1998-protokoll-nr-393
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Sitzungsprotokolle des Beirats des Bundesministeriums der Finanzen“
1A G/heck-Gutachten-3 93 ertrautich” "Es wird ausdrucklich - insbesondere iim Hinblick auf die Diskussion mit Gasten und die Unterlagen - auf den Vertraul Verteilung von ich-Vermerk hingewiesen.
L Mitteilungen des Vorsitzenden . ll. Feststellung der Tagesordnung Ii. Bemerkungen zum Protokoll delerme letzten Sitzung IV. Diskussion uber aktuelle Prob len Untemehmensbesteuerung ta ch te n: Pr ob le me de r int ern ati ona V. Gu tzun g Vi. Tagesordnung der nachsten Si Vil. Verschiedenes
l. Mitteilungen des Vorsitzenden ll, Feststellung der Tagesordn ung wird mit dem Beirat tiber aktuelle Prob leme diskutieren. fil. Bemerkungen zum Protokoll der letzten Sitzung Verabschiedung erfoigt in der nach sten Sitzung. iV. Diskussion dber aktuelle Probleme ne na RL ee begrugt der mit dem Beirat Uber aktu elle Probleme diskutieren wird. fuhrt aus, das Ziel der GroRen Steu erreform werde in dieser Legislat urperiode nicht mehr erreicht. Nach sein er Einschatzung sei das Scheiter n der Reform, die einen Erfolg fir die Koalition bedeutet hatte , weniger dem féderalen System, sondem eher Parteieitaktischen Erwadgungen zuzurechnen. Jungere initiativen zur SchlieBu ng von _ ,Steuerschiupfiéchem* wurden per Saido eine Steuererhéhung bedeuten und waren ebenso untauglich wie der Vorschlag, die Mehreinnahmen zur Férderung von Innovativkapital zu nutzen, Das Konzept der Steuerreform - Vereinfachung des Steuerrechts, Senkung der Steuersdatze, Gegenfinanzierung, per Salde aber eine
-4- 4 le wei ter ver fol gt wer den . Es sel woh l dam it zu rec hne n, dak die Nettoentlastung - sol dein. Lander im Bundesrat nach der Wahl anders han Dis kus sio nen um die Gro Re Ste uer ref orm sei en die Ver wir klichung anderer Durch die / steuerpolitischer Vorhaben in den Hintergrund gedrangt worden: e 499 6 und 199 7 hat ten Ver bes ser ung en des Die Jahressteuergesetz den Wegfall der Vermdgensteuer und eine Reform der Familienleistungsausgleichs, Erbschaftsteuer gebracht. n wer de die ste uer lic he Fér der ung des wir tsc haf tli che n Aufbaus in den neuen Danebe tge fuh rt, hie r sei en ein e sta rke re Aus ric htu ng auf Landem auf niedri ger em Niv eau for tio nsn ahe Dienstleistungen Problembe rei che wie das ver arb eit end e Gew erb e und pro duk de m Weg fal l der Son der abs chr eib ung en 2u Gun sten von erreicht worden. Mit hohere Zielgenauigkeit gegeben. Investitionszulagen sei zudem eine ehm ens teu err efo rm sei en die Abs cha ffu ng der Gew erb eka pit als teuer, die Bei der Untern an der Ums atz ste uer sow ie die Unz ula ssi gke it von Beteiligung der Gemein den lus tve rre chn ung smo gli chkeiten Drohverlustruck ste llu nge n und die Ein sch ran kun g von Ver verwirklicht worden. Pun kt sei auc h die Sen kun g des Sol ida rit ats zus chl ags von 7,5 VH auf 5,5 vH Ein wic hti ger mit der Finanzierung auGerhalb des Steuerrechts. all gem ein en Ums atz ste uer sat zes von 15 auf 16 vH zur Fin anz ierung Durch Erhéhung des sse s zur ges etz lic hen Ren ten ver sic her ung (pauschale eines zus atz lic hen Bun des zus chu Bei tra ge zur ges etz lic hen Abgeltung nicht bei tra gsg ede ckt er Lei stu nge n) sei en die sic her ung stab ilis iert wor den . Neb en die ser kur zfr ist ige n Ums chichtung der Rentenver ibe die += Auf gab e ein er Str ukt urr efo rm der Sozialversicherungsia ste n ple n uber Steuermittel Sozialversicherungssysteme zu bewaltigen. Reine Umfinanzierunge seien nicht sinnvoll. 