SatzungderScheringStiftung
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Satzungen Stiftungen“
(1) 2) 8) (1) (2) 3) SCHERING STIFTUNG SATZUNG 81 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung Die Stiftung führt den Namen Schering Stiftung. Im nicht deutschsprachigen Ausland kann die Stiftung auch den Namen Ernst Schering Foundation verwenden. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Die Stiftung hat ihren Sitz in Berlin. $2 Stiftungszweck Die Stiftung dient der Förderung der Wissenschaft und der Kultur. Die Stiftung dient ferner der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Förderung des Umweltschutzes und des Tierschutzes, der Entwicklungshilfe sowie der Völkerverständigung. Die Stiftung kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auch mildtätige Hilfe für die in $ 53 AO genannten Personen gewähren und soziale Zwecke gemäß Anlage 1 zu $ 48 Absatz (2) EStDV, Abschnitt A Ziffer 6 fördern. Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere, indem sie Projekte und Initiativen, die den in Absatz (1) und Absatz (2) Satz 1 beschriebenen Zwecken dienen, selbst durchführt. Projekte in diesem Sinn sind in bezug auf die in Absatz (1) genannten Zwecke z.B. die Auslobung von Stipendien oder Preisen oder die Durchführung von Workshops, Ausstellungen, Lesungen etc. und in bezug auf die in Absatz (2) Satz 1 genannten Zwecke z.B. die Durchführung von Diskussionsforen, Informations- und Aufklärungs- initiativen. Soweit die Stiftung die Wissenschaft durch die Vergabe von Stipendien und Preisen fördert, wirkt sie darauf hin, dass etwaige Forschungsergebnisse zeitnah veröffentlicht werden. Stand: 24.03.2014
(4) 6) (6) 7) (1) 2) (1) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck ferner, indem sie finanzielle Mittel für die Verwirklichung der in Absatz (1) und Absatz (2) genannten steuerbegünstigten Zwecke anderen öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen steuerbegünstigten Körperschaften zuwendet. Diese Zuwendungen können für einzelne Projekte dieser Körperschaften oder für den Betrieb der Körperschaften selbst gewährt werden. Die Stiftung kann im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Zwecke Publikationen herausgeben oder deren Herausgabe fördern. Die Stiftung kann ihren Zweck auch dadurch verwirklichen, dass sie Trägerin von Einrichtungen, wie z.B. des Schering-Museums ist. Der Wirkungsbereich der Stiftung ist nicht auf Deutschland beschränkt. Die Interpretation des in Absätzen (1) bis (6) niedergelegten Stifterwillens obliegt dem Stiftungsrat. Welche Schwerpunkte die Stiftung bei der Verwirklichung des Stiftungszwecks bildet und ob sie ggf. nur einen Teil der Zwecke verwirklicht, liegt allein im Ermessen des Stiftungsrates. 83 Gemeinnützigkeit Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt- schaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, Zuwendungen oder sonstige Leistungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 84 Stiftungsvermögen Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Anerkennung aus einem Anspruch auf Übertragung von € 20.000.000,00 (in Worten zwanzig Millionen Euro) in bar. Hiervon dienen € 18.000.000,00 und die Erträge hieraus der Förderung der in $ 2 Absatz (1) genannten Zwecke, € 2.000.000,00 und die Erträge hieraus dienen den in $ 2 Absatz (2) genannten Zwecken. Sofern und solange gesetzliche Vorschriften dies zwingend
2) 8) (4) (1) (2) 3) (4) 65) erfordern, sind die beiden Teile des Stiftungsvermögens getrennt voneinander zu halten. Das Stiftungsvermögen ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Zuwendungen, die dafür bestimmt sind, wachsen dem Stiftungsvermögen zu (Zustiftung). Die Stiftung ist berechtigt aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen. Zustiftungen, bei denen der Zustiftungsgeber nicht ausdrücklich bestimmt hat, welchem der in Absatz (1) genannten Teile des Stiftungsvermögens sie zufließen sollen, sind im Verhältnis 9:1 auf die beiden Teile aufzuteilen. Im Zuge von Vermögensumschichtungen anfallende Gewinne wachsen grundsätzlich dem Stiftungsvermögen zu. Sie werden hierzu in eine Rücklage eingestellt. Anfallende Verluste aus Vermögensumschichtungen mindern diese Rücklage. Die Stiftung kann beschließen, diese Rücklage zur Finanzierung der Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. 85 Stiftungsmittel Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus - den Erträgen des Stiftungsvermögens, - Zuwendungen, - sonstigen Einnahmen. Stiftungsmittel dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Aufgaben der Stiftung verwendet werden. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. Die Organe der Stiftung sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden. Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen. Es dürfen die steuerlich zulässigen Rücklagen gebildet werden.
