SatzungderScheringStiftung

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SCHERING STIFTUNG
SATZUNG

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Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen Schering Stiftung. Im nicht deutschsprachigen
Ausland kann die Stiftung auch den Namen Ernst Schering Foundation
verwenden.

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

Die Stiftung hat ihren Sitz in Berlin.

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Stiftungszweck
Die Stiftung dient der Förderung der Wissenschaft und der Kultur.

Die Stiftung dient ferner der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege,
der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der
Förderung des Umweltschutzes und des Tierschutzes, der Entwicklungshilfe
sowie der Völkerverständigung.

Die Stiftung kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auch mildtätige
Hilfe für die in $ 53 AO genannten Personen gewähren und soziale Zwecke
gemäß Anlage 1 zu $ 48 Absatz (2) EStDV, Abschnitt A Ziffer 6 fördern.

Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere, indem sie Projekte und
Initiativen, die den in Absatz (1) und Absatz (2) Satz 1 beschriebenen
Zwecken dienen, selbst durchführt. Projekte in diesem Sinn sind in bezug auf
die in Absatz (1) genannten Zwecke z.B. die Auslobung von Stipendien oder
Preisen oder die Durchführung von Workshops, Ausstellungen, Lesungen etc.
und in bezug auf die in Absatz (2) Satz 1 genannten Zwecke z.B. die
Durchführung von Diskussionsforen, Informations- und Aufklärungs-
initiativen. Soweit die Stiftung die Wissenschaft durch die Vergabe von
Stipendien und Preisen fördert, wirkt sie darauf hin, dass etwaige
Forschungsergebnisse zeitnah veröffentlicht werden.

Stand: 24.03.2014
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Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck ferner, indem sie finanzielle Mittel für
die Verwirklichung der in Absatz (1) und Absatz (2) genannten
steuerbegünstigten Zwecke anderen öffentlichrechtlichen oder
privatrechtlichen steuerbegünstigten Körperschaften zuwendet. Diese
Zuwendungen können für einzelne Projekte dieser Körperschaften oder für
den Betrieb der Körperschaften selbst gewährt werden.

Die Stiftung kann im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Zwecke Publikationen
herausgeben oder deren Herausgabe fördern. Die Stiftung kann ihren Zweck
auch dadurch verwirklichen, dass sie Trägerin von Einrichtungen, wie z.B.
des Schering-Museums ist.

Der Wirkungsbereich der Stiftung ist nicht auf Deutschland beschränkt.

Die Interpretation des in Absätzen (1) bis (6) niedergelegten Stifterwillens
obliegt dem Stiftungsrat. Welche Schwerpunkte die Stiftung bei der
Verwirklichung des Stiftungszwecks bildet und ob sie ggf. nur einen Teil der
Zwecke verwirklicht, liegt allein im Ermessen des Stiftungsrates.

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Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der

Abgabenordnung.

Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
schaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine juristischen oder
natürlichen Personen durch Ausgaben, Zuwendungen oder sonstige
Leistungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

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Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Anerkennung aus einem
Anspruch auf Übertragung von € 20.000.000,00 (in Worten zwanzig
Millionen Euro) in bar. Hiervon dienen € 18.000.000,00 und die Erträge
hieraus der Förderung der in $ 2 Absatz (1) genannten Zwecke, €
2.000.000,00 und die Erträge hieraus dienen den in $ 2 Absatz (2) genannten
Zwecken. Sofern und solange gesetzliche Vorschriften dies zwingend
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erfordern, sind die beiden Teile des Stiftungsvermögens getrennt voneinander
zu halten.

Das Stiftungsvermögen ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand
dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind

zulässig.

Zuwendungen, die dafür bestimmt sind, wachsen dem Stiftungsvermögen zu
(Zustiftung). Die Stiftung ist berechtigt aber nicht verpflichtet, Zustiftungen
anzunehmen. Zustiftungen, bei denen der Zustiftungsgeber nicht ausdrücklich
bestimmt hat, welchem der in Absatz (1) genannten Teile des
Stiftungsvermögens sie zufließen sollen, sind im Verhältnis 9:1 auf die beiden
Teile aufzuteilen.

