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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Richtlinien zur Anonymisierung von richterlicher Entscheidung

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Hinweise zur Anonymisierung

Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen

Anonymisieren ist das Verändern von persönlichen Daten derart, dass die Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen
Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person
zugeordnet werden können.

Der Umfang der Anonymisierung von gerichtlichen Entscheidungen richtet sich nach den Umständen
des Einzelfalles: Anonymisierung bedeutet nicht zwingend, dass sämtliche personenbezogene Daten
verändert werden müssen. Soweit der Text Angaben über juristische Personen, absolute Personen
der Zeitgeschichte, Markenbezeichnungen, Bezeichnungen von Presseorganen, Internet-Adressen
oder sonstige Namensangaben enthält, die für das Verständnis der Entscheidung erforderlich sind, ist
eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Betroffenen an Geheimhaltung einerseits und
dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie dem Bedürfnis nach Lesbarkeit und inhaltlicher
Verständlichkeit der Entscheidung vorzunehmen.

t, Rubrum

Zu anonymisieren sind:

Vor- und Zuname sowie Anschrift von natürlichen Personen
Name und Anschrift von juristischen Personen des Privatrechts und sonstigen Personenvereinigungen
Name und Anschrift von Prozessbevollmächtigten

Nicht zu anonymisieren sind:

Name und Anschrift juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Aktenzeichen der Gerichte
Name bzw. Sitz der Gerichte

ll. Tatbestand und Gründe
Zu anonymisieren sind:
Namen von natürlichen Personen

Natürliche Personen werden mit dem Anfangsbuchstaben der Vor- und des Familiennamens
anonymisiert, akademische Titel, Berufs- und Amtsbezeichnungen bleiben ungekürzt.

Die Namen von zitierten Autoren (z.B. Kommentatoren) sowie Namen von absoluten Personen der
Zeitgeschichte werden nicht anonymisiert.

Beispiele:

aus Sophia Meier wird S. M.

aus Prof. Dr. Grothe wird Prof. Dr. G.

aus Dr. Müller-Lüdenscheid wird Dr M.-L.

aus Ministerpräsident Peter Müller wird Ministerpräsident P.M.
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Aber:

Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch
Zöller, ZPO Kommentar bleibt erhalten.

Namen von juristischen Personen des Privatrechts und sonstigen Personenvereinigungen

Juristische Personen und Personenvereinigungen des Privatrechts sind zu anonymisieren. Es handelt
sich dabei um juristische Personen des Privatrechts im engeren Sinne: (Aktiengesellschaft = AG:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung = GmbH; eingetragene Genossenschaft = eG; eingetragener
Verein = eV; ein durch behördlichen Beschluss rechtsfähig gewordener Wirtschaftsverein = ıV;
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit = VvaG), sowie um Handelsgesellschaften (OHG, KG und
KGaA) und nichtrechtsfähige Vereine und Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

Nicht zu anonymisieren sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, z. B. Staaten, Länder,
Landkreise, Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie öffentliche
Einrichtungen, Gerichte und Behörden einschließlich ihres Sitzes, Namen von nicht mehr existenten
Körperschaften (Preußen, Hohenzollern etc.).

Beispiele

aus Ford AG in Saarlouis wird F.AG in S.

aus Tierschutzverein Saarbrücken wird T.-Verein S.

aus Milchwerke Mainfranken eG in Würzburg wird M. Werke in W.
aus Opel-Werk Rüssel$heim wird O.- Werk R.

aus juris GmbH wird j. GmbH

aus Bayer AG wird B.AG

aus Sparkasse Blieskastel wird Sparkasse B.

aus Commerzbank wird C.Bank

Aber:

Land Saarland bleibt erhalten
LVA Westfalen LVAW.

AOK Köln AOKK.
Barmer Ersatzkasse bleibt erhalten.
Achtung:

Wird eine Ortsbezeichnung i in dem Sinne benutzt, dass der Ort als politische Gemeinde angesprochen
wird, ist zu anonymisieren (siehe Orts- und Straßennamen). Wird die Bezeichnung dagegen benutzt,
um die Eigenschaft etwa als Gebietskörperschaft anzusprechen, wird nicht anonymisiert.

