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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Richtlinien und Dienstvorschriften zu Prüfungen von Holzimporten und daraus resultierenden Verwarnungen“
R Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung . Arbeitsanweisung zur Vor-Ort-Kontrolle von Marktteilnehmern, Überwachungsorganisationen und Händlern im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (EUTR) Geltungsbereich Prüfdienst, Innendienst der Außenstellen und ggf. Dritte, die mit Tätigkeiten in der Maßnahme „Handel mit Holz“ beauftragt sind. Externer Verteiler | Interner Verteiler Entfällt Ref. 524, Außenstellen Dateiname: Geschäftsprozess-Nummer: Arbeitsanweisung_Prüfdienst_Holz_2.2.docx keine Ablage (elektronisch): Ablage (Papier): N:\R542\Handel_mit_Holz\x82 Holzhandels-VO\821 | Referat 524 Holz_Allgemein\3Arbeitsanweisung\Arbeitsanweisung _Prüfdienst\ . Bonn
Arbeitsanweisung Prüfdienst EUTR BLE-Referat 524 | Stand vom 18-01.2023 2 Version 2.1 Inhaltsverzeichnis i ZWECK A ww Ww 2 ALLGEMEINER TEIL noaoaaoaaWweNn 2.1 : BESCHREIBUNG DER MARNAHME 2.2 __ GEGENSTAND UND UMFANG DER PRÜFUNG 2.2.1 Marktteilnehmer 2.2.1.1 Stichprobenverfahren bei der Auswahl der Lieferungen (Produkten) 2.2.2 Überwachungsorganisationen 2.2.3 Händler 2.3 PRÜFUNGSTECHNIKEN 2.4 HINTERGRUNDINFORMATIONEN ZUR PRÜFUNG 2.4.1 über die zu prüfenden Firmen 2.4.2 über Länder, Produkte und sonstiges Wissenswerte 2.4.3 weitere Unterlagen und Dokumente 2.5 AUSLEGUNGSHILFEN FÜR DIE UMSETZUNG DER BESTIMMUNGEN DER EUTR UND VERORDNUNG (EU) NR. 607/2012 N NSINNSNNN 2.5.1 Leitfaden der Europäischen Kommission mit Stand vom 12.02.2016 [C (2016) 755 final] 2.5.2 Zur Hintergrundinformationen zur Prüfung nach Art. 6 Abs. 1a) der EUTR HOOUCC 2.5.2.1 Auswirkungen von niedrigen Korruptionsindices 2.5.2.2 Dokumente, Nachweise und andere Unterlagen in fremdsprachiger Fassung 2.6 ABGRENZUNG VON BERATUNG UND PRÜFUNG 2.7 _ PRÜFUNGSERSUCHEN 3 _SPEZIELLER TEIL: PRÜFUNG 31 PLANUNG DORT RD 3.1.1 Zeitplan 3.1.2 Prüfungsankündigung 3.1.21 Marktteilnehmer 3.1.2.2 Überwachungsorganisationen 3.1.2.3 Händler 3.2 DURCHFÜHRUNG 3.2.1 Marktteilnehmer 3.2.1.1 Probenahme 3.2.1.1.1 Allgemeines Verfahren zur Probenahme Mo 3.2.2 Überwachungsorganisationen 3.2.3 Händler. Mi m 3.3 MARNAHMEN DURCH DEN PRÜFDIENST BEI MARKTTEILNEHMERN, ÜBERWACHUNGSORGANISATIONEN UND HÄNDLERN 12 3.3.1 Vollziehbare Anordnung bei den Marktteilnehmern 12 3.3.2 Inverwahrungnahme bei Marktteilnehmern und Händlern 13 3.3.3 Sofortmaßnahmen beim Verstoß gegen die Bestimmungen in $ 6 HolzSiG 13 3.4 ZUR-VERFÜGUNGSTELLUNG VON PRÜFUNGSRELEVANTEN UNTERLAGEN 14 3.5 DOKUMENTATION DER PRÜFUNGSFESTSTELLUNGEN 15 3.6 ‚SICHTPRÜFUNG DES INNENDIENSTES DER AUBENSTELLEN 16 4 INKRAFTTRETEN 16 5 ZUSATZINFORMATIONEN 16 51 ÄNDERUNGEN ZUR VORHERIGEN VERSION 16 5.2 AN DIESEM DOKUMENT BETEILIGTE 16 6 _MITGELTENDE RECHTSVORSCHRIFTEN UND UNTERLAGEN 17 ‚61 „RECHTSVORSCHRIFTEN 17 6.2 UNTERLAGEN 18 Seite 2 von 18
| Arbeitsanweisung Prüfdienst EUTR BLE-Referat 524 | Stand vom 18-01.2023 | Version 2.1 1 Zweck Die Arbeitsanweisung regelt Verfahrensabläufe für die Kontrolle von Marktteilnehmern, Überwachungsorganisationen und Händlern im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (EUTR). Die Regelungen dienen der Optimierung, der Transparenz und der Vereinheitlichung einzelner Arbeitsschritte innerhalb der Prüfungsabwicklung dieses Sachgebietes. Es werden Zuständigkeiten festgelegt. 