20210422_Konzept_Selbsttests_an_Schulen

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Schnelltests an Schulen

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Einsatz von Antigen-Selbsttests an Schulen in Rheinland-Pfalz Stand 22. April 2021 1
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Einsatz von Antigen-Selbsttest an Schulen in Rheinland-Pfalz I. Testung auf SARS-CoV-2 in Schulen II. Erfüllung der Testpflicht für Schülerinnen und Schüler 1. Teilnahme an den Selbsttests in der Schule 2. Erfüllung der Testpflicht durch Nachweis eines negativen Testergebnisses III. Nichterfüllung der Testpflicht für Schülerinnen und Schüler IV. Testpflicht für Personal V. Beschaffung, Lagerung und Verteilung der Selbsttests VI. Entsorgung der Selbsttests VII. Haftung VIII. Dokumentation, Datensicherung, Datenschutz 2
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I. Testung auf SARS-CoV-2 für Schülerinnen und Schüler sowie schulisches Personal Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist die Teilnahme am Präsenzunterricht nur bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte zulässig für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden. Ein Betreten des Schulgeländes und die Teilnahme an schulischen Präsenzveranstaltungen ist demnach nur unter Beachtung der bestehenden „Testpflicht“ möglich. Dies gilt auch für die Notbetreuung. Abiturprüfungen sowie Prüfungen in den Abschlussklassen bzw. -jahrgängen sowie in den entsprechenden Bildungsgängen der berufsbildenden Schulen sind von der Testpflicht ausgenommen. Diese Testpflicht ist grundsätzlich als Selbsttestung in der Schule zu erfüllen. Der Nachweis an den von der Schule festgelegten Testtagen kann auch erbracht werden durch a. Vorlage einer Bescheinigung über ein negatives Testergebnis einer vom Land beauftragten Teststelle oder b. Vorlage eines ärztlichen Attestes bzw. einer ärztlichen Bescheinigung über ein negatives Testergebnis. Schulleitung, Kollegium, Örtlicher Personalrat, Schulelternbeirat und Vertretung der Schülerinnen und Schüler können sich im Übrigen gemeinsam darauf verständigen, dass auch Nachweise von Eltern und Sorgeberechtigten über bei ihren Kindern 1 zuhause durchgeführten Testungen in der Schule akzeptiert werden . Hierzu ist die Vorlage einer qualifizierten Selbstauskunft (s. Anlage) über das Vorliegen eines zuhause durchgeführten negativen Antigen Selbsttests                                     zu verwenden. Zur Testdurchführung und Vorlage der o.g. Bescheinigungen darf das Schulgelände betreten werden. 1 Eine Weitergabe der Testkits aus den Großpackungen der Schulen an die Eltern ist unzulässig. Bis den Schulen Einzeltestkits zur Verfügung gestellt werden können, deren Weitergabe zulässig ist, können für eine Testung zuhause nur von den Eltern selbst beschaffte Testkits verwendet werden. 3
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II. Erfüllung der Testpflicht für Schülerinnen und Schüler 1. Teilnahme an den Selbsttests in der Schule 1.1 Vorbereitung der Testdurchführung Die Schulleitung stellt sicher, dass das Schulpersonal über Ablauf und Umgang mit der Durchführung der Selbsttests der Schülerinnen und Schüler vertraut ist. Sie wird hierbei von            den          hygienebeauftragten          Personen           unterstützt. Hierzu gehören insbesondere:     Funktionsweise und Handhabung der Testkits Hierzu sind die Herstellerhinweise und deren Videoanleitungen zu verwenden.     Ablauf der Testung Zeit und Ort der Ausgabe und Durchführung der Tests, Anwendung der Tests, Hygienemaßnahmen und Entsorgung     Auswertung und Dokumentation der Ergebnisse Informationen zum Umgang mit positiven Testergebnissen, Umgang mit Daten     Information der Schülerinnen und Schüler (Minderjährige/Volljährige), der Erziehungsberechtigten 1.2 Information zum Umgang mit positiven Testergebnissen Die Schulleitung stellt sicher, dass den Erziehungsberechtigten, allen volljährigen Schülerinnen und Schülern sowie dem Personal die Hinweise zum Umgang mit einem positiven Selbsttestergebnis in Papierform oder digital zur Verfügung stehen. 1.3 Vorbereitung der Lerngruppe Die Durchführung von Selbsttests in Schulen ist für alle – Lehrerinnen und Lehrer wie Schülerinnen und Schüler – eine außergewöhnliche Situation, die für Einzelne, aber auch für die ganze Gruppe herausfordernd oder gar belastend sein. Daher ist es wichtig, sich und alle Beteiligten gut zu informieren, vorzubereiten und damit Sicherheit zu vermitteln. 4
