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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Richtlinien zur Anonymisierung von richterlicher Entscheidung“
Dienstanweisung zur Erstellung von anonymisierten und pseudonymisierten Gerichtsentscheidungen Um ein einheitliches Bild der von der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Schleswig-Holstein getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten, wird auf der Grundlage des Standardisie- rungskatalogs des BAG – Anonymisierung, Kennzeichnung und Gestaltung von Entschei- dungen und Pressemitteilungen - mit sofortiger Wirkung folgende Anweisung zur Anonymi- sierung von Gerichtsentscheidungen erteilt: I. Allgemeines Anonymisierung und Pseudonymisierung sind Maßnahmen des Datenschutzes. Die Anony- misierung ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass diese Daten nicht mehr einer Person zugeordnet werden können. Bei der Pseudonymisierung wird der Name oder ein anderes Identifikationsmerkmal durch ein Pseudonym (meinst mehrstellige Buchstaben oder Zahlenkombination) ersetzt. Der Umfang der Anonymisierung von gerichtlichen Entscheidungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles: Anonymisierung bedeutet nicht, dass zwangsläufig sämtliche personenbezogene Daten verändert werden müssen. Enthält der Text Angaben über juris- tische Personen, absolute Personen der Zeitgeschichte, Markenbezeichnungen, Bezeich- nungen von Presseorganen, Internet-Adressen, Verfasser von Kommentaren oder sonstige Namensangaben, deren Kenntnis für das Verständnis der Entscheidung bedeutsam ist, sind das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen einerseits und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie das Bedürfnis nach Lesbarkeit und inhaltlicher Verständlichkeit der Ent- scheidung abzuwägen. In Zweifelsfällen ist mit dem jeweiligen Vorsitzenden oder der jewei- ligen Vorsitzenden Rücksprache zu halten. II. RUBRUM zu anonymisieren sind: Name der Serviceeinheit wird ersetzt durch gez. … Die Parteienbezeichnung und Anwälte werden komplett ersetzt durch In pp. Die Richter- und ehrenamtlichen Richter- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Deliusstraße 22, 24114 Kiel | Telefon 0431 604-0 | Telefax 0431 604-4140 | Post.LAGSH@arbgsh.landsh.de | www.schleswig-holstein.de/LAG | E-Mail-Adressen: Kein Zugang für verschlüsselte Dokumente
-2- Namen werden ersetzt durch … Auch am Ende der Entscheidung werden die Unterschriften durch gez. … ersetzt III. TATBESTAND UND GRÜNDE Natürliche Personen werden mit dem Anfangsbuchstaben der Vor- und des Familienna- mens anonymisiert, akademische Titel, Berufs- und Amtsbezeichnungen bleiben ungekürzt. Sind Personen gleichwohl, z. B. wegen eines kleinen in Betracht kommenden Personen- kreises, leicht reanonymisierbar, werden auch die Anfangsbuchstaben gelöscht und durch „NN“ ersetzt. Sind mehrere Personen reanonymisierbar, heißt es „NN1“, „NN2“, „NN3“ u.s.w. . Die Namen von zitierten Autoren werden nicht anonymisiert. Ebenfalls Namen von absolu- ten Personen der Zeitgeschichte, wenn das Verfahren in Bezug zu der Rolle der Person im öffentlichen Leben steht. Beispiele: Aus Luise Müller wird L. M. Aus Dr. Meier wird Dr. M. Aus Dr. Müller-Emmert wird Dr. M.-E. Aus Klara wird K. Aus Müller-Wohlfahrt wird M. Aus Bergingenieur Schlau wird Bergingenieur Sch. Aber: Palandt, Kurzkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch bleibt erhalten. Namen von juristischen Personen des Privatrechts und sonstigen Personenvereinigungen Juristische Personen und Personenvereinigungen des Privatrechts sind zu anonymi- sieren. Es handelt sich dabei um juristische Personen des Privatrechts im engeren Sinne (Aktiengesellschaft = AG; Gesellschaft mit beschränkter Haftung = GmbH; eingetragene Genossenschaft = eG; Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht = eGmbH; eingetrage- ner Verein = eV; ein durch behördlichen Beschluss rechtsfähig gewordener Wirtschaftsver- ein = rV; Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit = VvaG), sowie um Handelsgesellschaf- ten (OHG, KG und KGaA) und nichtrechtsfähige Vereine und Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Nicht zu anonymisieren sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, z. B. Be- zeichnungen von Staaten, Ländern, Landkreisen, Gemeinden, sonstigen Körperschaften
-3- des öffentlichen Rechts sowie von öffentlichen Einrichtungen, insbesondere von Gerichten und Behörden einschließlich ihres Sitzes; auch die Namen von nicht mehr existenten Kör- perschaften (Preußen, Hohenzollern etc). Zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts zählen ebenso die Kirchen, Landesversicherungsanstalten (LVA), Krankenkassen. Beispiele: Aus Bayerische Motorenwerke AG in München wird B.-AG in M. Aus ADAC (eingetragener Verein) wird A.-Verein Aus 1. FC Köln wird F.-Verein K. Aus Henschel-Werke in Kassel wird H. Werke in K. Aus VW-Werk Baunatal wird V. Werk B. Aus Bretthauer GmbH wird B. GmbH Aus Milke AG wird M. AG Aus Sparkasse Zierenberg wird Sparkasse Z. Aus Deutsche Bank wird D. Bank Aber: Land Niedersachsen bleibt erhalten Land Schleswig-Holstein bleibt erhalten BfA Berlin BfA B. AOK Kiel AOK K. Hanseatische Ersatzkasse bleibt erhalten Barmer Ersatzkasse bleibt erhalten Achtung: Vorsicht ist geboten bei manchen Ortsbezeichnungen. Wird eine Ortsbezeichnung in dem Sinne benutzt, dass der Ort als politische Gemeinde angesprochen wird, ist zu anonymi- sieren (siehe Orts- und Straßennamen). Wird die Bezeichnung dagegen benutzt, um die Eigenschaft etwa als Gebietskörperschaft anzusprechen, wird nicht anonymisiert. Also: Detmold (als Ort) D. Kiel (als Stadt) K. Landkreis Detmold Landkreis Detmold Kreis Rendsburg-Eckernförde Kreis Rendsburg-Eckernförde Ebenso sind reine Gebietsbezeichnungen nicht zu anonymisieren (also z. B. „Memelgebiet“ bleibt erhalten), auch „Magdeburger Behörde“, während der Ort „Magdeburg“ wiederum anonymisiert wird (siehe Orts- und Straßennamen).
