geschftsanweisungverkehrsberwachung

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Schulungsinhalte für Neuzugänge in der Verkehrsüberwachung - Material zu GAV

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ee 74 Ordnungsamt
5 Landeshauptstadt Düsseldorf
IN

Dienstanweisung
für das

Sachgebiet 32/21
Verkehrsüberwachung

32/417 - 11.2013
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Allgemeines

 

 

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines
Rechtsstellung
Rechtsgrundlagen
Aufgaben
Pflichten
Befugnisse
Dienstausrüstung
Dienstausweis
Dienstfahrzeuge
Arbeitszeit, Dienstzeit, Dienstplan
Motorroller-Staffel

Verwarnungen und Anzeigen
Form, Inhalt, Wirksamkeit und Ablehnung
Rücknahme der Verwarnung

Abrechnung

Ablieferung der Bareinnahmen und der Barblocks
Abrechnung der Bareinnahmen und Barblocks
Verwahrung und Verlust von Barblocks

Zeugentätigkeit vor Gericht

Aussagepflicht

Aussagegenehmigung

Hinderungsgründe

Auftreten vor Gericht

Zeugenentschädigung

Außerkrafttreten der bisherigen Dienstanweisung
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) - Auszug

Verwarnungsgeldbeträge
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Allgemeines

 

Allgemeines
Rechtsstellung

Die Aufgabe der Überwachung des ruhenden Verkehrs obliegt
- unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörde - innerhalb
der Stadtverwaltung Düsseldorf dem Ordnungsamt.

Die Aufgabe wird originär von Außendienstmitarbeiterinnen und
-mitarbeitern des Sachgebietes 32/21 - Verkehrsüberwachung -,
die nach 8 57 Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) allgemein zu
ermächtigen sind, durchgeführt.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung
sind für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete im Sinne
der verschärften Strafbestimmungen der 88 331-338 des |
Strafgesetzbuches (StGB) über Straftaten im Amt. Sie haben im
Rahmen ihres Auftrages die den Polizeibeamten zustehenden
Befugnisse und genießen den Schutz des $ 113 StGB.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung
üben ihren Dienst nach den gesetzlichen Vorschriften und dieser
Dienstanweisung aus.

Rechtsgrundlagen

Die Tätigkeit der Verkehrsüberwachung stützt sich insbesondere
auf

88 1, 13, 14, 17, 18, 24 und 48 Abs. 3 des Ordnungsbehörden-
gesetzes (OBG),

88 55 Abs.2 und 59 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
(VwVG NW),

88 6 Abs. 1 und 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG),

88 56, 57 und 58 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG),
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Allgemeines

 

Bußgeldkatalog-Verordnung (Anlage). Der Katalog wird ggf. bei
Änderungen neu herausgegeben.

88 1, 9a, 12, 13, 16, 18, 24, 31, 32, 35, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 45,
46, 48 und 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),

8 18 Straßen- und Wegegesetz NW (StrWG NW),
88 20, 28 und 69 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG),

88 12 und 13 des Polizeigesetzes NRW (PoIG NRW).

Aufgaben

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung
haben folgende Aufgaben:

den ruhenden Straßenverkehr gemäß Einsatzplan unter Berück-
sichtigung der jeweilig aktuellen Verkehrssituation zu überwachen,
bei Verkehrsverstößen Verwarnungs- und Bußgeldverfahren einzu-
leiten sowie ggf. Abschleppungen von Fahrzeugen zu veranlassen.
Schwerpunkt der Überwachungsmaßnahmen ist die Beseitigung
von Behinderungen für den fließenden Verkehr,

die Gültigkeit von Prüfplaketten nach der Straßenverkehrszulas-
sungsordnung (StVZO) zu überwachen,

bei nicht mehr zugelassenen Kfz, die im öffentlichen Straßenraum
abgestellt sind, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten,

Ausnahmegenehmigungen zu kontrollieren. Hierbei gilt eine Aus-
nahmegenehmigung als nicht erteilt, wenn ihre Gültigkeitsdauer
abgelaufen ist oder sich nicht auf den Kontrollbereich erstreckt.
Wird eine mißbräuchliche Benutzung von Ausnahmegenehmigun-
gen festgestellt, so ist die zuständige Gruppenleitung hiervon zu
unterrichten, sofern nicht die sofortige Einziehung notwendig und
möglich ist,
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Allgemeines

 

 

bei jeder Abschleppmaßnahme neben der gesonderten Eingabe in
das mobile Datenerfassungsgerät einen Abschleppbericht zu ferti-
gen, das entsprechende Merkblatt auszufüllen sowie die erforder-

lichen Fotos zu fertigen,

defekte Parkscheinautomaten sofort durch die hierfür mitzuführen-
den Aufklebeetiketten zu kennzeichnen, die Defekte sind dem Amt
66/5 telefonisch unter ER u melden,

auf unzureichende oder evtl. nicht mehr erforderliche Markierungen
und Beschilderungen zu achten und ggf. die zuständige Gruppen-
leitung zu informieren,

in Einzelfällen Sonderdienste bei besonderen Veranstaltungen zu
leisten,

als Zeuge für zuständige Behörden bei Durchsuchungsmaßnah-
men mitzuwirken,

die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rollerstaffel in den
jeweiligen Einsatzbereichen zu unterstützen.

