Ausführungsrichtlinien für Reisen
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Richtlinien für Reisen von Bundestagsabgeordneten“
AbgG ABGEORDNETENGESETZ 200b 200c ABGEORDNETENGESETZ AbgG Anlage4 2. Delegationsreisen Ausführungsrichtlinien für Reisen gemäß § 17 des Gesetzes über (1) Eine Delegationsreise ist eine gemeinsame Dienstreise von die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages mindestens drei Mitgliedern eines vom Deutschen Bundestag (Abgeordnetengesetz-AbgG) in der Fassung vom 19. Januar 2017. eingesetzten Gremiums oder einer Parlamentariergruppe im 1. Grundsatz gleichen Zeitraum und zum gleichen Ziel. (2) Die maximale Delegationsstärke sowie der Delegations- (1) Dienstreisen von Mitgliedern des Deutschen Bundestages schlüssel für die Reisen der Gremien (Ausschüsse, sind Reisen, die im originären parlamentarischen Interesse Kommissionen und sonstige Gremien) sowie der Parla- des gesamten Deutschen Bundestages liegen. Sie können in mentariergruppen werden jeweils zu Beginn einer Form von Delegationsreisen (Nr. 2), Einzeldienstreisen (Nr. 3), Wahlperiode vom Präsidium festgelegt. Kleinere Delegatio- Teilnahme an Reisen anderer Verfassungsorgane (Nr. 4) und nen (zum Beispiel von Unterausschüssen) können im Dienstreisen in sonstigen Fällen (Nr. 5) durchgeführt werden. Einzelfall (insbesondere aus Kostengründen) vorgesehen Dienstreisen gemäߧ 17 Abs. 1 AbgG bedürfen der vorherigen werden. Die Gremien und .d ie Parlamentariergruppen Zustimmung des Präsidenten, bei einer Entscheidung stellen sicher, dass das Stärkeverhältnis der Fraktionen über die Durchführung einer Delegationsreise wird das nach Möglichkeit im Haushaltsjahr, zumindest aber in der Präsidium beteiligt. Über die Dienstreisegenehmigungen Wahlperiode ausgeglichen berücksichtigt wird. entscheidet der Präsident im Rahmen der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel. Fraktionsreisen gelten nicht als Dienstreisen (3) Eine Entscheidung über die Genehmigung der im Sinne von§ 17 Abs. 1 AbgG. Delegationsreise wird erst getroffen, wenn (2) Dienstreisen sind schriftlich zu beantragen und aussagekräftig - der Antrag mit Begründung und einem detaiJ]iPrten zu begründen. Reiseanträge werden frühestens drei Monate Reiseprogrammentwurf vorliegt; vor dem geplanten Reiseantritt behandelt. Anträge auf - im Antrag das Reiseziel und der Reisezeitraum eindeutig Einzeldienstreisen sollen drei Wochen vor dem beabsichtigten benannt sind; Reisetermin gestellt werden. Anträge auf Delegationsreisen - im Antrag die vorgesehenen Delegationsteilnehmer müssen zehn Tage vor der Präsidiumssitzung, in der über die genannt sind; Reise beraten werden soll, gestellt werden. - bei der Inanspruchnahme von Tagen in Sitzungswochen (3) Für Dienstreisen sollen keine Sitzungstage in Anspruch die Parlamentarischen Geschäftsführungen der jeweiligen genommen werden. Über _ Ausnahmen entscheidet der Fraktionen die Zustimmungen hierzu erteilt haben und Präsident im Einzelfall nach Einholung einer Stellungnahme der Parlamentarischen Geschäftsführung der jeweiligen Fraktionen. - der Berichtspflicht bei vorangegangenen Reisen nach- gekommen worden ist. (4) Reisen zu den Institutionen der Europäischen Union nach (4) Delegationsreisen der Gremien Brüssel, Straßburg und Luxemburg gelten als genehmigte Dienstreisen. Die Parlamentarische Geschäftsführung Delegationsreisen müssen in direktem Zusammenhang mit der jeweiligen Fraktion ist zu informieren. Reisen an Beratungsgegenständen aus dem Zuständigkeitsbereich Sitzungstagen sind dem Präsidenten vorher anzuzeigen. des jeweiligen Gremiums stehen. Bei einer gemeinsamen Delegationsreise