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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Richtlinien und Dienstvorschriften zu Prüfungen von Holzimporten und daraus resultierenden Verwarnungen

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Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn                                                                       AST Auswählen
Firmenname                                                                                                                       Postanschrift:
Straße Hausnummer                                                                                                                53168 Bonn
PLZ Stadt                                                                                                                        USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249
                                                                                                                                 Bearbeitet von:
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                                                                                                                                 AST Auswählen

                                                                                                                                 Tel. +49 (0) Tel.Nr.
                                                                                                                                 Fax +49 (0)30 1810 6845-FAX Nr.
Vollzug des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes (HolzSiG vom 11.07.2011,
BGBl. I 2011, S. 1345, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03.05.2013,                                                     info@ble.de-mail.de
                                                                                                                                 www.ble.de
BGBl. I 2013, S. 1104) und der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die
Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in
Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23)

 PE Nr.                      PE Nr.                          vom                    Datum
 PA Nr.                      PA Nr.                          Zesta Nr.              Zesta Nr.
 Datum dieser                                                Prüfer/                Name
                             Datum
 Anordnung                                                   Prüferin
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Es ergeht die Anordnung, spätestens ab dem Bitte hier ein konkretes Datum angeben, bis zu dem die
Anordnung zu erfüllen ist. Die gesetzte Frist muss angemessen sein, d.h. die Frist darf nicht zu kurz
bemessen sein. Dem Marktteilnehmer muss es möglich sein, die Anordnung innerhalb der Frist
umzusetzen. für alle zukünftigen Lieferungen von Holz oder Holzprodukten, die unter den
Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 fallen, ein Risikobewertungsverfahren gemäß
Art. 6 Abs. 1 b) und ggf. ein Risikominderungsverfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 c) der Verordnung (EU)
Nr. 995/2010 als Teile der Sorgfaltspflichtregelung i. S. d. Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
einzuführen und durch geeignete Maßnahmen nachzuweisen und zu dokumentieren.
Begründung
Nach den §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 HolzSiG i. V. m. Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 trifft
die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zur Beseitigung
festgestellter Verstöße oder zur Verhinderung künftiger Verstöße gegen die in § 1 Abs. 1 HolzSiG
bezeichneten Rechtsakte. Nach Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
607/2012 (ABl. L 177 vom 07.07.2012, S. 16) sind Informationen über die Lieferungen durch
Marktteilnehmer gemäß Art. 6 Abs. 1 a) der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und die Anwendung von
Risikominderungsverfahren durch angemessen Aufzeichnungen zu dokumentieren. Die
Marktteilnehmer müssen bei der Anwendung ihrer Sorgfaltspflichtregelung nachweisen können, wie
die gesammelten Informationen anhand der Risikokriterien gemäß Art. 6 Abs. 1 b) der Verordnung
(EU) Nr. 995/2010 überprüft wurden, wie eine Entscheidung über Maßnahmen zur Risikominderung
Unsere Servicezeiten:
Montags bis donnerstags von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitags von 9:00 bis 14:00 Uhr

