1998-protokoll-nr-395
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Sitzungsprotokolle des Beirats des Bundesministeriums der Finanzen“
* Es wird ausdriicklich - insbesondere im Hinblick auf die Diskussion mit Gasten und die Verteilung Unterlagen - auf den Vertraulich-Vermerk hingewiesen. von
|. Mitteilungen des Vorsitzenden ll. Feststellung der Tagesordnung. I. Bemerkungen zum Protokoll der letzten Sitzung IV. Diskussion Uber aktuelle Probleme V. Gutachten: Probleme der internationalen Kapitaleinkommensbesteuérung VIL Tagesordnung der nachsten Sitzung Vil. Verschiedenes
Die Diskussion ber aktuelle Probleme entfalit. ill, Bemerkungen zum Protokoll der letzten Sitzung Entgegen den Angaben desProtokolis war _anwesend. IV. Diskussion Uber aktuelle Probleme Entfalit. V. Gutachten: Probleme der internationalen Kapitaleinkommensbesteuerung Der Beirat diskutiert den vorab Ubersandten Entwurf des Gutachtens. Die Ubliche Einsetzung einer Redaktionskommission wird far entbehrlich gehalten. Einige Beiratsmitglieder sehen in der Darstellung eine Gewichtung im Hinblick auf bestimmte Empfehlungen. Entsprechend dem Ergebnis einer vorgezogenen Diskussion der Empfehlungen kénne die Gewichtung der Darstellung angepa&t werden, mehrere Mitglieder pladieren dafur, den Text neutraler zu schreiben. Demgegenuber wird beispielhaft dargelegt, da& bestimmte Vorschlage nicht ais Gewichtung, sondem als konforme Schritte einer Anpassung . der realen Systeme an die theoretischen Leitbilder anzusehen seien. In der Textdiskussion sei dies an den entsprechenden Stellen herauszuarbeiten und zu verdeutlichen. Die Vorschlage, historisch gewachsene Steuersysteme oder die steuerpolitischen Vorhaben auf EU-Ebene als zusatzliche Gliederungspunkte aufzunehmen, seien mit der von theoretischen Gesichtspunkten
-4- gepragten Gliederung nicht vereinbar; gleichwohl warden diese Gesichtspunkte im Kontext der Gliederung berticksichtigt. Die Definition der Kapitaleinkommen sei an einigen Stellen nicht klar ersichtlich, dies md&te in der Textdiskussion an den entsprechenden Stellen verdeutlicht werden. Es werden einige Aspekte genannt, die im Entwurf nicht genugend herausgearhbeitet seien: Der Text setze sich nicht mit dem Beschaftigungsproblem auseinander, die Motivation der in den Doppelbesteuerungsabkommen dominierenden Freistellungsmethode sollte deutlich gemacht werden; eine grundsdtzliche Diskussion des Steuerwettbewerbs und des infrastrukturwettbewerbs sei unerldGlich. Weiter wird eingewandt, der Entwurf sei zu sehr im Volibeschaftigungsmodell angelegt; bei Unterbeschdaftigung sei vieles anders zu beurteilen. Andere Beiratsmitglieder sehen den Entwurf in einem wohlfahrisékonomischen Ansatz angelegt; von daher erscheine das Wohnsitzlandprinzip im Vorteil. Befurworter des Quellenprinzips argumentierten nicht wohifahrts6konomisch; deren Bedenken seien starker hervorzuheben. Es wird entgegnet, es sei offen, was genau unter ,Wohlfahrt* zu verstehen sei. Zudem sei die Realitat wohl nicht die erstbeste Welt; wenn also der Staatssektor verzerre, kénne der Abbau einer hohen Staatsquote durch Steuerwettbewerb der Herstellung von Kapitalexportneutralitat Gberlegen sein. Die Problematik der Beschaftigung sei bei den Beurteilungskriterien abzuhandein; fraglich sei allerdings, ob das Aufensteuerrecht ein geeignetes instrument. der Beschaftigungspolitik sei. Die Finanzierung von Staatsaufgaben erscheine bei konsequenter Anwendung des Wohnsitzprinzips leichter, wahrend das Quellenprinzip den Standortwettbewerb férdere. Der Aquivalenzgedanke sei fur die Kapitaleinkommensbesteuerung wohl nur am Rande von Bedeutung; wenn offentliche Leistungen individuell anlastbar sind, sollte dies nicht durch Steuern, sondern durch Gebuhren erfolgen. nimmt aus der Sicht des BMF zum vorlisgenden Entwurf Stellung: Er bemerkt sinleitend, das Thema der internationalen Unternehmensbesteuerung erzeuge einen zunehmenden Problemdruck. In einigen Landern bilde es seit je her einen zentralen Gegenstand der steuerpolitischen Diskussionen. Dies sei bisher in Deutschland noch nicht _ so der Fall gewesen. Der auch durch die Offnung der Grenzen nach Osten verscharfte welt- weite Standortwettbewerb werde aber verlangen, dem Problem kinftig verstarkte Aufmerk- samkeit zu schenken.