2 Allgemeiner Teil 2.1 Beschreibung der Maßnahme Mit der EUTR wird Marktteilnehmern, die Holz bzw. Holzerzeugnisse erstmalig auf dem Europäischen Binnenmarkt in Verkehr bringen, auferlegt, sogenannte Sorgfaltspflichtregelungen zu erstellen und “ anzuwenden. Eine Sorgfaltspflichtregelung besteht aus drei Elementen: 1. Informationsbeschaffungsverfahren nach Art. 6 Abs.1 a) der EUTR, 2. Risikobewertungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1b) der EUTR, 3. Risikominderungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 c) der EUTR. ®e Zuden gesetzlich geforderten Informationen gem. Art. 6 Abs. 1a) EUTR gehören: Handelsname der Ware Produktart gemäß KN-Code Name der Baumart/-en Ggf. wissenschaftlicher Name/-n der Baumart/en Land/Länder des Holzeinschlages Ggf. Region des Holzeinschlaglandes Ggf. Konzession für den Holzeinschlag Menge (Volumen/Gewicht/Anzahl) Name und Anschrift des Lieferanten Name und Anschrift der Händler \ Dokumente oder andere Nachweise (darunter fallen für folgende Bereiche und/oder): - Nachweis über Holzeinschlagrechte im Ursprungsland - Nachweis über Zahlungen für Einschlagrechte und für Holz im Ursprungsland - Holzeinschläg inkl. umwelt- und forstrechtliche Vorschriften im Ursprungsland - Landnutzungs- und Grundbesitzerrechte Dritter im Ursprungsland - Handel und Zoll betreffend den Forstsektor im Ursprungsland e Risikobewertungsverfahren gem. Art. 6 Abs. 1 b) dokumentiert: unter Art.6.Nr.1a) der VO genannte Informationen bewertet und Zusicherung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften Häufigkeit von illegaler Holzeinschlag bei spezifischen Baumarten Häufigkeit von illegalem Holzeinschlag o. illegalen Praktiken beim Holzeinschlag im Ursprungsland verhängte Sanktionen Komplexität der Lieferkette (Anzahl an Beteiligten / Darstellung) Risikominderungsverfahren gem. Art. 6 Abs. 1c) dokumentiert: [ == Die Sorgfaltspflichtregelungen verpflichten den Marktteilnehmer, vor dem Inverkehrbringen des Holzes bzw. des Holzerzeugnisses die nötige Sorgfalt walten zu lassen, um zu dokumentieren, dass diese Waren Seite 3 von 18
Arbeitsanweisung Prüfdienst EUTR BLE-Referat 524 | Stand vom 18-01.2023 | Version 2.1 aus legalem Holzeinschlag stammen (Art. 4 der EUTR). Dies bedeutet, dass die betreffenden Sorgfaltspflichtregelungen (Risikobewertung/-minderung) nachweislich vor dem Zeitpunkt des ' Inverkehrbringens der betreffenden (Teil-) Lieferung erstellt wurden. Marktteilnehmer können sich zur Erstellung solcher Sorgfaltspflichtregelungen von der Europäischen Kommission anerkannter Überwachungsorganisationen bedienen. Als weitere Marktbeteiligte müssen Händler entlang der gesamten Lieferkette in der Lage sein, ihre Vor- und Nachlieferanten zu benennen. Waldbesitzer in der Bundesrepublik Deutschland, aus deren Baumbestand Holz für die Herstellung von Produkten stammt, erfüllen einerseits die Eigenschaften eines Marktteilnehmers nach Art. 2 c) der EUTR, andererseits die Eigenschaften des Inverkehrbringens nach der Definition gemäß Art. 2 b) der EUTR. Dennoch sind sie aus dem Kreis der Marktteilnehmer, die die BLE auf Einhaltung der Bestimmungen zu prüfen hat, auszuschließen, da sie auf Einhaltung der Bestimmungen nach Art. 6 Abs. 1a) und b) durch die zuständigen Landesämter geprüft werden. Andererseits wird das Risiko des illegalen Holzeinschlages aufgrund der Nachhaltigkeit in der deutschen Walbewirtschaftung grundsätzlich als vernachlässigbar eingestuft. 