gekommen worden ist.
 (4)    Reisen zu den Institutionen der Europäischen Union nach
                                                                           (4)    Delegationsreisen der Gremien
        Brüssel, Straßburg und Luxemburg gelten als genehmigte
        Dienstreisen. Die Parlamentarische Geschäftsführung                       Delegationsreisen müssen in direktem Zusammenhang mit
        der jeweiligen Fraktion ist zu informieren. Reisen an                     Beratungsgegenständen aus dem Zuständigkeitsbereich
        Sitzungstagen sind dem Präsidenten vorher anzuzeigen.                     des jeweiligen Gremiums stehen. Bei einer gemeinsamen
                                                                                  Delegationsreise   verschiedener   Gremien      (z.B.   zu
 (5)    Reisen einzelner Abgeordneter im Inland finden in der Regel               themenübergreifenden Konferenzen) einigen sich die
        als Mandatsreisen und nicht als Dienstreisen statt.                       beteiligten Gremien über die Zusammensetzung der
 (6)    Bei vom Präsidenten einberufenen außerordentlichen                        Delegation, deren maximale Stärke sich für diesen Fall um
        Sitzungen gilt die Reisegenehmigung vom Ausland zum                       zwei Abgeordnete erhöht. Unterausschüsse dürfen maximal
        Tagungsort und zurück als erteilt, sofern in der Einladung                eine Auslandsdienstreise pro Haushaltsjahr durchführen.
        des Präsidenten ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.               Gremien mit Ausnahme der Unterausschüsse können
        Eines Dienstreiseantrages bedarf es in solchen Fällen nicht.              mit vorheriger Genehmigung des Präsidenten in einer
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AbgG              ABGEORDNETENGESETZ
                                                                                 200d
                                                                                                •


                                                                                                      200e                                    ABGEORDNETENGESETZ   AbgG
             Wahlperiode bis zu zwei ihnen entsprechende ausländische
             Gremien einladen.                                                                           bei Einzeldienstreisen ins Ausland, wenn
   (5)       Delegationsreisen der Parlamentariergruppen                                                        - die Zustimmung der/ des Vorsitzenden sowie der
             Bilaterale Parlamentariergruppen können im Verlauf einer                                             Obleute des fachlich zuständigen Gremiums, in dem
             Wahlperiode jeweils eine Delegationsreise in das Partnerland                                         der/ die Abgeordnete Mitglied ist, im Hinblick auf die
             durchführen. Sie können mit vorheriger Genehmigung                                                   Beratungsgegenstände vorliegt,
             des Präsidenten eine Einladung zu einem Gegenbesuch                                               - bei Reisevorhaben der Vorsitzenden der Gremien die
             aussprechen.                                                                                        Obleute zuvor informiert worden sind,
             Multilaterale Parlamentariergruppen können im Verlauf einer                                       - die Parlamentarische Geschäftsführung der Fraktion, der
             Wahlperiode zwei Delegationsreisen in die Partnerregion                                             die/ der Einzeldienstreisende angehört, die Zustimmung
             durchführen, davon höchstens eine im Kalenderjahr. Sie                                              erteilt hat,
             sollen bei jeder Delegationsreise mehrere Länder einbeziehen.
                                                                                                               - der Berichtspflicht bei vorangegangenen Reisen
             Sie können mit vorheriger Genehmigung des Präsidenten bis                                            nachgekommen worden ist.
             zu zwei Einladungen zu Gegenbesuchen aussprechen, davon
             höchstens eine im Kalenderjahr.                                                            (4)    Einzeldienstreisen auf Einladung der politischen Stiftungen
                                                                                                               werden mit der Maßgabe genehmigt, dass der Deutsche
3. Einzeldienstreisen                                                                                          Bundestag die Kosten für Hin- ~~ Rückreise, nicht aber
  (1)    Eine Einzeldienstreise ist die Reise einer/ eines Abgeordneten                                        die Kosten vor Ort (u.a. Transport, Ubemachtung, Tagegeld„
         in ihrer/seiner Eigenschaft als ordentliches oder                                                     Dolmetscher) trägt.
         stellvertretendes Mitglied eines vom Deutschen Bundestag                                       (5)    Einzeldienstreisen in der Eigenschaft als Vorsitzende/r oder
         eingesetzten Gremiums. Gemeinsame Reisen können für                                                   Mitglied einer Parlamentariergruppe sind nicht möglich.
         maximal zwei Abgeordnete als Einzeldienstreisen genehmigt
         werden.                                                                                     4. Teilnahme an Reisen anderer Verfassungsorgane
 (2)     Das Genehmigungsverfahren wird eingeleitet, wenn ein                                           (1) Für die Teilnahme an Auslandsreisen des Bundespräsidenten,
         Antrag vorliegt, der die folgenden Angaben enthält:                                                  der Bundeskanzlerin und der Bundesminister/ -ministerinnen
                                                                                            f                 müssen Anträge auf Dienstreisegenehmigung gestellt
             Reisezeitraum mit Beginn und Ende der Reise,
                                                                                                              werden, wenn die Reisekosten vom Deutschen Bundestag
             Reiseziel, bei mehreren Reisezielen auch Reiseverlauf,                     1                     getragen werden sollen. Voraussetzung der Genehmigung ist
         - Reisezweck und             Bezug der Reise zu den                                                  ein originäres Interesse des Deutschen Bundestages. Reisen
            Beratungsgegenständen des Gremiums, in dem die/der                                                zur Begleitung von Parlamentarischen Staatssekretären/
            Abgeordnete Mitglied ist,                                                                         Staatssekretärinnen sind nur in begründeten Ausnahmefällen
 (3)     Die Genehmigung wird erteilt                                                   ,              (2)
                                                                                                              genehmigungsfähig.
         bei Einzeldienstreisen im Inland, wenn                                                               Die Genehmigung kann für je ein Mitglied der im Deutschen
         -    die Zustimmung der/ des Vorsitzenden des fachlich                                               Bundestag vertretenen Fraktionen erteilt werden. Bei Reisen
              zuständigen Gremiums, in dem der/die Abgeordnete                                                ins Ausland muss zuvor die jeweilige Parlamentarische
              Mitglied ist, im Hinblick auf die Beratungsgegenstände                                          Geschäftsführung ihre Zustimmung gegeben haben, bei
              vorliegt,                                                                                       Reisen im Inland nur bei Inanspruchnahme von Tagen in
                                                                                                              Sitzungswochen. Wenn mehr als ein Abgeordneter aus einer
              bei der Inanspruchnahme von Tagen in Sitzungswochen                                             Fraktion eingeladen wurde, sind die Kosten der weiteren
              die Parlamentarische Geschäftsführung der Fraktion,                                             Reisenden aus den jeweiligen Fraktionskontingenten zu
              der die/der Einzeldienstreisende angehört, hierzu die                     '                     bestreiten. Sofern eine oder mehrere Fraktionen bei der
              Zustimmung erteilt hat.
                                                                                                              Einladung nicht berücksichtigt wurden, erhöht sich hierdurch
                                                                                                              die Teilnehmerzahl der anderen Fraktionen nicht.


