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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Richtlinien zur Anonymisierung von richterlicher Entscheidung“
Hinweise zur Anonymisierung Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen Anonymisieren ist das Verändern von persönlichen Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Der Umfang der Anonymisierung von gerichtlichen Entscheidungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles: Anonymisierung bedeutet nicht zwingend, dass sämtliche personenbezogene Daten verändert werden müssen. Soweit der Text Angaben über juristische Personen, absolute Personen der Zeitgeschichte, Markenbezeichnungen, Bezeichnungen von Presseorganen, Internet-Adressen oder sonstige Namensangaben enthält, die für das Verständnis der Entscheidung erforderlich sind, ist eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Betroffenen an Geheimhaltung einerseits und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie dem Bedürfnis nach Lesbarkeit und inhaltlicher Verständlichkeit der Entscheidung vorzunehmen. t, Rubrum Zu anonymisieren sind: Vor- und Zuname sowie Anschrift von natürlichen Personen Name und Anschrift von juristischen Personen des Privatrechts und sonstigen Personenvereinigungen Name und Anschrift von Prozessbevollmächtigten Nicht zu anonymisieren sind: Name und Anschrift juristischer Personen des öffentlichen Rechts Aktenzeichen der Gerichte Name bzw. Sitz der Gerichte ll. Tatbestand und Gründe Zu anonymisieren sind: Namen von natürlichen Personen Natürliche Personen werden mit dem Anfangsbuchstaben der Vor- und des Familiennamens anonymisiert, akademische Titel, Berufs- und Amtsbezeichnungen bleiben ungekürzt. Die Namen von zitierten Autoren (z.B. Kommentatoren) sowie Namen von absoluten Personen der Zeitgeschichte werden nicht anonymisiert. Beispiele: aus Sophia Meier wird S. M. aus Prof. Dr. Grothe wird Prof. Dr. G. aus Dr. Müller-Lüdenscheid wird Dr M.-L. aus Ministerpräsident Peter Müller wird Ministerpräsident P.M.
Aber: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch Zöller, ZPO Kommentar bleibt erhalten. Namen von juristischen Personen des Privatrechts und sonstigen Personenvereinigungen Juristische Personen und Personenvereinigungen des Privatrechts sind zu anonymisieren. Es handelt sich dabei um juristische Personen des Privatrechts im engeren Sinne: (Aktiengesellschaft = AG: Gesellschaft mit beschränkter Haftung = GmbH; eingetragene Genossenschaft = eG; eingetragener Verein = eV; ein durch behördlichen Beschluss rechtsfähig gewordener Wirtschaftsverein = ıV; Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit = VvaG), sowie um Handelsgesellschaften (OHG, KG und KGaA) und nichtrechtsfähige Vereine und Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Nicht zu anonymisieren sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, z. B. Staaten, Länder, Landkreise, Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie öffentliche Einrichtungen, Gerichte und Behörden einschließlich ihres Sitzes, Namen von nicht mehr existenten Körperschaften (Preußen, Hohenzollern etc.). Beispiele aus Ford AG in Saarlouis wird F.AG in S. aus Tierschutzverein Saarbrücken wird T.-Verein S. aus Milchwerke Mainfranken eG in Würzburg wird M. Werke in W. aus Opel-Werk Rüssel$heim wird O.- Werk R. aus juris GmbH wird j. GmbH aus Bayer AG wird B.AG aus Sparkasse Blieskastel wird Sparkasse B. aus Commerzbank wird C.Bank Aber: Land Saarland bleibt erhalten LVA Westfalen LVAW. AOK Köln AOKK. Barmer Ersatzkasse bleibt erhalten. Achtung: Wird eine Ortsbezeichnung i in dem Sinne benutzt, dass der Ort als politische Gemeinde angesprochen wird, ist zu anonymisieren (siehe Orts- und Straßennamen). Wird die Bezeichnung dagegen benutzt, um die Eigenschaft etwa als Gebietskörperschaft anzusprechen, wird nicht anonymisiert. Also: Neunkirchen (als Ort) N. Landkreis Neunkirchen Landkreis Neunkirchen Ebenso sind reine Gebietsbezeichnungen nicht zu anonymisieren (also z. B. „Saarkohlenwald“ bleibt erhalten), auch „Kölner Becken“, während der Ort „Köln“ wiederum anonymisiert wird (siehe Orts- und Straßennamen).