2.2 Gegenstand und Umfang der Prüfung 2.2.1 Marktteilnehmer Aufgabe der BLE ist es, die Einhaltung von Sorgfaltspflichtregelungen durch den Märktteilnehmer zu überwachen. Für die Überwachung sind beim Innendienst der Außenstellen koordinierende Maßnahmen (z. B. Prüfungsanordnung anfertigen, Sichtprüfung der Prüfberichte (vgl. Punkt 3.6) zu ergreifen. Der Prüfdienst) übernimmt die Prüfung bei den Marktteilnehmern vor Ort. Die Vor-Ort-Kontrollen bei den Marktteilnehmern erfolgen über System-, Ordnungsmäßigkeits- und Stichprobenprüfungen bei Lieferungen bzw. Teillieferungen. Die Dokumentenprüfung vor Ort soll um eine physische Warenprüfung (Ziehung von Warenproben auf Bestimmung von Holzart/-en und/oder der Holzherkunft) erweitert werden. Zur Qualitätssicherung sollten die Prüferinnen und Prüfer pro Jahr grundsätzlich mindestens zehn Marktteilnehmer-Prüfungen durchführen. Der Prüfungszeitraum kann sich aufgrund der Aufbewahrungspflicht nach Art. 5 der DVO (EU) Nr. 607/2012 auf fünf Jahre erstrecken. Aus Gründen der Aktualität von Sorgfaltspflichtregelungen wird der Prüfungszeitraum grundsätzlich auf die letzten zwölf Monate ab Prüfungsbeginn festgelegt. In besonderen Fällen kann der Prüfdienst davon abweichen, hierzu gehören: Berücksichtigung der Frist in der vollziehbaren Anordnung (Prüfungsbeginn gleich Umsetzungsbeginn oder Zuwiderhandlung), taggenauer Beginn der Marktteilnehmereigenschaft, Firmenaufgabe durch bspw. Insolvenz. 2.2.1.1 Stichprobenverfahren bei der Auswahl der Lieferungen (Produkten) Zur Prüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflichtregelung nach Art. 6 der EUTR wählt der Prüfdienst Stichproben aus der Zollliste und/oder dem Warenwirtschaftssystem des Marktteilnehmers aus. Eine Lieferung (z. B. eine AT-Nummer) aus der Zollliste kann aus mehreren Warenpositionen bestehen. Als Stichprobe ist jedoch nur eine Warenposition auszuwählen. Sofern eine Warenposition verschiedenartige Artikel umfasst (z. B. Schränke aus Buche und Schränke aus Eiche) so ist die Sorgfaltspflichtenregelung nur für einen Artikel (z. B. für Schränke aus Buche) zu wählen. Eine Stichprobe ist demnach ein Produkt, welches durch den betreffenden KN-Code definiert wird. Bei zusammengesetzten Produkten ist nach dem Leitfaden der Kommission die Herkunft und Legalität jeder im Produkt enthaltenen Holzart nachzuweisen. Das bedeutet, dass unabhängig von der Anzahl der im Produkt enthaltenen Holzarten, der Marktteilnehmer für jedes Produkt - nur - eine Sorgfaltspflichtregelung zu erstellen und anzuwenden hat. Die Prüfung eines Produktes aus einer Lieferung bedeutet die Prüfung einer Sorgfaltspflichtregelung. Die Stichproben werden anlassbezogen und/oder risikoorientiert gezogen. Das Fachreferat kann vorgeben, welche Warenposition(en) aus Lieferungen als Stichprobe zu ziehen'ist/sind. Anzahl zu ziehender Stichproben: Bei Erstprüfungen und Folgeprüfungen ist die Stichprobenanzahl wie folgt festgelegt: Seite 4 von 18
Arbeitsanweisung Prüfdienst EUTR BLE-Referat 524 | Stand vom 18-01.2023 | Version 2.1 Sorgfaltspflichtregelung liegt vor Anzahl der Stichproben | Gesamt Schwerpunkt (kann z. B. Land des Warenursprungs, Lieferant, Versendungsland oder Produktart je nach 3 Vorgabe der Prüfungsanordnung sein) Andere Kriterien als der Schwerpunkt für die Auswahl z. B.: e Ursprungsland mit niedrigem CPI gefährdete Baumarten 2 meist gehandeltes Produkt hoher Zollwert Wenn kein Schwerpunkt benannt ist, sind 5 bzw. 3 Proben nach den anderen in der Tabelle genannten Auswahlkriterien zu ziehen. Bei Folgeprüfungen sind Besonderheiten aufgrund von einer gef. erteilten Anordnung und/oderVerwarnung zu beachten. Dies bedeutet, dass Gegenstand der Stichprobe(n) die Umsetzung der in einer vollziehbaren Anordnung oder Verwarnung definierten Maßnahmen und Verfahren bzw. die Beseitigung der Mängelfeststellungen aus der Vorprüfung ist. Basis bei der Überprüfung sind der vorgenannte Schwerpunkt und die Auswahlkriterien. Sofern die angegebene Anzahl bei dem Auswahlkriterium „Schwerpunkt“ oder „Andere Kriterien“ nicht erreicht werden