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Schülerinnen und Schüler sollten altersangemessen pädagogisch begleitet werden, denn ein grundlegendes Verständnis und eine Offenheit für die Testungen ist für die Durchführung von großer Bedeutung. Dabei sollten auch mögliche Ängste in Bezug auf eine Erkrankung mit COVID-19 oder die Weitergabe der Infektion an Familienmitglieder mit aufgegriffen werden. Die Lehrkräfte sollten dabei insbesondere gruppendynamische Prozesse im Blick behalten. Gemeinsame Regeln helfen, den größtmöglichen Schutz insbesondere in Bezug auf die Privatsphäre und den Datenschutz sicherzustellen. Persönliche Grenzen sind zu respektieren. Von besonderer Bedeutung ist die Kommunikation über den Umgang mit positiv getesteten Schülerinnen und Schülern. Es muss klar sein, dass von einer positiv getesteten Person keine unmittelbare gesundheitliche Gefahr für die restliche Lerngruppe ausgeht. Schülerinnen und Schüler müssen wissen, welche Abläufe sich an eine positive Testung anschließen. Die positiv getestete Schülerin oder der positiv getestete Schüler muss die Lerngruppe umgehend verlassen und in einem separaten Raum betreut werden. Dies darf jedoch in keiner Weise den Eindruck erwecken, aus der Klassengemeinschaft ausgeschlossen zu werden oder „schuld“ zu sein. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Schule in einem solchen Fall für eine sensible und 2 unterstützende Begleitung sorgt. Sinnvoll ist es darüber hinaus, allen am Schulleben Beteiligten frühzeitig zu signalisieren, dass die Schule jederzeit „ein offenes Ohr“ für Anliegen, Sorgen und Fragen im Zusammenhang mit den Testungen hat. Hierfür kann es hilfreich sein, einen Ansprechpartner oder eine Ansprechpartnerin (Schulsozialarbeitende, Vertrauens- lehrkräfte o.Ä.) mit Kontaktdaten zu benennen. 2 siehe hierzu auch https://schuleonline.bildung-rp.de/unterstuetzung-fuer-schulleitung-und- lehrkraefte/selbsttests.html 5
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1.4 Testablauf bei Schülerinnen und Schülern Die Schule organisiert eigenverantwortlich die Selbsttestungen in der Schule zweimal wöchentlich für alle anwesenden Schülerinnen und Schüler. Sie testen sich nicht an zwei direkt aufeinander folgenden Unterrichtstagen. Die Testungen sollten entsprechend der schulorganisatorischen Rahmenbedingungen zu Beginn des Unterrichtstages durchgeführt werden. Schülerinnen und Schüler, die über eine zulässige Bescheinigung über ein negatives Testergebnis verfügen, legen diese vor. Alle anderen Schülerinnen und Schüler nehmen an der Selbsttestung teil. Da die Testung auf Grund der gesetzlichen Neuregelung nunmehr verpflichtende Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist, bedarf es vor der Testung keiner Einverständniserklärung durch die Eltern mehr. 1.4.1 Zeitpunkt der Selbsttests Bei der Organisation der Selbsttestungen kann in Abhängigkeit vom jeweiligen Wechselmodell wie folgt verfahren werden: Wechselmodell                             anwesende Schülerinnen und Schüler testen sich: wöchentlicher Wechsel                     Montag und Mittwoch oder Dienstag und Donnerstag täglicher Wechsel                         Gruppe A: Montag und Mittwoch Gruppe B: Dienstag und Donnerstag Halbwöchentlicher Wechsel                 Gruppe A: Montag und Mittwoch Gruppe A: Montag bis Mittwoch             Gruppe B: Donnerstag Gruppe B: Donnerstag und Freitag volle Präsenz                             Montag und Mittwoch oder Dienstag und Donnerstag Schichtmodell                             Gruppe A und B: Gruppe A: 1. bis 3. Stunde                Montag und Mittwoch oder Gruppe B: 4. bis 6. Stunde                Dienstag und Donnerstag 6
