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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Richtlinien zur Anonymisierung von richterlicher Entscheidung

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                                Hinweise zur Anonymisierunq

Die Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen liegt in der eigenen Verantwortung der Gerichte. In
der Praxis anonymisieren die Gerichte nach unterschiedlichen Regeln. Die folgenden Hinweise sollen
den Gerichten lediglich als Anregung und Hilfestellung für die Anonymisierung ihrer
Gerichtsentscheidungen dienen. Sie wurden von juris auf Wunsch einiger Gerichte zusammengestellt.
Es handelt sich nicht um verbindliche Vorgaben.


Anonvmisierung von Gerichtsentscheidungen

Anonymisieren ist das Verändern von persönlichen Daten derart, dass die Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen
Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person
zugeordnet werden können.

Der Umfang der Anonymisierung von gerichtlichen Entscheidungen richtet sich nach den Umständen
des Einzelfalles: Anonymisierung bedeutet nicht zwingend, dass sämtliche personenbezogene Daten
verändert werden müssen. Soweit der Text Angaben über juristische Personen, absolute Personen der
Zeitgeschichte, Markenbezeichnungen, Bezeichnungen von Presseorganen, Internet-Adressen oder
sonstige Namensangaben enthält, die für das Verständnis der Entscheidung erforderlich sind, ist eine
Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Betroffenen an Geheimhaltung einerseits und dem
Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie dem Bedürfnis nach Lesbarkeit und inhaltlicher
Verständlichkeit der Entscheidung vorzunehmen.


I. Rubrum

Anonymisiert werden:

Vor- und Zuname sowie Anschrift von natürlichen Personen
Name und Anschrift von juristischen Personen des Privatrechts und sonstigen Personenvereinigungen
Name und Anschrift von Prozessbevollmächtigten

Nicht zu anonymisieren sind:

Name und Anschrift juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Aktenzeichen der Gerichte
Name bzw. Sitz der Gerichte


II. Tatbestand und Gründe

Anonymisiert werden:

Namen von natürlichen Personen

Natürliche Personen werden mit dem Anfangsbuchstaben der Vor- und des Familiennamens
anonymisiert, akademische Titel, Berufs- und Amtsbezeichnungen bleiben ungekürzt.

Die Namen von zitierten Autoren (z.B. Kommentatoren) sowie Namen von absoluten Personen der
Zeitgeschichte werden nicht anonymisiert.

Beispiele:

aus Sophia Meier wird S. M.
aus Prof. Dr. Grothe wird Prof. Dr. G.
aus Dr. Müller-Lüdenscheid wird Dr M.-L.
aus Ministerpräsident Peter Müller wird Ministerpräsident P. M.
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 Aber:

 Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch
 Zöller, ZPO Kommentar bleibt erhalten.


 Namen von juristischen Personen des Privatrechts und sonstigen Personenvereinigungen

 Juristische Personen und Personenvereinigungen des Privatrechts sind zu anonymisieren. Es handelt
 sich dabei um juristische Personen des Privatrechts im engeren Sinne (Aktiengesellschaft = AG;
 Gesellschaft mit beschränkter Haftung = GmbH; eingetragene Genossenschaft = eG; eingetragener
 Verein = eV; ein durch behördlichen Beschluss rechtsfähig gewordener Wirtschaftsverein = rV;
 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit = VvaG), sowie um Handelsgesellschaften (OHG, KG und
 KGaA) und nichtrechtsfähige Vereine und Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

 Nicht zu anonymisieren sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, z. B. Staaten, Länder,
 Landkreise, Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie öffentliche
 Einrichtungen, Gerichte und Behörden einschließlich ihres Sitzes, Namen von nicht mehr existenten
 Körperschaften (Preußen, Hohenzollern etc.).

 Beispiele

 aus Ford AG in Saarlouis wird F.AG in S.
 aus Tierschutzverein Saarbrücken wird T.-Verein S.
 aus Milchwerke Mainfranken eG in Würzburg wird M. Werke in W.
 aus Opel-Werk Rüsselsheim wird 0.- Werk R.
 aus juris GmbH wird j.GmbH
 aus Bayer AG wird B.AG
 aus Sparkasse Blieskastel wird Sparkasse B.
 aus Commerzbank wird C.Bank

   Aber:

 Land Saarland                                  bleibt erhalten
 LVA Westfalen                                  LVA W.
 AOK Köln                                       AOK K.
 Barmer Ersatzkasse                             bleibt erhalten.

 Achtung:

 Wird eine Ortsbezeichnung in dem Sinne benutzt, dass der Ort als politische Gemeinde angesprochen
 wird, ist zu anonymisieren (siehe Orts- und Straßennamen). Wird die Bezeichnung dagegen benutzt, um
 die Eigenschaft etwa als Gebietskörperschaft anzusprechen, wird nicht anonymisiert.