kann, ist jeweils - sofern möglich- eine entsprechende Erhöhung beim jeweils anderen Kriterium vorzunehmen (bis zur Erreichung der Gesamtzahl 5 bzw. 3). In dem Fall, dass der zu prüfende Marktteilnehmer gemäß Art. 6 Abs. 1 der EUTR keine dokumentierten Sorgfaltspflichtregelungen vorliegen hat, ist wie folgt zu verfahren: Keine Sorgfaltspflichtregelung Anzahl der Stichproben | Gesamt Schwerpunkt (kann z. B. Land des Warenursprungs, Lieferant, Versendungsland oder Produktartje nach 2 Vorgabe der Prüfungsanordnung sein) Andere Kriterien als der Schwerpunkt für die Auswahl z. B.: «e Ursprungsland mit niedrigem CPI e gefährdete Baumarten 1 » meist gehandeltes Produkt e hoher Zollwert 2.2.2 Überwachungsorganisationen Aufgabe der BLE ist es, die Einhaltung der Zulassungskriterien der in Deutschland tätigen Überwachungsorganisationen und deren Tätigkeit zu überwachen. Für die Überwachung sind beim Innendienst der Außenstellen vorbereitende koordinierende Maßnahmen (z. B. Prüfungsanordnungen anfertigen, Sichtprüfung der Prüfberichte (vgl. Punkt 3.6)) zu ergreifen. Der Prüfdienst übernimmt die Prüfung vor Ort bei den Überwachungsorganisationen. Die Prüfung vor Ort ist auf einen Marktteilnehmer zu erweitern, der die Dienste der ÜO in Anspruch nimmt. Werden systematische Fehler bei der Überwachungsorganisation festgestellt, ist die Anzahl der Prüfungen auf zwei Marktteilnehmern zu erweitern. Es gelten hierbei die gleichen Vorgaben bezüglich der Planung, Durchführung und Dokumentation wie bei Marktteilnehmern ohne Anbindung an eine anerkannte Überwachungsorganisation. Seite 5 von 18
Arbeitsanweisung Prüfdienst EUTR BLE-Referat 524 | ___ Stand vom 18-01.2023 | Version 2.1 Bei den Vor-Ort-Kontrollen der Überwachungsorganisationen sowie der angeschlossenen Marktteilnehmer, die sich der betreffenden Überwachungsorganisationen bedienen, handelt es sich um System- und Ordnungsmäßigkeitsprüfungen mit dem in Art. 5 Abs. 5 der DVO (EU) Nr. 607/2012 näher beschriebenen Umfang. Überwachungsorganisationen sind spätestens alle zwei Jahre zu überprüfen. Der Prüfungszeitraum beginnt frühestens mit dem Tag der Anerkennung und spätestens mit der Aufnahme der aktiven Tätigkeit der Überwachungsorganisation in der Bundesrepublik Deutschland. 2.2.3 Händler Gegenstand der Prüfung bei den Händlern ist die Kontrolle der Rückverfolgbarkeit des Holzes bzw. der Holzerzeugnisse. Bei den Prüfungen handelt es sich um Prüfungen in der Buchhaltung durch den Prüfdienst vor Ort. Dabei wird kontrolliert, ob der Händler seiner Informationspflicht in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des gehandelten Holzes bzw. der gehandelten Holzerzeugnisse nachkommt. Der Prüfungszeitraum bei Händlern beträgt maximal fünf Jahre, begründet auf der Aufbewahrungspflicht nach Art. 5 letzter Abschnitt der EUTR. Bei Händlern, die innerhalb der letzten 24 Monate bereits geprüft wurden, wird bei mangelfreien Prüfungsfeststellungen auf eine erneute Prüfung vorerst verzichtet. Der Innendienst der Außenstellen ist für die Fristeinhaltung verantwortlich. 2.3 Prüfungstechniken Allgemein: Bei den Kontrollen ist das Hauptaugenmerk auf die Ordnungsmäßigkeit der angewandten Sorgfaltspflichtregelungen bei den Marktteilnehmern, der eingehaltenen Zulassungskriterien bei den anerkannten Überwachungsorganisationen und der umgesetzten Anforderungen bei der Informationspflicht in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bei den Händlern zu richten. Die vorzunehmenden Überprüfungen ergeben sich im Einzelnen anhand des jeweiligen Berichtsformulars. Es sind alle relevante Feststellungen im Prüfbericht aufzuführen. Besonders bei festgestellten Beanstandungen