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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Schriftverkehr zur Veröffentlichung der Mautverträge mit Eventim

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Von: Gesendet: An: Ce: [Signatur ungueltig]ISA Erhebung I Z13/2618.6/2-408 IFG Julia Parser Messages.txt Betreff: Anlagen: leider konnte die Endabstimmung der überarbeiteten Fassung nicht mehr im Laufe dieser Woche erfolgen. Wir bitten um Ihr Verständnis zu entschuldigen. Wir gehen davon aus, dass wir Ihnen die neue Fassung bis zum Ablauf der kommenden Woche zur Verfügung stellen können. Viele Grüße, - ~ ~ --- - ~ - - - - - - - - - - - - - - 1 ------ - - - - - - --- - -
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Von: Gesendet: An: Ce: [Signatur ungueltig] RE: ISA Erhebung I Z13/2618.6/2-4081FG Betreibervertrag_SCHWÄRZUNG_BuGG_v2.PDF; Julia Parser Messages.txt Betreff: Anlagen: wir nehmen Bezug auf die gemeinsame Besprechung am 22. Mai 2019 und Ihre Anmerkungen zu unseren Schwärzungsvorschlägen vom 23.05.2019. Anbei übersenden wir Ihnen eine neue Fassung mit den aus Sicht der autoTicket GmbH und ihrer Gesellschafter zu schwärzenden Passagen. Wie Sie sehen können, konnten wir Ihren Anmerkungen weitestgehend folgen. Es bleiben indes einige wenige Passagen, die wir entgegen Ihren Anmerkungen für geheimhaltungsbedürftig halten. Zur besseren Übersicht sind diese Passagen in der neuen Fassung rot eingefärbt. Namens und in Vollmacht der autoTicket GmbH und ihrer Gesellschafter widersprechen wir hiermit (weiterhin) der Veröffentlichung sämtlicher Bestandteile des s·etreibervertrags ISA-Erhebung, die in der im Anhang übersandten Fassung gelb oder rot unterlegt worden sind sowie der Veröffentlichung sämtlicher weiterer Vertragsbestandteile. Zur Begründung nehmen wir Bezug auf das Schreiben der autoTicket GmbH vom 13. Mai 2019. Eine weitere Begründung zu den rot eingefärbten Passagen untenstehend. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Viele Grüße, Ziffer im BV Begründung 3.3 ln der Kommentarliteratur zum IFG ist allgemein anerkannt, dass Unternehmen ein berechtigtes Geheimhaltungsbedürfnis hinsichtlich aller interner Gegebenheiten, Verfahrensabläufe und Umstände, die den betrieblichen oder geschäftlichen Bereich betreffen, haben (statt vieler: Kloepfer/Greve, NVwZ 2011, 577, 583). Bei der wechselseitigen Vollmachtserteilung handelt es sich um eine solche Information über interne Gegebenheiten und Verfahrensabläufe. Durch die Offenlegung würde ein- sehr sensibler- Bereich der wechselseitigen Verantwortung innerhalb des Konsortiums öffentlich. Beide Gesellschafter haben aber ein erhebliches Interesse daran, dass nicht allgemein bekannt ist, zu welchem Grad die Gesellschaften innerhalb eines Konsortiums durch (gruppenexterne) Gesellschaften rechtlich gebunden werden können. Wir halten insofern ausdrücklich auch ein Geheimhaltungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der potentiellen Nachteile in Drittmärkten (Kategorie B) aufrecht. Ihr Einwand, das IFG schütze nur vor Wettbewerbsnachteilen innerhalb Deutschlands, ist für uns nicht nachvollziehbar. Die Öffentlichkeit, die eine Veröffentlichung nach dem IFG schafft, ist nicht auf Deutschland beschränkt (oder beschränkbar). International agierende Unternehmen müssen daher umfassend vor potentiellen Nachteilen in allen Märkten, in denen sie tätig sind, geschützt werden. Ein rein "nationaler" Geheimnisschutz kann dem IFG nicht entnommen werden. 1
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Sämtliche dieser Vorschriften enthalten aus Sicht der betroffenen Gesellschaften sensible Details zum Projektablauf im Einzelnen, insbesondere zu den Einfluss- und Kontrollrechten, denen sich der Setreiber gegenüber dem Auftraggeber unterworfen hat. Durch eine Offenlegung würden die Gesellschaften daher (Teile) der Organisation ihrer Betriebsführung offenlegen und zudem bestünde die Gefahr, dass Auftraggeber in Drittmärkten die entsprechenden (engmaschigen) Pflichten in weiteren Projekten ebenfalls verlangen. Die Verhandlungsposition der betroffenen Gesellschaften wäre dann erheblich geschwächt. Wir verweisen insofern auf unsere oben stehenden Auffassung, dass das IFG Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen auch dann schützt, wenn sich der durch die Veröffentlichung zu befürchtende Schaden in Märkten im Ausland realisieren würde. 5.4.1 c) 5.6 12.3-12.7 5.1.4 j} 5.8.2 18.2.3 Teilschwärzungen wegen Vergütungsrelevanz 5.5.4 b) Folgeschwärzung zur (anerkannten) Schwärzung der Rechtsfolgen der Caii-Optionsausübung - I -- ~ - - - - ------------- -- -- - - - - 2 --- --- - - - - - -- - - - - - - -
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