1998-protokoll-nr-393

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Sitzungsprotokolle des Beirats des Bundesministeriums der Finanzen

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1A G/heck-Gutachten-3
                                                                                                              93



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"Es wird ausdrucklich - insbesondere
                                     iim Hinblick auf die Diskussion mit Gasten und die
   Unterlagen - auf den Vertraul                                                        Verteilung von
                                 ich-Vermerk hingewiesen.
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L Mitteilungen des Vorsitzenden
                                  .
ll. Feststellung der Tagesordnung
Ii. Bemerkungen zum Protokoll delerme       letzten Sitzung
IV. Diskussion uber aktuelle Prob                  len Untemehmensbesteuerung
      ta ch te n: Pr ob le me de r int ern ati ona
V. Gu                            tzun     g
Vi. Tagesordnung der nachsten Si
Vil. Verschiedenes
2

l. Mitteilungen des Vorsitzenden




     ll, Feststellung der Tagesordn
                                    ung




                                                                                                   wird
    mit dem Beirat tiber aktuelle Prob
                                       leme diskutieren.




   fil. Bemerkungen zum Protokoll
                                  der letzten Sitzung


   Verabschiedung erfoigt in der nach
                                      sten Sitzung.




  iV. Diskussion dber aktuelle Probleme
  ne
                     na
                                            RL ee




                          begrugt

                                            der mit dem Beirat Uber aktu
                                                                         elle Probleme diskutieren
  wird.



             fuhrt aus, das Ziel der GroRen Steu
                                                 erreform werde in dieser Legislat
                                                                                   urperiode
 nicht mehr erreicht. Nach sein
                                er Einschatzung sei das Scheiter
                                                                 n der Reform, die einen
 Erfolg fir die Koalition bedeutet hatte
                                         , weniger dem féderalen System,
                                                                            sondem eher
 Parteieitaktischen Erwadgungen
                                  zuzurechnen.    Jungere initiativen zur SchlieBu
                                                                                   ng von
_ ,Steuerschiupfiéchem* wurden per Saido eine
                                              Steuererhéhung bedeuten und waren
ebenso       untauglich   wie   der    Vorschlag,     die    Mehreinnahmen       zur   Férderung   von
Innovativkapital    zu    nutzen,     Das   Konzept    der    Steuerreform   -    Vereinfachung    des
Steuerrechts,     Senkung der Steuersdatze,         Gegenfinanzierung,       per Salde     aber eine
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   4



                      le wei ter ver fol gt wer den . Es sel woh l dam it zu rec hne n, dak                 die
Nettoentlastung - sol
                                                         dein.
Lander im Bundesrat nach der Wahl anders han
            Dis kus sio nen um die Gro Re Ste uer ref orm sei en  die Ver wir klichung anderer
Durch die                                                                               /
steuerpolitischer Vorhaben in den Hintergrund gedrangt worden:
                             e   499 6   und     199  7    hat ten    Ver bes  ser ung en  des
Die Jahressteuergesetz den Wegfall der Vermdgensteuer und eine Reform der
Familienleistungsausgleichs,
Erbschaftsteuer gebracht.

         n wer de  die ste uer lic he Fér  der  ung    des   wir tsc haf tli che n  Aufbaus in den neuen
 Danebe                                      tge fuh rt,  hie r  sei en   ein e   sta rke re  Aus ric htu ng auf
 Landem auf niedri    ger em  Niv  eau   for                                   tio  nsn ahe Dienstleistungen
 Problembe rei che wie  das  ver  arb eit end  e  Gew  erb  e   und   pro  duk
                           de  m    Weg fal l     der    Son der  abs chr  eib  ung  en    2u   Gun sten von
 erreicht worden. Mit                    hohere Zielgenauigkeit gegeben.
 Investitionszulagen sei zudem eine
                ehm ens  teu  err efo rm sei en die  Abs cha ffu ng  der  Gew erb eka pit als teuer, die
 Bei der Untern                      an   der   Ums atz ste uer   sow ie   die    Unz ula ssi gke it von
 Beteiligung der Gemein        den                                   lus tve rre chn ung smo gli chkeiten
 Drohverlustruck ste llu nge n  und  die Ein sch ran kun g von   Ver
  verwirklicht worden.