Im einzeinen sei zu dem Entwurf folgendes anzumerken: Gegen den Vorschlag (Seite 37), die Freistellung nach § 8 b KStG zur Starkung des Wohn- sitzprinzips zu beseitigen, bestiinden Bedenken. Zweck der Vorschrift sei ein Aufschub der Besteuerung der Auslandseinkiinfte, solange sich diese in der Hand der durch die Vor- schrift begdnstigten inlandischen Kérperschaften befanden; die Besteuerung werde bei der Ausschuttung an den ,letzten* Anteilseigner nachgeholt. § 8 b KStG habe in erster Linie die Falle von Joint Ventures zwischen einem inlandischen und einem auslandischen Partner im. Auge. Das deutsche KSt-Anrechnungsverfahren habe bisher dazu gefihrt, da der deutsche Partner Ausschittungen der operativen Einheit (z.B. gemeinsame Tochtergesell- schaft) bei deren Enichtung im Inland sofort habe versteuern missen, bei Errichtung im Ausland dagegen nicht. Bei einer Joint-Venture-Einheit im Ausland kénne sich dagegen der deutsche Partner regeima&ig keinen ausreichenden Einflu& auf die Geschaftsfahrung der Einheit sichern. § 4 b KStG will deshalb beide Falle steuerlich gleichstellen. Aus der Sicht des BMF sollte die Regelung auch ktinftig beibehalten werden. Der Eniwurf schiagt auGerdem (Seiten 37 ff., 41 f.) eine Ausdehnung der Zugriffsbesteue- rung auch auf sog. aktive Einktinfte auslandischer Kapitalgeselischaften vor. Dies k6nne nicht die Zustimmung des BMF finden. Der Vorschlag setze sich ber eindeutige internatio- nale Vertragsverpflichtungen in den deutschen Doppelbesteuerungsabkommen hinweg (sog. ,treaty override‘; vgi. stellvertretend Artikel 7 Abs. 1S. 1, Artikel 10 des OECD-Muster- abkommens). Er widerspreche damit dem im Entwurf (S. 89) selbst akzeptierten Grundsatz, daf& steuerpolitische Schritte Deutschiands nicht im Widerspruch zu international anerkann- ten Spielregein stehen sollten. Der Entwurf greife hier die von Baden-Warttemberg im Bundesrat eingebrachien Vorschlage auf. Eine so erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung wurde Deutschland zwar effizient vom unfairen Steuerwettbewerb isolieren; sie wurde damit aber auch massive Wettbewerbsnachteile fur die deutsche international tatige Wirtschaft schaffen, solange andere Staaten nicht dem Beispiel Deutschiands foigten. Gerade aus diesem Grunde habe sich das BMF um eine international abgestimmte Lésung zur Beseiti- gung unfairer steuerlicher Wettbewerbspraktiken bemuht und diese auch - in Form des EU-Verhaltenskodex - erreicht. _Problematisch sei auch der vorgeschlagene generelle Ubergang von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode nach den DBA. Die deutsche Wirtschaft habe sich stets und nach- dricklich fur die Beibehaltung der Freistellung ausgesprochen. Solange das deutsche Ertragsteuerniveau deutlich héher als das anderer Industriestaaten sei, Knne aus der Sicht
-6- des BMF an einen Ubergang zur Anrechnung nicht gedacht werden. Voraussetzung ware deshalb unter allen Umstdnden die im Zuge des Steuerreform-Vorhabens geplante Absen- kung der Steuersatze auf eine dem internationalen Durchschnitt vergleichbare Héhe. Eine kUnftig allgemeine Anwendung der indirekten Steueranrechnung wide zudem zu einer betrachtlichen Verkomplizierung der deutschen Besteuerungspraxis fuhren. Die Komplexitat und die Fille zu regeinder Detailfragen der indirekten Anrechnung - etwa Bestimmungen zur Anrechnungsobergrenze einschlie@lich solcher zur Verhinderung von Gestaltungsmég- lichkeiten zur Anrechnungsmaximierung und die Regelung der Anrechnung von Steuer nachgeschaiteter Enkel- und Urenkeigeselischaften - verdeutliche eindrucksvoll das bestehende amerikanische Steuerrecht. Auch der allgemeine, einseitige Ubergang zur