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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Richtlinien zur Anonymisierung von richterlicher Entscheidung“
Regelung zur Anonymisierung von Entscheidungen (Anlage 2) Zur Gewährleistung des Datenschutzes werden in die Datenbank ausschließlich anonymisierte Entscheidungen aufgenommen. Hierbei ist nach folgenden Anweisungen zu verfahren, für deren Einhaltung die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verantwortlich sind: 1. Die Namen der Beteiligten im Rubrum sind zu anonymisieren. Dies gilt grundsätzlich nicht für Rechtsträger des öffentlichen Rechts und Behörden. 2. Im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen (bzw. den Gründen) sind Straßennamen abgekürzt wiederzugeben (z.B. "N-Straße" statt "Norderstraße"); Ortsnamen sind entsprechend zu behandeln. Dies gilt grundsätzlich nicht im Abgabenrecht sowie bei Denkmalbezeichnungen und Bezeichnungen von Bebauungsplänen und Naturschutzgebieten. Gleiches gilt für Länder- und Ortsbezeichnungen in Asylverfahren. Alle sonstigen personenbezogenen Angaben betreffend Privatpersonen (Kläger, ggf. Beklagter, Prozessbevollmächtigte, Zeugen, Sachverständige, Drittbetroffene etc.) und privatrechtliche Vereinigungen sind zu löschen; dies gilt insbesondere für - Namen, - Geburtsdaten, - Hausnummern, - Flurstücksbezeichnungen von Grundstücken, - Angaben zu Einkommen und Vermögen. Dabei ist stets zu prüfen, ob der Text nach der Löschung im wesentlichen verständlich bleibt; bestehen insoweit oder hinsichtlich sonstiger Fragen Zweifel, ist Rücksprache mit dem zuständigen Berichterstatter bzw. dem Referat I zu halten, damit eine angemessene Lösung gefunden wird. 3. Die Namen der Richterinnen und Richter werden gelöscht.