199 7 wei se geg enu ber de m Sol l des Nac htr ags ein e um gut 6 Mrd . Der HaushaltsabschluB ung aus. Dieses Ergebnis sei durch Minderausgaben und DM geringere Neuverschuld . héhere Verwaltungseinnahmen erreicht worden ne sei en MaR fna hme n zur Bek amp fun g des unf air en Auf europaischer Ebe ver foi gt wor den . Die Kom mis sio n hab e die s auf geg riffen Steuerwettbewer bs seit lan ger em sko dex fur den Bereich der und der Min ist err at hab e nun ein en Ver hal ten
‘ 4 . ~5- Unternehmensbesteuerung sowie eine Vereinbarung zur Verbesserung der steuerlichen Erfassung von Zinseinkinften beschlossen. Grundsatzlich sei die Finanz- und Steuerpolitik Aufgabe der Mitgliedstaaten; bei direkten Steuern bestehe kein ausdriicklicher Harmonisierungsauftrag - eine Angleichung sei nur insoweit vorgesehen, als sich unmittelbare Auswirkungen auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarktes ergeben. Grundsatzlich sei Steuerwettbewerb nicht als schadlich anzusehen, unfaire Praktiken seien jedoch nicht zuletzt auch wegen betrachtlicher Einnahmenveriuste der Mitgliedstaaten zu bek&mpfen. Auch die OECD habe in ihrem Bericht liber Fiscal degradiation” Kriterien zur Identifizierung unfairer Praktiken entwickelt, dazu zahiten: Unklarheiten Gber die Voraussetzungen von Steuervergtinstigungen; Bereitschaft der Steuerbehérden, Uber die Steuerlast individuell mit den Steuerpflichtigen zu verhandein; Zugang zu Steuervorteilen ausschiieGlich fur Nichtgebietsansassige. _Ebenso wie der Stabilitatspakt eine Ejinigung auf eine Kultur der Stabilitat im Wahrungsraum gebracht habe, sei mit dem Kodex eine Verstandigung auf Grundregein der FaimeR in der Steuerpolitik erfolgt. Die Mitgliedstaaten seien politisch - nicht rechtlich - bindend verpflichtet, ,unfaire" bzw. ,schadliche* Vergtinstigungen nicht mehr neu einzufihren und bestehende Vergiinstigungen dieser Art innerhalb bestimmter Fristen abzuschaffen. Obwohi die Bundesregierung rechtliche Verpflichtungen vorgezogen hatte, sei der Unterschied nicht iberzubewerten. Mit dem Kodex werde Neuland betreten, in zwei Jahren solle geprift werden, ob und wie der Kodex geandert oder verbessert werden muf bzw. kann. Auch die Kommission habe sich im Bereich Staatlicher Beihilfen einbinden lassen, sie werde Leitlinien fur die Genehmigung soicher Vergiinstigungen verdffentlichen. Die im Kodex vereinbarten Grundregeln sollen nicht durch die Genehmigung solcher Beihilfen umgangen werden konnen. Bei der Umsetzung des Kodex wurden bestehende und kunftige Steuergesetze Gberpriift und aus den Erkenntnissen innerhalb von zwei Jahren ein Bericht erstellt. Zur Besteuerung der Kapitalertrage solle die Kommission bis April 1998 einen vorlegen. Nach Auffassung des Ministerrates k6nne eine Richtlinienvorschiag nach dem ,oexistenzmodell* alternativ entweder eine Gemeinschaftsiésung Mindestbesteuerung der Zinsen an der Quelle oder die Mitteilung von Informationen Gber Zinsertrage an die anderen EU-Mitgliedstaaten vorsehen. Mit der Einbindung von Gro®britannien und Luxemburg sei der Aniauf zu einer europaweiten Mindestlosung fur die Zinsbesteuerung ein bemerkenswerter Erfolg. Die Bundesregierung halte an den Prizipien einer stabilitatsorientierten Finanzpolitik fest, dazu gehérten die Senkung der Staatsquote, die Konsolidierung der 6ffentlichen Haushalte sowie die Senkung der Steuer- und Abgabeniast.
