anlage-5-formular-inverwahrungnahme-05-2018
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Richtlinien und Dienstvorschriften zu Prüfungen von Holzimporten und daraus resultierenden Verwarnungen“
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn Inverwahrungnahme Zutreffendes ist angekreuzt oder ausgefüllt 1. Adressat (Name oder Firma, Anschrift) 2. Holz/Holzerzeugnisse Baumart (Handelsname) wissenschaftliche Bezeichnung Produktart Anzahl / Menge vorgelegte Nachweise 3. Begründung: Es besteht der durch Tatsachen begründete Verdacht, dass das/die o.a. Holz/Holzerzeugnisse entgegen Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verkehr gebracht worden ist/sind. Für das/die o.a. Holz/Holzerzeugnisse bestehen Zweifel am Vorliegen einer gültigen FLEGT-Genehmigung. 4. Herkunftsnachweise Wird der Verdacht, dass das/die o. a. Holz/Holzerzeugnisse unter Verstoß gegen Art. 4 der VO (EU) Nr. 995/2010 in Verkehr gebracht wurden, bzw. die Zweifel am Vorliegen einer gültigen FLEGT-Genehmigung nicht innerhalb eines Monats nach der Inverwahrungnahme durch Vorlage entsprechender Dokumente ausgeräumt, so kann die Beschlagnahme angeordnet werden. Die Frist kann auf Antrag ausnahmsweise bis zu sechs Monaten verlängert werden, wenn eine nachträgliche Vorlage der Dokumente zu erwarten ist. Auskünfte zur erforderlichen Nachweisführung erteilt die BLE, Referat 222. 5. Verbleib der Lieferung Holz/Holzerzeugnisse Das vorbezeichnete Holz wird bzw. die vorbezeichneten Holzerzeugnisse werden in Verwahrung genommen einem Dritten zur Verwahrung übergeben dem Beteiligten mit Verfügungsverbot überlassen 6. Nämlichkeitssicherung 7. Verpflichtung des Adressanten bei Überlassung - Der Adressat darf über überlassene Lieferungen nicht verfügen, d.h. er darf sie weder verkaufen, verschenken, verleihen, in sonstiger Weise nutzen oder ohne vorherige Einwilligung der Bundesanstalt an einen anderen weitergeben. - Die Lieferung ist der Bundesanstalt auf Verlangen unverändert wieder zur Verfügung zu stellen. - Die an der Lieferung angebrachten Nämlichkeitsmittel dürfen ohne Zustimmung der Bundesanstalt nicht entfernt oder verändert werden. - Verstöße gegen diese Verpflichtung (Verwahrungs- oder Verstrickungsbruch und/oder Siegelbruch, §§ 133, 136 StGB) sind strafbar.
Stand: Juni 2018 8. Vollziehungsanordnung Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet. Damit entfällt die aufschiebende Wirkung eines etwaigen Widerspruchs. Begründung: Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gilt es zu verhindern, dass Holz bzw. Holzerzeugnisse aus möglicherweise illegalem Einschlag in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft überführt werden. Im öffentlichen Interesse kann es nicht hingenommen werden, dass bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Inverwahrungnahme (und das Verfügungsverbot) des betreffenden Holzes bzw. der betreffenden Holzerzeugnisse, diese in der Verfügungsgewalt des Marktteilnehmers verbleiben und somit die Möglichkeit gegeben ist, Holz oder Holzerzeugnisse unter Verstoß gegen Art. 4 der VO (EU) Nr. 995/2010 zu verarbeiten oder zu vermarkten. Die Verhinderung der weiteren Vermarktung des Holzes oder der Holzerzeugnisse ist auch unter dem Gesichtspunkt der Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags zum Schutz des Klimas und der Umwelt dringend geboten. Das Interesse des Marktteilnehmers, zunächst alle Rechtsmittel auszuschöpfen, muss im Hinblick auf die Verhinderung der Vermarktung von Holz oder Holzerzeugnissen aus möglicherweise illegalem Einschlag für den freien Verkehr zurücktreten. (Die Inverwahrungnahme erfolgt in Ihrem Interesse ausnahmsweise unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes. Das in Verwahrung genommene Holz bzw. die Holzerzeugnisse wird bzw. werden bei Ihnen belassen, um Ihnen Kosten in nicht unerheblicher Höhe durch eine sonst erfolgende fachgerechte Unterbringung an anderer Stelle zu ersparen.) 9. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn zu erheben. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung haben Widerspruch und Klage jedoch keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO); das bedeutet, dass der Anordnung auch dann Folge zu leisten ist, wenn sie mit einem Widerspruch und einer Klage angegriffen wird. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht Köln zu stellen. Die Vollziehung kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 4 VwGO auch von der Widerspruchsbehörde, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, ausgesetzt werden. 10. Kosten Die Kosten des Verfahrens haben Sie zu tragen, da Sie zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Ein gesonderter Kostenfestsetzungsbescheid geht Ihnen zu. 11. Der Adressat ist auf die mit der Überlassung verbundenen Verpflichtungen (Ziffer 7) hingewiesen worden. 12. Zur Rechtsbehelfsbelehrung (gerichtlichen Entscheidung) Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme hat der Adressat: ausdrücklich Widerspruch erhoben keinen Widerspruch erhoben 13. Unterschrift des Prüfers/der 14. Unterschrift des/der Beteiligten, 15. Unterschrift von Zeugen, Datum Prüferin, Datum Datum 16. Rechtsvorschriftenverzeichnis Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), Strafgesetzbuch (StGB), Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG) und Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (Holzhandelsverordnung) jeweils in der derzeitig gültigen Fassung. 17. Bemerkungen/Ergänzungen zur Begründung der Vollziehungsanordnung