sind umfassende Erläuterungen erforderlich - vor allem im Hinblick auf mögliche Sanktionierungen von Verstößen gegen gesetzliche Vorgaben. Stichprobenauswahl beim Marktteilnehmer: Es ist sicherzustellen, dass bei der Auswahl der Stichproben (vgl. Punkt 2.2.1.1) als Grundlage die Gesamtheit aller Importvorgänge bzw. Lieferungen gemäß Art. 2 b) der EUTR vorliegt. Hierzu ist vorrangig ein Abgleich mit den relevanten Daten aus der Zollliste vorzunehmen. Sofern es zur Sicherstellung der Vollständigkeit erforderlich ist, sind darüber hinaus entsprechende Abgleiche mit der Waren- und/oder Finanzbuchhaltung vorzunehmen. Warenprüfungen beim Marktteilnehmer: Zu den ausgewählten Stichproben sind die vor Ort befindlichen Waren und deren Beschriftungen (Etiketten etc.) zu besichtigen, Bei dieser Inaugenscheinnahme ist zu überprüfen, ob Plausibilität zu den Informationen gemäß Art. 6 Abs. 1a) der EUTR gegeben ist. In diesem Zusammenhang sind zwei Proben von Holz oder Holzerzeugnissen zu nehmen (vgl. Punkt 2.2.1.1). 2.4 Hintergrundinformationen zur Prüfung 2.4.1. über die zu prüfenden Firmen Über Firmen, bei denen anlassbezogen Prüfungen durchgeführt werden sollen, werden durch das Fachreferat Informationen, wie z. B. Medienberichte, Handelsregister-Eintragungen, Anzeigen von Dritten, gesammelt und dem Prüfdienst zur Prüfungsvorbereitung zur Verfügung gestellt. 2.4.2 über Länder, Produkte und sonstiges Wissenswerte Das Fachreferat informiert sich regelmäßig über Warenverkehrsabläufe in. den Ursprungsländern und über risikobehaftete Holzprodukte, Rechtsgrundlagen und Rechtsfragen, insgesamt Hilfreiches für das Sachgebiet und stellt die Informationen auf.verschiedenen Plattformen, wie z. B. BSCW und Internet, dem Prüfdienst zur Verfügung. Seite 6 von 18
Arbeitsanweisung Prüfdienst EUTR BLE-Referat 524 | Stand vom 18-01.2023 | Version 2.1 2.4.3 weitere Unterlagen und Dokumente In BSCW findet man darüber hinaus aktuelle Formulare, Auswertungen, Zolllisten, Übersichten, Gesprächsvermerke mit Unternehmen und vieles mehr. 2.5 Auslegungshilfen für die Umsetzung der Bestimmungen der EUTR und Verordnung (EU) Nr. 607/2012 2.5.1 Leitfaden der Europäischen Kommission mit Stand vom 12.02.2016 [C (2016) 755 final] Der Leitfaden der Kommission ersetzt nicht die beiden vorgenannten Verordnungen, sondern versteht sich als unverbindliches Bezugs-. und Orientierungsdokument. Er enthält wichtige EAAUEFUNZEN des Rechtstextes und dient als Anleitung der national zuständigen Behörden. 2.5.2 Zur Hintergrundinformationen zur Prüfung nach Art. 6 Abs. 1a) der EUTR (entspricht Informationsbeschaffungsverfahren) 2.5.2.1 Auswirkungen von niedrigen Korruptionsindices In Ländern, bei denen der Korruptionsindex sehr niedrig und somit das Korruptionsrisiko sehr hoch ist, ist die Echtheit und der Inhalt staatlicher Dokumente in Frage zu stellen. Folgende Faustregel findet Anwendung: Je geringer der CPI des Ursprungslandes des Holzes ausfällt, umso kritischer ist die Glaubwürdigkeit der vorliegenden Dokumente zur Lieferung einzustufen und umso mehr müssen andere Nachweise und Aufzeichnungen vorliegen, die das Risiko eines illegalen Holzeinschlages als vernachlässigbar rechtfertigen. Zur Risikominderung muss der Marktteilnehmer eine Verifizierung oder Zertifizierung durch Dritte vorlegen. Unter Umständen kann auch ein selbst durchgeführtes und dokumentiertes Audit des Marktteilnehmers als risikomindernd ne werden.De Ausgehen 2.5.2.2 Dokumente, Nachweise und andere Unterlagen in fremdsprachiger Fassung Sollten dem Prüfdienst prüfungsrelevante Unterlagen in fremdsprachiger Fassung zur Verfügung gestellt werden, hat er sich diese Unterlagen vom