verschiedener Gremien (z.B. zu (5) Reisen einzelner Abgeordneter im Inland finden in der Regel themenübergreifenden Konferenzen) einigen sich die als Mandatsreisen und nicht als Dienstreisen statt. beteiligten Gremien über die Zusammensetzung der (6) Bei vom Präsidenten einberufenen außerordentlichen Delegation, deren maximale Stärke sich für diesen Fall um Sitzungen gilt die Reisegenehmigung vom Ausland zum zwei Abgeordnete erhöht. Unterausschüsse dürfen maximal Tagungsort und zurück als erteilt, sofern in der Einladung eine Auslandsdienstreise pro Haushaltsjahr durchführen. des Präsidenten ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist. Gremien mit Ausnahme der Unterausschüsse können Eines Dienstreiseantrages bedarf es in solchen Fällen nicht. mit vorheriger Genehmigung des Präsidenten in einer
AbgG ABGEORDNETENGESETZ 200d • 200e ABGEORDNETENGESETZ AbgG Wahlperiode bis zu zwei ihnen entsprechende ausländische Gremien einladen. bei Einzeldienstreisen ins Ausland, wenn (5) Delegationsreisen der Parlamentariergruppen - die Zustimmung der/ des Vorsitzenden sowie der Bilaterale Parlamentariergruppen können im Verlauf einer Obleute des fachlich zuständigen Gremiums, in dem Wahlperiode jeweils eine Delegationsreise in das Partnerland der/ die Abgeordnete Mitglied ist, im Hinblick auf die durchführen. Sie können mit vorheriger Genehmigung Beratungsgegenstände vorliegt, des Präsidenten eine Einladung zu einem Gegenbesuch - bei Reisevorhaben der Vorsitzenden der Gremien die aussprechen. Obleute zuvor informiert worden sind, Multilaterale Parlamentariergruppen können im Verlauf einer - die Parlamentarische Geschäftsführung der Fraktion, der Wahlperiode zwei Delegationsreisen in die Partnerregion die/ der Einzeldienstreisende angehört, die Zustimmung durchführen, davon höchstens eine im Kalenderjahr. Sie erteilt hat, sollen bei jeder Delegationsreise mehrere Länder einbeziehen. - der Berichtspflicht bei vorangegangenen Reisen Sie können mit vorheriger Genehmigung des Präsidenten bis nachgekommen worden ist. zu zwei Einladungen zu Gegenbesuchen aussprechen, davon höchstens eine im Kalenderjahr. (4) Einzeldienstreisen auf Einladung der politischen Stiftungen werden mit der Maßgabe genehmigt, dass der Deutsche 3. Einzeldienstreisen Bundestag die Kosten für Hin- ~~ Rückreise, nicht aber (1) Eine Einzeldienstreise ist die Reise einer/ eines Abgeordneten die Kosten vor Ort (u.a. Transport, Ubemachtung, Tagegeld„ in ihrer/seiner Eigenschaft als ordentliches oder Dolmetscher) trägt. stellvertretendes Mitglied eines vom Deutschen Bundestag (5) Einzeldienstreisen in der Eigenschaft als Vorsitzende/r oder eingesetzten Gremiums. Gemeinsame Reisen können für Mitglied einer Parlamentariergruppe sind nicht möglich. maximal zwei Abgeordnete als Einzeldienstreisen genehmigt werden. 4. Teilnahme an Reisen anderer Verfassungsorgane (2) Das Genehmigungsverfahren wird eingeleitet, wenn ein (1) Für die Teilnahme an Auslandsreisen des Bundespräsidenten, Antrag vorliegt, der die folgenden Angaben enthält: der Bundeskanzlerin und der Bundesminister/ -ministerinnen f müssen Anträge auf Dienstreisegenehmigung gestellt Reisezeitraum mit Beginn und Ende der Reise, werden, wenn die Reisekosten vom Deutschen Bundestag Reiseziel, bei mehreren Reisezielen auch Reiseverlauf, 1 getragen werden sollen. Voraussetzung der Genehmigung ist - Reisezweck und Bezug der Reise zu den ein originäres Interesse des Deutschen Bundestages. Reisen Beratungsgegenständen des Gremiums, in dem die/der zur Begleitung von Parlamentarischen Staatssekretären/ Abgeordnete Mitglied ist, Staatssekretärinnen sind nur in