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(Zj#e2)
Satzun
der Deutsche Bank Stiftung

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Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen
Deutsche Bank Stiftung.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in

Berlin und Frankfurt am Main. Verwaltungssitz ist Frankfurt am Main, stiftungs-
rechtlicher Sitz ist Berlin.

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Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

 

(2) Zweck der Stiftung ist:

a) die Förderung von Bildung und Erziehung, der Jugendpflege, der Jugend-
und Altersfürsorge, der Wohlfahrtspflege, der öffentlichen Gesundheitspfle-
ge, der Rettung aus Lebensgefahr und des Katastrophen- und des Zivil-
schutzes, wobei auf diesen Gebieten vorrangig Hilfe zur Selbsthilfe gewährt
und Initiativen gefördert werden sollen;

 

b) die Förderung kultureller und künstlerischer Zwecke im In- und Ausland,
insbesondere in den Bereichen Musik, Literatur, Theater, bildende Kunst,
Architektur, Design und Denkmalpflege;

c) die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere in. län-
derübergreifenden gesellschaftspolitischen Bereichen, wie beispielsweise
Umwelt- und Kulturfragen.

 

(3) Der Stiftungszweck zu Absatz 2 a) wird insbesondere verwirklicht durch Bereit-
stellung von Sach- und Geldmitteln, beispielsweise zur

- Errichtung, Ausstattung und Unterhaltung von Bildungs- und Erziehungs-
stätten, Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Altenheimen sowie Erho-
lungsheimen und Krankenanstalten jeder Art;

 

- Durchführung von Bildungs- und Erziehungsmaßnahmen, wie z. B. Bereit-
stellung von Lehr- und Lernmitteln, von Maßnahmen zur Jugend- und Al- _
tenfürsorge, von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und der Bekämp-
fung von Krankheiten und Seuchen;

 

- Linderung von individuellen, regionalen und internationalen Notlagen, ins-
besondere nach Naturkatastrophen und kriegerischen Ereignissen;

OA\Regulatory and Governance\Spitze\intern\Satzung DB Stiftung 11_07.doc
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-2-

 

- Bereitstellung von Geräten und Ausrüstungen einschließlich Land-, Was-
ser- und Luftfahrzeugen zur Rettung aus Lebensgefahr;

- Verfolgung von Zwecken der amtlich anerkannten Verbände der freien
Wohlfahrtspflege.

(4) Der Stiftungszweck zu Absatz 2 b) wird insbesondere verwirklicht durch die

- Veranstaltung von oder Mitwirkung (z.B. durch Organisation, Mitveranstal-
tung, finanzielle Förderung) bei

Ausstellungen,

Lesungen,

Konzerten,
Inszenierungen,
Diskussionsveranstaltungen,
Renovierungsvorhaben,
Forschung und Lehre;

- Aufbau einer eigenen Sammlung von Bildern/Kunstgegenständen, die der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden kann;

- Gewährung von Zuschüssen zu Vorhaben der genannten Art sowie zum
Erwerb von Kulturgut;

- Herausgabe und Förderung von Broschüren und Zeitschriften.
(5) Der Stiftungszweck zu 2 c) wird insbesondere verwirklicht durch

- die Vorbereitung, Durchführung und Veröffentlichung internationaler und
_  disziplinübergreifender wissenschaftlicher Dialoge;

 

- die Veranstaltung von Konferenzen, Diskussionsforen und anderen Ge-
sprächsformen mit internationalen Experten aus verschiedenen Diszipli-
nen der Wissenschaft und Praxis;

 

- die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten, beispielsweise durch Verlei-
hung von Preisen, Vergabe von Stipendien oder sonstige finanzielle Zu-
wendungen;

- die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Ergebnisse der jeweiligen
Tagungen und sonstigen Aktivitäten durch schriftliche Berichte, Presse-
konferenzen und andere Dokumentationen.

(6) Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise auch anderen, ebenfalls steuerbegünstig-
ten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwen-
dung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.

(7) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli-
che Zwecke.
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(8)

(1)
(2)

(8)

(1)

(2)

3)

-3-

Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsan-
spruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

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Vermögen, Verwendung und Mittel

Das Stiftungsvermögen ist unter Beachtung der Vorschriften des $ 58 Abga-
benordnung in seinem Bestand zu erhalten.

Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen der Stifterin oder
Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur die Erträge des Stiftungsvermö-
gens sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht
als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Die Er-
höhung des Stiftungsvermögens kann auch durch Zuschreibung unverbrauch-
ter Erträgnisse im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten erfolgen. In einzel-
nen Geschäftsjahren darf auch das Vermögen selbst angegriffen werden, wenn
die Rückführung des entnommenen Betrages sichergestellt ist oder die Inan-
spruchnahme des Stiftungsvermögens wegen wesentlicher Änderungen der
Verhältnisse zwingend erforderlich erscheint.

Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke, zur Bestreitung
der Verwaltungskosten einschließlich der im Zusammenhang mit der Darstel-
lung der Stiftungsarbeit (z.B. in Ausstellungen, Zeitschriften und Broschüren)
anfallenden Kosten sowie zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wer-
den.

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Vorstand

Der Vorstand der Stiftung im Sinne der 88 86, 26 BGB besteht aus dem Vorsit-
zenden der Stiftung, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie höchstens drei
weiteren Vorstandsmitgliedern.

Der Vorsitzende der Stiftung, der stellvertretende Vorsitzende sowie die weite-
ren Vorstandsmitglieder werden unter gleichzeitiger Bestimmung ihrer Position
im Vorstand von der Stifterin Deutsche Bank AG für eine Amtszeit von fünf Jah-
ren oder eine bei der Bestellung festgelegte kürzere Amtszeit berufen. Eine
Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder
des Vorstands jedoch bis zur Neubestellung der Nachfolger oder bis zur Erklä-
rung der Stifterin, einen Nachfolger nicht bestellen zu wollen, im Amt. Mitglieder
des Vorstands können vor Ablauf ihrer Amtszeit von der Stifterin abberufen
werden.

Wird ein Mitglied des Vorstandes anstelle eines ausscheidenden Mitgliedes
berufen, so endet sein Mandat mit Ablauf der Amtszeit des ausscheidenden
Mitglieds sofern die Stifterin nichts anderes festlegt.
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(4)

6)

(6)

M)

(2)

8)

(4)

(1)

-4-

Mitglieder des Vorstandes können eine angemessene Vergütung erhalten, die
vom Vorsitzenden der Stiftung, der auch für Abschluß, Änderung und Beendi-
gung der entsprechenden Anstellungsverträge zuständig ist, festgesetzt wird.
Der Vorsitzende der Stiftung ist ehrenamtlich tätig. Allen Mitgliedern des Vor-
stands werden Auslagen in angemessenem Umfang erstattet.

Der Vorstand kann einen oder mehrere — auch hauptamtliche - Geschäftsfüh-
rer ernennen und diese/n mit der Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufga-
ben betrauen und entsprechende Vollmachten erteilen. Geschäftsführer kön-
nen durch Vorstandsbeschluss auch zu besonderen Vertretern i. S. d. 88 30,
86 BGB für gewisse Geschäfte (vgl. $ 5 Abs. 4) bestellt werden. $ 4 Abs. 4 Satz
1 gilt für Geschäftsführer entsprechend.

Der Vorsitzende der Stiftung kann dem Vorstand eine Geschäftsordnung ge-
ben, soweit eine solche nicht von der Stifterin erlassen wird. In der Geschäfts-
ordnung sollen auch - ungeachtet der Gesamtverantwortung aller Vorstands-
mitglieder - die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt
werden.

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Aufgaben des Vorstands, Vertretung

Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung in eigener Ver-
antwortung. Er hat dabei den Willen der Stifterin so wirksam und nachhaltig wie
möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und spar-
samen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflich-
tet.

Für die laufenden Geschäfte einschließlich der in Absatz 1 genannten kann der
Vorstand — unbeschadet der Möglichkeit der Berufung und Anstellung von Ge-
schäftsführern gem. $ 4 Abs. 5 — Mitarbeiter anstellen.

Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der in 8 4 Abs. 1
genannten Mitglieder des Vorstands oder - innerhalb des jeweiligen Wirkungs- °
bereiches eines besonderen Vertreters - durch ein Vorstandsmitglied und ei-
nen besonderen Vertreter ($ 4 Abs. 5 Satz 2) vertreten.

Besondere Vertreter ($ 4 Abs. 5 Satz 2) können insbesondere bestellt werden
für die Bereiche Administration (Organisation, Personal, Finanzen / Controlling,
Vermögensverwaltung, Kommunikation) und/oder die Betreuung vom Vorstand
bestimmter Projekte. Innerhalb dieser ihm vom Vorstand zugewiesenen Berei-
che kann ein besonderer Vertreter die Stiftung zusammen mit einem Vor-
standsmitglied vertreten (8 5 Abs. 3).