in der Diskussion verweist auf die mit der Unternehmensteuerreform - durch den Wegfall einer Substanzsteuer - verbundene Verbesserung der Steuerstruktur. Dies sei trotz Aufkommensneutralitat ein Schritt in die richtige Richtentung. Auch das Ziel der Abschaffung der Gewerbeertragsteuer solle langfristig beibehal Beiwerden; Problem hierbei sei die Wahrung der Finanzautonomie der Gemeinden. der Senkung des Steuerrechts gewahit worden, Solidaritatszuschlags sei eine Finanzierung au@erhalb des éhun weil es sich um eine reine Bundessteuer handele - die Erno g eine r gemeinschaftlichen en, zu einer Steuer hatte, um die Belastung des Bundes kompensieren 2u k6nn Uberfinanzierung gefahrt. Entgegen der Auffassung eines Beiratsmitglieds, Investitionsférd erung fuhre nur Zu die Steuersatze als susatzlichen Rationalisierungsinvestitionen, sieht er Unternehmen an. Die Unternehmen bedeutend fir Standortentscheidungen intemational reten sein. Bei den wollten auf allen groBen Markten - Europa, Asien, Amerika g- invert erun den neuen Landem sei Steuerausfallen im Zusammenhang mit der Investitionsférdechn n zudem die mit der zu bedenken, da® massive Anreize nétig waren; gegenzur auchen seie mit Lohnsteuem und Produktion verbundenen Beschaftigungseffekte, die Sozialabgaben verbunden seien. Von der Haushaltsreform werde mehr Flexibilitat erwartet, der das Jahresendfieber* sei wohl gebannt. Der Vorwurf einer bloBen Verschiebung mit Abga benlast durch das enfi nanz ieru ngsg eset z Gbe rse he den Zus amm enh ang der Rent enstrukturreform, Rent in Form eines verringerten hier gebe es - wenn auch eher langfristig - echte Finsparungen rwei se auc h Signalwirkung fur Anst iegs der Rent en. Der Verh alte nsko dex hab e mdgl iche weitere Schritte auf der OECD-Ebene. Neben der Unterneh mensbesteuerung sei sicherlich auch die hohe Steuerbelastung im mittleren Bereich ein ernstzun ehmendes Problem. rien® erganzt, Vorwirfe ,kreativer Buchfihrung im Hinblick auf die Maastricht-Krite en VGR-Abgrenzung trafen nicht zu. Darlehen und Beteiligungen blieben in der relevant aufer Betracht. dankt fur seinen Besuch im Beirat und seine Ausfiihrungen. V. Gutachten: Beir at setz t die Disk ussi on der Vorl age von, fort. Neb en der Diskussion Der Besteuerung der Ansatze fur einen systematischen Umbau der deutschen internationaien
~F- sei der Reformbedarf einzelner Regelungen des deutschen Systems zu priifen. Ein Vorschlag sehe die Aufgabe des gespaltenen Kérperschaftsteuersatzes bei Ejinfiihrung eines einheitlichen Satzes von 30 vH vor. Damit wirde sich die Belastung der Gewinnthesaurierung im Mittelfeld der Belastungen anderer Lander bewegen und Re- Investitionen ausiandisch beherrschter Konzerne begUnstigen. Unter Berticksichtigung von Gewerbeertragsteuer und Solidaritatszuschlag ergabe sich eine Belastung von rund 45 vH: der Einkommeristeuerspitzensatz fir nicht gewerbliche Ejinkinfte kénnte unter Berucksichtigung verteilungspolitischer Argumente in ahnlicher GréRenordnung gehalten werden. Ein Beiratsmitglied sieht eine solche L6sung als bedenklich fir die Kapitalmarktsphare an; die Schtitt-aus-hol-zurick-Politik wirde verteuert. Ein anderes Mitglied wirde eine solche Empfehiung nicht mittragen;, investitionsférderung dirfe nicht zum entscheidenden Kriterium der Steuerpolitik erhoben werden; da die Gewerbesteuer als Squivalenzartige Abgabe nicht