begründeten Ausnahmefällen (3) Die Genehmigung wird erteilt , (2) genehmigungsfähig. bei Einzeldienstreisen im Inland, wenn Die Genehmigung kann für je ein Mitglied der im Deutschen - die Zustimmung der/ des Vorsitzenden des fachlich Bundestag vertretenen Fraktionen erteilt werden. Bei Reisen zuständigen Gremiums, in dem der/die Abgeordnete ins Ausland muss zuvor die jeweilige Parlamentarische Mitglied ist, im Hinblick auf die Beratungsgegenstände Geschäftsführung ihre Zustimmung gegeben haben, bei vorliegt, Reisen im Inland nur bei Inanspruchnahme von Tagen in Sitzungswochen. Wenn mehr als ein Abgeordneter aus einer bei der Inanspruchnahme von Tagen in Sitzungswochen Fraktion eingeladen wurde, sind die Kosten der weiteren die Parlamentarische Geschäftsführung der Fraktion, Reisenden aus den jeweiligen Fraktionskontingenten zu der die/der Einzeldienstreisende angehört, hierzu die ' bestreiten. Sofern eine oder mehrere Fraktionen bei der Zustimmung erteilt hat. Einladung nicht berücksichtigt wurden, erhöht sich hierdurch die Teilnehmerzahl der anderen Fraktionen nicht. Handbuch BT 19. WP · 6. Erg. Lfg. · 15. September 2020 Handbuch BT 19. WP · 6. Erg. Llg. · 15. September 2020 •
AbgG ABGEORDNETENGESETZ 200f 200g ABGEORDNETENGESETZ AbgG 5. Dienstreisen in sonstigen Fällen 7. Reisekostenvergütung bei Dienstreisen Als Dienstreisen werden auf Antrag Reisen (1) Eine Reisekostenvergütung erfolgt grundsätzlich nach § 17 - zur Teilnahme an Sitzungen der internationalen AbgG. parlamentarischen Versammlungen, (2) Bei Benutzung eines Kraftwagens erhalten die Mitglieder des - zur Teilnahme an Sitzungen von Gremien, in die der Deutschen Bundestages für jeden zurückgelegten Kilometer Deutsche Bundestag von ihm benannte Vertreter entsendet, eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 Euro bis - zur Teilnahme an von der Bundeswehr organisierten zur Höhe der Flugkosten. Die Wegstreckenentschädigung ist Besuchsreisen deutscher Einsatzkontingente sowie auf die kürzeste zumutbare Strecke begrenzt. - im besonderen Auftrag des Präsidenten (3) Bei Reisen zu den Institutionen der Europäischen Union in • genehmigt. Bei Reisen ins Ausland muss zuvor die jeweilige Brüssel, Straßburg und Luxemburg nach Nr. 1 (4) erfolgt die Parlamentarische Geschäftsführung ihre Zustimmung Erstattung der Reisekosten wie bei Mandatsreisen. Zusätzlich gegeben haben, bei Reisen im Inland nur bei Inanspruchnahme werden auch die Beförderungskosten in Brüssel, Straßburg von Tagen in Sitzungswochen. und Luxemburg erstattet. Weitere Kosten, insbesondere Übernachtungskosten, sind nicht erstattungsfähig, es sei 6. Kosten der Dienstreisen denn, die Reise wurde als Einzeldienstreise nach Nr. 3 (1) Bei der Buchung von Reisen ist das Prinzip der beantragt und genehmigt. Wirtschaftlichkeit und Kostengünstigkeit zu berücksichtigen. (4) Die Reisekostenabrechnungen müssen innerhalb einer Reisebuchungen sollten so frühzeitig erfolgen, dass möglichst Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Ende der Reise beim Sonderkonditionen, Rabatte oder ähnliche Vergünstigungen in Referat WI 3 vorliegen. Anspruch genommen und ausgeschöpft werden können. Für die entsprechenden Buchungen steht das Vertragsreisebüro 8.Berichtspflicht im Deutschen Bundestag zur Verfügung. (1) Über Auslandsdienstreisen ist dem Präsidenten ein (2) Flugkosten werden grundsätzlich bis zur Höhe der Business- schriftlicher ·Bericht zu erstatten. Dieser Bericht muss Classerstattet. FlugreiseninsAusland werdenmitder Maßgabe spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Ende der genehmigt, dass kostengünstige Linienflugverbindungen Reise vorgelegt