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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Richtlinien und Dienstvorschriften zu Prüfungen von Holzimporten und daraus resultierenden Verwarnungen

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Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn
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PLZ Stadt
                                                                                                                             USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249
                                                                                                                             Bearbeitet von:
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                                                                                                                             AST Auswählen

                                                                                                                             Tel. +49 (0) Tel.Nr.
Kontrolle von Überwachungsorganisationen im Rahmen der Verordnung                                                            Fax +49 (0)30 1810 6845-FAX Nr.
(EU) Nr. 995/2010 („EU-Holzhandelsverordnung“) in Verbindung mit der
                                                                                                                             info@ble.de-mail.de
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 und der delegierten
                                                                                                                             www.ble.de
Verordnung (EU) Nr. 363/2012

 PE Nr.              PE Nr.                             vom                             Datum
                                                        Datum dieser
 PA Nr.              PA Nr.                                                             Datum
                                                        Anordnung
 Zesta Nr. Zesta Nr.                                    Prüfer/ Prüferin                Name
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                                       Prüfungsanordnung

Bei dem vorgenannten Betrieb soll gemäß Art. 8 Abs. 4 der VO (EU) Nr.
995/2010 des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2010 in
Verbindung mit Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der
Kommission vom 06. Juli 2012 eine Prüfung der Erfüllung der Aufgaben
und Anforderungen gemäß Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 der VO (EU) Nr.
995/2010 und der Sorgfaltspflichtregelungen nach Art. 6 dieser Verordnung
sowie der Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 5 bis Art. 9 der
delegierten Verordnung (EU) Nr. 363/2012 durchgeführt werden.
Die Prüfung der vorgenannten Überwachungsorganisation erfolgt
☐ gemäß Art. 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 607/2012 als regelmäßige
  Kontrolle mindestens alle zwei Jahre.
☐ gemäß Art. 6 Absatz 2 a), da die Bundesanstalt bei der Kontrolle von
  Marktteilnehmern Mängel in der Wirksamkeit oder Umsetzung der von
  der vorgenannten Überwachungsorganisation erstellten
  Sorgfaltspflichtregelung durch die Marktteilnehmer festgestellt hat.
☐ gemäß Art. 6 Absatz 2 b), da die Kommission die Bundesanstalt darüber
  unterrichtet hat, dass in der vorgenannten Überwachungsorganisation
  nachträgliche Veränderungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der delegierten
  Verordnung (EU) Nr. 363/2012 der Kommission vom 23. Februar 2012 zu
  den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der
Unsere Servicezeiten:
Montags bis donnerstags von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitags von 9:00 bis 14:00 Uhr