Anrechnungsmethode beinhaite einen groben Versto& gegen bestehende Doppelbesteue- rungsabkommen. Anders als der Entwurf meine hatten die Abkommenspartner auch ein erhebliches Interesse an der Anwendung der Freistellungsmethode auf deutscher Seite. Ein Ubergang zur Anrechnung trotz vereinbarter Freistellung k6nne daher durchaus zum Affront geraten. Fir grenztiberschreitende, multilateral vereinbarte Kontrolimitteilungen (Seiten 44, 45) bestehe innerhalb der EU keine Einigungsméglichkeit. Denn das Bankgeheimnis bilde in mehreren Mitgliedstaaten ein Grundelement der Wirtschaftspolitik. Au@erdem k6nne die Gefahr einer massiven Kapital- und Steuerflucht in dritte Lander nicht ausgeschliossen werden, wenn die sofortige volle Versteuerung von ZinseinkUnften rigoros durchgesetzt wird. Eine grenziiberschreitende Anrechnung auslandischer K6rperschaftsteuer auf die Ein- kommensteuer inlandischer Anteilseigner solite - wie im Entwurf (Seite 51) empfohien - nicht einseitig erfolgen. Aber auch gegentber einer bilateralen Anrechnung zwischen zwei Staaten mit Anrechnungssystem oder multilateral auf EU-Ebene besttinden Bedenken. Generell sei die. Anrechnung auslandischer Kérperschaftsteuer im dnrechnenden Staat politisch nur schwer zu vermittein; denn sie wirde dazu fuhren, da& EinkUnfte aus Beteili- gungen in diesem Staat weitergehend unbesteuert blieben. Wurde Deutschland Steuem eines Staates mit ,klassischen* KSt-System anrechnen, kénnte dies von dem betreffenden Staat als Subventionierung von auslandischen Aktienanlagen und ,unfairer’ Steuerwettbe- werb aufgefa@t werden. Eine bilaterale Anrechnung im Verhdaitnis zwischen zwei ,Anrech- nungsstaaten“ wurde einen (bilateral) harmonisierten Umfang der Anrechnung- z.B. beider- seits Vollanrechnung - und damit vielfach Systemanderungen in mindestens einem der Staaten erfordern. DarGber hinaus mU&ten wohl die Kapitalstréme zwischen beiden Landem nahezu ausgeglichen sein, damit nicht eines der Lander zum ,Verlierer* werde. Mit
=7- einer Verstandigung der EU-Mitgliedstaaten auf eine Harmonisierung der K6rperschaft- steuersysteme sei derzeit nicht zu rechnen. Staaten mit ,klassischem" System hatten ihr Steuersystem - einschlieRlich bestimmter Steuervergiinstigungen (z.B. Holdingprivilegien) - auf die wirtschaftliche Doppelbesteuerung abgestellt. Die bestehenden Teilanrechnungs- systeme basierten ferner nicht auf dem Gedanken der systematischen Vermeidung der Doppelbelastung, sondern seien als nach Bedarf anderbare Steuererieichterungen zum Zweck der Belebung der Kapitalmarkte konzipiert. Das deutsche System mége zwar die Kapitalmarkte spalten, beinhalte aber nach Auffassung der Bundesregierung keine Behin- derung des Kapitalverkehrs in der EU. Denn eine Beseitigung der wirtschaftlichen Doppel- belastung ausgeschitteter Gewinne werde von keiner Vorschrift des EG-Vertrages gefor- dert; insbesondere sei sie kein Element des freien Kapitalverkehrs. Die Aussage, das deutsche System verstoBe gegen den EG-Vertrag (Seite 103), sei daher nicht richtig. Nach dem Ubergang zum Euro stelle sich allenfails die Frage, ob Systeme integrationspolitisch weiter akzeptabel waren, die méglicherweise die Kapitalmarkte spalten. Anzumerken sei, da die auf Seite 59 (Zeile 15) angesprochene doppelte Verlustbertick- sichtigung nach Meinung des BMF durch § 2 a Abs. 3 Satz 4 EStG weitgehend ausge- schlossen werde. Auch wenn das nicht der Fall ware, kénne dies zwar als Fehler’ inner- halb der Regelung, allein aber nicht als ausreichender Grund zur Beseitigung der Vorschrift insgesamt angesehen werden. Der Entwurf schlage zu den Konzern-Verrechnungspreisen eine internationale Verein- barung nach dem