Schulschreiben_zum_neuen_Infektionsschutzgesetz_

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Schnelltests an Schulen

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Alle Schulen in Rheinland-Pfalz                                          DER PRÄSIDENT Kurfürstliches Palais Willy-Brandt-Platz 3 54290 Trier Telefon 0651 9494-0 Telefax 0651 9494-170 poststelle@add.rlp.de www.add.rlp.de Trier, 22. April 2021 Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter, sehr geehrte Lehrerinnen und Lehrer, sehr geehrte pädagogische Fachkräfte, Bundestag und Bundesrat haben heute eine Erweiterung des Bundes- Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen. Das Gesetz tritt voraussichtlich am Samstag, dem 24. April 2021, in Kraft. Durch diese Erweiterung wird ein neuer Para- graph 28b in das Gesetz eingefügt, dessen Absatz 3 sich auf den Bildungsbereich bezieht und der an zwei Punkten wesentliche Änderungen für die Schulen mit sich bringt. Er lautet „(3) Die Durchführung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden und be- rufsbildenden Schulen ist nur zulässig bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte; die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur zulässig für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mit- tels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 getestet werden. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so ist die Durchführung von Präsenzunterricht ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hoch- schulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen nur in Form von Wechselunterricht zulässig. Überschreitet in ei- nem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Ta- gen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, so ist ab dem über- nächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrich- tungen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt. Abschlussklassen 1/11
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und Förderschulen können durch die nach Landesrecht zuständige Behörde von der Untersagung nach Satz 3 ausgenommen werden. Die nach Landes- recht zuständigen Stellen können nach von ihnen festgelegten Kriterien eine Notbetreuung einrichten. Für das Außerkrafttreten der Untersagung nach Satz 3 gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der relevante Schwellenwert bei 165 liegt. Für die Bekanntmachung des Tages, ab dem die Untersagung nach Satz 3 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gilt, gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkrafttretens nach Satz 6 gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Für Ein- richtungen nach § 33 Nummer 1 und 2 gelten die Sätze 3 und 5 bis 7 entspre- chend.“ Lassen Sie mich im Folgenden erläutern, welche Veränderungen auf die Schulen, die Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler und auf die Eltern zukommen. Bitte berück- sichtigen Sie dabei, dass sämtliche vorgestellten Regelungen unmittelbar aus dem Bundesrecht folgen. Die neuen Regeln sind in den Schulen ab Montag, dem 26. April 2021, umzusetzen. I. Testpflicht für die Teilnahme am Präsenzunterricht 1. Betretungsverbot für nicht getestete Schülerinnen und Schüler sowie für nicht getestetes Schulpersonal Nachdem die Testung für Schülerinnen und Schüler sowie für die Lehrkräfte bislang ein freiwilliges Angebot war, wird die Teilnahme an einer Testung ab Inkrafttreten des Gesetzes Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht. Dies bedeutet, dass in den Schulen auch weiterhin zweimal wöchentlich ein Selbsttest für die Schüle- rinnen und Schüler stattfindet. Da der Sinn dieses Tests in der Erhöhung der Sicher- heit an den Schulen liegt, ist der Testung an Schulen unbedingt der Vorzug gegen- über anderen Formen der Testung zu geben, denn dabei ist am sichersten gewähr- leistet, dass der Test aktuell ist, korrekt durchgeführt wurde und ein positives Ergebnis die zwingend erforderlichen Maßnahmen nach sich zieht. Zur Testung sind die den Schulen ausgelieferten Testkits zu benutzen, sie sind als „anerkannte Tests“ im Sinne des Gesetzes hierfür geeignet. Mit den verpflichtenden Selbsttests kann nur dann eine höhere Sicherheit in den Schulen erreicht werden, wenn die Testung – soweit organisatorisch möglich – zu Be- 2/11