Für den Fall, dass Sie uns gegenüber eine Erklärung elektronisch übermitteln möchten, die formgebunden ist (z. B. in einem
Gesetz angeordnete Schriftform), weisen wir auf Folgendes hin: Die Übermittlung mittels einer mit qualifizierter
elektronischer Signatur versehenden E-Mail ist ausschließlich an info@ble.de möglich. Andere E-Mail-Adressen stehen
hierfür nicht zur Verfügung. Eine Einreichung mittels De-Mail ist an die im Briefkopf genannte Adresse möglich.
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   Anerkennung von Überwachungsorganisationen gemäß der
   Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des
   Rates über die Verpflichtungen vom Marktteilnehmern, die Holz und
   Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, erfolgt sind.
Der BLE obliegt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz
(HolzSiG vom 11.07.2011, BGBl. I 2011, S. 1345, geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 03.05.2013, BGBl. I 2013, S. 1104) die Durchführung der
Verordnung (EU) Nr. 995/2010, soweit Holz oder Holzprodukte betroffen
sind, die aus einem Drittstaat in den EU-Binnenmarkt eingeführt oder aus
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland
verbracht werden. Dementsprechend ist die BLE für die Durchführung der
Kontrollen nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zuständig.
Die beauftragte Prüferin oder der beauftragte Prüfer weist sich durch ihren
oder seinen Dienstausweis und diese Prüfungsanordnung aus. Zur
Durchführung der Prüfung ist der Prüferin oder dem Prüfer ein geeigneter
Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 HolzSiG haben
Sie die Durchführung der Prüfung zu dulden und die Prüferin oder den
Prüfer zu unterstützen.
Nach § 6 Abs. 1 HolzSiG haben Sie der Prüferin oder dem Prüfer auf
Verlangen Auskünfte zu erteilen, wobei Sie gemäß § 6 Abs. 2 HolzSiG die
Auskunft auf solche Fragen verweigern können, deren Beantwortung Sie
selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde.
Die Prüferin oder der Prüfer darf zum Zwecke der Prüfung gemäß § 6 Abs. 3
HolzSiG während der Geschäfts- oder Betriebszeiten Ihre Grundstücke,
Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel betreten,
geschäftliche Unterlagen einsehen, Holz und Holzprodukte untersuchen
sowie Proben entnehmen.
Auf Verlangen haben Sie der Prüferin oder dem Prüfer gemäß § 6 Abs. 4 S. 2
HolzSiG insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und
Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu
öffnen, bei der Besichtigung, Probenziehung und Untersuchung der
einzelnen Produkte Hilfestellung zu leisten, die Produkte aus den
Transportmitteln zu entladen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen
und Ablichtungen oder Ausdrucke der Unterlagen kostenlos zur Verfügung
zu stellen.
Nach Abschluss der Prüfung findet eine Schlussbesprechung statt.
Hinweise zum Datenschutz
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Die erhaltenen Kenntnisse und Auskünfte werden im Rahmen des § 203
Strafgesetzbuch geheim gehalten. Nach § 4 des HolzSiG ist die BLE jedoch
berechtigt, der Europäischen Kommission, den zuständigen Behörden
anderer Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten alle unionsrechtlich
notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu
übermitteln. Die Bundesanstalt ist auch berechtigt, Informationen,
einschließlich personenbezogener Daten, mit den nach Landesrecht für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zuständigen Behörden
auszutauschen, soweit dies zur Durchführung der in § 1 Absatz 1
bezeichneten Rechtsakte notwendig ist.
Information über die Erhebung von personenbezogenen Daten nach § 13
der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Die BLE verarbeitet zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten im Rahmen
der Umsetzung der EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) durch das
Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG) personenbezogene Daten von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in dem betreffenden Unternehmen
für die Erfüllung der Verpflichtungen der EUTR rechtlich verantwortlich
sind. Die Daten werden der BLE im Rahmen einer Prüfung zur Verfügung
gestellt.
Im Rahmen unserer Informationspflicht machen wir auf Folgendes
aufmerksam:
Kontaktdaten des Verantwortlichen
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 524
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Kontaktdaten der/des behördlichen Datenschutzbeauftragten der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Kontakt zur/zum behördlichen Datenschutzbeauftragten der BLE erhalten
Sie unter folgender E-Mail-Adresse datenschutz@ble.de bzw. unter
folgender Telefonnummer 0228/6845-3340
Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener
Daten
Die Daten werden im Rahmen der Prüfungsverwaltung auf Grundlage von
§ 6 HolzSiG erhoben und verarbeitet.
Speicherdauer
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Die Daten werden grundsätzlich fünf Jahre gespeichert. Die Speicherdauer
verlängert sich um zwei Jahre, wenn dem rechtlich Verantwortlichen im
Rahmen der Prüfung eine Ordnungswidrigkeit nach §7 HolzSiG
nachgewiesen wird.
Es bestehen folgende Betroffenenrechte
   -   Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO
   -   Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
   -   Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
   -   Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
   -   Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO
   -   Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde
Es besteht ein Beschwerderecht bei:
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Graurheindorfer Str. 153 ; 53117 Bonn.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in
elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung mit Sitz in Bonn zu erheben.
Im Auftrag


Name
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