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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Richtlinien und Dienstvorschriften zu Prüfungen von Holzimporten und daraus resultierenden Verwarnungen

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Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn
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Firmenname                                                                                                                   Postanschrift:
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PLZ Stadt
                                                                                                                             USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249
                                                                                                                             Bearbeitet von:
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                                                                                                                             AST Auswählen

                                                                                                                             Tel. +49 (0) Tel.Nr.
Kontrolle von Marktteilnehmern im Rahmen der Verordnung (EU)                                                                 Fax +49 (0)30 1810 6845-FAX Nr.
Nr. 995/2010 („EU-Holzhandelsverordnung“) in Verbindung mit der
                                                                                                                             info@ble.de-mail.de
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012
                                                                                                                             www.ble.de

 PE Nr.              PE Nr.                             vom                             Datum
                                                        Datum der
 PA Nr.              PA Nr.                                                             Datum
                                                        Anordnung
 Zesta Nr. Zesta Nr.                                    Prüfer/ Prüferin                Name
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                                       Prüfungsanordnung

Bei dem vorgenannten Betrieb soll gemäß Artikel 10 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die
Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S.
23) eine Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach den Artikeln 4
und 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, insbesondere der
Sorgfaltspflichtregelungen, durchgeführt werden.
Die Kontrolle des vorgenannten Betriebes erfolgt nach Artikel 10 Absatz 2
Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 anlassbezogen.
Der BLE obliegt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz
(HolzSiG vom 11.07.2011, BGBl. I 2011, S. 1345, geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 03.05.2013, BGBl. I 2013, S. 1104) die Durchführung der
Verordnung (EU) Nr. 995/2010, soweit Holz oder Holzprodukte betroffen
sind, die aus einem Drittstaat in den EU-Binnenmarkt eingeführt oder aus
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland
verbracht werden. Dementsprechend ist die BLE für die Durchführung der
Kontrollen nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zuständig.
Die beauftragte Prüferin oder der beauftragte Prüfer weist sich durch ihren
oder seinen Dienstausweis und diese Prüfungsanordnung aus. Zur
Durchführung der Prüfung ist der Prüferin oder dem Prüfer ein geeigneter
Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 HolzSiG haben
Unsere Servicezeiten:
Montags bis donnerstags von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitags von 9:00 bis 14:00 Uhr

Für den Fall, dass Sie uns gegenüber eine Erklärung elektronisch übermitteln möchten, die formgebunden ist (z. B. in einem
Gesetz angeordnete Schriftform), weisen wir auf Folgendes hin: Die Übermittlung mittels einer mit qualifizierter
elektronischer Signatur versehenden E-Mail ist ausschließlich an info@ble.de möglich. Andere E-Mail-Adressen stehen
hierfür nicht zur Verfügung. Eine Einreichung mittels De-Mail ist an die im Briefkopf genannte Adresse möglich.
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Sie die Durchführung der Prüfung zu dulden und die Prüferin oder den
Prüfer zu unterstützen.
Nach § 6 Abs. 1 HolzSiG haben Sie der Prüferin oder dem Prüfer auf
Verlangen Auskünfte zu erteilen, wobei Sie gemäß § 6 Abs. 2 HolzSiG die
Auskunft auf solche Fragen verweigern können, deren Beantwortung Sie
selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde.
Die Prüferin oder der Prüfer darf zum Zwecke der Prüfung gemäß § 6 Abs. 3
HolzSiG während der Geschäfts- oder Betriebszeiten Ihre Grundstücke,
Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel betreten,
geschäftliche Unterlagen einsehen, Holz und Holzprodukte untersuchen
sowie Proben entnehmen.
Auf Verlangen haben Sie der Prüferin oder dem Prüfer gemäß § 6 Abs. 4 S. 2
HolzSiG insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und
Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu
öffnen, bei der Besichtigung, Probenziehung und Untersuchung der
einzelnen Produkte Hilfestellung zu leisten, die Produkte aus den
Transportmitteln zu entladen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen
und Ablichtungen oder Ausdrucke der Unterlagen kostenlos zur Verfügung
zu stellen.
Wenn im Rahmen der Kontrolle Mängel entdeckt wurden, kann die
Prüferin oder der Prüfer gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr.
995/2010 Abhilfemaßnahmen vorschreiben. Nach § 2 Abs. 1 HolzSiG kann
sie oder er die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zur
Feststellung von Verstößen, zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur
Verhinderung künftiger Verstöße treffen. Dabei kann die Prüferin oder der
Prüfer insbesondere Holz oder Holzprodukte in Verwahrung nehmen,
beschlagnahmen oder ein Verfügungsverbot auferlegen.
Nach Abschluss der Prüfung findet eine Schlussbesprechung statt.
Hinweise zum Datenschutz
Die erhaltenen Kenntnisse und Auskünfte werden im Rahmen des § 203
Strafgesetzbuch geheim gehalten. Nach § 4 des HolzSiG ist die BLE jedoch
berechtigt, der Europäischen Kommission, den zuständigen Behörden
anderer Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten alle unionsrechtlich
notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu
übermitteln. Die Bundesanstalt ist auch berechtigt, Informationen,
einschließlich personenbezogener Daten, mit den nach Landesrecht für die
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Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zuständigen Behörden
auszutauschen, soweit dies zur Durchführung der in § 1 Absatz 1
bezeichneten Rechtsakte notwendig ist.
Information über die Erhebung von personenbezogenen Daten nach § 13
der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Die BLE verarbeitet zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten im Rahmen
der Umsetzung der EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) durch das
Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG) personenbezogene Daten von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Marktteilnehmern, die in dem
betreffenden Unternehmen für die Erfüllung der Verpflichtungen der
EUTR rechtlich verantwortlich sind. Die Daten werden der BLE im Rahmen
einer Prüfung des Marktteilnehmers zur Verfügung gestellt.
Im Rahmen unserer Informationspflicht machen wir auf Folgendes
aufmerksam:
Kontaktdaten des Verantwortlichen
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 524
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Kontaktdaten der/des behördlichen Datenschutzbeauftragten der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Kontakt zur/zum behördlichen Datenschutzbeauftragten der BLE erhalten
Sie unter folgender E-Mail-Adresse datenschutz@ble.de bzw. unter
folgender Telefonnummer 0228/6845-3340
Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener
Daten
Die Daten werden im Rahmen der Prüfungsverwaltung auf Grundlage von
§ 6 HolzSiG erhoben und verarbeitet.
Speicherdauer
Die Daten werden grundsätzlich fünf Jahre gespeichert. Die Speicherdauer
verlängert sich um zwei Jahre, wenn dem rechtlich Verantwortlichen im
Rahmen der Prüfung eine Ordnungswidrigkeit nach §7 HolzSiG
nachgewiesen wird.
Es bestehen folgende Betroffenenrechte
   -   Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO
   -   Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
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   -   Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
   -   Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
   -   Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO
   -   Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde
Es besteht ein Beschwerderecht bei:
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Graurheindorfer Str. 153 ; 53117 Bonn.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in
elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung mit Sitz in Bonn zu erheben.


Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag


Name
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