Pflichten

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung
repräsentieren während ihrer Außendiensttätigkeit die Stadt. Daher
haben sie die besondere Verpflichtung, für die Erhaltung des
Ansehens der Stadt in der Öffentlichkeit beizutragen. Insbesondere
muss jeder Anschein eines pflichtwidrigen Verhaltens vermieden
werden.

Neben den allgemeinen Obliegenheiten bestehen noch folgende
besondere Verpflichtungen: |

Es ist alles zu unterlassen, was während des Dienstes den Eindruck
erwecken könnte, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der
Verkehrsüberwachung Alkohol bzw. sonstige Rauschmittel zu sich
genommen habe. Im Dienst ist der Aufenthalt in Gaststätten oder
ähnlichen Einrichtungen grundsätzlich nicht gestattet,
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Allgemeines

besondere Vorkommnisse (z. B. lokale Funkstörungen), die
unmittelbar oder mittelbar mit ihrer Tätigkeit im Zusammenhang
stehen, unverzüglich der zuständigen Gruppenleitung anzuzeigen.
In den Fällen, in denen Gefahr im Verzug vorliegt, sind sie der
Funkleitstelle sofort über Funk zu melden (z. B. bei Unfällen, bei
Verkehrsstockungen infolge Ausfalls von Signalanlagen). Meldungen
über dienstliche Unfälle sind, neben einer evtl. sich daraus erge-
benden Krankmeldung, auf dem Dienstweg (Vordruck Lg 351)
weiterzuleiten,

Vorfälle, die Rechtsansprüche Dritter auslösen können
(z. B. Beschädigung von Scheibenwischern), sind sofort der
Gruppenleitung zu melden, |

während des Dienstes das Funkgerät bzw. zur Verfügung gestellte
Diensthandys stets empfangsbereit mitzuführen,

schriftliche Stellungnahmen grundsätzlich über die Gruppenleitung
weiterzugeben,

bei einem drohenden Angriff auf die eigene Person die Funkleitstelle
zu informieren und danach eine schriftliche Meldung der zuständi-
gen Gruppenleitung zuzuleiten,

bei Zweifeln über die Auslegung oder Anwendbarkeit der gesetz-
lichen und tariflichen Vorschriften sowie der Verwaltungsvorschrif-
ten und Dienstanweisungen ist die Entscheidung der zuständigen
Gruppenleitung einzuholen,

unsachliche Äußerungen oder private Meinungen gegenüber Dritte
sowie Auskünfte an die Presse zu unterlassen,

grundsätzlich ist der Dienstweg - auch bei Schriftverkehr - einzu-
halten,

es ist mindestens einmal täglich in Lotus Notes nachzusehen, ob
dienstliche Mails eingegangen sind. Diese Mails sind unverzüglich
zu öffnen und entsprechend zu bearbeiten.
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Allgemeines

 

1.5 Befugnisse

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung
sind befugt, bei festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeiten im
ruhenden Straßenverkehr

gemäß $ 1 BKatV kann von den hierin festgelegten Regelsätzen
nur dann abgewichen und Anzeige erstattet werden, wenn das
unzulässige Halten/Parken vorsätzlich begangen wurde und außer-
gewöhnliche Tatumstände vorliegen,

Verwarnungsgelder festzusetzen und entgegenzunehmen,

zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens Anzeige zu erstatten,
Fahrzeuge abschleppen zu lassen, -

bei geringfügigen Verkehrsverstößen von einer gebührenpflichtigen
Verwarnung abzusehen, sofern die Einsicht des Betroffenen hin-
sichtlich seines unerlaubten Verhaltens glaubhaft erscheint und
eine mündliche Verwarnung als ausreichend anzusehen ist (z. B.
dem Betroffenen war nicht bekannt, dass bei einem defekten Park-
scheinautomaten die Parkscheibe zu verwenden ist).

