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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Richtlinien und Dienstvorschriften zu Prüfungen von Holzimporten und daraus resultierenden Verwarnungen“
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn AST Auswählen Firmenname Postanschrift: Straße Hausnummer 53168 Bonn PLZ Stadt USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249 Bearbeitet von: Name; Vorname AST Auswählen Tel. +49 (0) Tel.Nr. Fax +49 (0)30 1810 6845-FAX Nr. Vollzug des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes (HolzSiG vom 11.07.2011, BGBl. I 2011, S. 1345, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03.05.2013, info@ble.de-mail.de www.ble.de BGBl. I 2013, S. 1104) und der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23) PE Nr. PE Nr. vom Datum PA Nr. PA Nr. Zesta Nr. Zesta Nr. Datum dieser Prüfer/ Name Datum Anordnung Prüferin Seite 1 von 3 Anordnung Es ergeht die Anordnung, spätestens ab dem Bitte hier ein konkretes Datum angeben, bis zu dem die Anordnung zu erfüllen ist. Die gesetzte Frist muss angemessen sein, d.h. die Frist darf nicht zu kurz bemessen sein. Dem Marktteilnehmer muss es möglich sein, die Anordnung innerhalb der Frist umzusetzen. für alle zukünftigen Lieferungen von Holz oder Holzprodukten, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 fallen, ein Risikobewertungsverfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 b) und ggf. ein Risikominderungsverfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 c) der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 als Teile der Sorgfaltspflichtregelung i. S. d. Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 einzuführen und durch geeignete Maßnahmen nachzuweisen und zu dokumentieren. Begründung Nach den §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 HolzSiG i. V. m. Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhinderung künftiger Verstöße gegen die in § 1 Abs. 1 HolzSiG bezeichneten Rechtsakte. Nach Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 (ABl. L 177 vom 07.07.2012, S. 16) sind Informationen über die Lieferungen durch Marktteilnehmer gemäß Art. 6 Abs. 1 a) der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und die Anwendung von Risikominderungsverfahren durch angemessen Aufzeichnungen zu dokumentieren. Die Marktteilnehmer müssen bei der Anwendung ihrer Sorgfaltspflichtregelung nachweisen können, wie die gesammelten Informationen anhand der Risikokriterien gemäß Art. 6 Abs. 1 b) der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 überprüft wurden, wie eine Entscheidung über Maßnahmen zur Risikominderung Unsere Servicezeiten: Montags bis donnerstags von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr Freitags von 9:00 bis 14:00 Uhr Für den Fall, dass Sie uns gegenüber eine Erklärung elektronisch übermitteln möchten, die formgebunden ist (z. B. in einem Gesetz angeordnete Schriftform), weisen wir auf Folgendes hin: Die Übermittlung mittels einer mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenden E-Mail ist ausschließlich an info@ble.de möglich. Andere E-Mail-Adressen stehen hierfür nicht zur Verfügung. Eine Einreichung mittels De-Mail ist an die im Briefkopf genannte Adresse möglich.
Seite 2 von 3 getroffen wurde und wie der Marktteilnehmer den Umfang des Risikos ermittelt hat. Bei der Kontrolle über die Einhaltung der Anforderungen an eine Sorgfaltspflichtregelung gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 durch die BLE in der Zeit vom/am Datum bis Datum wurde festgestellt, dass keine Dokumentation des Risikobewertungsverfahrens nach Art. 6 Abs. 1 b) der Verordnung EU) Nr. 995/2010 und dementsprechend auch kein ggf. erforderliches Risikominderungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 c) der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vorgewiesen werden konnte. Konkretisierung der Abweichung Beispiel der Konkretisierung: Es konnte im Rahmen der Prüfung der Firma XXX keine Dokumentation vorgelegt werden, mit der nachgewiesen werden konnte, das der Marktteilnehmer die Kriterien gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b) und c) der VO (EU) Nr. 995/2010 im Hinblick auf die im Prüfungszeitraum durchgeführten Lieferungen berücksichtigt hat. Damit liegt keine den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 b) und c) i. V. m. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 entsprechende Sorgfaltspflichtregelung vor. Der Erlass der Anordnung sowie die Auswahl der erforderlichen Maßnahmen stehen im pflichtgemäßen Ermessen der BLE. Die Anordnung ist erforderlich. Die Verpflichtung für Holz und Holzerzeugnisse aus Drittländern importierende Marktteilnehmer gilt mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 bereits seit dem 03.03.2013. Dass die oben aufgeführte Firma seit diesem Zeitpunkt bis zur Prüfung durch die BLE kein Risikobewertungsverfahren anwendet, kann nicht länger hingenommen werden. Mit der vorliegenden Anordnung wird dem Marktteilnehmer keine unverhältnismäßige Verpflichtung auferlegt, sondern es wird ihm lediglich die Erfüllung der bereits seit März 2013 bestehende Verpflichtung zur Anwendung der entsprechenden Sorgfalt bei der Einfuhr von Holz und Holzerzeugnissen aus Drittländern abverlangt. Der Gesetzgeber hat die Sanktionierung von Mängeln des erforderlichen Risikobewertungsverfahrens vom vorherigen Erlass einer entsprechenden Anordnung abhängig gemacht. Mit dieser Anordnung wird dem Marktteilnehmer somit auch vor Augen geführt, dass die Bundesanstalt gewillt ist, im Falle fortgesetzter Nichteinhaltung der mit der Anordnung verbundenen Verpflichtungen, ein mögliches Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten. Weitere Hinweise Mit dem Leitfaden zur EU-Holzhandelsverordnung (C (2016) 775 final) hat die EU Kommission eine norminterpretierende und ermessensleitende Vorschrift erstellt, welche in Verbindung mit den entsprechenden Rechtsvorschriften (VO (EU) Nr. 995/2010 und VO (EU) Nr. 607/2012) deren praktische Umsetzung konkretisiert. Wir weisen Sie hiermit darauf hin, dass bei allen zukünftig von Ihnen zu erstellenden Sorgfaltspflichtregelungen der Inhalt des Leitfadens zu beachten und umzusetzen ist. Den Leitfaden sowie weitere nützliche Informationen finden Sie auf unserer Internetseite: www.ble.de/holzimport . Die BLE kann nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 HolzSiG Holz oder Holzprodukte im Sinne des Art. 2 a) der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, bei denen festgestellt worden ist, dass sie entgegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und den Art. 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 in Verkehr gebracht worden sind oder werden sollen, beschlagnahmen und anordnen, dass
Seite 3 von 3 das Holz oder die Holzprodukte unverzüglich vom Einführer auf seine Kosten und Gefahr an den Herkunftsort zurückzubringen sind, wenn nicht innerhalb eines Monats die legale Herkunft des Holzes oder der Holzprodukte im Sinne des Art. 2 f) der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 nachgewiesen wird. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn zu erheben. Mit freundlichen Grüßen Empfangsbestätigung im Auftrag (Unterschrift Prüferin / Prüfer) (Ort, Datum, Name, Unterschrift)