Anlage1
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Richtlinien zur Gewährung einmaliger Leistungen nach § 24 (3) SGB II“
Vorpommern-Rügen Anlage 1 Richtpreise für Möbel und Hausrat Richtpreise in Möbel/Hausrat Anzahl Euro je Stück Wohnzimmer Wohnzimmerschrank / Schrankwand 1 200 Wohnzimmertisch 1 40 Couch 1 100 Sessel 1 50 Küche Spüle mit Unterschrank 1 100 Oberschrank 1 35 Unterschrank 1 35 Küchentisch 1 30 Stuhl pro Person 20 Hausrat 100 Töpfe, Pfanne, Besteck, Kelle, Teekessel oder Wasserkocher, je weitere Essservice,Gläser (Mehrzweck), Schüsseln,Mülleimer, Reini- 15 Person gungsgeräte Schlafzimmer/-teil o.ä. bei Einraumwohnung Liege oder Bett incl. Lattenrost und Matratze pro Person 160 Kleiderschrank (2-türig) 1-Personen-HH 100 Kleiderschrank (3-/4-türig) ab 2 Personen 200 Kinder-/Jugendzimmer Liege oder Bett incl. Lattenrost und Matratze (Kinder- / Jugend) pro Person 140 Schrank 1 100 Tisch 1 30 Stuhl (Kinder-Jugend) pro Person 20 Haushaltsgeräte Kühlschrank (Neupreis) 1 150 E-Herd (Neupreis) oder 1 150 Gas-Herd (Neupreis) 1 200 Waschmaschine(Neupreis) 1 300 Staubsauger (Neupreis) 1 40 Bügeleisen 1 20 sonstiger Hausrat Lampe incl. Leuchtmittel pro Zimmer 20 Matratze (ohne Bett und Lattenrost) pro Person 60 Bettdecke und Kissen pro Person 30 Bettwäsche komplett mit Laken je 2x pro Person 15 Handtücher je 2x pro Person 5 , Geschirrhandtücher je 2x 5 Wäscheständer 1 10 Sichtschutz für Fenster (Gardinen, Vorhänge, Rollos) incl. Zube- je Fenster 15 hör
Vorpommern-Rugen elektrische Geräte Aus ökonomischen Gesichtspunkten soll bei der Beschaffung von elektrischen Geräten der Neupreis zugrunde gelegt werden. Vorteil: Neugeräte, kostenfreie Garantieleistungen, sparsamer Wasser-und Energieverbrauch Teppichboden / Bodenbelag Bei Geburt bzw. für Kinder im Krabbelalter (bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres) können zusätzlich zur Pauschalegern. § 24 Abs. 3 Satz 55GB 11bzw. § 31 Abs. 35GB XII die Kosten eines Teppichbodens für das Kinderzimmer übernommen werden, auch wenn die Wohnung ansonstenvollständig ausgestattet ist. Hierfür ist ein Quadratmeterpreis in Höhe von bis zu 4,00 € zu berücksichtigen. Sollte eine Wohnung bei Einzug über keinerlei Bodenbelag (Steinfußboden) verfügen, ist eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Sofern aus gesundheitlichen oder behinderungsbedingten Gründen die Notwendigkeit eines besonderen Bodenbelagsgegeben ist, können die erforderlichen Mittel zusätzlich bewilligt werden, soweit die Wohnung nicht bereits vermieterseitig mit Auslegeware ausgestattet ist und ein entsprechendes medizinisches Gutachten durch das Gesundheitsamt vorliegt. Für den Bodenbelag sind 7,00 € pro Quadratmeter zu berücksichtigen. Notwendige Verlegungskosten werden im Einzelfall zusätzlich gewährt.