                  Pun kt sei auc h die Sen kun g des Sol ida rit ats zus chl ags von 7,5         VH auf 5,5 vH
  Ein wic hti ger
  mit der Finanzierung auGerhalb des      Steuerrechts.

                          all gem   ein  en  Ums atz ste  uer sat zes  von  15  auf   16   vH  zur  Fin anz  ierung
   Durch Erhéhung des                        sse s   zur  ges etz lic hen Ren  ten ver  sic  her ung (pauschale
   eines zus atz lic hen Bun des   zus  chu                                      Bei  tra  ge  zur   ges etz lic hen
   Abgeltung nicht bei    tra gsg  ede  ckt er   Lei stu nge n)    sei en  die
              sic her ung  stab ilis iert  wor  den .  Neb  en   die ser  kur zfr ist ige n   Ums chichtung der
   Rentenver                                ibe      die   += Auf gab  e    ein er       Str  ukt urr efo rm     der
   Sozialversicherungsia   ste  n       ple                        n                           uber Steuermittel
   Sozialversicherungssysteme zu bewaltigen. Reine Umfinanzierunge
    seien nicht sinnvoll.

                            199 7 wei se geg enu ber de m Sol l des Nac htr ags ein e um gut 6 Mrd .
       Der HaushaltsabschluB ung aus. Dieses Ergebnis sei durch Minderausgaben und
       DM geringere Neuverschuld                             .
       héhere Verwaltungseinnahmen erreicht worden
                                   ne    sei en    MaR  fna hme  n    zur    Bek amp fun g   des      unf air en
       Auf europaischer Ebe                 ver foi gt wor den .  Die  Kom mis sio n hab e die s auf geg riffen
       Steuerwettbewer  bs  seit lan ger em                              sko dex  fur den Bereich der
       und   der  Min ist err at  hab e   nun     ein  en   Ver  hal ten
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‘   4                   .                    ~5-




  Unternehmensbesteuerung sowie eine Vereinbarung zur Verbesserung der steuerlichen
  Erfassung von Zinseinkinften beschlossen. Grundsatzlich sei die Finanz- und Steuerpolitik
 Aufgabe der Mitgliedstaaten; bei direkten Steuern bestehe kein ausdriicklicher
 Harmonisierungsauftrag - eine Angleichung sei nur insoweit vorgesehen, als sich
 unmittelbare Auswirkungen auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarktes
 ergeben. Grundsatzlich sei Steuerwettbewerb nicht als schadlich anzusehen, unfaire
 Praktiken seien jedoch nicht zuletzt auch wegen betrachtlicher Einnahmenveriuste der
 Mitgliedstaaten zu bek&mpfen. Auch die OECD habe in ihrem Bericht liber Fiscal
 degradiation” Kriterien zur Identifizierung unfairer Praktiken entwickelt, dazu zahiten:
 Unklarheiten Gber die Voraussetzungen von Steuervergtinstigungen; Bereitschaft der
 Steuerbehérden, Uber die Steuerlast individuell mit den Steuerpflichtigen zu verhandein;
 Zugang zu Steuervorteilen ausschiieGlich fur Nichtgebietsansassige.

