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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Richtlinien und Dienstvorschriften zu Prüfungen von Holzimporten und daraus resultierenden Verwarnungen“
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn AST Auswählen Firmenname Postanschrift: Straße Hausnummer 53168 Bonn PLZ Stadt USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249 Bearbeitet von: Name; Vorname AST Auswählen Tel. +49 (0) Tel.Nr. Kontrolle von Marktteilnehmern im Rahmen der Verordnung (EU) Fax +49 (0)30 1810 6845-FAX Nr. Nr. 995/2010 („EU-Holzhandelsverordnung“) in Verbindung mit der info@ble.de-mail.de Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 www.ble.de PE Nr. PE Nr. vom Datum Datum der PA Nr. PA Nr. Datum Anordnung Zesta Nr. Zesta Nr. Prüfer/Prüferin Name Seite 1 von 4 Prüfungsanordnung Bei dem vorgenannten Betrieb soll gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23) eine Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach den Artikeln 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, insbesondere der Sorgfaltspflichtregelungen, durchgeführt werden. Die Kontrolle des vorgenannten Betriebes erfolgt nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 um zu prüfen, ob der am Datum Anordnung erteilten Anordnung Folge geleistet wird. Die Auswahl von zu prüfenden Marktteilnehmern steht im pflichtgemäßen Ermessen der BLE. In Fällen, in denen dem Marktteilnehmer aufgrund entsprechend festgestellter Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 eine Anordnung durch die BLE erteilt wurde, übt die BLE ihr Ermessen dahingehend aus, diese Marktteilnehmer grundsätzlich im Rahmen einer Folgeprüfung auf die Befolgung der Anordnung zu kontrollieren. Der Prüfungszeitraum ergibt sich aus der in der Anordnung genannten Frist, d.h. die Prüfung bezieht sich auf Lieferungen, die ab der in der Anordnung genannten Frist bezogen wurden. Der BLE obliegt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG vom 11.07.2011, BGBl. I 2011, S. 1345, geändert durch Artikel 1 des Unsere Servicezeiten: Montags bis donnerstags von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr Freitags von 9:00 bis 14:00 Uhr Für den Fall, dass Sie uns gegenüber eine Erklärung elektronisch übermitteln möchten, die formgebunden ist (z. B. in einem Gesetz angeordnete Schriftform), weisen wir auf Folgendes hin: Die Übermittlung mittels einer mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenden E-Mail ist ausschließlich an info@ble.de möglich. Andere E-Mail-Adressen stehen hierfür nicht zur Verfügung. Eine Einreichung mittels De-Mail ist an die im Briefkopf genannte Adresse möglich.
Seite 2 von 4 Gesetzes vom 03.05.2013, BGBl. I 2013, S. 1104) die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, soweit Holz oder Holzprodukte betroffen sind, die aus einem Drittstaat in den EU-Binnenmarkt eingeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht werden. Dementsprechend ist die BLE für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zuständig. Die beauftragte Prüferin oder der beauftragte Prüfer weist sich durch ihren oder seinen Dienstausweis und diese Prüfungsanordnung aus. Zur Durchführung der Prüfung ist der Prüferin oder dem Prüfer ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Gemäß §6 Abs. 4 S. 1 HolzSiG haben Sie die Durchführung der Prüfung zu dulden und die Prüferin oder den Prüfer zu unterstützen. Nach § 6 Abs. 1 HolzSiG haben Sie der Prüferin oder dem Prüfer auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, wobei Sie gemäß § 6 Abs. 2 HolzSiG die Auskunft auf solche Fragen verweigern können, deren Beantwortung Sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Prüferin oder der Prüfer darf zum Zwecke der Prüfung gemäß §6 Abs. 3 HolzSiG während der Geschäfts- oder Betriebszeiten Ihre Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittelbetreten, geschäftliche Unterlagen einsehen, Holz und Holzprodukte untersuchen sowie Proben entnehmen. Auf Verlangen haben Sie der Prüferin oder dem Prüfer gemäß §6 Abs. 4 S. 2 HolzSiG insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung, Probenziehung und Untersuchung der einzelnen Produkte Hilfestellung zu leisten, die Produkte aus den Transportmitteln zu entladen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und Ablichtungen oder Ausdrucke der Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Wenn im Rahmen der Kontrolle Mängel entdeckt wurden, kann die Prüferin oder der Prüfer gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 Abhilfemaßnahmen vorschreiben. Nach § 2 Abs. 1 HolzSiG kann sie oder er die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zur Feststellung von Verstößen, zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhinderung künftiger Verstöße treffen. Dabei kann die Prüferin oder der Prüfer insbesondere Holz oder Holzprodukte in Verwahrung nehmen, beschlagnahmen oder ein Verfügungsverbot auferlegen.
Seite 3 von 4 Nach Abschluss der Prüfung findet eine Schlussbesprechung statt. Hinweise zum Datenschutz Die erhaltenen Kenntnisse und Auskünfte werden im Rahmen des §203 Strafgesetzbuch geheim gehalten. Nach § 4 des HolzSiG ist die BLE jedoch berechtigt, der Europäischen Kommission, den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten alle unionsrechtlich notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu übermitteln. Die Bundesanstalt ist auch berechtigt, Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, mit den nach Landesrecht für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zuständigen Behördenauszutauschen, soweit dies zur Durchführung der in § 1 Absatz 1bezeichneten Rechtsakte notwendig ist. Information über die Erhebung von personenbezogenen Daten nach § 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Die BLE verarbeitet zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten im Rahmen der Umsetzung der EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) durch das Holzhandels- Sicherungs-Gesetz (HolzSiG) personenbezogene Daten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Marktteilnehmern, die in dem betreffenden Unternehmen für die Erfüllung der Verpflichtungen der EUTR rechtlich verantwortlich sind. Die Daten werden der BLE im Rahmen einer Prüfung des Marktteilnehmers zur Verfügung gestellt. Im Rahmen unserer Informationspflicht machen wir auf Folgendes aufmerksam: Kontaktdaten des Verantwortlichen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Referat 524 Deichmanns Aue 29 53179 Bonn Kontaktdaten der/des behördlichen Datenschutzbeauftragten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Kontakt zur/zum behördlichen Datenschutzbeauftragten der BLE erhalten Sie unter folgender E-Mail-Adresse datenschutz@ble.de bzw. unter folgender Telefonnummer 0228/6845-3340 Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten Die Daten werden im Rahmen der Prüfungsverwaltung auf Grundlage von § 6 HolzSiG erhoben und verarbeitet.
Seite 4 von 4 Speicherdauer Die Daten werden grundsätzlich fünf Jahre gespeichert. Die Speicherdauer verlängert sich um zwei Jahre, wenn dem rechtlich Verantwortlichen im Rahmen der Prüfung eine Ordnungswidrigkeit nach §7 HolzSiG nachgewiesen wird. Es bestehen folgende Betroffenenrechte - Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO - Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO - Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO - Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO - Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde Es besteht ein Beschwerderecht bei: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Graurheindorfer Str. 153 ; 53117 Bonn. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn zu erheben. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Name