mitgerechnet werden kénne, ergabe sich “entgegen dem Prinzip der Leistungsfahigkeit eine regressive Tendenz des Steuersystems. Es wird entgegnet, das Leistungsfahigkeitsprinzip habe angesichts der fortschreitenden Globalisierung und Mobilitat in anderen Landern ldngst an Bedeutung verioren; ohnehin’ habe die Gewerbesteuer nach dem Wegfall der Gewerbekapitalsteuer heute eher Gewinnbelastungscharakter. Verteilungspolitische Argumente kénnten zwar politisch eine gewichtige Rolle spielen, als Nebenbedingung einer steuersystematischen Fragestellung seien sie nicht akzeptabel. Einige Beiratsmitglieder werfen angesichts der Diskussion um das Leistungs- fahigkeitsprinzip die Frage nach der systematischen Einordnung des Vorschiags auf. Neben den Kriterien der Kapitaimarit- und Wettbewerbsneutralitét sei die Ausgangsproblematik in Erinnerung zu rufen: Wenn die Steuerbelastung in Deutschland vergieichsweise hoch sei, gebe es zwei Ansatzpunkte; entweder die Senkung der deutschen Steuerbelastung oder die Erhéhung der auslandischen Steuerbelastung. Der Vorschiag ziele auf eine Senkung der deutschen Belastung fir ausldndische Investoren, wahrend andere Modelle - auch intemationale Vereinbarungen zahiten hierzu - versuchten, die Belastung fiir deutsche Investoren im Ausland zu erhéhen. Fir den Aufbau des Gutachtens sei noch unklar, ob von Grundtypen der Besteuerung oder von ,Steuerliicken* ausgegangen werden solle. AnschlieBend diskutiert der Beirat Anlage 2 der Vorlage von wer Betriebsausgabenabzug in Verbindung mit im Inland steuerfreien Einnahmen (§ 3c EStG)*. Das Problem stelle sich in jingster Zeit im Zusammenhang mit im Inland nach DBA-Recht steuerfreien auslandischen Schachteldividenden. Nach BFH-Rechtsprechung stehe einem
-8- n in Abzug von Ausgaben (insbesondere Finanzierungskosten), die mit diesen Beteiligunge unmittelbarem Zusammenhang stehen, das eingeschrankte Abzugsverbot des § 3c EStG entgegen. Entsprechende Ausgaben im Inland seien nur insoweit abziehbar, wie sie die steuerfreien auslandischen Dividendenertrage Ubersteigen. In der Praxis werde der Erwerb von Schachtelbeteiligungen in erheblichem Umfang im Inland fremdfinanziert und gewinnmindernd berticksichtigt, weil die Dividendenausschittungen gebindelt erst nach nach Ablauf einiger Jahre vorgenommen werden. Eine andere Umgehung bestehe darin, zu einigen Jahren der Gewinnthesaurierung im Ausland die Beteiligung steuerfrei t, den verauBern. Derartige Gestaltungen hatten zu politischen Forderungen gefuhr ll zu Betriebsausgabenabzug im Rahmen des internationalen Schachtelprivilegs genere Mutter verbieten. Dies wiirde jedoch dazu fuhren, da solche Aufwendungen weder bei der den noch bei der Tochter abgezogen werden k6nnen. Zudem widersprache dies che intentionen des StandOG, u.a. die steuerlichen Rahmenbedingungen fir deuts Holdinggeselischaften zu verbessern. der Vorgeschlagen werde, die Gestaltungsméglichkeiten durch Manipulation gs Gewinnausschittungen zu unterbinden, indem das Verbot des Betriebsausgabenabzu am nicht auf die Dividende, sondern auf den Anteil der inlandischen Muttergesellschaft eine Gesamtgewinn der Tochtergesellschaft bezogen wurde. Eine zweite Mdglichkeit ware, bis Grenze des Umfangs der Fremdfinanzierung fir die Ausiandsbeteiligung zu definieren, zu deren Erreichen ein Abzug der Aufwendungen zulassig ist. n in der Diskussion wird die