_Ebenso wie der Stabilitatspakt eine Ejinigung auf eine Kultur der Stabilitat im
 Wahrungsraum gebracht habe, sei mit dem Kodex eine Verstandigung auf Grundregein der
 FaimeR in der Steuerpolitik erfolgt. Die Mitgliedstaaten seien politisch - nicht rechtlich -
 bindend verpflichtet, ,unfaire" bzw. ,schadliche* Vergtinstigungen nicht mehr neu
 einzufihren und bestehende Vergiinstigungen dieser Art innerhalb bestimmter Fristen
 abzuschaffen. Obwohi die Bundesregierung rechtliche Verpflichtungen vorgezogen hatte,
 sei der Unterschied nicht iberzubewerten. Mit dem Kodex werde Neuland betreten, in zwei
 Jahren solle geprift werden, ob und wie der Kodex geandert oder verbessert werden muf
 bzw. kann. Auch die Kommission habe sich im Bereich Staatlicher Beihilfen einbinden
 lassen, sie werde Leitlinien fur die Genehmigung soicher Vergiinstigungen verdffentlichen.
 Die im Kodex vereinbarten Grundregeln sollen nicht durch die Genehmigung solcher
 Beihilfen umgangen werden konnen. Bei der Umsetzung des Kodex wurden bestehende
 und kunftige Steuergesetze Gberpriift und aus den Erkenntnissen innerhalb von zwei
Jahren ein Bericht erstellt.


Zur Besteuerung der Kapitalertrage solle die Kommission bis April 1998 einen
                          vorlegen.    Nach   Auffassung     des    Ministerrates   k6nne   eine
Richtlinienvorschiag
                              nach   dem   ,oexistenzmodell*       alternativ   entweder    eine
Gemeinschaftsiésung
Mindestbesteuerung der Zinsen an der Quelle oder die Mitteilung von Informationen Gber
Zinsertrage an die anderen EU-Mitgliedstaaten vorsehen. Mit der Einbindung von
Gro®britannien und Luxemburg sei der Aniauf zu einer europaweiten Mindestlosung fur die
Zinsbesteuerung ein bemerkenswerter Erfolg.


Die Bundesregierung halte an den Prizipien einer stabilitatsorientierten Finanzpolitik fest,
dazu gehérten die Senkung der Staatsquote, die Konsolidierung der 6ffentlichen Haushalte
sowie die Senkung der Steuer- und Abgabeniast.
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in der Diskussion verweist              auf die mit der Unternehmensteuerreform - durch
den Wegfall einer Substanzsteuer - verbundene Verbesserung    der Steuerstruktur. Dies sei
trotz Aufkommensneutralitat ein Schritt in die richtige Richtentung. Auch das Ziel der
Abschaffung der Gewerbeertragsteuer solle langfristig beibehal Beiwerden; Problem hierbei
sei die Wahrung der Finanzautonomie der Gemeinden.                    der Senkung des
                                                            Steuerrechts gewahit worden,
Solidaritatszuschlags sei eine Finanzierung au@erhalb des éhun
weil es sich um eine reine Bundessteuer handele - die Erno g eine    r gemeinschaftlichen
                                                                            en, zu einer
 Steuer hatte, um die Belastung des Bundes kompensieren 2u k6nn
Uberfinanzierung gefahrt.


Entgegen der Auffassung eines Beiratsmitglieds, Investitionsférd erung fuhre nur Zu
                                                             die Steuersatze als
susatzlichen Rationalisierungsinvestitionen, sieht er Unternehmen an. Die Unternehmen
bedeutend fir Standortentscheidungen intemational                   reten sein. Bei den
wollten auf allen groBen Markten - Europa, Asien, Amerika g- invert
                                                        erun den neuen Landem sei
Steuerausfallen im Zusammenhang mit der Investitionsférdechn         n zudem die mit der
zu bedenken, da® massive Anreize nétig waren; gegenzur auchen seie
                                                                mit Lohnsteuem und
Produktion verbundenen Beschaftigungseffekte, die
 Sozialabgaben verbunden seien.