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1.4.2 Testort, Hygiene und Durchführung Selbsttests sind Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien zum Nachweis von SARS-CoV-2, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) für diesen Zweck mit einer Sonderzulassung versehen sind. Corona-Selbsttests können von der Testperson selbstständig und ohne medizinische Fachkenntnisse streng nach den Vorgaben des Herstellers durchgeführt werden, bei Minderjährigen unter Aufsicht und Anleitung. Bei der Durchführung der Selbsttests sind die Herstellerhinweise entsprechend der Gebrauchsinformation zu beachten. Informationen zu den verwendeten Selbsttests stehen unter https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/schule-allgemein/test/ zur Verfügung. Testort Der Raum, in dem die Selbsttestung durchgeführt wird, muss ausreichend groß und gut zu belüften sein. Die Testung kann im Klassenraum oder in „Teststraßen“ z.B. in Sporthallen oder anderen größeren Räumlichkeiten durchgeführt werden. Bei der Probenentnahme selbst muss ein ausreichend großer Abstand (3 Meter) zwischen den Personen eingehalten werden, die zeitgleich den Abstrich aus dem Nasenbereich durchführen, da hierfür kurzzeitig die Maske abgenommen werden muss. Hierzu ist gegebenenfalls die Probenentnahme so durchzuführen, dass zunächst nur jeder zweite Schüler oder jede zweite Schülerin den eigentlichen Abstrich aus der Nase durchführt und anschließend die Maske wieder aufsetzt, bevor die zweite Gruppe mit dem Abstrich beginnt. Hygiene und Durchführung Bevor der Test in der eigenen Klasse eingesetzt wird, sollte jede Lehrkraft den jeweiligen Test (unterschiedliche Hersteller) einmal selbst durchgeführt haben.   Die Tische der Schülerinnen und Schüler sind frei von persönlichen Gegenständen; zur Unterlage der Testung eignet sich beispielsweise ein Papierhandtuch oder Papiertaschentuch.   Die Testkits werden an die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler verteilt. 7
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 Die aufsichtsführenden Personen tragen während der Selbsttests der Schülerinnen und Schüler FFP2-Masken, Schülerinnen und Schüler tragen Maske (gemäß Hygieneplan-Corona), die nur kurz für die Dauer der eigentlichen Testung (Abstrich) abgenommen wird. Weitere Schutzausrüstung ist für die Durchführung von Antigen- Selbsttests nicht erforderlich.  Vor   der   Testdurchführung    waschen      sich  alle  Testpersonen   sowie    die aufsichtsführende Person die Hände oder verwenden ein geeignetes Mittel zur Händedesinfektion.  Die aufsichtführende(n) Person(en) halten Abstand zu den Testpersonen. Test- personen halten Abstand untereinander.  Die Schülerinnen und Schüler führen die Tests unter Anleitung und Aufsicht von Lehrkräften selbst durch; Jüngere Kinder benötigen bei den ersten Test- durchgängen in der Regel mehr Unterstützung und werden von ihren Lehrerinnen und Lehrern zu einer selbständigen Durchführung hingeführt, das Einführen des Tupfers in die Nase muss stets durch die Schülerin bzw. den Schüler selbst erfolgen.  Die aufsichtsführende Person stellt sicher, dass die vorgegebene Testauswertungs- zeit gemäß Herstellerangaben eingehalten wird. Diese Zeit kann in geeigneter Form pädagogisch genutzt werden.  Die Schülerinnen und Schüler interpretieren ihr Testergebnis zunächst nach Vorgabe des Herstellers selbst (bitte die Ablesung genau nach den zeitlichen Vorgaben des Herstellers durchführen). Bei Unsicherheiten oder Unklarheiten (insbesondere bei jüngeren Schülerinnen und Schülern) unterstützt die aufsichts- führende Person.  Testergebnisse werden umgehend von der aufsichtsführenden Person kontrolliert und protokolliert, da das Ergebnis bei Überschreitung der Angaben des Herstellers verfälscht sein kann. Die aufsichtsführende Person gibt die Dokumentation der Testergebnisse (siehe Anlage Testdokumentation) weiter an die Schulleitung.  Die benutzten Testkits sowie alle anderen Bestandteile werden umgehend sachgerecht entsorgt. Hierzu bitte einen entsprechenden Behälter mit reißfestem und flüssigkeitsdichtem Müllbeutel bereitstellen. Schülerinnen und Schüler dürfen ihren benutzten Test nicht mitnehmen (s. Punkt V. Entsorgung).  Abschließend sind die Hände erneut zu waschen oder zu desinfizieren. 8