 Also:

 Neunkirchen (als Ort)                                 N.
 Landkreis Neunkirchen                                 Landkreis Neunkirchen


  Ebenso sind reine Gebietsbezeichnungen nicht zu anonymisieren (also z. B. „Saarkohlenwald" bleibt
 erhalten), auch „Kölner Becken", während der Ort „Köln" wiederum anonymisiert wird (siehe Orts- und
  Straßennamen).


 Datumsangaben

 werden in der Regel nicht anonymisiert, es sei denn die Belassung des unveränderten Datums
 ermöglicht Rückschlüsse auf die an dem Rechtsstreit Beteiligten.
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Geburtsdaten werden mit Ausnahme des Geburtsjahres anonymisiert.

Beispiel:

aus 5.7.1976 wird 1976


Aktenzeichen von Verwaltungsbehörden u.ä. werden anonymisiert,

ebenfalls Versicherungsnummern, Stammnummern, Kfz-Kennzeichen etc.


Orts- und Straßennamen

werden anonymisiert, auch wenn sie Bestandteil eines Namens sind. Diese werden mit dem
Anfangsbuchstaben abgekürzt. Hausnummern werden weggelassen. Ausgenommen sind die
Ortsangaben von Gerichten.

Beispiele:

aus Merzig wird M.
aus Mainzer Straße wird M. Straße
aus Kaiserplatz wird K. Platz
aus Wandsbeker Chaussee wird W. Chaussee
aus Konrad-Adenauer-Platz wird K. Platz
aus Hinter der Mühle wird Hinter der M.

Der in München 70 geborene Kläger ...               Der in M. geborene Kläger ...
Wilhelm-Heinrich-Brücke                             W.-Brücke
Am Galgenberg                                       Am G.
Münster/Westfalen                                   M.

Aber:

Arbeitsgericht Siegburg                             bleibt erhalten.


Grundstücksbezeichnuncien

sind insgesamt durch den Buchstaben G und eine laufende Nummer zu ersetzen. Daneben erfolgt
die Nennung des Grundbuchamtes.

Beispiel:

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flur 2, Flurstück 5 der Gemarkung Eschringen,
verzeichnet im Grundbuch von Saarbrücken, Band 36 Blatt 7, sowie des Grundstücks Flur 8,
Flurstück 33 der Gemarkung Hassel, verzeichnet im Grundbuch von St. Ingbert, Band 4 Blatt 2.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1, verzeichnet im Grundbuch von S. und
des Grundstücks G2, verzeichnet im Grundbuch von St.


Krankenhäuser, Kliniken, Heilanstalten etc.

Namen von Krankenhäusern, Klinken usw. werden mit dem Anfangsbuchstaben des ersten
Namensbestandteils abgekürzt.

Beispiele:

aus Psychosomatische Klinik Sonnenschein in Bad Ems wird psychosomatische Klinik S. in Bad E.
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aus Städtische Klinik Sulzbach wird Städtische Klinik S.
aus Rochushospital wird R. Hospital

aus Orthopädische Klinik des Heinrich-Heine-Heims wird orthopädische Klinik des H.

Heims Namen von Gewerkschaften und gemeinnützigen Vereinen

Gewerkschaften und gemeinnützige Vereine werden entsprechend den allgemeinen Richtlinien
anonymisiert.

Beispiele:

aus Deutscher Gewerkschaftsbund wird D.-Bund
aus DGB wird D.-Bund
aus Industriegewerkschaft Chemie, Glas und Keramik wird Industriegewerkschaft
C. aus Bund der Versicherten Deutschlands wird Bund der V.


Besonderheiten

Sind infolge Schwärzung im Originaltext selbst die Anfangsbuchstaben der Namen nicht mehr zu
erkennen, sind die drei Auslassungspunkte (...) zu erfassen oder falls möglich, anstelle der Namen
irgendwelche fiktiven Buchstaben wie A, B, C     X. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass für die
selbe Person oder den selben Ort der gleiche Buchstabe verwandt wird. Diese fiktiven Buchstaben
sind ohne Punkt zu schreiben.

Sofern die Anonymisierung von Personen oder Institutionen des öffentlichen Lebens zu
Missverständnissen oder Fehlinterpretationen Anlass geben könnte, hat sie zu unterbleiben. Eine
Anonymisierung hat ebenfalls zu unterbleiben, wenn die Entscheidung durch vollständige
Bezeichnung aller oder einzelner Beteiligter erst ihre richtige Aussagekraft erhält.
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