 Von der Haushaltsreform werde mehr Flexibilitat erwartet, der    das Jahresendfieber* sei wohl
 gebannt. Der Vorwurf einer bloBen Verschiebung mit Abga                      benlast durch das
      enfi nanz ieru ngsg eset z  Gbe rse he den  Zus amm enh ang        der  Rent enstrukturreform,
 Rent                                                                    in Form eines verringerten
 hier gebe es - wenn auch eher langfristig - echte Finsparungen     rwei se  auc h Signalwirkung fur
 Anst iegs  der  Rent en.  Der   Verh alte nsko dex hab e mdgl iche
 weitere Schritte auf der OECD-Ebene. Neben der Unterneh           mensbesteuerung sei sicherlich
 auch die hohe Steuerbelastung im mittleren Bereich ein ernstzun            ehmendes Problem.
                                                                                                rien®
             erganzt, Vorwirfe ,kreativer Buchfihrung im Hinblick auf die Maastricht-Krite
                                                                      en VGR-Abgrenzung
  trafen nicht zu. Darlehen und Beteiligungen blieben in der relevant
  aufer Betracht.


                    dankt                 fur seinen Besuch im Beirat und seine Ausfiihrungen.



  V. Gutachten:



      Beir at setz t die Disk ussi on der Vorl age von,     fort. Neb en der Diskussion
  Der                                                                      Besteuerung
  der Ansatze fur einen systematischen Umbau der deutschen internationaien
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~F-




   sei der Reformbedarf einzelner Regelungen des deutschen Systems zu priifen.                                         Ein

   Vorschlag sehe die Aufgabe des gespaltenen Kérperschaftsteuersatzes bei Ejinfiihrung

   eines     einheitlichen      Satzes     von   30   vH    vor.         Damit wirde      sich   die    Belastung      der

   Gewinnthesaurierung im Mittelfeld der Belastungen anderer Lander bewegen und Re-

   Investitionen ausiandisch beherrschter Konzerne begUnstigen. Unter Berticksichtigung von

   Gewerbeertragsteuer und Solidaritatszuschlag ergabe sich eine Belastung von rund 45 vH:

   der     Einkommeristeuerspitzensatz             fir     nicht     gewerbliche       Ejinkinfte       kénnte    unter

  Berucksichtigung verteilungspolitischer Argumente in ahnlicher GréRenordnung gehalten

  werden.



   Ein Beiratsmitglied sieht eine solche L6sung als bedenklich fir die Kapitalmarktsphare an;

  die Schtitt-aus-hol-zurick-Politik wirde verteuert. Ein anderes Mitglied wirde eine solche
  Empfehiung       nicht     mittragen;,    investitionsférderung           dirfe   nicht   zum     entscheidenden
  Kriterium der Steuerpolitik erhoben werden; da die Gewerbesteuer als Squivalenzartige

  Abgabe nicht mitgerechnet werden kénne, ergabe sich “entgegen dem Prinzip der
  Leistungsfahigkeit eine regressive Tendenz des Steuersystems. Es wird entgegnet, das

  Leistungsfahigkeitsprinzip habe angesichts der fortschreitenden Globalisierung und
 Mobilitat    in   anderen       Landern     ldngst an          Bedeutung       verioren;    ohnehin’ habe          die
 Gewerbesteuer          nach       dem       Wegfall        der          Gewerbekapitalsteuer          heute      eher
 Gewinnbelastungscharakter. Verteilungspolitische Argumente kénnten zwar politisch eine

 gewichtige Rolle spielen, als Nebenbedingung einer steuersystematischen Fragestellung

 seien sie nicht akzeptabel.



 Einige    Beiratsmitglieder       werfen        angesichts        der     Diskussion       um    das     Leistungs-
 fahigkeitsprinzip die Frage nach der systematischen Einordnung des Vorschiags auf.

 Neben       den     Kriterien     der      Kapitaimarit-          und      Wettbewerbsneutralitét         sei    die
Ausgangsproblematik in Erinnerung zu rufen: Wenn die Steuerbelastung in Deutschland

vergieichsweise hoch sei, gebe es zwei Ansatzpunkte; entweder die Senkung der
deutschen Steuerbelastung oder die Erhéhung der auslandischen Steuerbelastung. Der

Vorschiag ziele auf eine Senkung der deutschen Belastung fir ausldndische Investoren,

wahrend andere Modelle - auch intemationale Vereinbarungen zahiten hierzu - versuchten,

die Belastung fiir deutsche Investoren im Ausland zu erhéhen. Fir den Aufbau des

Gutachtens sei noch unklar, ob von Grundtypen der Besteuerung oder von ,Steuerliicken*

ausgegangen werden solle.


