SBMJP513620080609301

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Sämtliche Ergebnisse der Rechtsförmlichkeitsprüfung der StVO-Novelle und deren Entwürfe

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Von:                                    Referat VB4 Gesendet:                               Mittwoch, 18. März 2020 15:38 An:                                     'ref-StV12@bmvi.bund.de' Betreff:                               WG: Ergebnis der Rechtsförmlichkeitsprüfung - 54. Verordnung zur ÄnderungstraßenverkehrsrechtlicherVorschriften Anlagen:                                20-03-16MitprüfungIIA3JIA6_StVOKabinett- Anlage3 - Verordnungstext.... docx Sehr geehrter Herr Hartmann, da Sie/ da das BMVI im Bereich der Sanktionsregelungen zahlreiche Änderungen unser Kollegen der Abteilung II nicht übernommen wurden, können wir den Entwurf nur mit erheblichen Bedenken mittragen. Zu den Einzelheiten haben unsere Kollegen aus der Abt          Folgendes ausgeführt; für eine nochmalige Überprüfungwäreich Ihnendankbar: - Im Nebenstrafrecht wird ein Handlungsverbot stets durch die Formulierungen "darf nicht" und "darf nur" ausgedrückt, um den Bestimmtheitsanforderungen (Artikel 103 Absatz 2 GG) bei angedachten Sanktionierungenvon Verstößenhinreichend Rechnung zu tragen (S. 4 Kommentar Heltzel, Damian im Entwurf). Anderenfalls handelt es sich um Erlaubnisnormen, die ein bestimmtes menschliches Handeln erlauben/zulassen und somit einer Bewehrung grundsätzlichnicht zugänglichsind. Bei der von BMVI vorgeschlagenen Formulierung handelt sich um die äußerste Grenze des Mittragbaren, daher empfehle ich nochmals eindrücklichdie eingefügteÄnderung"nur" in § 21 Absatz3 Satz2-neu StVOaufzunehmen - auch angesichts der richtigerweise vorgenommen Ausformulierung in § 21 Absatz 3 Satz 2-neu StVO (dürfen ... NUR mitgenommen werden...) Darüber hinaus stellt die bisherige inkonsistente Führung des BKat durch BMVI keinen Grund dar, die l nkonsistenz weiter fortführen (S. 24, Kommentar Klara Hohmann). Die Stellen, die bereinigt werden können, sollten auch konsequent im Rahmen von Mitprüfungen in die richtige Form gebracht werden. Eine in Aussicht gestellte Überarbeitung stellt keine Garantie dar, dass die angegangenen Punkte auch tatsächlichkorrigiertwerden und bedeutet darüberhinauszusätzlichenArbeitsaufwand.Im Übrigensind meine Änderungen in der Bußgeldkatalog-Verordnung größtenteils lediglich redaktioneller Natur. Ich weise ferner weiterhin darauf, dass Definitionsnormen/Zustandsbeschreibungen/Präzisierungen/Zeichen im BKat in der Spalte (Bußgeld- )"Tatbestand" nicht zu zitieren sind. Wenn die Kernhandlung beispielsweise in § 5 Absatz 4 Satz 2-StVO geregelt wird, dann sollte sich die Bewehrung auch darauffokussieren und grundsätzlichauch den erforderlichen Zweck erfüllen (u. a. Artikel 3 Nummer 7, 31 , 44 usw. ) Überbordende (lediglich auf Absicherung bedachte und somit unnötige) Bezugnahmentragen nicht zur Klarheit bei; aufsie sollte daher in der Regel verzichtet werden. Die Rückmeldung der Sprachprüfung sende ich Ihnen wie telefonisch besprochen im Laufe des Nachmittags noch gesondert. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Brahms Dr. Katrin Brahms Leiterin des Referats V B 4 Verkehrsrecht; Verbraucherpolitik im Bereich Verkehr, Land- und Forstwirtschaftsrecht Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Mohrenstraße 37
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10117 Berlin Telefon: (030) 18 580 9524 -Ursprüngliche Nachricht-- Von: Ref-StV12<Ref-StV12@bmvi.bund.de> Gesendet: Dienstag, 17. März2020 20:20 An: Brahms, Katrin <brahms-ka@bmjv.bund.de> Cc: Heltzel, Damian <Damian.Heltzel@bmvi.bund.de>; Hohmann, Klara <Klara.Hohmann@bmvi.bund.de>; Herkens, Thomas <Thomas. Herkens@bmvi.bund.de> Betreff: Ergebnis der Rechtsförmlichkeitsprüfung - 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Sehrgeehrte Frau Dr. Brahms, vielen Dankfürdie Übermittlungdes Ergebnissesder Sprachprüfung! Beigefügt übersende ich Ihnen die Dokumente der Rechtsförmlichkeitsprüfung mit unseren Anmerkungen. Dort, wo Änderungenaus unserer Sicht nicht übernommenwerden können, habenwir dies entsprechend vermerkt und die Gründehierfürerläutert. DieÄnderungenvon Herrn Haasewurden bereits im Vorfeld in Gänzein den Verordnungstexteingearbeitet. Dahererfolgte diesbezüglichkeine Kommentierung. Sind Sie nunmehr einverstanden? Füreine zeitnaheRückmeldungwäre ich Ihnen sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Ingo Christian Hartmann Ingo Christian Hartmann Ministerialrat ReferatsleiterStV12 Ordnung desStraßenverkehrs(Verhaltensrecht)
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Bundesministerium fürVerkehr und digitale Infrastruktur Invalidenstraße44 D-10115 Berlin Telefon +49-(0)30-18300-7530 Telefax+49-(0)30-18300-807-7530 E-Mail ingo. hartmann@bmvi.bund.de <mailto:ingo.hartmann@bmvi.bund.de>
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