Marktteilnehmer erklären zu lassen. Es gilt in Erfahrung zu bringen, ob der Marktteilnehmer den Inhalt der Dokumente kennt und verstanden hat, um sie zur Basis seiner Risikobewertung gemacht haben zu können. Die Erläuterungen des Marktteilnehmers zu den Dokumenten sind durch den Prüfdienst im Prüfbericht zu dokumentieren. Wichtig ist, dass sich der Prüfdienst die Zuordnung der Dokumente zur Stichprobe vom Marktteilnehmer erläutern lässt und hierfür relevante Daten auf den Kopien, die dem Prüfbericht beigefügt werden, markiert. Maßgebend ist, dass einem Dritten (z. B. Rechtsreferat, Verwaltungsgericht etc.) die Zugehörigkeit der Dokumente zur Stichprobe sowie deren Inhalt deutlich wird. 2.6 Abgrenzungvon Beratung und Prüfung Der Prüfer oder die Prüferin soll nicht beraten. Inhalte eines Beratungsgespräches kommen einer Anweisung gleich, auf der das geprüfte Unternehmen seine Handlung ausrichtet. Dadurch wird beim betreffenden Unternehmen ein Vertrauensschutz über die Maßgeblichkeit dieser Anweisung aufgebaut, mit der Folge, dass mögliche Mängelfeststellungen aus dieser Anweisung heraus nicht mehr sanktioniert werden können. Abzugrenzen ist „Beratung“ von der Möglichkeit der Prüferin oder des Prüfers, dem Marktteilnehmer öffentlich verfügbare Informationen zur Verfügung zu stellen. 2.7_ Prüfungsersuchen Das Fachreferat erstellt Prüfungsersuchen und versendet diese an den jeweiligen Außenstellen (Verteiler: AST, ALA4, GL 52, RL 524, Handel-mit-Holz@ble.de). Die Prüfungen sind grundsätzlich innerhalb des angegeben Zeitrahmens durchzuführen. Die Prüfungsersuchen beinhalten Hinweise und Erläuterungen, ergänzende Angaben zum Unternehmen und Auswahlkriterien. Diese Informationen sind bei der Prüfungsvorbereitung durch den Prüfdienstes zu berücksichtigen. Seite 7 von 18
Arbeitsanweisung Prüfdienst EUTR BLE-Referat 524 | Stand vom 18-01.2023 | Version 2.1 Es können Sonderregelungen in Bezug auf die Durchführung der Prüfung, den Personaleinsatz, Auswahl der Stichprobe und Abgabefirst des Prüfberichtes in das Prüfungsersuchen aufgenommen werden. 3 Spezieller Teil: Prüfung 3.1 Planung 3.1.1 Zeitplan Prüfungen sollten in einem zeitlich überschaubaren Rahmen abgeschlossen werden. Angestrebt wird ein dreimonatiger Abwicklungszeitraum von der Durchführung der Prüfung bis zur abschließenden Auswertung durch das Fachreferat. Mit Abschluss der Prüfung bei der Berichtsfirma (Marktteilnehmer, Händler oder Überwachungsorganisation) gelten bestimmte Vorlagefristen für Prüfberichte. Es können gesonderte Regelungen gelten, die auf den Prüfungsersuchen vermerkt. Folgende Tabelle veranschaulicht die Vorlagefristen der Berichte: Fundstelle in Nort ageicst en dis | Berichte beim Prüfungsfälle (unterteilt in): A in Fachreferat ab Unter Dünkt Abschlusstag der Prüfung Regelfälle bei Marktteilnehmer m./o. ÜO 3.21 ein Monat vollziehbarer Anordnung 3.3 14 Kalendertage Überwachungsorganisation 3.2.2 ein Monat Händler 3.2.3 ein Monat Sonderfälle bei Marktteilnehmer: Feststellung fehlender Marktteilnehmereigenschaft 3.2.1 14 Kalendertage En E der sofort Sul IEBbaren 331 14 Kalendertage nordnung Widerspruch gegen vollziehbare Anordnung 3.3.3 3 Kalendertage Inverwahrungnahme 333 3 Kalendertage ahmeverweigerung der Inverwahrungna ud Ana nah 80 Abs. 4 Vw6o N: 3 SRalERgertege| Prüfungsverweigerung jeder Art (außer Kopieanfertigung) | 3.3.3 7 Kalendertage Widerspruch 3.3.3 7 Kalendertage Auskunftsverweigerung nach $ 6 Abs. 2 Holz$iG 3.3.3 3 Kalendertage Überwachungsorganisation: NEEv igerun U OdE r Prütufnerweigerung Prüfun i eier j | 22 14 Kalendertage Händler: Inverwahrungnahme 3.3.2 3 Kalendertage Prüfungsverweigerung jeder Art (außer Kopieanfertigung) | 3.3.3 “| 7 Kalendertage Widerspruch 3.3.3 7 Kalendertage Auskunftsverweigerung nach $ 6 Abs. 2 Holz$iG 33.3 3 Kalendertage 3.1.2 . Prüfungsankündigung 3.1.2.1 Marktteilnehmer In der EUTR und der DVO (EU) Nr. 607/2012 ist nicht geregelt, ob die Kontrollen bei den Marktteilnehmern anzukündigen sind. Unter Bezug auf insoweit allgemeine Grundsätze wird festgelegt, dass die Prüfung dem Marktteilnehmer angekündigt werden kann, wenn mit der Ankündigung die Wirksamkeit der Kontrolle nicht verloren geht. Dabei ist die Ankündigungsfrist auf ein Minimum zu Seite 8 von 18
Arbeitsanweisung Prüfdienst EUTR BLE-Referat 524 | Stand vom 18-01.2023 | Version 2.1 beschränken und darf einen vorher festgelegten Maximalzeitraum nicht überschreiten. Der maximale Zeitraum wird auf 14 Kalendertage festgelegt. Wird dem Prüfdienst oder dem Innendienst der Außenstellen vom Marktteilnehmer bei der Ankündigung der Prüfung innerhalb dieses Zeitraumes plausibel erläutert, dass eine Prüfung innerhalb des Zeitraumes von 14 Kalendertagen nicht erfolgen kann (z. B. Personal anderweitig gebunden, Geschäftsreise, Krankheit), kann der Zeitpunkt bis zum Beginn der Prüfung erweitert werden. Die Gründe für die Ankündigung sind in diesem Fall schriftlich in der internen Anlage des Prüfberichtes zu darzulegen. Erfolgen Vor-Ort-Kontrollen anlassbezogen, insbesondere aufgrund entsprechender Hinweise Dritter, so gibt das Fachreferat im Prüfungsersuchen konkrete Angaben zur Frist, innerhalb der die Kontrolle erfolgen sollte. 3.1.2.2 Überwachungsorganisationen Gemäß Art. 6 Abs. 3 der DVO (EU) Nr. 607/2012 erfolgen die Kontrollen bei den Überwachungsorganisationen unangekündigt. Davon abgewichen werden darf nur in den Fällen, bei denen eine vorherige Benachrichtigung die Wirksamkeit der Kontrolle nicht gefährdet. Die ausgewählten Stichproben (Marktteilnehmer) dürfen jedoch vorher nicht bekanntgegeben werden. Erfahrungen haben gezeigt, dass bei unangekündigten Kontrollen das auskunftserteilende Personal nur in Ausnahmefällen anwesend ist. Schlussfolgernd ermöglicht grundsätzlich nur eine vorherige Ankündigung die Wirksamkeit der Kontrolle. Als Ankündigungsfrist sollte der Zeitraum von 14 Kalendertagen nur in besonderen, schriftlich zu erläuternden Fällen, nicht überschritten werden. 3.1.2.3 Händler Es gelten die gleichen Regelungen wie die bei den Marktteilnehmern (vgl. Punkt 3.1.2.1). 3.2 Durchführung 3.2.1 Marktteilnehmer Der Prüfdienst beginnt seine Prüfung vor Ort mit der Aushändigung der Prüfungsanordnung (PA) an einen Empfangsberechtigten. Mit der Aushändigung der Prüfungsanordnung beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist. Wurde die Prüfungsanordnung - im Rahmen einer zuvor angekündigten Prüfung - bereits schriftlich zugestellt, erübrigt sich eine weitere Aushändigung. Der Prüfdienst erklärt den Empfangsberechtigten den Gegenstand, Inhalt und die Ziele seiner Prüfung und deren Art und Verlauf und weist über die Form der Mitwirkung zum Erreichen des Prüfungsziels hin. Folgende Rechte für den Prüfdienst leiten sich zum Erreichen des Prüfungsziels aus den Auskunfts-, Duldungs- und Anzeigepflichten der Berichtsfirma gemäß Art. 10 Abs. 4 der EUTRi. V. m. $ 6 HolzSiG ab: Recht auf Erhalt von Auskunft $6 Abs. 1 HolzSiG Zutrittsrechte in Geschäftsräume 8 6 Abs. 3 Nr. 1 HolzSiG Recht auf Einsicht in geschäftliche Unterlagen $ 6 Abs. 3 Nr. 2 HolzSiG Recht, Kopien der Unterlagen kostenlos zur 86 Abs. 4 HolzSiG Verfügung gestellt zu bekommen _ Untersuchungen von Holz und Holzprodukte inkl. 86 Abs. 3 Nr. 3 HolzSiG Probenahme Durchführung der Prüfung $ 6 Abs. 4 HolzSiG Alle Details & 6 HolzSiG Seite 9 von 18