AnschlieBend       diskutiert    der   Beirat    Anlage     2      der    Vorlage   von                          wer
Betriebsausgabenabzug in Verbindung mit im Inland steuerfreien Einnahmen (§ 3c EStG)*.

Das Problem stelle sich in jingster Zeit im Zusammenhang mit im Inland nach DBA-Recht

steuerfreien auslandischen Schachteldividenden. Nach BFH-Rechtsprechung stehe einem
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Abzug von Ausgaben (insbesondere Finanzierungskosten), die mit diesen Beteiligunge
unmittelbarem Zusammenhang stehen, das eingeschrankte Abzugsverbot des § 3c EStG
entgegen. Entsprechende Ausgaben im Inland seien nur insoweit abziehbar, wie sie die
steuerfreien auslandischen Dividendenertrage Ubersteigen. In der Praxis werde der Erwerb
von Schachtelbeteiligungen in erheblichem Umfang im Inland fremdfinanziert und
gewinnmindernd berticksichtigt, weil die Dividendenausschittungen gebindelt erst nach
                                                                                     nach
Ablauf einiger Jahre vorgenommen werden. Eine andere Umgehung bestehe darin,
                                                                                        zu
einigen Jahren der Gewinnthesaurierung im Ausland die Beteiligung steuerfrei
                                                                                  t, den
verauBern. Derartige Gestaltungen hatten zu politischen Forderungen gefuhr
                                                                                    ll zu
Betriebsausgabenabzug im Rahmen des internationalen Schachtelprivilegs genere
                                                                                    Mutter
verbieten. Dies wiirde jedoch dazu fuhren, da solche Aufwendungen weder bei der
                                                                                      den
noch bei der Tochter abgezogen werden k6nnen. Zudem widersprache dies
                                                                                       che
 intentionen des StandOG, u.a. die steuerlichen Rahmenbedingungen fir deuts
Holdinggeselischaften zu verbessern.

                                                                                     der
Vorgeschlagen werde, die Gestaltungsméglichkeiten durch Manipulation
                                                                                      gs
Gewinnausschittungen zu unterbinden, indem das Verbot des Betriebsausgabenabzu
                                                                                     am
nicht auf die Dividende, sondern auf den Anteil der inlandischen Muttergesellschaft
                                                                                    eine
Gesamtgewinn der Tochtergesellschaft bezogen wurde. Eine zweite Mdglichkeit ware,
                                                                                      bis
Grenze des Umfangs der Fremdfinanzierung fir die Ausiandsbeteiligung zu definieren,
zu deren Erreichen ein Abzug der Aufwendungen zulassig ist.

                                                                                           n
 in der Diskussion wird die gesetzliche Begrenzung der steuerlich berticksichtigungsfahige
                                                                                        me
 Fremdfinanzierung nicht fir sinnvoll gehalten. Das Grundproblem liege in der Bezugnah
                                                                                       eine
 auf den ,unmittelbaren* Zusammenhang der Aufwendungen mit den Dividenden. Da
                                                                                     g des
 richtige Zuordnung nicht gelingen konne, gebe es auch keine systematische Lésun
 Problems. Ein Beiratsmitgliedsieht das Grundproblem im Freistellungsverfahren, es wird
 entgegnet, die Problematik der Zuordnung bestehe auch bei der Anrechnungsmethode.
                                                                                         auf
 Eine pragmatische Lésung - wie sie auch in den USA praktiziert wird - , die nicht mehr
                                                                                     als ein
 den Zusammenhang abstellt, sondern Schuldzinsen gleichmaBig aufteilt, erscheint
                                                                              ierung von
 gangbarer Weg. Ein generelles Zulassen des Abzugs ware eine Subvention
                                                                                       des
 Holdinggeselischaften mit hohen fiskalischen Kosten, ein genereller Ausschlu&
                                                                                  nehmen
 Betriebsausgabenabzugs k6nne wohl umgangen werden; allenfalls kleinere Unter
                                                                                     eiten
 wurden getroffen. Allerdings sei die pragmatische Losung mit praktischen Schwierigk
                                                                                   fehlten
 verbunden: Nétig sei eine einheitliche Gewinnermittlung, in vielen Fallen
                                                                                        fBe
 Fremdvergleichsgrundlagen (hoher Anteil von Konzerngeschaften), méglich seien Versto
 gegen das Diskreminierungsverbot in den DBA oder die Doppelbesteuerung, wenn die
                                                                                      nicht
 Sitzstaaten der Téchter nicht nach diesem System verfahren. Es kénne auch
8

