Blanko-Vorlage für BMV

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Sämtliche Ergebnisse der Rechtsförmlichkeitsprüfung der StVO-Novelle und deren Entwürfe

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…. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Vom … Es verordnen - das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nuk- leare Sicherheit gemeinsam auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 2 des Carsharingge- setzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230) und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zu- ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi- sationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), - das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gemeinsam auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halb- satz des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Elektromobi- litätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), sowie - das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und s, Nummer 3 erster Halbsatz sowie Buchstabe d und i, § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 und des § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostenge- setzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), von denen § 6 Absatz 1 des Straßenverkehrs- gesetzes im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Ge- setzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6a Absatz 2 des Straßenverkehrsge- setzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6a Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 26a Absatz 1
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2 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Ge- setzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden sind, in Verbindung mit § 4 Absatz 3 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230):, sowie - das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes vom 14. Au- gust 2017 (BGBl. I S. 3122, 3144):
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3 Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4a der Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden.“ b) Absatz 5 Satz 7 wird wie folgt gefasst: „Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.“ 2. § 5 Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteil- nehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehen- den, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Sei- tenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort war- tende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Still- stand gekommen sind.“ 3. Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Ein- biegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.“                Kommentiert [HD1]: Maßgabe Nr. 1.
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4 4. In § 12 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Komma die Wörter „soweit in Fahrtrich- tung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,“ eingefügt.                 Kommentiert [HD2]: Maßgaben Nr. 2 und 3. 5. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Wer ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes o- der ein Carsharingfahrzeug im Sinne des Carsharinggesetzes und der entsprechenden Länderregelungen führt, muss Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der                  Kommentiert [HD3]: Maßgabe Nr. 4. Parkzeit nicht betätigen, soweit dies durch bevorrechtigende Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1, 314, 314.1 oder 315 angeordnet ist. Sind im Geltungsbereich einer Anordnung im Sinne des Satzes 1 Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anord- nungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Halt- und Parkverbote unberührt.“ 6. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Keine Schallzeichen im Sinne der Absätze 1 und 3 sind akustische Fahrzeugwarn- systeme im Sinne der Artikel 3 Satz 2 Nummer 22, Artikel 8 und Anhang VIII der Ver- ordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferan- lagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131) in der jeweils geltenden Fassung.“ 6a.1 § 21 Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitge- nommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und einge- richtet sind. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder beson- dere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrich- tungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.“         Kommentiert [HD4]: Maßgabe Nr. 5. 7. In § 23 Absatz 1c wird folgender Satz angefügt: 1 Frage an BMJV: Erfolgt eine neue Nummerierung oder bleibt es zur Vergleichbarkeit mit den BR-Maßgaben bei dieser Zählfolge?
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5 „Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzei- ge oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dür- fen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.“                    Kommentiert [HD5]: Maßgabe Nr. 6. 8. In § 30 Absatz 4 werden die Wörter „Reformationstag (31. Oktober), jedoch mit Aus- nahme im Jahr 2017 nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen;“ durch die Wörter „Reformationstag (31. Oktober) in Branden- burg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen- Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen;“ ersetzt. 9.  In § 35 Absatz 5 werden nach dem Wort „Nordatlantikpaktes“ die Wörter „sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland“ eingefügt. 10. § 37 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt: „Durch das Zeichen wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt.“ b) Nach dem neuen Satz 10 wird folgender Satz eingefügt: „Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbie- gen.“