0) 2) 8) (4) (1) 2) 8) (4) 86 Stiftungsorganisation Organe der Stiftung sind 1. der Stiftungsrat, 2. der Vorstand. Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben Hilfspersonen, auch gegen Entgelt, beschäftigen oder Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertra- gen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Die Verwaltung der Stiftung kann an einem anderen Ort als dem Sitz der Stiftung wahrgenommen werden. Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen, vor Beginn jeden Geschäftsjahrs einen Haushaltsplan und nach Ende jeden Geschäfts- jahrs einen Jahresabschluß zu erstellen. Der Jahresabschluß ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Prüfungsauftrag muß sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 87 Stiftungsrat Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und maximal zehn natürlichen Personen. Die Mitglieder des Stiftungsrates werden im Wege der Kooptation durch Beschluss des Stiftungsrates nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dieses $ 7 berufen. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen des $ 9. Der Stiftungsrat soll in seiner Zusammensetzung die Zwecke der Stiftung repräsentieren. Dem Stiftungsrat sollen mindestens 1, maximal 2 Personen aus der Geschäftsleitung der Schering AG oder ihrer Rechtsnachfolgerin angehören. Die Amtszeit jedes einzelnen Mitgliedes beträgt in der Regel drei Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres endet die
(5) (6) (1) 2) Amtszeit der Mitglieder, ohne dass es einer gesonderten Abberufung bedarf. Die Bestimmungen dieses $ 7 Absatz (4) gelten jeweils individuell für jedes Mitglied des Stiftungsrates. Die Amtszeit beginnt jeweils individuell mit dem auf den Beschluss des Stiftungsrates über die Berufung bzw. Wiederberufung des betroffenen Mitgliedes folgenden Tag, soweit nicht in dem Beschluss des Stiftungsrates Abweichendes bestimmt ist. Scheidet ein Mitglied aus dem Stiftungsrat aus, hat jedes Mitglied des Stifiungsrates das Recht, einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin vorzuschlagen. Dies gilt auch für das ausscheidende Mitglied, es sei denn, es wurde gemäß $ 7 Absatz (5) aus wichtigem Grund abberufen. Sinkt die Mitgliederzahl des Stiftungsrates auf weniger als drei, so bleibt das zuletzt ausscheidende Mitglied solange im Amt, bis der Stiftungsrat einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin berufen hat. Dies gilt nicht im Falle des $ 7 Absatz (5). Sinkt deshalb die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates auf weniger als drei, haben die verbliebenen Mitglieder innerhalb von zwei Monaten mindestens ein weiteres Mitglied in den Stiftungsrat zu berufen. Der Stiftungsrat ist berechtigt, Mitglieder des Stiftungsrates aus wichtigem Grund jederzeit abzuberufen. Wichtige Gründe sind z.B. fortgesetztes Fernbleiben von Sitzungen des Stiftungsrates oder Handlungen gegen die Interessen der Stiftung. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stell- vertretenden Vorsitzenden. 88 Aufgaben des Stiftungsrates Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens, entscheidet in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und beaufsichtigt den Vorstand. Welchen Angelegenheiten der Stiftungsrat grundsätzliche Bedeutung beimißt, entscheidet dieser ausschließlich selbst. Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Soweit Gesetz und Satzung dies nicht verbieten, kann der Stiftungsrat Aufgaben und Rechte auf den Vorsitzenden oder auf die aus seiner Mitte bestellten Ausschüsse übertragen.