-4- Datumsangaben: werden in der Regel nicht anonymisiert, es sei denn die Belassung des unveränderten Da- tums ermöglicht Rückschlüsse auf die an dem Rechtsstreit Beteiligten. Soweit Datumsan- gaben zu anonymiseren sind, sind alle Zahlen durch die Ziffer 0 zu ersetzen. Geburtsdaten werden mit Ausnahme des Geburtsjahres anonymisiert. Beispiel: Aus 03.06.1936 wird … 1936 Aktenzeichen von Verwaltungsbehörden Beispiele: Versicherungsnummern, Stammnummern etc. wird 00000000 Orts- und Straßennahmen Orts- und Straßennamen werden anonymisiert, auch wenn sie Bestandteil eines Namens sind. Ausgenommen sind die Ortsangaben von Gerichten. Namen, Orts- und Straßennamen werden mit dem Anfangsbuchstaben abgekürzt. Hausnummern werden weggelassen. Beispiele: Aus Witzenhausen wird W. Aus Detmolder Straße wird D. Straße Aus Holtenauer Straße wird H. Straße Aus Königsplatz wird K. Platz Aus Wilhelmshöher Allee wird W. Allee Aus Willy-Brand-Platz wird W. Platz Aus Hinter der Kirche wird Hinter der K. Der in 24114 Kiel geborene Kläger wird Der in K. geborene Kläger Friedrich-Ebert-Allee wird F.-Allee Auf dem Markt wird Auf dem M. Hinter der Kirche wird Hinter der K. Nienburg / Weser wird N.
-5- Aber Arbeitsgericht Kiel bleibt erhalten Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bleibt erhalten Grundstücksbezeichnungen: Grundstücksbezeichnungen sind insgesamt durch den Buchstaben G und eine laufende Nummer zu ersetzen. Darüber hinaus ist lediglich die Angabe des Grundbuchamtes zu be- lassen. Beispiele: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flur 4 , Flurstück 5 der Gemarkung Müngers- dorf, verzeichnet im Grundbuch von Köln, Band 2 Blatt 6 sowie des Grundstücks Flur 8, Flurstück 12 der Gemarkung Bad Godesberg, verzeichnet im Grundbuch von Bonn, Band 3 Blatt 1. Anonymisiert: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1, verzeichnet im Grundbuch von K. und des Grundstücks G2, verzeichnet im Grundbuch von B. Krankenhäuser, Kliniken, Heilanstalten etc. Namen von Krankenhäusern, Kliniken usw. werden mit dem Anfangsbuchstaben des ersten Namensbestandsteils abgekürzt. Beispiele: Aus Psychosomatischer Klinik Seelenruh in Bad Kreuznach wird psychosomatische Klinik S. in Bad K. Aus Städtische Klinik Kassel wird Städtische Klinik K. Aus Franziskushospital wird F. Hospital Aus orthopädische Klinik des Oskar-Helene-Heimes wird orthopädische Klinik des O. Heims Namen von Gewerkschaften und gemeinnützigen Vereinen Gewerkschaften und gemeinnützige Vereine werden entsprechend den allgemeinen Richt- linien anonymisiert.
-6- Beispiele: Aus Deutscher Gewerkschaftsbund wird D.-Bund Aus DGB wird D.-Bund Aus Industriegewerkschaft Metall wird Industriegewerkschaft M. Aus Bund der Kriegsblinden Deutschlands wird Bund der K. Sofern die Anonymisierung von Personen oder Institutionen des öffentlichen Lebens zu Miß- verständnissen oder Fehlinterpretationen Anlass geben könnte, hat sie zu unterbleiben. IV. Aufbewahrung von anonymisierten Entscheidungen Die Anonymisierung einer Entscheidung erfolgt in einem gesonderten Dokument, außerhalb von FOKUS. Dieses Dokument ist auf dem jeweiligen Urteilslaufwerk des Gerichts in dem Ordner „Anonymisierte Entscheidungen“ unter Angabe des Aktenzeichens zu speichern. V. In Kraft treten Diese Dienstanweisung tritt sofort in Kraft. Kiel, den 28.03.2019 gezeichnet Marlies Heimann