SatzungderDeutscheLufthansaBerlin-Stiftung
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Satzungen Stiftungen“
Ä | | ; SATZUNG der Deutsche Lufthansa Berlin-Stiftung S1 Name, Rechtsform und Sitz Die Stiftung führt den Namen Deutsche Lufthansa Berlin-Stiftung, Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin, 82 Zweck (1) Zweck der Stiftung ist die Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung von Wissen- schaft auf dem Gebiet der zivilen Luftfahrt. (la) Daneben kann die Stiftung auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbe- günstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von aus- ländischen Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege von Kultur- werten sowie zur Förder ung von Wissenschaft auf dem Gebiet der zivilen Luftfahrt vor- nehmen. (2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch a) die Erhaltung historischen Fluggeräts und deren öffentliche Zurschaustellung, insbe- sondere auch durch - die Beteiligungen an luftfahrtbezogenen Ausstellungen, - die Teilnahme an Flugtagen und sonstigen luftfahrtbezogenen Veranstaltungen, - die Darstellung der Funktionstüchtigkeit historischen Fluggerätes im Fluge, auch mittels Mitnahme von Personen; b) die Förderung der Wissenschaft durch finanzielle Unterstützung wissenschaftlicher Untersuchungen zur Vertiefung des Wissens in allen Bereichen der zivilen Luftfahrt, die von geeigneten Institutionen (z.B. TU Berlin) vergeben werden; zu diesem Zweck
(2a) 2) (4) 1) 2) 8) können auch Stipendien bereitgestellt werden; Die finanzielle Unterstützung aus Mitteln des Sondervermögens gemäß $ 3 Abs. 3 soll unter der Bezeichnung "Reinhardt- Abraham-Studienförderung der Deutschen Lufthansa Berlin-Stiftung" an geeignete Personen direkt oder über geeignete Institute zur Unterstützung des Studiums und/oder wissenschaftlicher Untersuchungen erfol- . gen, auch durch Vergabe von zinslosen oder zinsbegünstigten Darlehen; die Darlehen werden nur in einem Umfang vergeben, der keine Erlaubnispflicht nach 88 1, 32 des Gesetzes über das Kreditwesen auslöst. Die Förderung der in Abs. la genannten Körperschaften wird insbesondere verwirk- licht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstal- tungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen. Die Förder ung soll in erster Linie der Erstellung, Erhaltung und öffentlichen Z urschaustellung eines Flugzeugs dos Typs Lockheed L-1649 A Super Star dienen, ' Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977). Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 83 Vermögen, Verwendung der Mittel Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Genehmigung aus einem Anspruch auf Übereignung eines Flugzeugs des Musters Ju 52 (Wert: rd. 2,0 Mio. DM) und von Barkapital in Höhe von TDM 100, Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand ungeschmälert zu erhal- ten. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur dessen Erträge sowie etwaige Zu- wendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Vermeh- rung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. In einzelnen Geschäftsjahren darf auch das Vermögen selbst angegriffen werden, wenn die Rückführung des entnommenen Betrages sichergestellt ist oder die Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse angezeigt erscheint, soweit der Vorstand dies zuvor durch einstimmig gefassten Beschluss festgestellt hat. Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks im Sinne von $ 2 Abs. 2 Buchstabe b) kann aus ausdrücklich dazu bestimmten Zuwendungen ein Sondervermögen "Reinhardt- Abraham-Studienförderung" gebildet werden, das auch selbst für die Zweckerfüllung
(4) 65) di) (2) (3) (4) (5) @ 2) in Anspruch genommen werden darf. Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, Die-Mitglie- der-erhalten-keine-Zuwendungen-aus-Mittela-der-Körperschaft- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismä- Big hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stiftung kann ihre Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen oder dadurch verwirk- lichen, dass sie ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Kör- perschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steu- erbegünstigte Zwecke zuwendet. | 84 : Vorstand Organ der Stiftung ist der Vorstand. Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied und höchstens fünf Mitgliedern. Der Stifter bestellt den Vorstand jeweils für die Dauer von fünf Jahren; wiederholte Bestellung ist zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf seiner Amtszeit gem. Abs.3 bestellt der Stifter für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nach- folger. Die Mitglieder des Vorstands führen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter. 85 Vorsitz, Beschlussfassung Wenn der Vorstand aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, wählt er aus seiner Mit- te einen Vorsitzenden, Bei einem aus mindestens 3 Mitgliedern bestehenden Vorstand kann der Vorstand aus seiner Mitte noch einen stellvertretenden Vorsitzenden wäh- len. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Ab- stimmung, Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vor-
) (4) 5) () 2) 8) standsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Der Vorstand ist beschlussfä- hig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. An einer schriftlichen Abstimmung muss sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmit- glieder beteiligen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Änderung des Zwecks kann nur in einer Sitzung bei Anwesenheit sämtlicher Vor- standsmitglieder mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden. Solche Beschlüsse sollen un- ter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977, 88 55 und 61) getrof- fen werden. Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sit- zungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wort- laut festzuhalten. 86 Aufgaben des Vorstands, Vertretung Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung in eigener Verant- wortung. Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwal- tung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Bei einem aus mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstand reicht es aus, wenn der Vorsitzende des Vorstands oder der stellvertretende Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vor- standsmitglied handelt.
d) 2) 0) MD 2) 6) (4) 87 Geschäftsführung Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln, Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Ein- nahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand soll die gemäß Absatz 1 gefertigten Aufstellungen durch eine e Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft prüfen lassen. 88 : Beirat Für die Auswahl der gemäß $ 2 Abs. 2 Buchstabe b) zu fördernden Personen oder wissenschaftlichen Arbeiten wird ein Beirat aus Vertretern der Technischen Universi- tät Berlin, The Boeing Company, Seattle / USA und dem Konzern der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft oder von diesen einyernehimlich zu benennenden Perso- nen gebildet, 89 Staatsaufsicht Die Stiftung unterliegt der Aufsicht des Senators für Justiz gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes, Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammen- legung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, Die Genehmigung ist vom Vorstand bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen. Die Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfül- lung des Stiftungszwecks (Jahresbericht) sind der Aufsichtsbehörde innerhalb von ° vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres von allen Mitgliedern des Vorstands unterschrieben einzureichen. Der Vorstand ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jede Änderung der Zusammen- ' setzung eines Organs unverzüglich anzuzeigen; die Bestellungsurkunden, die An- nahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen sind beizufügen.
810 Vermögensanfall Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbleibende Vermögen der Stiftung an Lufthansa Super Star gGmbH. Der Anfallberechtigte hat das Stiftungsvermögen unter Beachtung des Stif- tungszwecks ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu ver- wenden. ' ' Berlin, den 25. Mai 1986