gesetzliche Begrenzung der steuerlich berticksichtigungsfahige me Fremdfinanzierung nicht fir sinnvoll gehalten. Das Grundproblem liege in der Bezugnah eine auf den ,unmittelbaren* Zusammenhang der Aufwendungen mit den Dividenden. Da g des richtige Zuordnung nicht gelingen konne, gebe es auch keine systematische Lésun Problems. Ein Beiratsmitgliedsieht das Grundproblem im Freistellungsverfahren, es wird entgegnet, die Problematik der Zuordnung bestehe auch bei der Anrechnungsmethode. auf Eine pragmatische Lésung - wie sie auch in den USA praktiziert wird - , die nicht mehr als ein den Zusammenhang abstellt, sondern Schuldzinsen gleichmaBig aufteilt, erscheint ierung von gangbarer Weg. Ein generelles Zulassen des Abzugs ware eine Subvention des Holdinggeselischaften mit hohen fiskalischen Kosten, ein genereller Ausschlu& nehmen Betriebsausgabenabzugs k6nne wohl umgangen werden; allenfalls kleinere Unter eiten wurden getroffen. Allerdings sei die pragmatische Losung mit praktischen Schwierigk fehlten verbunden: Nétig sei eine einheitliche Gewinnermittlung, in vielen Fallen fBe Fremdvergleichsgrundlagen (hoher Anteil von Konzerngeschaften), méglich seien Versto gegen das Diskreminierungsverbot in den DBA oder die Doppelbesteuerung, wenn die nicht Sitzstaaten der Téchter nicht nach diesem System verfahren. Es kénne auch
-9- ausgeschlossen werden, da&: man damit in einigen Fallen den Abzug von Zinskosten importiert. Ein anderer Losungsvorschiag bezieht die Besteuerung der Zinsen in die Betrachtung mit ein: Solange Zinsen abgezogen werden kénnen, sei dies fiir den deutschen Fiskus kein Problem, wenn die entsprechenden ZinseinkUnfte im Inland anfallen. Man kénnte den Abzug der Zinsen bei der deutschen Muttergesellschaft untersagen wahrend gleichzeitig ein deutscher Glaubiger die Zinsen nicht versteuern muB. AnschlieBend diskutiert der Beirat Anlage 3 der Vorlage ven ,Die Behandlung ausiandischer Verluste gem. § 2a Abs. 3 und 4 EStG und Méglichkeiten der Verhinderung miBbrauchlicher Gestaltungen*. Verluste auslandischer Betriebsstatten in Nicht-DBA- Staaten seien nach dem Welteinkommensprinzip auch im Inland verwertbar, dies gelte grundsatzlich nicht fur Betriebsstatten in OBA-Landern, es sei denn, die Ausnahmetatbestande des § 2 a EStG (aktive Tatigkeit) treffen zu. Die Vorschrift ziele auf einen Steuerstundungseffekt, da eine Nachversteuerung in spateren Perioden mit Gewinn vorgesehen sei. Die Vorschrift stamme aus dem Auslandsinvestitionsgesetz und séi systemfremd. In der Praxis kame es durch Gestaltungen haufig zu einer Umwandiung der Steuerstundung in eine dauerhafte Entlastung. Die Begrindung der Ausnahmeregelung - Gieichstellung mit Betriebsstatten in Nicht-DBA- Landern - sei unzutreffend; Betriebsstatien in Nicht-DBA-Landem widen durch das Anrechnungsverfahren ohnehin starker. besteuert. Der Verlustausgieich gehére in das System der synthetischen Einkommensteuer nach dem Welteinkommensprizip; bei Freistellung seien Gewinne oder Verluste fiir die deutsche Steuer nicht relevant. Die Durchbrechung der Prinzipien sei letzlich eine Subventionierung und sollte revidiert werden. AnschlieBend diskutiert der Beirat eine Vorlage von »EinkGnftequaiifikation und -umqualifikation, Probleme einer Schedulenbesteuerung’. Das Problem der Einkinfteurnqualifikation werde in der Literatur vernachlassigt, die Unterscheidung der