Vorbild des ,amerikanischen oder deutschen Zerlegungsgesetzes* vor. , Gemeint sei offenbar eine Gewinnaufteilung, wie sie in einer Reihe der US-Bundesstaaten praktiziert wird (sog. unitary business taxation). Dazu sei zunachst anzumerken: Diese Einheitsbesteuerung gebe es in den USA auf Bundesebene nicht. Sie werde vielmehr nur von den US-Einzelstaaten bei deren eigener Kérperschaftsteuer angewandt. Ferner bezieht keiner der US-Bundesstaaten auslandische Konzerngeselischaften in die Einheitsmethode mit ein, sondern alle wendeten gegenuber diesen den international anerkannten Fremdver- haltensgrundsatz an (sog. water's edge principle). Der Bericht sollte schlieBlich die jungsten Entwicklungen der OECD zu dem Thema beriicksichtigen. In den ab 1995 revidierten Leit- linien des OECD-Steuerausschusses zu den Verrechnungspreisen bekennen sich die Mit- gliedstaaten der OECD- einschlieRlich USA - ausdricklich weiterhin zum Fremdverhaltens- grundsatz als dem mafgeblichen Prinzip. Globale Gewinnaufteilungsmethoden wie die Unitary Taxation lehnten sie geschlossen und nachdricklich ab (Teil II! der Leitlinien). Die OECD-Leitlinien fuhrten auch detailliert die Grande auf, aus denen eine Einheitsmethode weder Rechtssicherheit vermittele noch Doppelbesteuerungen verhindere. Die Bundes-
-8- regierung teile die Auffassung des OECD-Berichts. Auch das BMF lehne entsprechend die Einfihrung der Einheitsmethode entschieden ab. In den Ausfihrungen zum Verhaltenskodex (Seiten 69 ff.) werde als Voraussetzung u.a. eine weitgehende Harmonisierung der Steuersysteme bei der Besteuerung ‘mobiler Fak- toren genannt. Der Verhaltenskodex sei aber gerade vereinbart worden, weil eine Harmoni- . sierung der Steuersysteme nicht konsensfahig und nach Auffassung einer Reihe von Mit- gliedstaaten - einschlieRlich Deutschland - derzeit nicht wiinschbar sei. Demgema& sehe der Kodex keine Harmonisierungsmagnahmen vor. Er kénne auch nicht als ,,Harmonisie- rung auf bescheidenerem Niveau" angesehen werden, da er auf das Unterlassen bestimm- ter Verhaltensweisen abziele, wahrend eine Harmonisierung die Angleichung von Steuer- sdizen und Bemessungsgrundlagen bedinge. Die vorgesehene Uberpriifung einzelstaat- licher Steuervergiinstigungen nach dem EU-Kodex kénne sich schwierig gestalten. Deutschland werde priifen, ob in seinem nationalen Recht Bestimmungen existieren, die gegen den Kodex verstoRen. Das Ergebnis werde der EU-Kommission sowie der jetzt ein- gerichteten Uberprifungsgruppe vorgelegt werden. Ein gleiches, eigenstandiges Tatig- werden erwarte man von den anderen Mitgliedstaaten. Der Entwurf der Empfehlungen des OECD-Steuerausschusses zum schaddlichen Steuerwettbewerb stoBe bisher auf den Wider- stand von Luxemburg und der Schweiz. Ob die Empfehlungen zu praktischen Konsequen- zen fiihren, sei derzeit nicht absehbar. Textdiskussion Seite4: , Es wird vorgeschiagen, in Zeile 2 die Formulierung ,in den Genu&" abzuschwachen (Vorschlag: In den vergangenen Jahren ist die Integration der Weltwirtschaft fortgeschritten); die ,Vohistandsgewinne“ (Zeile 5) lagen fur die breite Masse wohl nicht auf der Hand. In Zeile 10 sollte ,namentlich* durch ,nicht zuletzt auch“ ersetzt werden. Die Argumentation in Zeile 11 gelte nicht nur fir historisch gewachsene, sondem auch fur gedachte Systeme. In Zeile 16 sei ,ungelenker* durch ,irrefhrender* zu ersetzen, in Zeile 20 nach ,kinftig’ ,wohl" einzufigen. Seite 5: In.Zeile 1 sollte ,innerhalb der’ durch ,zwischen den" ersetzt werden; in Zeile 10 sei nach ,behandelt* ,damit* einzufiigen. Die doppelte Verneinung in Zeile 15 sollte vermieden werden. Der Ausdruck ,kalkulatorischer Aufwendungen“ in Zeile 17/18 stehe fir den
