geschftsanweisungverkehrsberwachung
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Schulungsinhalte für Neuzugänge in der Verkehrsüberwachung - Material zu GAV“
ee 74 Ordnungsamt 5 Landeshauptstadt Düsseldorf IN Dienstanweisung für das Sachgebiet 32/21 Verkehrsüberwachung 32/417 - 11.2013
Allgemeines Inhaltsverzeichnis Allgemeines Rechtsstellung Rechtsgrundlagen Aufgaben Pflichten Befugnisse Dienstausrüstung Dienstausweis Dienstfahrzeuge Arbeitszeit, Dienstzeit, Dienstplan Motorroller-Staffel Verwarnungen und Anzeigen Form, Inhalt, Wirksamkeit und Ablehnung Rücknahme der Verwarnung Abrechnung Ablieferung der Bareinnahmen und der Barblocks Abrechnung der Bareinnahmen und Barblocks Verwahrung und Verlust von Barblocks Zeugentätigkeit vor Gericht Aussagepflicht Aussagegenehmigung Hinderungsgründe Auftreten vor Gericht Zeugenentschädigung Außerkrafttreten der bisherigen Dienstanweisung Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) - Auszug Verwarnungsgeldbeträge
Allgemeines Allgemeines Rechtsstellung Die Aufgabe der Überwachung des ruhenden Verkehrs obliegt - unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörde - innerhalb der Stadtverwaltung Düsseldorf dem Ordnungsamt. Die Aufgabe wird originär von Außendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeitern des Sachgebietes 32/21 - Verkehrsüberwachung -, die nach 8 57 Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) allgemein zu ermächtigen sind, durchgeführt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung sind für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete im Sinne der verschärften Strafbestimmungen der 88 331-338 des | Strafgesetzbuches (StGB) über Straftaten im Amt. Sie haben im Rahmen ihres Auftrages die den Polizeibeamten zustehenden Befugnisse und genießen den Schutz des $ 113 StGB. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung üben ihren Dienst nach den gesetzlichen Vorschriften und dieser Dienstanweisung aus. Rechtsgrundlagen Die Tätigkeit der Verkehrsüberwachung stützt sich insbesondere auf 88 1, 13, 14, 17, 18, 24 und 48 Abs. 3 des Ordnungsbehörden- gesetzes (OBG), 88 55 Abs.2 und 59 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG NW), 88 6 Abs. 1 und 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), 88 56, 57 und 58 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG),
Allgemeines Bußgeldkatalog-Verordnung (Anlage). Der Katalog wird ggf. bei Änderungen neu herausgegeben. 88 1, 9a, 12, 13, 16, 18, 24, 31, 32, 35, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 45, 46, 48 und 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), 8 18 Straßen- und Wegegesetz NW (StrWG NW), 88 20, 28 und 69 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), 88 12 und 13 des Polizeigesetzes NRW (PoIG NRW). Aufgaben Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung haben folgende Aufgaben: den ruhenden Straßenverkehr gemäß Einsatzplan unter Berück- sichtigung der jeweilig aktuellen Verkehrssituation zu überwachen, bei Verkehrsverstößen Verwarnungs- und Bußgeldverfahren einzu- leiten sowie ggf. Abschleppungen von Fahrzeugen zu veranlassen. Schwerpunkt der Überwachungsmaßnahmen ist die Beseitigung von Behinderungen für den fließenden Verkehr, die Gültigkeit von Prüfplaketten nach der Straßenverkehrszulas- sungsordnung (StVZO) zu überwachen, bei nicht mehr zugelassenen Kfz, die im öffentlichen Straßenraum abgestellt sind, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, Ausnahmegenehmigungen zu kontrollieren. Hierbei gilt eine Aus- nahmegenehmigung als nicht erteilt, wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist oder sich nicht auf den Kontrollbereich erstreckt. Wird eine mißbräuchliche Benutzung von Ausnahmegenehmigun- gen festgestellt, so ist die zuständige Gruppenleitung hiervon zu unterrichten, sofern nicht die sofortige Einziehung notwendig und möglich ist,