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ginn des Unterrichtstages stattfindet. Wo dies nicht gewährleistet werden kann, ist es wichtig, die Testung so früh wie möglich am jeweiligen Schultag durchzuführen. Für die Durchführung sind keine konkreten Wochentage vorgeschrieben; das Gesetz ver- langt nicht, dass sämtliche Schülerinnen und Schüler an denselben Tagen getestet werden. Sichergestellt sein muss jedoch, dass sich jede Schülerin und jeder Schüler zweimal in der Woche testet oder getestet wird bzw. den Nachweis einer anderweiti- gen Testung erbringt. Einzelheiten hierzu finden sich im aktualisierten Testkonzept zum Einsatz von Antigen-Selbsttests an den Schulen in Rheinland-Pfalz (siehe dazu unter 2.). Da die Testung auf Grund der gesetzlichen Neuregelung nunmehr verpflichtende Vo- raussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist, bedarf es vor der Testung keiner Einverständniserklärung durch die Eltern mehr. Von Kindern und Jugendlichen, die am Testtag zur Testung erscheinen, darf in aller Regel angenommen werden, dass das Einverständnis der Eltern vorliegt. An der Testung müssen auch bereits vollständig Geimpfte sowie nach einer Corona- Infektion genesene Personen teilnehmen; Grund hierfür ist, dass auch in diesen Fäl- len eine Übertragung der Infektion nicht sicher ausgeschlossen werden kann und das Bundesgesetz keine Ausnahme vorsieht. Die Durchführung der Testung ist entsprechend der Vorgaben des aktualisierten Test- konzepts schriftlich zu dokumentieren. Die Dokumentation ist zu den Akten zu neh- men und für vier Wochen aufzubewahren. Danach ist sie zu vernichten. Die Schulen erteilen keine Bescheinigungen über das Ergebnis der durchgeführten Selbsttestun- gen. 2. Andere Testnachweise Die Neuregelung im Infektionsschutzgesetz lässt es grundsätzlich zu, dass auch an- dere Testnachweise vorgelegt werden und als Grundlage für das Betreten des Schul- geländes herangezogen werden. Hierbei kommen vor allem Testnachweise von aner- kannten Testzentren und Testeinrichtungen in Betracht. Ebenso zulässig sind Nach- weise über von Ärztinnen und Ärzten abgenommene oder überwachte Tests. Für alle 3/11
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Testnachweise gilt, dass sie zum Zeitpunkt der Vorlage in der Schule nicht älter als 24 Stunden sein dürfen. Schulleitung, Kollegium, Örtlicher Personalrat, Schulelternbeirat und Vertretung der Schülerinnen und Schüler können sich gemeinsam darauf verständigen, dass aus- nahmsweise auch Nachweise von Eltern und Sorgeberechtigten über bei ihren Kin- dern zuhause durchgeführte Testungen mit selbst beschafften Testkits in der Schule akzeptiert werden. Solche Nachweise müssen auf dem beigefügten Formular (qualifi- zierte Selbstauskunft) erbracht und von den Eltern eigenhändig unterschrieben wer- den. Volljährige Schülerinnen und Schüler können die Erklärung über einen negativen Selbsttest eigenhändig abgeben und durch Unterschrift bestätigen. Auch für die For- men des Eigennachweises gilt, dass sie nicht älter als 24 Stunden sein dürfen. 3. Umgang mit Schülerinnen und Schülern, die nicht am Test teilnehmen Die Besonderheit der bundesgesetzlichen Regelung liegt darin, dass die Testung zwar Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist, dass aber eine unmittelba- re Pflicht, sich testen zu lassen, nicht besteht. Dies bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am Test nicht gezwungen werden können; nehmen sie am Test nicht teil und legen auch keinen anderen zulässigen negativen Testnachweis vor, so folgt hieraus, dass sie am Präsenzunterricht nicht teilnehmen können. Sollten sie gleichwohl in die Schule kommen, müssen sie diese verlassen. Erklären Schülerinnen oder Schüler, dass sie am Test nicht teilnehmen wollen oder legen sie ggf. Erklärun- gen der Eltern oder Sorgeberechtigten vor, wonach der Testung widersprochen wird, so ist es sinnvoll, die betreffenden Schülerinnen und Schüler sowie deren Sorgebe- rechtigte auf die sich hieraus ergebenden Konsequenzen hinzuweisen. Handelt es sich um jüngere Schülerinnen oder Schüler, die nicht sich selbst überlassen werden können, so sind die Eltern oder Sorgeberechtigten zu informieren und aufzufordern, ihre Kinder aus der Schule abzuholen. Hierauf wird auch in einem Schreiben an die Eltern hingewiesen. Die Präsenzpflicht in den Schulen ist auch nach Inkrafttreten der gesetzlichen Ände- rung nicht aufgehoben. In der Präsenzphase finden Leistungsnachweise in mündlicher und schriftlicher Form statt. Schülerinnen und Schüler, die deswegen am Präsenzun- terricht nicht teilnehmen können, weil sie oder ihre Eltern oder Sorgeberechtigten die 4/11