-9-




  ausgeschlossen werden, da&: man damit in einigen Fallen den Abzug von Zinskosten

  importiert.

  Ein anderer Losungsvorschiag bezieht die Besteuerung der Zinsen in die Betrachtung mit

  ein: Solange Zinsen abgezogen werden kénnen, sei dies fiir den deutschen Fiskus kein

  Problem, wenn die entsprechenden ZinseinkUnfte im Inland anfallen. Man kénnte den

  Abzug der Zinsen bei der deutschen Muttergesellschaft untersagen wahrend gleichzeitig ein

  deutscher Glaubiger die Zinsen nicht versteuern muB.




 AnschlieBend diskutiert der Beirat Anlage 3 der Vorlage ven                           ,Die Behandlung

 ausiandischer Verluste gem. § 2a Abs. 3 und 4 EStG und Méglichkeiten der Verhinderung

 miBbrauchlicher Gestaltungen*.          Verluste   auslandischer Betriebsstatten        in   Nicht-DBA-

 Staaten seien nach dem Welteinkommensprinzip auch im Inland verwertbar, dies gelte
 grundsatzlich    nicht    fur    Betriebsstatten       in    OBA-Landern,     es      sei    denn,    die

 Ausnahmetatbestande des § 2 a EStG (aktive Tatigkeit) treffen zu. Die Vorschrift ziele auf
 einen Steuerstundungseffekt, da eine Nachversteuerung in spateren Perioden mit Gewinn
 vorgesehen sei.       Die Vorschrift stamme aus dem Auslandsinvestitionsgesetz und séi

 systemfremd. In der Praxis kame es durch Gestaltungen haufig zu einer Umwandiung der
 Steuerstundung in eine dauerhafte Entlastung.

 Die Begrindung der Ausnahmeregelung - Gieichstellung mit Betriebsstatten in Nicht-DBA-
 Landern - sei unzutreffend; Betriebsstatien in Nicht-DBA-Landem widen durch das
Anrechnungsverfahren ohnehin starker. besteuert. Der Verlustausgieich gehére in das
System    der synthetischen       Einkommensteuer nach              dem   Welteinkommensprizip;       bei
Freistellung seien Gewinne oder Verluste fiir die deutsche Steuer nicht relevant. Die
Durchbrechung der Prinzipien sei letzlich eine Subventionierung und sollte revidiert werden.



AnschlieBend diskutiert der Beirat eine Vorlage von                            »EinkGnftequaiifikation
und   -umqualifikation,     Probleme      einer     Schedulenbesteuerung’.       Das     Problem      der

Einkinfteurnqualifikation werde in der Literatur vernachlassigt, die Unterscheidung der

Einkunfisarien   sei    theoretisch     und   werde     als   gegeben     vorausgesetzt.      Bei   einer

Schedulensteuer    oder     bei   Schedulenelementen           in   einem    System     synthethischer

Einkommensteuer         wirden        differenzierte     Belastungswirkungen          erreicht   = durch
einkunftsartenspezifische Definition der Bemessungsgrundiage, einkunftsartenspezifische

Freibetrage oder Tarife.