Allgemeines bei jeder Abschleppmaßnahme neben der gesonderten Eingabe in das mobile Datenerfassungsgerät einen Abschleppbericht zu ferti- gen, das entsprechende Merkblatt auszufüllen sowie die erforder- lichen Fotos zu fertigen, defekte Parkscheinautomaten sofort durch die hierfür mitzuführen- den Aufklebeetiketten zu kennzeichnen, die Defekte sind dem Amt 66/5 telefonisch unter ER u melden, auf unzureichende oder evtl. nicht mehr erforderliche Markierungen und Beschilderungen zu achten und ggf. die zuständige Gruppen- leitung zu informieren, in Einzelfällen Sonderdienste bei besonderen Veranstaltungen zu leisten, als Zeuge für zuständige Behörden bei Durchsuchungsmaßnah- men mitzuwirken, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rollerstaffel in den jeweiligen Einsatzbereichen zu unterstützen. Pflichten Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung repräsentieren während ihrer Außendiensttätigkeit die Stadt. Daher haben sie die besondere Verpflichtung, für die Erhaltung des Ansehens der Stadt in der Öffentlichkeit beizutragen. Insbesondere muss jeder Anschein eines pflichtwidrigen Verhaltens vermieden werden. Neben den allgemeinen Obliegenheiten bestehen noch folgende besondere Verpflichtungen: | Es ist alles zu unterlassen, was während des Dienstes den Eindruck erwecken könnte, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung Alkohol bzw. sonstige Rauschmittel zu sich genommen habe. Im Dienst ist der Aufenthalt in Gaststätten oder ähnlichen Einrichtungen grundsätzlich nicht gestattet,
Allgemeines besondere Vorkommnisse (z. B. lokale Funkstörungen), die unmittelbar oder mittelbar mit ihrer Tätigkeit im Zusammenhang stehen, unverzüglich der zuständigen Gruppenleitung anzuzeigen. In den Fällen, in denen Gefahr im Verzug vorliegt, sind sie der Funkleitstelle sofort über Funk zu melden (z. B. bei Unfällen, bei Verkehrsstockungen infolge Ausfalls von Signalanlagen). Meldungen über dienstliche Unfälle sind, neben einer evtl. sich daraus erge- benden Krankmeldung, auf dem Dienstweg (Vordruck Lg 351) weiterzuleiten, Vorfälle, die Rechtsansprüche Dritter auslösen können (z. B. Beschädigung von Scheibenwischern), sind sofort der Gruppenleitung zu melden, | während des Dienstes das Funkgerät bzw. zur Verfügung gestellte Diensthandys stets empfangsbereit mitzuführen, schriftliche Stellungnahmen grundsätzlich über die Gruppenleitung weiterzugeben, bei einem drohenden Angriff auf die eigene Person die Funkleitstelle zu informieren und danach eine schriftliche Meldung der zuständi- gen Gruppenleitung zuzuleiten, bei Zweifeln über die Auslegung oder Anwendbarkeit der gesetz- lichen und tariflichen Vorschriften sowie der Verwaltungsvorschrif- ten und Dienstanweisungen ist die Entscheidung der zuständigen Gruppenleitung einzuholen, unsachliche Äußerungen oder private Meinungen gegenüber Dritte sowie Auskünfte an die Presse zu unterlassen, grundsätzlich ist der Dienstweg - auch bei Schriftverkehr - einzu- halten, es ist mindestens einmal täglich in Lotus Notes nachzusehen, ob dienstliche Mails eingegangen sind. Diese Mails sind unverzüglich zu öffnen und entsprechend zu bearbeiten.
Allgemeines 1.5 Befugnisse Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung sind befugt, bei festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenverkehr gemäß $ 1 BKatV kann von den hierin festgelegten Regelsätzen nur dann abgewichen und Anzeige erstattet werden, wenn das unzulässige Halten/Parken vorsätzlich begangen wurde und außer- gewöhnliche Tatumstände vorliegen, Verwarnungsgelder festzusetzen und entgegenzunehmen, zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens Anzeige zu erstatten, Fahrzeuge abschleppen zu lassen, - bei geringfügigen Verkehrsverstößen von einer gebührenpflichtigen Verwarnung abzusehen, sofern die Einsicht des Betroffenen hin- sichtlich seines unerlaubten Verhaltens glaubhaft erscheint und eine mündliche Verwarnung als ausreichend anzusehen ist (z. B. dem Betroffenen war nicht bekannt, dass bei einem defekten Park- scheinautomaten die Parkscheibe zu verwenden ist). Dienstausrüstung Zu den Ausrüstungsstücken gehören insbesondere die Funkgeräte, mobile Datenerfassungsgeräte (MDE) und Diensttaschen mit Inhalt, Jede Dienstkraft hat stets Vorsorge dafür zu treffen, dass die Gegen- stände sorgfältig behandelt und aufbewahrt werden. Hinsichtlich der MDE ist die jeweilig geltende Bedienungsanleitung zu beach: ten. Für den Verlust oder die Beschädigung dieser Vermögenswerte gelten die Richtlinien des Personaldezernenten vom 01.06.1989 (Sammlung MittBl. 14/89). Schadensfälle sind unverzüglich dem zuständigen Mitarbeiter für die Kleiderkammer zu melden. Während des Dienstes ist die zur Verfügung gestellte Dienstklei- dung zu tragen. Ausnahmen sind nur in Absprache mit der jeweilig zuständigen Gruppenleitung bzw. der Sachgebietsleitung gestattet.