6) (4) 6) (1) (2) 3) 4) surun- Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen insbesondere die Genehmigung des Haushaltsplans, die Feststellung des Jahresabschlusses, die Bestellung des Wirtschaftsprüfers, die Berufung, Abberufung und Entlastung des Vorstands, Änderungen dieser Satzung, die Aufhebung der Stiftung. Die Beschlussfassung über diese Gegenstände kann nicht auf den Vorsitzenden oder die Ausschüsse übertragen werden. Der Stiftungsrat entscheidet ferner über die Vergabe der Stiftungsmittel. Er kann. die Entscheidungsbefugnis auf den Vorstand übertragen. Einzelheiten hierzu sind durch Beschluss des Stiftungsrates oder in einer Geschäftsordnung des Vorstandes zu regeln. Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern. 89 Beschlussfassung des Stiftungsrates Der Stiftungsrat faßt seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden. Zur Beteiligung an diesem Verfahren ist den Mitgliedern eine Frist von drei Wochen einzuräumen. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand dies verlangen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, von seinem Stellvertreter geleitet. Die Mitglieder des Vorstandes sind zur Teilnahme mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrats berechtigt, sofern die zu behandelnde Angelegenheit nicht die Mitglieder des Vorstandes persönlich betrifft. Auf Verlangen des Stiftungsrates sind sie zur Teilnahme verpflichtet. Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden. Bei einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren gemäß Absatz (1) ist der Stiftungsrat beschlussfähig, wenn
6) (6) (M) (8) (9) (10) 11) (1) 2) die Frist von drei Wochen gemäß Absatz (1) eingehalten wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder der Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zugestimmt hat. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind berechtigt, sich bei Sitzungen durch ein anderes Mitglied des Stiftungsrates vertreten zu lassen. Vertretene Mitglieder werden als anwesend gezählt, jedoch müssen mindestens zwei Mitglieder persönlich anwesend sein. Zur Teilnahme an Beschlüssen haben Vertreter eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst. Dies gilt nicht für Beschlüsse gemäß $ 7 Absatz (5) und $ 12. Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlußfassungen im schriftli- chen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten sind. Be- schlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Der Vorsitzende des Stiftungsrates wird vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende gehalten, nur im Auftrag oder bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig zu werden. Der Stiftungsrat kann beschließen, dass den Mitgliedern anfallende Auslagen ersetzt werden oder daß ihnen eine Entschädigung für den Zeit- und Kostenaufwand gewährt wird. Die Erstattung von Auslagen und die Entschädigung für Zeit- und Kostenaufwand müssen dem Umfang der Tätigkeit sowie dem gemeinnützigen Zweck der Stiftung angemessen sein. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Bestimmungen über den Vorsitzenden gelten entsprechend auch für die Vorsitzende. 810 Vorstand Der Vorstand besteht aus bis zu zwei natürlichen Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Stiftungsrat berufen und abberufen. Ein Mitglied des Vorstandes kann zum geschäftsführenden Vorstand berufen werden. Mitglieder des Vorstandes dürfen bei ihrer Berufung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben.