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1.4.3 Umgang mit Testergebnissen Negative Testergebnisse Auch wenn bei einem negativen Testergebnis in den meisten Fällen die getestete Person tatsächlich aktuell nicht infiziert ist, gilt: Ein negatives Testergebnis schließt eine Infektion mit dem Coronavirus zu keinem Zeitpunkt völlig aus. Dies gilt besonders, wenn eine niedrige Viruslast vorliegt, wie z. B. in der frühen Phase (etwa in den ersten fünf Tagen) nach einer Ansteckung oder ab der zweiten Woche nach Symptombeginn. Dann kann ein Test negativ ausfallen, obwohl eine Infektion vorliegt. Diese Personen können dann trotz negativem Test ansteckend für andere Menschen sein. Wie für alle Tests gilt insbesondere auch für den Antigen-Selbsttest, dass es sich lediglich um eine Momentaufnahme handelt. Daher sind alle Hygiene- und Infektions- schutzmaßnahmen (AHA+L+A-Formel) weiter einzuhalten. Das Betreten der Schule mit Krankheitszeichen ist auch mit einem negativen Testergebnis nicht erlaubt. Positive Testergebnisse Die pädagogische Vorbereitung der Lerngruppe ist eine wesentliche Voraussetzung, um mit einem positiven Testergebnis angemessen umgehen zu können (siehe 1.3 Vorbereitung der Lerngruppe). Folgende        Schritte       schließen        sich     bei    einem      positiven   Testergebnis an:     Die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler wird behutsam in einem gesonderten Raum geführt und dort angemessen betreut, bis er oder sie abgeholt wird oder sich nach Zustimmung der Eltern unter Beachtung der Hygieneregeln (Maske tragen, Abstand) selbstständig nach Hause geht.     Die Schule informiert umgehend die Eltern oder Sorgeberechtigten sowie das zuständige Gesundheitsamt.                  3 Die Eltern erhalten das Informationsblatt mit den weiteren erforderlichen Schritten (Anlage Hinweise zum Umgang mit positiven Selbsttestergebnissen).     Die Eltern veranlassen umgehend eine Überprüfung des positiven Selbsttestergebnisses durch einen PoC-Antigentest durch geschultes Personal oder einen PCR-Test. Sie teilen das Ergebnis der Überprüfung des Selbsttests unverzüglich der Schule mit. 3 die Hinweise für Eltern gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler entsprechend 9
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Ist das Ergebnis der Überprüfung mittels PoC-Antigentest oder PCR-Test    negativ, kann die Schule wieder besucht werden. Die Bescheinigung über das negative Testergebnis muss der Schule vorgelegt werden. Die Schule vermerkt dies in der entsprechenden Testdokumentation.    positiv, ist die positiv getestete Person verpflichtet, sich unverzüglich in eine häusliche Absonderung (Quarantäne) zu begeben. Weitere Anordnungen trifft das zuständige Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt wird in der Schule weitere Maßnahmen nach Infektions- schutzgesetz veranlassen. Vorgehen bei ungültigem Testergebnis Ein ungültiger Test muss wiederholt werden. 2. Erfüllung der Testpflicht durch Nachweis eines negativen Testergebnisses Schülerinnen und Schüler, die nicht an der Selbsttestung in der Schule teilnehmen, können ihre Verpflichtung durch a. Vorlage einer Bescheinigung über ein negatives Testergebnis einer vom Land beauftragten Teststelle oder b. Vorlage eines ärztlichen Attestes bzw. einer ärztlichen Bescheinigung über ein negatives Testergebnis oder c. Vorlage einer qualifizierten Selbstauskunft (Vordruck s. Anlage) über das Vorliegen eines zuhause durchgeführten negativen Antigen Selbsttests (siehe hierzu die unter I. genannten Voraussetzungen) erfüllen. Der Nachweis des negativen Testergebnisses ist an den jeweils festgelegten Testtagen der Schule der dafür festgelegten Person (Klassenleitung, aufsichtsführende Person der Testung) vorzulegen. Die zugrundeliegende Testung soll möglichst zeitnah vor Unterrichtsbeginn durchgeführt werden. Sie darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. 10
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