werden. Berichte von Einzeldienstreisen in der Business-Class zu nutzen sind. Die Erstattung der ., • sind zusätzlich an das Gremium zu übermitteln, das der 1 Durchführung der Einzeldienstreise zugestimmt hat. Wird First-Class in besonders begründeten Einzelfällen bedarf der vorherigen Genehmigung des Präsidenten. der Berichtspflicht nicht nachgekommen, werden weitere Reisen nicht mehr genehmigt. (3) Vorrangig sind zur Deckung der anfallenden Flugkosten dienstlich erworbene Bonusmeilen der Fluggesellschaften (2) Im Reisebericht, der in Inhalt und Umfang frei gestaltet einzusetzen. Der Einsatz von Bonusmeilen für Flüge erfolgt werden kann, sind die Ergebnisse der Reise, insbesondere • nur für die jeweils genehmigte Flugklasse. Upgrades von die Themenschwerpunkte der geführten Gespräche unter 1 der Business-Oass in die First-Oass unter Nutzung von Nennung der wichtigsten Gesprächspartner, festzuhalten. Bonusmeilen oder E-Vouchern sind nicht zulässig, da l Berichte werden den Gremien, Parlamentariergruppen oder dadurch keine Kostenersparnis erzielt werden k~. Für die Einzeldienstreisenden auf Anfrage zur Vorbereitung weiterer Durchführung von Flugbuchungen mit Bonusmeilen steht Reisen zur Verfügung gestellt. die Reisestelle des Referates WI 3 zur· Verfügung. Bei der (3) Reisen gemäß Nr. 1 (4) und Nr. 5 sind nicht berichtspflichtig. Teilnahme an Reisen anderer Verfassungsorgane ist - soweit Für Reisen nach Nr. 4 ist ein Bericht nur dann erforderlich, 1 angeboten - die Flugbereitschaft der Bundeswehr zu nutzen. wenn dabei Erkenntnisse gewonnen wurden, die aus (4) Abweichungen vom genehmigten Reiseverlauf bedürfen parlamentarischer Sicht besonders erwähnenswert sind. der schriftlichen Begründung, soweit dadurch Mehrkosten verursacht werden. Handbuch BT 19. WP · 6. Erg. Ug. · 15. September 2020 Handbuch BT 19. WP · 6. Erg. Ug. · 15. September 2020
• AbgG ABGEORDNETENGESETZ 200h 9. Unterrichtung der Öffentlichkeit (1) Vor Antritt einer Delegationsreise soll die Öffentlichkeit - von begründeten Ausnahmen abgesehen - in Form einer Pressemitteilung oder in sonstiger geeigneter Weise über die .. Reise und deren Inhalt unterrichtet werden. (2) Die Sekretariate der Gremien und Parlamentariergruppen geben daher den Text einer Pressemitteilung an das Pressereferat PuK 1, über das die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt. Die Pressemitteilungen sollen die Dauer und das Ziel der Reise sowie die Namen der Delegationsmitglieder und eine Begründung enthalten, die - im Falle der Gremien - den Zusammenhang mit den laufenden Beratungen verdeutlicht. 10. Unterrichtung des Präsidenten (1) Der Präsident wird durch vierteljährlich vorzulegende Übersichten über die im jeweiligen Haushaltsjahr genehmigten Einzeldienstreisen ins Ausland und die dafür verfügten Haushaltsmittel unterrichtet. Das Präsidium wird regelmäßig über die genehmigten und durchgeführten Delegationsreisen unterrichtet. 11. Fraktionsreisen (1) DerPräsidentstelltdenFraktionennachihrem Stärkeverhältnis aus den Haushaltsmitteln des Deutschen Bundestages einen jährlich festzusetzenden Betrag für Fraktionsreisen ins Ausland zur Verfügung (Fraktionskontingent). (2) Über Genehmigungen dieser Reisen entscheiden die Fraktionen. Die Fraktionen unterrichten den Präsidenten rechtzeitig über die Teilnehmer der Fraktionsreisen. Diese Mitteilung ersetzt den Antrag auf Beurlaubung gemäߧ 14 Abs.1 AbgG . . (3) Die Bemessung der Reisekosten erfolgt wie bei Auslandsdienstreisen nach§ 17 Abs. 3 AbgG. 12. Ausnahmen Über Ausnahmen von diesen Richtlinien entscheidet der Präsident. \ • Handbuch BT 19. WP · 6. Erg. Llg. · 15. September 2020 •