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Teilnahme am vorgeschriebenen Test verweigern, haben in Absprache mit den Lehr- kräften alternative Formen von Leistungsnachweisen zu erbringen. Da die Teilnahme am Präsenzunterricht nunmehr gesetzlich nur nach Testung mög- lich ist, haben Widersprüche oder Erklärungen, das eigene Kind einer Testung nicht unterziehen zu wollen, keine rechtliche Bedeutung. Niemand kann sich einer gesetzli- chen Pflicht durch Widerspruch gegen die gesetzliche Regelung entziehen. Soweit die Schulen mit der eben dargestellten Verfahrensweise lediglich eine gesetzliche Ver- pflichtung vollziehen, ist dieses Vorgehen nicht erfolgreich eigenständig im Wege des Widerspruchs angreifbar. Sofern Sie dennoch von Eltern, Sorgeberechtigten oder voll- jährigen Schülerinnen oder Schülern derartige Widersprüche oder Erklärungen erhal- ten, setzen Sie sich bitte mit Ihrer zuständigen Schulaufsichtsbeamtin bzw. Ihrem zu- ständigen Schulaufsichtsbeamten in Verbindung, mit der oder dem Sie das weitere Vorgehen absprechen können. Das Gleiche gilt, wenn Ihnen ärztliche oder vergleich- bare Bescheinigungen vorgelegt werden, die die Unmöglichkeit einer Testteilnahme erklären. Schülerinnen oder Schüler, die auf Grund eigener oder der Entscheidung ihrer Eltern oder Sorgeberechtigten nicht an der erforderlichen Testung teilnehmen, haben keinen Anspruch auf ein dem Präsenzunterricht vergleichbares pädagogisches Angebot. Da allerdings in der Regel die Entscheidung über die Nichtteilnahme von Eltern oder Sor- geberechtigten getroffen wird, wird den betroffenen Schülerinnen und Schülern ein eingeschränktes pädagogisches Angebot gemacht, das dem entspricht, welches Schülerinnen und Schüler in den häuslichen Lernphasen während des Wechselunter- richts erhalten (Versorgung mit Arbeitsmaterialien, Erteilen von Arbeitsaufträgen). Ziel ist es, zu verhindern, dass die negativen Konsequenzen einer Verweigerung der Tes- tung diejenigen treffen, die die Entscheidung nicht selbst gefällt haben. 4. Keine rechtliche Verantwortung der Schulen bei der Umsetzung des Gesetzes Für Sie und Ihre Lehrkräfte von besonderer Bedeutung kann der folgende Hinweis sein, der sich auf in den letzten Wochen in den Schulen eingegangene Schreiben von Eltern bezieht: Da es sich bei der Verpflichtung zum Corona-Test als Voraussetzung für den Präsenzunterricht um eine gesetzliche Verpflichtung aus einem Gesetz des Bundes handelt, besteht für Schulleitungen und Lehrkräfte, die diese gesetzliche Ver- 5/11
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pflichtung pflichtgemäß umsetzen, also Tests beaufsichtigen und anleiten und nicht getestete Schülerinnen und Schüler vom Präsenzunterricht ausschließen, grundsätz- lich weder ein Haftungsrisiko noch gar ein darüber hinausgehendes rechtliches Risiko. 5. Testpflicht auch für Lehrkräfte Wie Sie dem Gesetzestext entnehmen können, gilt auch für die Lehrkräfte Ihrer Schu- le und für Sie selbst die Verpflichtung, sich zweimal wöchentlich einem Corona-Test zu unterziehen. Sie können Selbsttestungen zu Hause oder in der Schule durchführen bzw. sich in Teststellen testen lassen. Da Grund für die Pflicht zur Testung der Schutz der Schulgemeinschaft vor Corona-Infektionen ist, gilt diese Verpflichtung für alle Lehrkräfte, die im physischen Kontakt mit Schülerinnen und Schülern stehen, unab- hängig von der Frage, ob dieser Kontakt im eigentlichen Präsenzunterricht oder im sonstigen persönlichen Kontakt im Schulalltag begründet ist. Auch in Bezug auf die Lehrkräfte gilt, dass an der Testung auch bereits vollständig Geimpfte sowie nach ei- ner