                              Handbuch BT 19. WP · 6. Erg. Lfg. · 15. September 2020
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5. Dienstreisen in sonstigen Fällen
                                                                                              7. Reisekostenvergütung bei Dienstreisen
        Als Dienstreisen werden auf Antrag Reisen
                                                                                                (1)    Eine Reisekostenvergütung erfolgt grundsätzlich nach § 17
        - zur Teilnahme an Sitzungen der                     internationalen                           AbgG.
          parlamentarischen Versammlungen,
                                                                                                (2) Bei Benutzung eines Kraftwagens erhalten die Mitglieder des
        - zur Teilnahme an Sitzungen von Gremien, in die der                                        Deutschen Bundestages für jeden zurückgelegten Kilometer
           Deutsche Bundestag von ihm benannte Vertreter entsendet,                                 eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 Euro bis
        - zur Teilnahme an von der Bundeswehr organisierten                                         zur Höhe der Flugkosten. Die Wegstreckenentschädigung ist
           Besuchsreisen deutscher Einsatzkontingente sowie                                         auf die kürzeste zumutbare Strecke begrenzt.
        - im besonderen Auftrag des Präsidenten                                                 (3) Bei Reisen zu den Institutionen der Europäischen Union in
                                                                                                                                                                           •
        genehmigt. Bei Reisen ins Ausland muss zuvor die jeweilige                                  Brüssel, Straßburg und Luxemburg nach Nr. 1 (4) erfolgt die
        Parlamentarische Geschäftsführung ihre Zustimmung                                           Erstattung der Reisekosten wie bei Mandatsreisen. Zusätzlich
        gegeben haben, bei Reisen im Inland nur bei Inanspruchnahme                                 werden auch die Beförderungskosten in Brüssel, Straßburg
        von Tagen in Sitzungswochen.                                                                und Luxemburg erstattet. Weitere Kosten, insbesondere
                                                                                                    Übernachtungskosten, sind nicht erstattungsfähig, es sei
6. Kosten der Dienstreisen                                                                          denn, die Reise wurde als Einzeldienstreise nach Nr. 3
  (1)   Bei der Buchung von Reisen ist das Prinzip der                                              beantragt und genehmigt.
        Wirtschaftlichkeit und Kostengünstigkeit zu berücksichtigen.                            (4) Die Reisekostenabrechnungen müssen innerhalb einer
        Reisebuchungen sollten so frühzeitig erfolgen, dass möglichst                               Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Ende der Reise beim
       Sonderkonditionen, Rabatte oder ähnliche Vergünstigungen in                                  Referat WI 3 vorliegen.
       Anspruch genommen und ausgeschöpft werden können. Für
       die entsprechenden Buchungen steht das Vertragsreisebüro                              8.Berichtspflicht
       im Deutschen Bundestag zur Verfügung.                                                   (1)    Über Auslandsdienstreisen ist dem Präsidenten ein
  (2) Flugkosten werden grundsätzlich bis zur Höhe der Business-                                      schriftlicher ·Bericht zu erstatten. Dieser Bericht muss
       Classerstattet. FlugreiseninsAusland werdenmitder Maßgabe                                      spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Ende der
       genehmigt, dass kostengünstige Linienflugverbindungen                                          Reise vorgelegt werden. Berichte von Einzeldienstreisen
       in der Business-Class zu nutzen sind. Die Erstattung der                    .,   •             sind zusätzlich an das Gremium zu übermitteln, das der
                                                                                        1             Durchführung der Einzeldienstreise zugestimmt hat. Wird
       First-Class in besonders begründeten Einzelfällen bedarf der
       vorherigen Genehmigung des Präsidenten.                                                        der Berichtspflicht nicht nachgekommen, werden weitere
                                                                                                      Reisen nicht mehr genehmigt.
  (3) Vorrangig sind zur Deckung der anfallenden Flugkosten
       dienstlich erworbene Bonusmeilen der Fluggesellschaften                                 (2)    Im Reisebericht, der in Inhalt und Umfang frei gestaltet
       einzusetzen. Der Einsatz von Bonusmeilen für Flüge erfolgt                                     werden kann, sind die Ergebnisse der Reise, insbesondere         •