Einkunfisarien sei theoretisch und werde als gegeben vorausgesetzt. Bei einer Schedulensteuer oder bei Schedulenelementen in einem System synthethischer Einkommensteuer wirden differenzierte Belastungswirkungen erreicht = durch einkunftsartenspezifische Definition der Bemessungsgrundiage, einkunftsartenspezifische Freibetrage oder Tarife. Beispiele von Gestaltungen im geltenden deutschen Recht seien die Umaquailifikation von Einkinften aus Gewerbebetrieb durch Griindung einer stillen Gesellschaft in geringer besteuerte EinkGnfte aus Kapitalvermdgen; die Umwandiung von Gewinneinkinften in
: -10- ger ing fig ige r Bes cha fti gun g dur ch Bes cha fti gung von Arbeitseinkunfte bei die Umqulifizierung von Verdu®erungsgewinnen aus dem Familienangehérigen oder htung. d Verpac gewerblichen Bereich in Einkdnfte aus Vermietung un ne n Sys tem S2 bes tun den Anr eiz e, die nac h Ma Rg ab e nat ion al Bei dem vom Beirat erwoge ife belasteten ubrigen Einkinfte in Einkunfte. aus wahibarer. (progressiver) Tar em (fas t) wel twe it ver ein bar ten Ste uer sat z von z.B . 25 v.H . an Gewerbebetrieb, die mit ein uwandeln. der Quelle besteuert seien, umz he ent wed er ein e Ste uer fre ist ell ung vo n Zin sei nko mme n vor oder Das System S4 se steuer fur Untemehmensgewinne. Im zweiten Fall ergaben sich die auferdem eine Minder bei Sz. Die izinsbereinigte Einkommensteuer’ allein sei weniger gleichen Probleme wie taltungen, sie musse jedoch den Schuldzinsenabzug auf einen anfallig fur steuerliche Ges , weil sonst andere Einkommen in Zinseinkommen® verwandelt typisierten Wert begrenzen werden koénnten. hin gew ies en, da ® es sic h bei de n in de n Bei spi ele n in der Diskussion wirdltedarnaufnicht generell um Gestaitungen handele, ©s gebe z.B. aufgefihrten Sachverha von Ehegatten oder echte Darlehen. Eine entsprechende tatsachliche Mitarbeit in der Praxis oft schwierig. Tatsachenfeststellung sei Vor lag e nic ht ric hti g abg ebi lde t wor den . S2 bei nha lte ein e Das System S2 sei in der aus lan dis che n pas siv en Ein kin fte un d Bel ast ung mit einem Freistellung auch der da nn au ch fiir inl and isc he pas siv e Ein kun fte . aat ; die s gel te Mindeststeuversatz im tioQuenllefirnst,passive Einkunfte* gefunden werden. Das System S4 sei nur Es miisse eine Defini chiedlichen Besteuerung von Arbeit und Kapital - mit einer ein Spezialfall einer untKapersitals. Im System S2 gebe es einen Mindeststeuersatz auf Nulipesteuerung des orderlich sei ein Nachweis des Kapitaleinsatzes, der bei einem Kapitaleinkommen. Erf B. 7 v.H.) ein berechenbares Zinseinkommen erbringt, das der bestimmten Zinssatz (z.erliegt; der Rest sei Aroeitseinkommen. Im Beirat wird Bedarf Mindestbesteuerung untSz genauer auszuarbeiten. Ein Beiratsmitglied sieht Se als einen gesehen, das System einer Objektbesteuerung an. Ein grundiegendes Problem einer pragmatischen Ansatz erung im Hinblick auf die Globalisierung liege wohl auch in einer Neuordnung der Besteu ung von ~mobilen Faktoren’. rechtssicheren Beschreib S4m it ein er ide ale n Ein kom men ste uer war e let zte re im Hin bli ck auf Bei einem Vergleich von iiberlegen; dies gelte wohl nicht beim Vergleich mit dem real die Schedulenproblematmeniksteuersystem. Auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht sei die existierenden Einkom tischen Einkommensteuer Uberiegen. Zinsbereinigung der synthe