Dienstausrüstung

Zu den Ausrüstungsstücken gehören insbesondere die Funkgeräte,
mobile Datenerfassungsgeräte (MDE) und Diensttaschen mit Inhalt,
Jede Dienstkraft hat stets Vorsorge dafür zu treffen, dass die Gegen-
stände sorgfältig behandelt und aufbewahrt werden. Hinsichtlich
der MDE ist die jeweilig geltende Bedienungsanleitung zu beach:
ten. Für den Verlust oder die Beschädigung dieser Vermögenswerte
gelten die Richtlinien des Personaldezernenten vom 01.06.1989
(Sammlung MittBl. 14/89). Schadensfälle sind unverzüglich dem
zuständigen Mitarbeiter für die Kleiderkammer zu melden.

Während des Dienstes ist die zur Verfügung gestellte Dienstklei-
dung zu tragen. Ausnahmen sind nur in Absprache mit der jeweilig
zuständigen Gruppenleitung bzw. der Sachgebietsleitung gestattet.
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Allgemeines

 

1.7 Dienstausweis

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung
erhalten einen mit ihrem Lichtbild versehenen Dienstausweis, aus
dem ihre Befugnisse hervorgehen.

Sie müssen sich damit bei Ausübung ihrer Dienstgeschäfte auf
Wunsch ausweisen bzw. den Namen nennen. Der Ausweis ist in
keinem Fall aus der Hand zu geben.

Im Dienst ist der gültige Dienstausweis stets mitzuführen.

Eine erforderlich werdende Verlängerung ist mindestens zwei
Wochen vor Fristablauf bei der Abt. 1 zu beantragen.

Der Verlust des Dienstausweises ist dem Gruppenleiter bzw. der
Gruppenleiterin schriftlich zu melden.

Bei privaten Reisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
darf der Dienstausweis nicht mitgeführt werden.

Bei Versetzung oder beim Ausscheiden aus dem Dienst ist der
Dienstausweis dem Sachgebietsleiter zurückzugeben.

Dienstfahrzeuge, Fahrtenbuchführung, Betankung, Prüfung

Die Geschäftsanweisung für die Benutzung und Unterhaltung
städtischer Kraftfahrzeuge vom 31.10.1989 - MittBl. 22/89 - ist
zu befolgen. Die Fahrzeuge sind pfleglich zu behandeln und sauber
sowie mit ausreichender Tankfüllung zu hinterlassen.

Für jedes Fahrzeug ist ein Fahrtenbuch zu führen. Im Fahrtenbuch
sind alle Felder auszufüllen.

Auf dem Tankbeleg ist durch Unterschrift die Durchführung der
Betankung, der Erhalt des Kraftstoffes sowie die Richtigkeit der
Angaben zu bestätigen. Der Fahrzeugtank ist bei jeder Betankung
vollständig aufzufüllen. Nach der Betankung ist die Tankkarte und
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Allgemeines

 

 

das Fahrtenbuch mit zur Kasse zu nehmen. Der Beleg ist mit der
Unterschrift der Fahrerin/des Fahrers und des Kassierers spätes-
tens am nächsten Arbeitstag der Dienststelle zu übergeben.

Die Fahrtenbucheintragungen sind grundsätzlich alle 2 Monate
durch die zuständigen Gruppenleitungen bzw. die der Gruppenlei-
tungen durch die Dienststelle zu prüfen. Die Überprüfung ist durch
Unterschrift und Datumsangabe im Fahrtenbuch zu bestätigen.

Bei der Überprüfung der Tankbelege ist das Fahrtenbuch vorzule-
gen, damit die Übereinstimmung des angegebenen Kilometerstan-
des auf dem Tankbeleg mit der Eintragung im Fahrtenbuch festge-
stellt werden kann.

Einmal im Quartal ist durch die Gruppenleitungen bzw. der Dienst-
stelle die Kilometereintragung im Fahrtenbuch mit dem tatsäch-
lichen Tachostand abzugleichen. Diese Prüfung ist im Fahrtenbuch
gesondert - durch den Vermerk „Tachostand geprüft“ - zu doku-
mentieren und mit Datum und Unterschrift zu versehen.

Die abgeschlossenen Fahrtenbücher sind der Innenrevision des
Amtes vorzulegen.

Arbeitszeit, Dienstzeit, Dienstplan

Die Arbeitszeit richtet sich nach den gesetzlichen und tariflichen
Bestimmungen sowie den Dienstplänen.

Die allgemeinen Dienstpläne sollen mindestens 4 Wochen im
voraus erstellt werden.

Abrechnungen und sonstige Innendiensttätigkeiten sind nach der
jeweils festgelegten Mittagspause zu erledigen. Dazu gehört, sich
nach dem Vorliegen von Gerichtsladungen zu erkundigen, sich am
„Schwarzen Brett“ zu informieren und das Postfach zu leeren. Aus-
nahmen von dieser Regelung sind nur mit dem Einverständnis des
Sachgebietsleiters möglich. Soweit vorhanden, ist das elektronische
Postfach täglich mindestens einmal täglich abzufragen.
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