Corona-Infektion genesene Personen teilnehmen müssen. Die Teilnahme an der Testung ist für alle Lehrkräfte einschließlich der Schulleitungen dienstliche bzw. ar- beitsrechtliche Pflicht. Das Gesetz schreibt keine regelmäßige Testpflicht des übrigen schulischen Personals (z.B. Sekretariatskräfte, Hausmeisterinnen und Hausmeister) vor. Jedoch ist es wich- tig, dass dieses Personal ebenfalls regelmäßig getestet wird. Bitte wirken Sie, wo dies noch nicht geschieht, auf diese Personen in Ihren Schulen ein und überzeugen Sie sie von der Wichtigkeit der Testung. Selbsttests können zur Verfügung gestellt werden. II. Wechselunterricht (7-Tage-Inzidenz bis 165) Die gesetzliche Neuregelung sieht vor, dass Schulen und andere Bildungseinrichtun- gen erst dann zwingend in den Wechselunterricht gehen, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7- Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet. Unter der Inzidenz von 100 ist damit voller Präsenzunterricht rechtlich möglich. Für Rheinland-Pfalz wird es aber – unabhängig davon – bis zu den Pfingstferien bei der angekündigten Regelung bleiben, dass an den Schulen weiterhin Wechselunterricht stattfindet (also auch unterhalb einer Inzi- denz von 100). 6/11
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III. Einstellung des Präsenzunterrichts (7-Tage-Inzidenz über 165) 1. Das Gesetz sieht zwingend vor, dass der Präsenzunterricht bzw. Wechselun- terricht an allen Schulen eingestellt werden muss, wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Ta- gen den Schwellenwert von 165 überschreitet; die Einstellung des Präsenzun- terrichts/Wechselunterrichts erfolgt dann am übernächsten Tag. Die Landkreise und kreisfreien Städte legen auf der Basis der Inzidenzzahlen des Robert- Koch-Institutes fest, wann dies geschieht. Diese Entscheidung gilt jeweils für sämtliche Schulen der entsprechenden Gebietskörperschaft. In Abstimmung mit der Schulaufsicht sollen die Schließungen möglichst wochenweise erfolgen. Gerade auch für den Fall, dass sich die 7-Tage-Inzidenz dem Schwellenwert von 165 annähert, ist es von besonderer Bedeutung, dass die Schulen sehr aufmerksam die weitere Entwicklung beobachten. Weil auch bei einer festge- stellten Überschreitung der Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Einstellung des Präsenzunterrichtes bereits am übernächsten Tag erfolgen muss, kann dies an einem Montag der Fall sein. 2. Für die Abschlussklassen der Regelschulen sowie für die Förderschulen kann das Bildungsministerium – wie immer in Abstimmung mit dem für das Gesund- heitswesen zuständige Ministerium – bestimmen, dass Präsenzunterricht statt- findet. Dieser darf nur als Wechselunterricht unter Einhaltung der Hygienere- geln erfolgen. Abweichende Regelungen werden wie folgt getroffen: Abweichende Regelungen für Realschulen plus Zur gezielten Förderung oder Vorbereitung von Leistungsnachweisen, insbe- sondere in den Hauptfächern und zur Unterstützung beim Übergang in die gymnasiale Oberstufe oder in Ausbildung und Beruf, besteht für diese Schulen die Option, die Schülerinnen und Schüler der 9. und 10. Klassen flexibel unter Einhaltung der geltenden Hygienebestimmungen in kleineren Gruppen in die Schule zu holen. Falls die Schulen von dieser Option Gebrauch machen, ist die Teilnahme für die Schülerinnen und Schüler verpflichtend. An den Realschulen 7/11
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plus im organisatorischen Verbund mit Fachoberschulen gilt dies auch für die Klassenstufe 12. Abweichende Regelungen für Integrierte Gesamtschulen Zur gezielten Förderung oder Vorbereitung von Leistungsnachweisen, insbe- sondere in den Hauptfächern und zur Unterstützung beim Übergang in die gymnasiale Oberstufe oder in Ausbildung und Beruf, besteht für diese Schulen die Option, die Schülerinnen und Schüler der 9. und 10. Klassen sowie der 12. Jahrgangsstufe flexibel unter Einhaltung der geltenden Hygienebestimmungen in kleineren Gruppen in die Schule zu holen. Falls die Schulen von dieser Opti- on Gebrauch machen, ist die Teilnahme für die Schülerinnen und Schüler ver- pflichtend. Abweichende Regelungen für Gymnasien, Kollegs, Abendgymnasien und Freie