Beispiele von Gestaltungen im geltenden deutschen Recht seien die Umaquailifikation von
Einkinften aus Gewerbebetrieb durch Griindung einer stillen Gesellschaft in geringer

besteuerte EinkGnfte aus Kapitalvermdgen; die Umwandiung von Gewinneinkinften in
9

:                                                    -10-

                       ger ing fig ige r Bes cha fti gun g dur ch  Bes cha fti gung von
Arbeitseinkunfte bei die Umqulifizierung von Verdu®erungsgewinnen aus dem
Familienangehérigen oder                                    htung.   d Verpac
gewerblichen Bereich in Einkdnfte aus Vermietung un
                          ne n Sys tem S2 bes tun den Anr eiz e, die nac h Ma Rg ab e nat ion al
Bei dem vom Beirat erwoge     ife belasteten    ubrigen Einkinfte in Einkunfte. aus
wahibarer. (progressiver) Tar
                           em  (fas t) wel twe it ver ein bar ten Ste uer sat z von z.B . 25 v.H . an
Gewerbebetrieb, die mit ein uwandeln.
der Quelle besteuert seien, umz
                      he   ent   wed   er   ein e   Ste uer fre ist  ell ung   vo  n   Zin  sei  nko  mme  n   vor oder
 Das System S4 se steuer fur Untemehmensgewinne. Im zweiten Fall ergaben sich die
 auferdem eine Minder bei Sz. Die izinsbereinigte Einkommensteuer’ allein sei weniger
 gleichen Probleme wie taltungen, sie musse jedoch den Schuldzinsenabzug auf einen
 anfallig fur steuerliche Ges , weil sonst andere Einkommen in Zinseinkommen® verwandelt
 typisierten Wert begrenzen
 werden koénnten.

                                            hin gew  ies en,   da  ®    es   sic h    bei   de n   in  de  n   Bei spi ele n
  in der Diskussion wirdltedarnaufnicht generell um Gestaitungen handele, ©s gebe z.B.
  aufgefihrten Sachverha von Ehegatten oder echte Darlehen. Eine entsprechende
  tatsachliche Mitarbeit in der Praxis oft schwierig.
  Tatsachenfeststellung sei
                                       Vor  lag e  nic ht  ric hti g  abg  ebi  lde  t  wor  den .   S2   bei nha lte   ein e
   Das System S2 sei in der     aus   lan  dis che n   pas siv  en     Ein kin  fte    un  d   Bel  ast ung    mit einem
   Freistellung auch    der                                   da nn    au ch   fiir inl  and isc he  pas  siv e Ein kun fte .
                                          aat ; die s gel te
   Mindeststeuversatz im tioQuenllefirnst,passive Einkunfte* gefunden werden. Das System S4 sei nur
   Es miisse eine Defini chiedlichen Besteuerung von Arbeit und Kapital - mit einer
   ein Spezialfall einer untKapersitals. Im System S2 gebe es einen Mindeststeuersatz auf
    Nulipesteuerung des orderlich sei ein Nachweis des Kapitaleinsatzes, der bei einem
    Kapitaleinkommen. Erf B. 7 v.H.) ein berechenbares Zinseinkommen erbringt, das der
    bestimmten Zinssatz (z.erliegt; der Rest sei Aroeitseinkommen. Im Beirat wird Bedarf
    Mindestbesteuerung untSz genauer auszuarbeiten. Ein Beiratsmitglied sieht Se als einen
    gesehen, das System einer Objektbesteuerung an. Ein grundiegendes Problem einer
     pragmatischen Ansatz erung im Hinblick auf die Globalisierung liege wohl auch in einer
     Neuordnung der Besteu ung von ~mobilen Faktoren’.
     rechtssicheren Beschreib
                                   S4m   it ein er ide ale n  Ein  kom   men  ste   uer   war e  let zte re im  Hin bli ck auf
     Bei einem Vergleich von iiberlegen; dies gelte wohl nicht beim Vergleich mit dem real
      die Schedulenproblematmeniksteuersystem. Auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht sei die
      existierenden Einkom tischen Einkommensteuer Uberiegen.
      Zinsbereinigung der synthe
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