Arbeitsanweisung Prüfdienst EUTR BLE-Referat 524 | Stand vom 18-01.2023 | Version 2.1 Die Prüfungsanordnung erstellt der Innendienst der Außenstellen. Vorlagen werden vom Fachreferat zur Verfügung gestellt. Anhand des Formulars „Bericht zur Prüfung der Marktteilnehmer“ (Kurzbezeichnung: PB_MT) prüft der Prüfdienst die Einhaltung der Bestimmungen nach der EUTR i. V. m. der DVO (EU) Nr. 607/2012 und dokumentiert seine Feststellungen zu den einzelnen Vorgaben indem Formular. Der Prüfdienst ermittelt den oder die rechtlich Verantwortlichen. Dies kann der Inhaber des Betriebes, der Vertretungsberechtigte oder der Beauftragte sein. Die Prüfung findet ihren Abschluss durch das persönliche Gespräch mit dem oder den rechtlich Verantwortlichen. Auskunftspersonen dürfen an dem Abschlussgespräch teilnehmen. Nach Abschluss der Prüfung endet die Zuständigkeit des Prüfdienstes für die Prüfung. Bei Rückfragen des Marktteilnehmers ist grundsätzlich an das Fachreferat zu verweisen, 3.2.1.1 Probenahme Grundsätzlich sind bei den durchgeführten Stichprobenprüfungen zur Sorgfaltspflicht zwei Materialproben von Holz oder Holzerzeugnissen zu nehmen. Wenn festgestellt wird, dass das Holz oder die Holzerzeugnisse der als Stichproben gezogenen Lieferungen physisch nicht mehr bei dem Marktteilnehmer vorhanden ist/sind, aus zwei davon unabhängige Lieferungen Proben gezogen werden. Zu diesem Zweck wählt der Prüfdienst im Lager des Marktteilnehmers zwei vorrätige Produkte, die unter den Anhang der EUTR fallen, aus. Neben der Probenahme hat der Prüfdienst vom Marktteilnehmer die Holzart und Holzherkunft zu ermitteln und im Prüfbericht und Probenahmeprotokoll zu dokumentieren. Die Materialproben sind an das Thünen-Kompetenzzentrum Holzherkünfte (Leuschnerstraße 91,21031 Hamburg Bergedorf, ' . zu schicken. Dort können zusätzlich zur holzanatomischen Analyse, weitere genetische Analysen durchgeführt werden. In diesen Fällen leitet das Thünen-Institut für Holzforschung die Proben direkt an das Thünen-Institut für Forstgenetik weiter. 3.2.1.1.1 Allgemeines Verfahren zur Probenahme Holzproben sind dahingehend zu unterscheiden, ob sie verdachtsunabhängig oder verdachtsabhängig genommen werden. Eine Verdachtsabhängigkeit liegt dann vor, wenn sich durch die Prüfung der prüfungsrelevanten Unterlagen und ggf. durch die Inaugenscheinnahme von Holz und Holzprodukten bei der konkret als Stichprobe gezogenen Lieferung Verdachtsmomente ergeben, die auf Verstöße gegen die Bestimmungen in den geltenden Vorschriften schließen lassen. Liegt ein solcher Verdachtsfall vor, ist das Holz und/oder das Holzprodukt aus dieser (Teil-) Lieferung zu beproben. Dabei können eine oder mehrere Proben aus der ausgewählten Lieferung genommen werden. Bei besonders gravierenden Verstößen gegen die EUTR (durch Tatsachen begründeter Verdacht der Fälschung von Legalitätsnachweisen oder der Herkunft aus illegalem Einschlag, nicht hingegen bei Verstößen gegen das Sorgfaltspflichtsystem), in denen das betreffende Holz und/oder Holzprodukt bereits verkauft ist, ist der Empfänger dieser Ware zu ermitteln und dessen Identität im Prüfbericht festzuhalten. Liegen keine Verdachtsmomente vor, sind dennoch zwei verdachtsunabhängige Proben je Holz oder Holzprodukt aus der als Stichprobe gezogenen (Teil-) Lieferung zu nehmen. Grundsätzlich sollte der aus der Beprobung entstehende Schaden einen Betrag von 1.500 € nicht überschreiten. Der Marktteilnehmer ist darüber aufzuklären, dass, sofern die Probenahme verdachtsunabhängig war und keine Abweichung festgestellt wurde, der durch die Probenziehung entstandene Schaden der BLE in Rechnung gestellt werden kann. Seite 10 von 18