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6 11. § 39 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt: „(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3), in regelmäßigen Abständen ge- kennzeichnet mit Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn, zu rechnen.“              Kommentiert [HD6]: Maßgabe Nr. 7. b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Bildunterschrift „Radverkehr“ wird folgendes Sinnbild mit Bildunterschrift eingefügt: „ Fahrrad zum Transport von beweglichen Gütern oder Personen – Lastenfahrrad“.            Kommentiert [HD7]: Maßgabe Nr. 8. bb) Nach der Bildunterschrift „Personenkraftwagen“ wird folgendes Sinnbild mit Bild- unterschrift eingefügt: „ Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens 3 Personen be- setzt sind – mehrfachbesetzte Personenkraftwagen“. cc) Nach der Bildunterschrift „Lastkraftwagen mit Anhänger“ wird folgendes Sinnbild mit Bildunterschrift eingefügt: „
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7 Wohnmobil“. dd) In der Bildunterschrift „Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem An- trieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet – E- Bikes“ werden die Wörter „bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet“ durch die Wörter „auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt“ ersetzt.                                                 Kommentiert [HD8]: Maßgabe Nr. 9. ee) Nach der neuen Bildunterschrift „Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektri- schem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25      Kommentiert [HD9]: Maßgabe Nr. 9. km/h abregelt – E-Bikes“ wird folgendes Sinnbild mit Bildunterschrift eingefügt: „ Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)“. c) In Absatz 10 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: „Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Die Parkfläche kann mit einer Parkflächenmarkierung umrandet sein.“                                            Kommentiert [HD10]: Maßgabe Nr. 10. d) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
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8 „(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild Carsharing als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314 oder 315 angeordnet sein. Zur Unterstüt- zung einer Parkflächenvorhaltung für Carsharingfahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Die Parkfläche kann mit einer Leitlinie (Zeichen   Kommentiert [HD11]: Maßgabe Nr. 11. 340) umrandet sein. Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1        Kommentiert [HD12]: Maßgabe Nr. 12. und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist.“            Kommentiert [HD13]: Maßgabe Nr. 13. 12. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 4 werden nNach dem Wort „Nordatlantikpaktes“ werden die Wörter „oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland“ eingefügt.
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9 bb) Der folgende Satz wird angefügt: „Soweit mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes oder Bundesstraßen in Bundesverwaltung betroffen sind, werden die Ver- einbarungen nach Satz 1 mit dem Fernstraßen-Bundesamt oder der auf Grund des Inf- rastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts abgeschlossen.“                                                                       Kommentiert [HD14]: Maßgabe Nr. 14. b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Nordatlantikpaktes“ die Wörter „oder der Mit- gliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland“ eingefügt. c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Zuständig für den Erlass von verkehrsrechtlichen Anordnungen nach dieser Verord- nung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes und auf Bundesstraßen in Bundesverwaltung ist das Fernstraßen-Bundesamt. Das Fernstraßen-Bundesamt kann seine Aufgaben der auf Grund des Infrastrukturgesell- schaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts ganz oder teilweise übertragen. Das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des Infrastrukturgesell- schaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts treten im Rahmen ih- rer Zuständigkeit in vor dem 1. Januar 2021 eingeleitete Verwaltungsverfahren ein. Ab- satz 2 ist auf die in Satz 1 genannten Straßen nicht anzuwenden. Abweichend von Absatz 3 erteilt das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des Infrastrukturgesellschaftser- richtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2, wenn die Veranstaltung ausschließlich auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekenn- zeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes stattfindet. § 46 Absatz 2a bleibt unbe- rührt.“                                                                                  Kommentiert [HD15]: Maßgabe Nr. 14. 13. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 6 werden nach dem Wort „Maßnahmen“ ein Semikolon sowie die Wörter „zur Erprobung ergehen die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Gemein- de“ angefügt.                                                                            Kommentiert [HD16]: Maßgabe Nr. 15. a)b) Nach Absatz 1g wird folgender Absatz 1h eingefügt:
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10 „(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbe- hörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die       Kommentiert [HD17]: Maßgabe Nr. 16. dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgese- henen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Park- fläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Car- sharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.“ b)c) Nach Absatz 1h wird folgender Absatz 1i eingefügt: „(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einver- nehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrt- straßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen in- nerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Ab- ständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.“ c)d) In Absatz 9 Satz 4 wird in Nummer 6 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern werden angefügt: „7. Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz, 8. Fahrradzonen nach Absatz 1i.“                                                        Kommentiert [HD18]: Maßgabe Nr. 17. d)e) In Absatz 10 werden nach dem Wort „Elektromobilitätsgesetz“ die Wörter „oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz“ eingefügt. f) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
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