anlage-5-formular-inverwahrungnahme-05-2018

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Richtlinien und Dienstvorschriften zu Prüfungen von Holzimporten und daraus resultierenden Verwarnungen

/ 2
PDF herunterladen
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn




                                                                     Inverwahrungnahme

                                                                                                           Zutreffendes ist angekreuzt   oder ausgefüllt

1. Adressat (Name oder Firma, Anschrift)




2. Holz/Holzerzeugnisse
Baumart (Handelsname)                                        wissenschaftliche Bezeichnung          Produktart

Anzahl / Menge                                               vorgelegte Nachweise




3. Begründung:
      Es besteht der durch Tatsachen begründete Verdacht, dass das/die o.a. Holz/Holzerzeugnisse entgegen Art. 4 der
      Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verkehr gebracht worden ist/sind.
      Für das/die o.a. Holz/Holzerzeugnisse bestehen Zweifel am Vorliegen einer gültigen FLEGT-Genehmigung.


4. Herkunftsnachweise
Wird der Verdacht, dass das/die o. a. Holz/Holzerzeugnisse unter Verstoß gegen Art. 4 der VO (EU) Nr. 995/2010 in Verkehr
gebracht wurden, bzw. die Zweifel am Vorliegen einer gültigen FLEGT-Genehmigung nicht innerhalb eines Monats nach der
Inverwahrungnahme durch Vorlage entsprechender Dokumente ausgeräumt, so kann die Beschlagnahme angeordnet werden. Die
Frist kann auf Antrag ausnahmsweise bis zu sechs Monaten verlängert werden, wenn eine nachträgliche Vorlage der Dokumente
zu erwarten ist. Auskünfte zur erforderlichen Nachweisführung erteilt die BLE, Referat 222.


5. Verbleib der Lieferung Holz/Holzerzeugnisse
Das vorbezeichnete Holz wird bzw. die vorbezeichneten Holzerzeugnisse werden
    in Verwahrung genommen                                        einem Dritten zur Verwahrung übergeben

    dem Beteiligten mit Verfügungsverbot überlassen


6. Nämlichkeitssicherung




7. Verpflichtung des Adressanten bei Überlassung
- Der Adressat darf über überlassene Lieferungen nicht verfügen, d.h. er darf sie weder verkaufen, verschenken, verleihen, in
  sonstiger Weise nutzen oder ohne vorherige Einwilligung der Bundesanstalt an einen anderen weitergeben.
- Die Lieferung ist der Bundesanstalt auf Verlangen unverändert wieder zur Verfügung zu stellen.
- Die an der Lieferung angebrachten Nämlichkeitsmittel dürfen ohne Zustimmung der Bundesanstalt nicht entfernt oder verändert
  werden.
- Verstöße gegen diese Verpflichtung (Verwahrungs- oder Verstrickungsbruch und/oder Siegelbruch, §§ 133, 136 StGB) sind
  strafbar.
1

Stand: Juni 2018

8. Vollziehungsanordnung
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung im öffentlichen Interesse
angeordnet. Damit entfällt die aufschiebende Wirkung eines etwaigen Widerspruchs.

Begründung:
Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gilt es zu verhindern, dass Holz bzw. Holzerzeugnisse aus möglicherweise illegalem Einschlag
in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft überführt werden. Im öffentlichen Interesse kann es nicht hingenommen werden, dass bis
zu einer endgültigen Entscheidung über die Inverwahrungnahme (und das Verfügungsverbot) des betreffenden Holzes bzw. der betreffenden
Holzerzeugnisse, diese in der Verfügungsgewalt des Marktteilnehmers verbleiben und somit die Möglichkeit gegeben ist, Holz oder
Holzerzeugnisse unter Verstoß gegen Art. 4 der VO (EU) Nr. 995/2010 zu verarbeiten oder zu vermarkten. Die Verhinderung der weiteren
Vermarktung des Holzes oder der Holzerzeugnisse ist auch unter dem Gesichtspunkt der Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags zum Schutz
des Klimas und der Umwelt dringend geboten. Das Interesse des Marktteilnehmers, zunächst alle Rechtsmittel auszuschöpfen, muss im
Hinblick auf die Verhinderung der Vermarktung von Holz oder Holzerzeugnissen aus möglicherweise illegalem Einschlag für den freien
Verkehr zurücktreten.

(Die Inverwahrungnahme erfolgt in Ihrem Interesse ausnahmsweise unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes. Das in Verwahrung
genommene Holz bzw. die Holzerzeugnisse wird bzw. werden bei Ihnen belassen, um Ihnen Kosten in nicht unerheblicher Höhe durch eine
sonst erfolgende fachgerechte Unterbringung an anderer Stelle zu ersparen.)
9. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in
elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung mit Sitz in Bonn zu erheben.

Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung haben Widerspruch und Klage jedoch keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 VwGO); das bedeutet, dass der Anordnung auch dann Folge zu leisten ist, wenn sie mit einem Widerspruch und einer Klage angegriffen
wird. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
des Widerspruchs beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht Köln zu stellen.
Die Vollziehung kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 4 VwGO auch von der Widerspruchsbehörde, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung, ausgesetzt werden.

10. Kosten
Die Kosten des Verfahrens haben Sie zu tragen, da Sie zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Ein gesonderter
Kostenfestsetzungsbescheid geht Ihnen zu.
11. Der Adressat ist auf die mit der Überlassung verbundenen Verpflichtungen (Ziffer 7) hingewiesen worden.

12. Zur Rechtsbehelfsbelehrung (gerichtlichen Entscheidung)
Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme hat der Adressat:
   ausdrücklich Widerspruch erhoben                      keinen Widerspruch erhoben

13. Unterschrift des Prüfers/der               14. Unterschrift des/der Beteiligten,           15. Unterschrift von Zeugen, Datum
    Prüferin, Datum                                Datum




16. Rechtsvorschriftenverzeichnis
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), Strafgesetzbuch (StGB), Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG) und Verordnung
(EU) Nr. 995/2010 (Holzhandelsverordnung) jeweils in der derzeitig gültigen Fassung.

17. Bemerkungen/Ergänzungen zur Begründung der Vollziehungsanordnung
2