Im Zuge von Vermögensumschichtungen anfallende Gewinne wachsen
grundsätzlich dem Stiftungsvermögen zu. Sie werden hierzu in eine Rücklage
eingestellt. Anfallende Verluste aus Vermögensumschichtungen mindern
diese Rücklage. Die Stiftung kann beschließen, diese Rücklage zur
Finanzierung der Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.

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Stiftungsmittel

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus

- den Erträgen des Stiftungsvermögens,
- Zuwendungen,

- sonstigen Einnahmen.

Stiftungsmittel dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Aufgaben der
Stiftung verwendet werden.

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. Die Organe der
Stiftung sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen
Bestimmungen und an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden.

Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung
Rechenschaft abzulegen.

Es dürfen die steuerlich zulässigen Rücklagen gebildet werden.
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Stiftungsorganisation

Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsrat,
2. der Vorstand.

Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich Mitglieder des
Vorstandes sein.

Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben Hilfspersonen, auch gegen
Entgelt, beschäftigen oder Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertra-
gen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Die Verwaltung der
Stiftung kann an einem anderen Ort als dem Sitz der Stiftung wahrgenommen

werden.

Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und
Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen, vor Beginn
jeden Geschäftsjahrs einen Haushaltsplan und nach Ende jeden Geschäfts-
jahrs einen Jahresabschluß zu erstellen. Der Jahresabschluß ist von einem
Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Prüfungsauftrag muß sich auch auf die
Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie auf die satzungsgemäße
Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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Stiftungsrat

Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und maximal zehn natürlichen
Personen.

Die Mitglieder des Stiftungsrates werden im Wege der Kooptation durch
Beschluss des Stiftungsrates nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen dieses $ 7 berufen. Für die Beschlussfassung gelten die
Bestimmungen des $ 9.

Der Stiftungsrat soll in seiner Zusammensetzung die Zwecke der Stiftung
repräsentieren. Dem Stiftungsrat sollen mindestens 1, maximal 2 Personen
aus der Geschäftsleitung der Schering AG oder ihrer Rechtsnachfolgerin

angehören.

Die Amtszeit jedes einzelnen Mitgliedes beträgt in der Regel drei Jahre.
Wiederberufung ist zulässig. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres endet die
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Amtszeit der Mitglieder, ohne dass es einer gesonderten Abberufung bedarf.
Die Bestimmungen dieses $ 7 Absatz (4) gelten jeweils individuell für jedes
Mitglied des Stiftungsrates. Die Amtszeit beginnt jeweils individuell mit dem
auf den Beschluss des Stiftungsrates über die Berufung bzw. Wiederberufung
des betroffenen Mitgliedes folgenden Tag, soweit nicht in dem Beschluss des
Stiftungsrates Abweichendes bestimmt ist.

Scheidet ein Mitglied aus dem Stiftungsrat aus, hat jedes Mitglied des
Stifiungsrates das Recht, einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin
vorzuschlagen. Dies gilt auch für das ausscheidende Mitglied, es sei denn, es
wurde gemäß $ 7 Absatz (5) aus wichtigem Grund abberufen. Sinkt die
Mitgliederzahl des Stiftungsrates auf weniger als drei, so bleibt das zuletzt
ausscheidende Mitglied solange im Amt, bis der Stiftungsrat einen
Nachfolger oder eine Nachfolgerin berufen hat. Dies gilt nicht im Falle des $
7 Absatz (5). Sinkt deshalb die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates auf
weniger als drei, haben die verbliebenen Mitglieder innerhalb von zwei
Monaten mindestens ein weiteres Mitglied in den Stiftungsrat zu berufen.

Der Stiftungsrat ist berechtigt, Mitglieder des Stiftungsrates aus wichtigem
Grund jederzeit abzuberufen. Wichtige Gründe sind z.B. fortgesetztes
Fernbleiben von Sitzungen des Stiftungsrates oder Handlungen gegen die
Interessen der Stiftung. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von
zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates.

Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stell-
vertretenden Vorsitzenden.

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Aufgaben des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens, entscheidet in
allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und beaufsichtigt den
Vorstand. Welchen Angelegenheiten der Stiftungsrat grundsätzliche
Bedeutung beimißt, entscheidet dieser ausschließlich selbst.

Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Soweit Gesetz und
Satzung dies nicht verbieten, kann der Stiftungsrat Aufgaben und Rechte auf
den Vorsitzenden oder auf die aus seiner Mitte bestellten Ausschüsse

übertragen.
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Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen insbesondere
die Genehmigung des Haushaltsplans,

die Feststellung des Jahresabschlusses,

die Bestellung des Wirtschaftsprüfers,

die Berufung, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
Änderungen dieser Satzung,

die Aufhebung der Stiftung.

Die Beschlussfassung über diese Gegenstände kann nicht auf den
Vorsitzenden oder die Ausschüsse übertragen werden.

Der Stiftungsrat entscheidet ferner über die Vergabe der Stiftungsmittel. Er
kann. die Entscheidungsbefugnis auf den Vorstand übertragen. Einzelheiten
hierzu sind durch Beschluss des Stiftungsrates oder in einer
Geschäftsordnung des Vorstandes zu regeln.

Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gegenüber dem
Vorstand und seinen Mitgliedern.

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Beschlussfassung des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat faßt seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Beschlüsse
können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden. Zur
Beteiligung an diesem Verfahren ist den Mitgliedern eine Frist von drei
Wochen einzuräumen.

Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch
zweimal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer
Frist von drei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner
einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand dies
verlangen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder, im Falle seiner
Verhinderung, von seinem Stellvertreter geleitet.

Die Mitglieder des Vorstandes sind zur Teilnahme mit beratender Stimme an
den Sitzungen des Stiftungsrats berechtigt, sofern die zu behandelnde
Angelegenheit nicht die Mitglieder des Vorstandes persönlich betrifft. Auf
Verlangen des Stiftungsrates sind sie zur Teilnahme verpflichtet.

Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn form- und fristgerecht geladen
wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Mit
Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung
verzichtet werden. Bei einer Beschlussfassung im schriftlichen
Umlaufverfahren gemäß Absatz (1) ist der Stiftungsrat beschlussfähig, wenn
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die Frist von drei Wochen gemäß Absatz (1) eingehalten wurde und
mindestens die Hälfte der Mitglieder der Beschlussfassung im schriftlichen
Umlaufverfahren zugestimmt hat.

Die Mitglieder des Stiftungsrates sind berechtigt, sich bei Sitzungen durch ein
anderes Mitglied des Stiftungsrates vertreten zu lassen. Vertretene Mitglieder
werden als anwesend gezählt, jedoch müssen mindestens zwei Mitglieder
persönlich anwesend sein. Zur Teilnahme an Beschlüssen haben Vertreter
eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden
Mitglieder gefasst. Dies gilt nicht für Beschlüsse gemäß $ 7 Absatz (5) und $
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Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlußfassungen im schriftli-
chen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten sind. Be-
schlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

Der Vorsitzende des Stiftungsrates wird vom stellvertretenden Vorsitzenden
vertreten. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende gehalten,
nur im Auftrag oder bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig zu werden.

Der Stiftungsrat kann beschließen, dass den Mitgliedern anfallende Auslagen
ersetzt werden oder daß ihnen eine Entschädigung für den Zeit- und
Kostenaufwand gewährt wird. Die Erstattung von Auslagen und die
Entschädigung für Zeit- und Kostenaufwand müssen dem Umfang der
Tätigkeit sowie dem gemeinnützigen Zweck der Stiftung angemessen sein.

Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Bestimmungen über den Vorsitzenden gelten entsprechend auch für die
Vorsitzende.
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Vorstand
Der Vorstand besteht aus bis zu zwei natürlichen Personen. Die Mitglieder
des Vorstandes werden vom Stiftungsrat berufen und abberufen. Ein Mitglied

des Vorstandes kann zum geschäftsführenden Vorstand berufen werden.

Mitglieder des Vorstandes dürfen bei ihrer Berufung das 65. Lebensjahr nicht
vollendet haben.
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Die Amtsdauer jedes einzelnen Mitglieds des Vorstandes beträgt drei Jahre.
Wiederberufung ist zulässig. Mit Vollendung des 68. Lebensjahres endet die
Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes, ohne dass es einer gesonderten
Abberufung bedarf. Besteht der Vorstand aus einer Person, so bleibt dieses
Vorstandsmitglied nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Berufung seines
Nachfolgers im Amt.