Waldorfschulen: Für Schülerinnen und Schüler in den Abschlussjahrgängen (G9: Jahrgangsstu- fe 12; G8 GTS: Jahrgangsstufe 11) können Sie unter Einhaltung der Hygiene- regeln optional in Abhängigkeit der räumlichen und personellen Gegebenheiten Ihrer Schule Präsenzunterricht im Wechsel anbieten. Falls die Schulen von die- ser Option Gebrauch machen, ist die Teilnahme für die Schülerinnen und Schü- ler verpflichtend. Abweichende Regelungen für Förderschulen Zur gezielten Förderung oder zur Vorbereitung des Übergangs in eine berufli- che Tätigkeit besteht für die nachfolgend genannten Schulformen die Option, die Schülerinnen und Schüler flexibel z. B. tageweise oder in Kleingruppen in die Schule zu holen. Falls die Schulen von dieser Option Gebrauch machen, ist die Teilnahme für die Schülerinnen und Schüler verpflichtend. Folgende Klassenstufen sind von der Regelung betroffen: • an Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen und an Förderschulen mit dem Bildungsgang Lernen sowie Förderzentren: Klassenstufen 9 und 10 (freiw. 10. Schuljahr zum Erwerb der Berufsreife) • an Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung und an Förderschulen mit dem Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung sowie Förder- zentren: Klassenstufe 12 8/11
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• an Förderschulen mit dem Bildungsgang Berufsreife: Klassenstufe 9 • an Förderschulen mit dem Bildungsgang Qualifizierter Sek I-Abschluss: Klas- senstufe 10 Abweichende Regelungen für berufsbildende Schulen Für Schülerinnen und Schüler in den Abschlussklassen der Bildungsgänge   Höhere Berufsfachschule, Oberstufe;   Berufsoberschule II   Berufsoberschule I   Duale Berufsoberschule, Oberstufe   Berufsfachschule II  Fachschulen, Oberstufe  Berufsschule, letztes Ausbildungsjahr mit Prüfung bis zu den Sommerferien  3-jährige Berufsfachschule, Oberstufe können Sie optional in Abhängigkeit der räumlichen und personellen Gegeben- heiten Ihrer Schule Präsenzunterricht im Wechsel anbieten unter Einhaltung der Hygieneregeln. IV. Wiedereröffnung der Schulen Bleibt die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwel- lenwert von 165 treten die Maßnahmen am übernächsten Tag wieder außer Kraft, so sieht es das Gesetz vor. Die Schulen können dann wieder den Wechselunterricht auf- nehmen. Auch hier gilt: Die Schulträger in den Landkreisen und kreisfreien Städten und die Schulaufsicht werden auf die Schulen frühzeitig zugehen. Dabei sollen Öff- nungen von ein oder zwei Tagen (z. B. Donnerstag oder Freitag) möglichst vermieden werden und der Präsenzunterricht wochenweise beginnen. 9/11
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V. Notbetreuung Das Gesetz sieht vor, dass sowohl während des Zeitraumes, in dem zwingend Wech- selunterricht stattfinden muss, als auch nach vollständiger Einstellung des Präsenzun- terrichtes eine Notbetreuung wie bisher stattfindet. VI. Abiturprüfung und Prüfungen in den Abschlussklassen Abiturprüfungen sowie Prüfungen in den Abschlussklassen bzw. -jahrgängen der Freien Waldorfschulen sowie der Bildungsgänge  Höhere Berufsfachschule, Oberstufe;  Berufsoberschule II  Berufsoberschule I  Duale Berufsoberschule, Oberstufe  Berufsfachschule II  Fachschulen, Oberstufe  Berufsschule, letztes Ausbildungsjahr mit Prüfung bis zu den Sommerfe- rien  3-jährige Berufsfachschule, Oberstufe der berufsbildenden Schulen werden in Präsenz geschrieben. Sie finden grundsätzlich auch bei einer Inzidenz von über 165 statt und sind von den Regelungen der Test- pflicht ausgenommen. Sie erhalten zeitnah eine Handreichung zur Durchführung schriftlicher Prüfungen an Gymnasien (G8GTS), Kollegs/Abendgymnasien, Freien Waldorfschulen, beruflichen Gymnasien und berufsbildenden Schulen. Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter, auf die Schulen kommen mit Inkrafttreten der Änderungen des Infektionsschutzgeset- zes wiederum Veränderungen und neue Herausforderungen zu. Sie und Ihre Kolle- gien haben jedoch bereits in den letzten Wochen wertvolle Erfahrungen im Umgang mit den Testungen von Schülerinnen und Schülern machen können. Daher bin ich 10/11
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