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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Richtlinien zur Anonymisierung von richterlicher Entscheidung

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Regelung zur Anonymisierung von Entscheidungen (Anlage 2)


 Zur Gewährleistung des Datenschutzes werden in die Datenbank ausschließlich
 anonymisierte Entscheidungen aufgenommen. Hierbei ist nach folgenden Anweisungen zu
 verfahren, für deren Einhaltung die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verantwortlich sind:

1. Die Namen der Beteiligten im Rubrum sind zu anonymisieren. Dies gilt grundsätzlich
   nicht für Rechtsträger des öffentlichen Rechts und Behörden.

2. Im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen (bzw. den Gründen) sind
   Straßennamen abgekürzt wiederzugeben (z.B. "N-Straße" statt "Norderstraße");
   Ortsnamen sind entsprechend zu behandeln. Dies gilt grundsätzlich nicht im
   Abgabenrecht sowie bei Denkmalbezeichnungen und Bezeichnungen von
   Bebauungsplänen und Naturschutzgebieten. Gleiches gilt für Länder- und
   Ortsbezeichnungen in Asylverfahren.

     Alle sonstigen personenbezogenen Angaben betreffend Privatpersonen (Kläger, ggf.
     Beklagter, Prozessbevollmächtigte, Zeugen, Sachverständige, Drittbetroffene etc.) und
     privatrechtliche Vereinigungen sind zu löschen; dies gilt insbesondere für

      -   Namen,
      -   Geburtsdaten,
      -   Hausnummern,
      -   Flurstücksbezeichnungen von Grundstücken,
      -   Angaben zu Einkommen und Vermögen.

     Dabei ist stets zu prüfen, ob der Text nach der Löschung im wesentlichen verständlich
     bleibt; bestehen insoweit oder hinsichtlich sonstiger Fragen Zweifel, ist Rücksprache mit
     dem zuständigen Berichterstatter bzw. dem Referat I zu halten, damit eine angemessene
     Lösung gefunden wird.

3.   Die Namen der Richterinnen und Richter werden gelöscht.
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