erlassvom15-04-2019_geschwaerzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Richtlinien zur Personenstandsgesetz 45b“
Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen -Anhalt • Postfach 3563 • 39010 Magdeburg Landesverwaltungsamt Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Personen standswesen ; 15. April 2019 Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden A n- gaben; Zeichen: Bezug: Erlass vom 28.03.2019, 34.31 -11120-1-3 34.31-11150-1 Bearbeitet von: ███ ▎████ ▎ ▎ Mit dem am 22. Dezember 2018 in Kraft getretenen „Gesetz zur Änderung Durchwahl: (0391) 567-5466 der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben“ wird die Möglichkeit eröffnet, bei der Geburt von Kindern, die weder dem männlichen noch dem E-Mail: ██▌█████ ▎ weiblichen Geschlecht eindeutig zugeordnet rdenwe können (intersexuelle ██████▎████▎ Menschen), auch die Geschlechtsangabe „divers“ zu wählen (§ 22 Abs. 3 Ihre Nachricht: PStG). Personen mit einersolchen Variante der Geschlechtsentwicklung vom können ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen darüber hinaus später auch selbst durch eine Erklärung gegen über dem Standesamt ändern s- la sen (§ 45b PStG). Bei der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen sind vermehrt Fragenin Bezug auf die Anwendung dieser neuen Regelung aufgetreten. Die nach- folgenden Hinweise sollen die bisherigen Unsicherheiten bei der Rechtsan- wendung weiter ausräumen: 1. Die neue Regelung in § 22 Abs. 3 PStG und in § 45b PStG erfasst nur Halberstädter Str. 2/ intersexuelle Menschen, also Menschen mit nerei Variante der Ge- am „Platz des 17. Juni“ 39112 Magdeburg Telefon (0391) 567-01 Telefax (0391) 567-5290 poststelle@mi.sachsen-anhalt.de www.mi.sachsen-anhalt.de Deutsche Bundesbank Filiale Magdeburg IBAN: DE21810000000081001500 BIC: MARKDEF1810
Seite 2/3 schlechtsentwicklung, die körperlich weder dem weiblichen noch dem männlichen Ge- schlecht zugeordnet werden können. Der Begriff „Variante der Geschlechtsentwicklung“ ist die deutsche Fassung der bei der Konsensuskonferenz in Chicago 2005 international festgelegten Definition für „Differences of Sex Development“, kurz DSD. Danach liegt ei- ne Variante der Geschlechtsentwicklung nur bei solchen Diagnosen vor, bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden inkongruent sind. Eine Vari- ante der Geschlechtsentwicklung im Sinne der Norm liegt dagegen z. B. nicht vor, wenn die Veränderung des Geschlechts aufgrund der Einnahme von Hormonen selbst herbei- geführt worden ist. 2. Transsexuelle Menschen werden vom Geltungsbereich der neuen Regelung nicht er- fasst. Für sie gilt weiterhin das Verfahren nach dem Transsexuellengesetz. Transsexuel- le Menschen haben ein eindeutiges biologisches Geschlecht, das aber nicht mit dem empfundenen Geschlecht übereinstimmt. 3. Inzwischen gibt es vermehrt Hinweise auf Fälle, in denen Transsexuelle die allein für intersexuelle Menschen geschaffene Regelung für sich in Anspruch nehmen. So sollen ärztliche Bescheinigungen vorgelegt worden sein, obwohl eine Variante der Ge- schlechtsentwicklung tatsächlich nicht vorliegt. Zwar muss die geforderte ärztliche Be- scheinigung keine genaue Diagnose enthalten und der Standesbeamte wird regelmäßig auch auf die Richtigkeit einer ärztlichen Bescheinigung vertrauen können. Dennoch ist er verpflichtet, die Bescheinigung als Nachweis unter folgenden Aspekten zu prüfen: Die Bescheinigung darf nur ausstellen, wer über eine ärztliche Approbation (staatliche Zulassung) verfügt. Das sind in erster Linie die einschlägigen Fachärzte. Psycholo- gen ohne zusätzliche ärztliche Approbation können die ärztliche Bescheinigung da- gegen nicht ausstellen. Bestehen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung, z.B. weil die betroffene Person parallel ein Verfahren nach dem Transsexuellengesetz be- treibt, ist der Sachverhalt weiter aufzuklären. Dazu kann z. B. eine Konkretisierung der ärztlichen Bescheinigung dahingehend verlangt werden, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung nach der in der Konsensuskonferenz in Chicago 2005 inter- national festgelegten Definition bestätigt wird. Können die Zweifel nicht ausgeräumt werden, ist die Ablehnung der Beurkundung in Betracht zu ziehen. Ergibt sich zusätzlich der Verdacht der Ausstellung einer unrichtigen ärztlichen Be- scheinigung nach § 278 StGB, ist Nummer 70 PStG-VwV zu beachten.
Seite 3/3 4. Die neue Regelung sieht nur zwei Ausnahmefälle vor, in denen ersatzweise die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zugelassen ist, weil die Vorlage einer ärztlichen Be- scheinigung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Bedingungen zu erlangen wäre. Da- für müssen kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. Es liegt eine Variante der Geschlechtsentwicklung nach o. g. Definition vor. 2. Es hat deshalb eine medizinische Behandlung gegeben. 3. Die betreffende Person verfügt jedoch nicht über eine ärztliche Bescheinigung dieser Behandlung. 4. Ein aktueller Nachweis ist entweder wegen der erfolgten Behandlung nicht mehr möglich oder eine dafür erforderliche Untersuchung wäre unzumutbar (Re traumatisierung). Der Wortlaut der eidesstattlichen Versicherung sollte alle oben aufgeführten einschlägi- gen Voraussetzungen umfassen. Wenn der Verdacht einer falschen Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB) besteht, ist ebenfalls eine Mitteilung nach ummerN 70 PStG- VwV zu prüfen. 5. Wird die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder unter den o. g. Voraus setzungen die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verweigert, darf die Erklärung nach § 45b PStG nicht beurkundet werden. Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung und um Unterrichtung der Landkreise, krei s- freien Städte und der Standesämter. Im Auftrag ████ ▎