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Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung des Vorstands

Der Vorsitzende der Stiftung oder zwei andere Vorstandsmitglieder laden die
Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung
ein oder fordern sie zur Abstimmung im Umlaufverfahren auf. Vorstandsbe-
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(2)

8)

(4)

(1)

(2)

-5-

schlüsse im Umlaufverfahren können schriftlich, per E-Mail bzw. in technisch
gleichwertiger Weise oder auch in Kombination dieser Verfahren gefaßt wer-
den.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle
seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

Bei Beschlußfassung im Umlaufverfahren ist die Beteiligung aller Mitglieder des
Vorstands erforderlich.

Wichtige Vorstandsbeschlüsse sollen schriftlich niedergelegt werden.

M 87
Stiftungsrat (Kuratorium)

Der Vorstand kann einen Stiftungsrat (ein Kuratorium) berufen. Dem Stiftungs-
rat (Kuratorium) können bis zu zwölf Mitglieder angehören. Dem Stiftungsrat
(Kuratorium) sollen Personen angehören, die im Hinblick auf alle oder einzelne

Zwecke der Stiftung fachkundig sind.

Die Mitglieder des Stiftungsrates (Kuratoriums) werden für eine Amtszeit von
fünf Jahren oder eine vom Vorstand festgelegte kürzere Amtszeit berufen; sie
bleiben jedoch bis zur Neubestellung der Nachfolger oder bis zur Erklärung des
Vorstandes, einen Nachfolger nicht bestellen zu wollen, im Amt. Eine Wieder-
bestellung ist zulässig. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder des Stiftungsrates
(Kuratoriums) vorzeitig abzuberufen.

Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates (Kuratoriums) vor Ablauf seiner Amts-
zeit aus dem Stiftungsrat (Kuratorium) aus, soll vom Vorstand für den Rest der
Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes ein neues Mitglied berufen werden.

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Aufgaben des Stiftungsrates (Kuratoriums)

Der Stiftungsrat (Das Kuratorium) hat folgende Aufgaben:

a)
b)

c)

(N)

Beratung des Vorstandes,
Erteilung von Empfehlungen für Förderschwerpunkte,
Förderung der Pflege von Kontakten zu Behörden, Institutionen, Unternehmen

und sonstigen Stellen, die für die Erfüllung des Stiftungszweckes Bedeutung
haben können.

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Geschäftsjahr, Jahresabschluß

Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
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-6-

(2) Der Vorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen

- und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres hat er
Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr
Vermögen sowie einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu ferti-
gen.

(3) Der Vorstand hat die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Der Prüfungsauftrag muß sich
auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße
Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen unter Erstellung eines
Prüfungsberichts im Sinne von $8 Abs.2 des Berliner Stiftungsgesetzes
erstrecken. Der Vorstand beschließt den Bericht über die Erfüllung des Stif-
tungszwecks und den von ihm gewürdigten Prüfungsbericht nach Satz 1 und 2
als Jahresbericht.

(4) Nachdem der Vorstand über den Jahresbericht beschlossen hat, ist dieser der
Stifterin Deutsche Bank AG vorzulegen. Die Stifterin beschließt sodann über
die Entlastung des Vorstandes.

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Satzungsänderungen, Aufhebung, Zusammenlegung

(1) Anträge an die Aufsichtsbehörde auf Genehmigung von Satzungsänderungen,
Aufhebung der Stiftung und Zusammenlegung mit anderen Stiftungen bedürfen
der Zustimmung der Stifterin Deutsche Bank AG.

(2) Änderungen des Stiftungszwecks und die Zusammenlegung mit anderen Stif-
tungen sind auch ohne wesentliche Änderung der Verhältnisse zulässig.

(3) Daneben sind Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung und die Zu-
sammenlegung mit anderen Stiftungen dem zuständigen Finanzamt anzuzei-
gen. Anträgen auf Genehmigung von Satzungsänderungen, der Aufhebung
sowie der Zusammenlegung ist die Stellungnahme des Finanzamtes beizufü-
gen.

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Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden
Stiftungsrechts.

8 12
Vermögensanfall

Bei Aufhebung der Stiftung, die insbesondere bei Wegfall steuerbegünstigter Zwe-
cke zu beschließen ist, ist das Stiftungsvermögen nach Bestimmungen der Stifterin
Deutsche Bank AG an eine andere gemeinnützige Institution zu übertragen, die es
ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
Die Übertragung bedarf der Zustimmung der zuständigen Aufsichts- und Finanzbe-
hörden.
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