       nur für die jeweils genehmigte Flugklasse. Upgrades von                                        die Themenschwerpunkte der geführten Gespräche unter
                                                                                        1
       der Business-Oass in die First-Oass unter Nutzung von                                          Nennung der wichtigsten Gesprächspartner, festzuhalten.
      Bonusmeilen oder E-Vouchern sind nicht zulässig, da                               l             Berichte werden den Gremien, Parlamentariergruppen oder
      dadurch keine Kostenersparnis erzielt werden k~. Für die                                        Einzeldienstreisenden auf Anfrage zur Vorbereitung weiterer
      Durchführung von Flugbuchungen mit Bonusmeilen steht                                            Reisen zur Verfügung gestellt.
      die Reisestelle des Referates WI 3 zur· Verfügung. Bei der                               (3)    Reisen gemäß Nr. 1 (4) und Nr. 5 sind nicht berichtspflichtig.
      Teilnahme an Reisen anderer Verfassungsorgane ist - soweit                                      Für Reisen nach Nr. 4 ist ein Bericht nur dann erforderlich,
                                                                                        1
      angeboten - die Flugbereitschaft der Bundeswehr zu nutzen.                                      wenn dabei Erkenntnisse gewonnen wurden, die aus
 (4) Abweichungen vom genehmigten Reiseverlauf bedürfen                                               parlamentarischer Sicht besonders erwähnenswert sind.
      der schriftlichen Begründung, soweit dadurch Mehrkosten
      verursacht werden.

                         Handbuch BT 19. WP · 6. Erg. Ug. · 15. September 2020
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    AbgG              ABGEORDNETENGESETZ                                           200h

    9. Unterrichtung der Öffentlichkeit
      (1)        Vor Antritt einer Delegationsreise soll die Öffentlichkeit -
                 von begründeten Ausnahmen abgesehen - in Form einer
                Pressemitteilung oder in sonstiger geeigneter Weise über die              ..
                Reise und deren Inhalt unterrichtet werden.
      (2)       Die Sekretariate der Gremien und Parlamentariergruppen
                geben daher den Text einer Pressemitteilung an das
                Pressereferat PuK 1, über das die Unterrichtung der
                Öffentlichkeit erfolgt. Die Pressemitteilungen sollen
                die Dauer und das Ziel der Reise sowie die Namen der
                Delegationsmitglieder und eine Begründung enthalten,
                die - im Falle der Gremien - den Zusammenhang mit den
                laufenden Beratungen verdeutlicht.
    10. Unterrichtung des Präsidenten
      (1)       Der Präsident wird durch vierteljährlich vorzulegende
                Übersichten über die im jeweiligen Haushaltsjahr
                genehmigten Einzeldienstreisen ins Ausland und die dafür
                verfügten Haushaltsmittel unterrichtet. Das Präsidium wird
                regelmäßig über die genehmigten und durchgeführten
                Delegationsreisen unterrichtet.
11. Fraktionsreisen
     (1)        DerPräsidentstelltdenFraktionennachihrem Stärkeverhältnis
                aus den Haushaltsmitteln des Deutschen Bundestages einen
                jährlich festzusetzenden Betrag für Fraktionsreisen ins
                Ausland zur Verfügung (Fraktionskontingent).
     (2)        Über Genehmigungen dieser Reisen entscheiden die
                Fraktionen. Die Fraktionen unterrichten den Präsidenten
                rechtzeitig über die Teilnehmer der Fraktionsreisen. Diese
                Mitteilung ersetzt den Antrag auf Beurlaubung gemäߧ 14
                Abs.1 AbgG .
                  .
     (3)        Die Bemessung der Reisekosten erfolgt                      wie     bei
                Auslandsdienstreisen nach§ 17 Abs. 3 AbgG.
12. Ausnahmen
     Über Ausnahmen von diesen Richtlinien entscheidet der Präsident.



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                                 Handbuch BT 19. WP · 6. Erg. Llg. · 15. September 2020



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