-9- kalkulatorischen Unternehmeriohn; die Definition sei hier offengelassen, weil in spdteren Kapitein der Unternehmeriohn in einigen Fallen zu den Kapitaleinkommen gezahit wird und in anderen nicht. Es wird vorgeschiagen, den Ausdruck durch ,Kosten" zu ersetzen. Die Unscharfen bei der Einordnung des Unternehmeriohns soliten deutlich angesprochen werden. Seite 6: In Zeile 1 / 2 sollte.,Lohnsteuer’ durch ,Einkommensteuerbelastung der Léhne* ersetzt werden. Die Sachverhalte in beiden Spiegelstrichen bedeuteten eine Erosion der Bemessungsgrundlage; auf Seite 7 werde dies nur dem zweiten Spiegelstrich zugerechnet. Seite 7: Der Begriff ,Angriff' (Zeile 9) sollte vorher erlautert werden. ‘Steuerliche Verzerrungen (Abschnitt ab Zeile 10) seien auch ohne . Beschaftigungswirkungen denkbar, es wird vorgeschlagen, in Zeile 12 nach ,gehen* ,womdglich* oder ,auf langere Frist" einzufigen. In Zeile 19 sei ,sollte z.B. nicht als" durch ist in diesem Fall keine“ ersetzt werden; in Zeile 20 sei ,miRdeutet werden“ zu streichen. Seite 8: Fur den Schiu& des Kapitels werden verschiedene Vorschlage unterbreitet; die_ Entscheidung wird der Kommission Uberlassen: Ersetzung von trotzdem“ in Zeile 3 durch ,davon bleibt unberthrt* oder ,indessen“; Ersetzung von ,also“ in Zeile 6 durch ,kurz*; die Zeilen 3 bis 5 sollten an den vorhergehenden Absatz herangezogen werden; ein Mitglied des Beirats sieht die Nettoentlastung nicht als notwendig an und schiagt vor zu schreiben, da die Nettoentlastung viele der folgenden Probleme entscharfen wurde. Seite 9: In Zeile 3 sollte ,ineffizient viel" gestrichen und in Zeile 4 ,das" durch ,Effizienz,“ ersetzt werden. Einige Beiratsmitglieder kritisieren die Vernachlassigung der Bedeutung der effektiven Steuerbelastung. Die Kommission hait dem entgegen, sie messe den nominalen Steuersatzen ,erhebliche Bedeutung“ zu, es sei nicht ausgefihrt, da& die effektive Belastung ohne Bedeutung sei. Die angefiihrten Argumente seien z.T. in formalen Modellen nicht enthalten, der Tenor der AusfGhrungen sei in der Kommission nicht kontrovers. Zwar sei grundsatzlich die Effektivbelastung von Bedeutung, in der Regel sei jedoch der Nominaisatz von ausschlaggebender Bedeutung. Effektivrechnungen seien bei Grenzinvestitionen angebracht, fiir Standortentscheidungen seien die Tarifsteuersatze
-10- ausschlaggebend. Es wird vorgeschlagen, in Zeile 19 ,Gbereinstimmend® und in Zeile 20 ,vorwiegend zu streichen und auf Seite 10 in Zeile 1 ,sollten* durch ,k6nnen" zu ersetzen. Seite 11: Ein Beiratsmitglied kritisiert die Einbeziehung von Gewerbeertragsteuer und Solidaritatszuschlag (Befristung) in die Steuerbelastung der Investitionen. Auf der anderen Seite wird bezweifelt, da&@ dhnliche auslandische Steuern (Property Taxes) der deutschen Gewerbeertragsteuer gleichzusetzen sind; bei Standortentscheidungen sei diese als Zuschlag zur Einkommen-/Kérperschaftsteuer zu verstehen. Seite 12: Die Tabelle sollte mit .natirliche Personen* und ,Kapitalgesellschaften“ in der Kopfzeile iiberschrieben werden. Es sei Klarzustellen, da& die Belastung von 45 v.H. fur ausgeschiittete Gewinne von Kérperschaften die Belastung flr Auslander darstellt, fir Inlander ergibt sich ein anderer Satz. Seite 14: Die Formulierung ,zugedriickten Auge" in Zeile 23 sollte ersetzt werden. Seite 16: Die Einieitung sei nicht einteuchtend formuliert. Seite 17: In Zeile 17 sollte ,ist" gestrichen und nach ,er“ ,ware auch” eingesetzt werden. Seite 18: Um die Schaubilder nicht zu Gberfrachten, sollte bei Zahlenangaben im Text, die sich nicht dargestelit -*. Seite 19: In Zeile 4 sei ,|st" durch ,Liegt* zu ersetzen und ,belegen* zu streichen.