Also:
Neunkirchen (als Ort) N.
Landkreis Neunkirchen Landkreis Neunkirchen

Ebenso sind reine Gebietsbezeichnungen nicht zu anonymisieren (also z. B. „Saarkohlenwald“ bleibt
erhalten), auch „Kölner Becken“, während der Ort „Köln“ wiederum anonymisiert wird (siehe Orts- und
Straßennamen).
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Datumsangaben

werden in der Regel nicht anonymisiert, es sei denn die Belassung des unveränderten Datums
ermöglicht Rückschlüsse auf die an dem Rechtsstreit Beteiligten. \

Geburtsdaten werden mit Ausnahme des Geburtsjahres anonymisiert.

Beispiel:

aus 5.7.1976 wird 1976

Aktenzeichen von Verwaltungsbehörden u.ä. werden anonymisiert,

ebenfalls Versicherungsnummern, Stammnummern, Kfz-Kennzeichen etc.

Orts- und Straßennamen

werden anonymisiert, auch wenn sie Bestandteil eines Namens sind. Diese werden mit dem
Anfangsbuchstaben abgekürzt. Hausnummern werden weggelassen. Ausgenommen sind die
Ortsangaben von Gerichten.

Beispiele:

aus Merzig wird M,

aus Mainzer Straße wird M. Straße

aus Kaiserplatz wird K. Platz

aus Wandsbeker Chaussee wird W. Chaussee
aus Konrad-Adenauer-Platz wird K. Platz

aus Hinter der Mühle wird Hinter derM.

Der in München 70 geborene Kläger ... Der inM. geborene Kläger ...
Withelm-Heinrich-Brücke W.-Brücke

Am Galgenberg AmG.

Münster/Westfalen M.

Aber:

Arbeitsgericht Siegburg bleibt erhalten.

Grundstücksbezeichnungen

sind insgesamt durch den Buchstaben G und eine laufende Nummer zu ersetzen. Daneben erfolgt die
Nennung des Grundbuchamtes.

Beispiel:

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flur 2, Flurstück 5 der Gemarkung Eschringen,
verzeichnet im Grundbuch von Saarbrücken, Band 36 Blatt 7, sowie des Grundstücks Flur 8, Flurstück
33 der Gemarkung Hassel, verzeichnet im Grundbuch von St. Ingbert, Band 4 Blatt 2.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1, verzeichnet im Grundbuch von S. und des
Grundstücks G2, verzeichnet im Grundbuch von St.
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Krankenhäuser, Kliniken, Heilanstalten etc.

Namen von Krankenhäusern, Klinken usw. werden mit dem Anfangsbuchstaben des ersten
Namensbestandteils abgekürzt.

Beispiele:

aus Psychosomatische Klinik Sonnenschein in Bad Ems wird psychosomatische Klinik S. in Bade.
aus Städtische Klinik Sulzbach wird Städtische Klinik S.

aus Rochushospital wird R. Hospital

aus Orthopädische Klinik des Heinrich-Heine-Heims wird orthopädische Klinik des H. Heims

Namen von Gewerkschaften und gemeinnützigen Vereinen

Gewerkschaften und gemeinnützige Vereine werden entsprechend den allgemeinen Richtlinien
anonymisiert.

Beispiele:

aus Deutscher Gewerkschaftsbund wird D.-Bund

aus DGB wird D.-Bund |

aus Industriegewerkschaft Chemie, Glas und Keramik wird Industriegewerkschaft C.
aus Bund der Versicherten Deutschlands wird Bund der V.

Besonderheiten y

Sind infolge Schwärzung im Originaltext selbst die Anfangsbuchstaben der Namen nicht mehr zu
erkennen, sind die drei Auslassungspunkte ({...) zu erfassen oder falls möglich, anstelle der Namen
irgendwelche fiktiven Buchstaben wie A, B,C ... X. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass für die
selbe Person oder den selben Ort der gleiche Buchstabe verwandt wird. Diese fiktiven Buchstaben
sind ohne Punkt zu schreiben.

Sofern die Anonymisierung von Personen oder Institutionen des öffentlichen Lebens zu
Missverständnissen oder Fehlinterpretationen Anlass geben könnte, hat sie zu unterbleiben. Eine
Anonymisierung hat ebenfalls zu unterbleiben, wenn die Entscheidung durch vollständige
Bezeichnung aller oder einzelner Beteiligter erst ihre richtige Aussagekraft erhält.
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