Datumsangaben werden in der Regel nicht anonymisiert, es sei denn die Belassung des unveränderten Datums ermöglicht Rückschlüsse auf die an dem Rechtsstreit Beteiligten. \ Geburtsdaten werden mit Ausnahme des Geburtsjahres anonymisiert. Beispiel: aus 5.7.1976 wird 1976 Aktenzeichen von Verwaltungsbehörden u.ä. werden anonymisiert, ebenfalls Versicherungsnummern, Stammnummern, Kfz-Kennzeichen etc. Orts- und Straßennamen werden anonymisiert, auch wenn sie Bestandteil eines Namens sind. Diese werden mit dem Anfangsbuchstaben abgekürzt. Hausnummern werden weggelassen. Ausgenommen sind die Ortsangaben von Gerichten. Beispiele: aus Merzig wird M, aus Mainzer Straße wird M. Straße aus Kaiserplatz wird K. Platz aus Wandsbeker Chaussee wird W. Chaussee aus Konrad-Adenauer-Platz wird K. Platz aus Hinter der Mühle wird Hinter derM. Der in München 70 geborene Kläger ... Der inM. geborene Kläger ... Withelm-Heinrich-Brücke W.-Brücke Am Galgenberg AmG. Münster/Westfalen M. Aber: Arbeitsgericht Siegburg bleibt erhalten. Grundstücksbezeichnungen sind insgesamt durch den Buchstaben G und eine laufende Nummer zu ersetzen. Daneben erfolgt die Nennung des Grundbuchamtes. Beispiel: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flur 2, Flurstück 5 der Gemarkung Eschringen, verzeichnet im Grundbuch von Saarbrücken, Band 36 Blatt 7, sowie des Grundstücks Flur 8, Flurstück 33 der Gemarkung Hassel, verzeichnet im Grundbuch von St. Ingbert, Band 4 Blatt 2. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1, verzeichnet im Grundbuch von S. und des Grundstücks G2, verzeichnet im Grundbuch von St.
Krankenhäuser, Kliniken, Heilanstalten etc. Namen von Krankenhäusern, Klinken usw. werden mit dem Anfangsbuchstaben des ersten Namensbestandteils abgekürzt. Beispiele: aus Psychosomatische Klinik Sonnenschein in Bad Ems wird psychosomatische Klinik S. in Bade. aus Städtische Klinik Sulzbach wird Städtische Klinik S. aus Rochushospital wird R. Hospital aus Orthopädische Klinik des Heinrich-Heine-Heims wird orthopädische Klinik des H. Heims Namen von Gewerkschaften und gemeinnützigen Vereinen Gewerkschaften und gemeinnützige Vereine werden entsprechend den allgemeinen Richtlinien anonymisiert. Beispiele: aus Deutscher Gewerkschaftsbund wird D.-Bund aus DGB wird D.-Bund | aus Industriegewerkschaft Chemie, Glas und Keramik wird Industriegewerkschaft C. aus Bund der Versicherten Deutschlands wird Bund der V. Besonderheiten y Sind infolge Schwärzung im Originaltext selbst die Anfangsbuchstaben der Namen nicht mehr zu erkennen, sind die drei Auslassungspunkte ({...) zu erfassen oder falls möglich, anstelle der Namen irgendwelche fiktiven Buchstaben wie A, B,C ... X. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass für die selbe Person oder den selben Ort der gleiche Buchstabe verwandt wird. Diese fiktiven Buchstaben sind ohne Punkt zu schreiben. Sofern die Anonymisierung von Personen oder Institutionen des öffentlichen Lebens zu Missverständnissen oder Fehlinterpretationen Anlass geben könnte, hat sie zu unterbleiben. Eine Anonymisierung hat ebenfalls zu unterbleiben, wenn die Entscheidung durch vollständige Bezeichnung aller oder einzelner Beteiligter erst ihre richtige Aussagekraft erhält.