3) (4) 5) (6) 9) (8) (9) (1) 2) Die Amtsdauer jedes einzelnen Mitglieds des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Mit Vollendung des 68. Lebensjahres endet die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes, ohne dass es einer gesonderten Abberufung bedarf. Besteht der Vorstand aus einer Person, so bleibt dieses Vorstandsmitglied nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Berufung seines Nachfolgers im Amt. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, so vertreten diese die Stiftung gemeinsam, sofern der Stiftungsrat nicht einem der beiden Mitglieder Alleinvertretungsbefugnis erteilt. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er sorgt für die Erstellung der Beschlußvorlagen und die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates, für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Erfüllung der Stiftungszwecke. Der Vorstand hat den Vorsitzenden des Stiftungsrates regelmäßig über die Arbeit der Stiftung zu unterrichten. Der Vorstand hat dem Stiftungsrat zu dessen Sitzungen, mindestens jedoch zweimal jährlich, einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Er hat dem Stiftungsrat mindestens einmal jährlich einen Jahresabschluss vorzulegen. Nach Vorlage hat er Anspruch auf Entlastung durch den Stiftungsrat, sofern dieser nicht im einzelnen Grund hat, sie ihm zu verweigern. Die Mitglieder des Vorstandes können, nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Arbeitsanfalls haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig sein. Die Entscheidung darüber und ggf. über die Höhe der Vergütung trifft der Stiftungsrat. Gewährte Vergütungen müssen dem Umfang der Tätigkeit sowie dem gemeinnützigen Zweck der Stiftung angemessen sein. Der Stiftungsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen. 811 Beratende Gremien Die Stiftung kann durch Beschluß des Stiftungsrates beratende Gremien ein- richten, z.B. ein Kuratorium, einen wissenschaftlichen Beirat u.ä.. In dem Beschluß sind Aufgaben und Zusammensetzung dieser Gremien zu regeln. Entscheidungsbefugnisse für die Stiftung dürfen diesen Gremien nicht übertragen werden.
(1) 2) 8) 4) (1) 812 Änderungen der Satzung und Aufhebung der Stiftung Mit Ausnahme des $ 1, der unabänderlich ist, kann diese Satzung durch Beschluss des Stiftungsrates geändert werden. Der Stiftungsrat ist insbesondere ermächtigt, die Festlegungen zur Organisation der Stiftung (88 6-11) veränderten Verhältnissen oder neuen Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit anzupassen. Die in $ 2 Absatz (1) und Absatz (2) genannten Stiftungszwecke können erweitert oder ergänzt, nicht jedoch eingeschränkt oder beseitigt werden. Die Verwirklichung der Stiftungszwecke kann veränderten Verhältnissen angepaßt werden. Änderungen der Satzung dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Beschlüsse über Satzungsänderungen sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist darüber hinaus die Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde einzuholen. Erscheint auch durch Änderung der Satzung die Fortsetzung der Stiftung nicht mehr möglich oder sinnvoll, kann die Stiftung mit einer anderen Stiftung zusammengelegt oder aufgehoben werden. Der Beschluss über die Aufhebung der Stiftung ist der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Beschlüsse gemäß Absatz (1) und (2) bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates. Die Entscheidungsbefugnis über Beschlüsse gemäß Absatz (1) und (2) kann nicht auf den Vorsitzenden oder die Ausschüsse übertragen werden. Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu übertragen zwecks Verwendung für die folgenden gemeinnützigen Zwecke: 50 % des Vermögens für die Förderung von Wissenschaft und Forschung (8 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) und 50 % des Vermögens für die Förderung von Kunst und Kultur ($ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO). Der Beschluß über die Verwendung des Vermögens ist vom Stiftungsrat vor dem Aufhebungsbeschluß zu fassen. Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde. 813 Stiftungsaufsicht Die Stiftung unterliegt der staatlichen Rechtsaufsicht gemäß den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung,
2) ns Erlen n Bönlin; 14. April 291 10 soweit und so lange die gesetzlichen Bestimmungen eine solche zwingend vorsehen. Die Stiftung erwirbt die Rechtsfähigkeit durch Anerkennung der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin. Mit Zugang der Anerkennungsurkunde tritt diese Satzung in Kraft. Van Vorsitzender des Stiftundsrates -