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Besteht
der Vorstand aus zwei Mitgliedern, so vertreten diese die Stiftung
gemeinsam, sofern der Stiftungsrat nicht einem der beiden Mitglieder
Alleinvertretungsbefugnis erteilt.

Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er sorgt für die Erstellung der
Beschlußvorlagen und die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates, für
eine ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Erfüllung
der Stiftungszwecke.

Der Vorstand hat den Vorsitzenden des Stiftungsrates regelmäßig über die
Arbeit der Stiftung zu unterrichten.

Der Vorstand hat dem Stiftungsrat zu dessen Sitzungen, mindestens jedoch
zweimal jährlich, einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Er hat dem Stiftungsrat
mindestens einmal jährlich einen Jahresabschluss vorzulegen. Nach Vorlage
hat er Anspruch auf Entlastung durch den Stiftungsrat, sofern dieser nicht im
einzelnen Grund hat, sie ihm zu verweigern.

Die Mitglieder des Vorstandes können, nach Maßgabe der wirtschaftlichen
Verhältnisse und des Arbeitsanfalls haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig
sein. Die Entscheidung darüber und ggf. über die Höhe der Vergütung trifft
der Stiftungsrat. Gewährte Vergütungen müssen dem Umfang der Tätigkeit
sowie dem gemeinnützigen Zweck der Stiftung angemessen sein.

Der Stiftungsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen.
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Beratende Gremien
Die Stiftung kann durch Beschluß des Stiftungsrates beratende Gremien ein-
richten, z.B. ein Kuratorium, einen wissenschaftlichen Beirat u.ä.. In dem

Beschluß sind Aufgaben und Zusammensetzung dieser Gremien zu regeln.

Entscheidungsbefugnisse für die Stiftung dürfen diesen Gremien nicht
übertragen werden.
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Änderungen der Satzung und Aufhebung der Stiftung

Mit Ausnahme des $ 1, der unabänderlich ist, kann diese Satzung durch
Beschluss des Stiftungsrates geändert werden. Der Stiftungsrat ist
insbesondere ermächtigt, die Festlegungen zur Organisation der Stiftung (88
6-11) veränderten Verhältnissen oder neuen Gesichtspunkten der
Zweckmäßigkeit anzupassen. Die in $ 2 Absatz (1) und Absatz (2) genannten
Stiftungszwecke können erweitert oder ergänzt, nicht jedoch eingeschränkt
oder beseitigt werden. Die Verwirklichung der Stiftungszwecke kann
veränderten Verhältnissen angepaßt werden. Änderungen der Satzung dürfen
die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.
Beschlüsse über Satzungsänderungen sind der zuständigen Finanzbehörde
anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen,
ist darüber hinaus die Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde
einzuholen.

Erscheint auch durch Änderung der Satzung die Fortsetzung der Stiftung
nicht mehr möglich oder sinnvoll, kann die Stiftung mit einer anderen
Stiftung zusammengelegt oder aufgehoben werden. Der Beschluss über die
Aufhebung der Stiftung ist der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

Beschlüsse gemäß Absatz (1) und (2) bedürfen der Zustimmung von zwei
Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates. Die Entscheidungsbefugnis über
Beschlüsse gemäß Absatz (1) und (2) kann nicht auf den Vorsitzenden oder
die Ausschüsse übertragen werden.

Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu
übertragen zwecks Verwendung für die folgenden gemeinnützigen Zwecke:
50 % des Vermögens für die Förderung von Wissenschaft und Forschung (8
52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) und 50 % des Vermögens für die Förderung von
Kunst und Kultur ($ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO). Der Beschluß über die
Verwendung des Vermögens ist vom Stiftungsrat vor dem
Aufhebungsbeschluß zu fassen. Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der
Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde.

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Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Rechtsaufsicht gemäß den jeweils
anwendbaren gesetzlichen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung,
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ns Erlen n

Bönlin; 14. April 291

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soweit und so lange die gesetzlichen Bestimmungen eine solche zwingend
vorsehen.

Die Stiftung erwirbt die Rechtsfähigkeit durch Anerkennung der
Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin. Mit Zugang der
Anerkennungsurkunde tritt diese Satzung in Kraft.

  

Van Vorsitzender des Stiftundsrates -
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