Für den Fall, dass Sie uns gegenüber eine Erklärung elektronisch übermitteln möchten, die formgebunden ist (z. B. in einem Gesetz angeordnete Schriftform), weisen
wir auf Folgendes hin: Die Übermittlung mittels einer mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenden E-Mail ist ausschließlich an info@ble.de möglich. Andere
E-Mail-Adressen stehen hierfür nicht zur Verfügung. Eine Einreichung mittels De-Mail ist an die im Briefkopf genannte Adresse möglich.
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getroffen wurde und wie der Marktteilnehmer den Umfang des Risikos ermittelt hat. Bei der
Kontrolle über die Einhaltung der Anforderungen an eine Sorgfaltspflichtregelung gemäß Art. 6 der
Verordnung (EU) Nr. 995/2010 durch die BLE in der Zeit vom/am Datum bis Datum wurde
festgestellt, dass keine Dokumentation des Risikobewertungsverfahrens nach Art. 6 Abs. 1 b) der
Verordnung EU) Nr. 995/2010 und dementsprechend auch kein ggf. erforderliches
Risikominderungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 c) der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vorgewiesen
werden konnte.
Konkretisierung der Abweichung Beispiel der Konkretisierung:
Es konnte im Rahmen der Prüfung der Firma XXX keine Dokumentation vorgelegt werden, mit der
nachgewiesen werden konnte, das der Marktteilnehmer die Kriterien gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe
b) und c) der VO (EU) Nr. 995/2010 im Hinblick auf die im Prüfungszeitraum durchgeführten
Lieferungen berücksichtigt hat.
Damit liegt keine den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 b) und c) i. V. m. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung
(EU) Nr. 995/2010 entsprechende Sorgfaltspflichtregelung vor. Der Erlass der Anordnung sowie die
Auswahl der erforderlichen Maßnahmen stehen im pflichtgemäßen Ermessen der BLE. Die
Anordnung ist erforderlich. Die Verpflichtung für Holz und Holzerzeugnisse aus Drittländern
importierende Marktteilnehmer gilt mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 bereits
seit dem 03.03.2013. Dass die oben aufgeführte Firma seit diesem Zeitpunkt bis zur Prüfung durch die
BLE kein Risikobewertungsverfahren anwendet, kann nicht länger hingenommen werden. Mit der
vorliegenden Anordnung wird dem Marktteilnehmer keine unverhältnismäßige Verpflichtung
auferlegt, sondern es wird ihm lediglich die Erfüllung der bereits seit März 2013 bestehende
Verpflichtung zur Anwendung der entsprechenden Sorgfalt bei der Einfuhr von Holz und
Holzerzeugnissen aus Drittländern abverlangt. Der Gesetzgeber hat die Sanktionierung von Mängeln
des erforderlichen Risikobewertungsverfahrens vom vorherigen Erlass einer entsprechenden
Anordnung abhängig gemacht. Mit dieser Anordnung wird dem Marktteilnehmer somit auch vor
Augen geführt, dass die Bundesanstalt gewillt ist, im Falle fortgesetzter Nichteinhaltung der mit der
Anordnung verbundenen Verpflichtungen, ein mögliches Ordnungswidrigkeitenverfahren
einzuleiten.
Weitere Hinweise
Mit dem Leitfaden zur EU-Holzhandelsverordnung (C (2016) 775 final) hat die EU Kommission eine
norminterpretierende und ermessensleitende Vorschrift erstellt, welche in Verbindung mit den
entsprechenden Rechtsvorschriften (VO (EU) Nr. 995/2010 und VO (EU) Nr. 607/2012) deren
praktische Umsetzung konkretisiert. Wir weisen Sie hiermit darauf hin, dass bei allen zukünftig von
Ihnen zu erstellenden Sorgfaltspflichtregelungen der Inhalt des Leitfadens zu beachten und
umzusetzen ist. Den Leitfaden sowie weitere nützliche Informationen finden Sie auf unserer
Internetseite: www.ble.de/holzimport .
Die BLE kann nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 HolzSiG Holz oder Holzprodukte im Sinne des Art. 2 a) der
Verordnung (EU) Nr. 995/2010, bei denen festgestellt worden ist, dass sie entgegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m.
Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und den Art. 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
607/2012 in Verkehr gebracht worden sind oder werden sollen, beschlagnahmen und anordnen, dass
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das Holz oder die Holzprodukte unverzüglich vom Einführer auf seine Kosten und Gefahr an den
Herkunftsort zurückzubringen sind, wenn nicht innerhalb eines Monats die legale Herkunft des
Holzes oder der Holzprodukte im Sinne des Art. 2 f) der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 nachgewiesen
wird.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben
werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung mit Sitz in Bonn zu erheben.
 Mit freundlichen Grüßen                            Empfangsbestätigung
 im Auftrag




 (Unterschrift Prüferin / Prüfer)                   (Ort, Datum, Name, Unterschrift)
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