Allgemeines 1.7 Dienstausweis Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung erhalten einen mit ihrem Lichtbild versehenen Dienstausweis, aus dem ihre Befugnisse hervorgehen. Sie müssen sich damit bei Ausübung ihrer Dienstgeschäfte auf Wunsch ausweisen bzw. den Namen nennen. Der Ausweis ist in keinem Fall aus der Hand zu geben. Im Dienst ist der gültige Dienstausweis stets mitzuführen. Eine erforderlich werdende Verlängerung ist mindestens zwei Wochen vor Fristablauf bei der Abt. 1 zu beantragen. Der Verlust des Dienstausweises ist dem Gruppenleiter bzw. der Gruppenleiterin schriftlich zu melden. Bei privaten Reisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland darf der Dienstausweis nicht mitgeführt werden. Bei Versetzung oder beim Ausscheiden aus dem Dienst ist der Dienstausweis dem Sachgebietsleiter zurückzugeben. Dienstfahrzeuge, Fahrtenbuchführung, Betankung, Prüfung Die Geschäftsanweisung für die Benutzung und Unterhaltung städtischer Kraftfahrzeuge vom 31.10.1989 - MittBl. 22/89 - ist zu befolgen. Die Fahrzeuge sind pfleglich zu behandeln und sauber sowie mit ausreichender Tankfüllung zu hinterlassen. Für jedes Fahrzeug ist ein Fahrtenbuch zu führen. Im Fahrtenbuch sind alle Felder auszufüllen. Auf dem Tankbeleg ist durch Unterschrift die Durchführung der Betankung, der Erhalt des Kraftstoffes sowie die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen. Der Fahrzeugtank ist bei jeder Betankung vollständig aufzufüllen. Nach der Betankung ist die Tankkarte und
Allgemeines das Fahrtenbuch mit zur Kasse zu nehmen. Der Beleg ist mit der Unterschrift der Fahrerin/des Fahrers und des Kassierers spätes- tens am nächsten Arbeitstag der Dienststelle zu übergeben. Die Fahrtenbucheintragungen sind grundsätzlich alle 2 Monate durch die zuständigen Gruppenleitungen bzw. die der Gruppenlei- tungen durch die Dienststelle zu prüfen. Die Überprüfung ist durch Unterschrift und Datumsangabe im Fahrtenbuch zu bestätigen. Bei der Überprüfung der Tankbelege ist das Fahrtenbuch vorzule- gen, damit die Übereinstimmung des angegebenen Kilometerstan- des auf dem Tankbeleg mit der Eintragung im Fahrtenbuch festge- stellt werden kann. Einmal im Quartal ist durch die Gruppenleitungen bzw. der Dienst- stelle die Kilometereintragung im Fahrtenbuch mit dem tatsäch- lichen Tachostand abzugleichen. Diese Prüfung ist im Fahrtenbuch gesondert - durch den Vermerk „Tachostand geprüft“ - zu doku- mentieren und mit Datum und Unterschrift zu versehen. Die abgeschlossenen Fahrtenbücher sind der Innenrevision des Amtes vorzulegen. Arbeitszeit, Dienstzeit, Dienstplan Die Arbeitszeit richtet sich nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen sowie den Dienstplänen. Die allgemeinen Dienstpläne sollen mindestens 4 Wochen im voraus erstellt werden. Abrechnungen und sonstige Innendiensttätigkeiten sind nach der jeweils festgelegten Mittagspause zu erledigen. Dazu gehört, sich nach dem Vorliegen von Gerichtsladungen zu erkundigen, sich am „Schwarzen Brett“ zu informieren und das Postfach zu leeren. Aus- nahmen von dieser Regelung sind nur mit dem Einverständnis des Sachgebietsleiters möglich. Soweit vorhanden, ist das elektronische Postfach täglich mindestens einmal täglich abzufragen.