1998-protokoll-nr-395

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Sitzungsprotokolle des Beirats des Bundesministeriums der Finanzen

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* Es wird ausdriicklich - insbesondere im Hinblick auf die Diskussion mit Gasten und die Verteilung
   Unterlagen - auf den Vertraulich-Vermerk hingewiesen.
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|.    Mitteilungen des Vorsitzenden

ll.   Feststellung der Tagesordnung.

I.    Bemerkungen zum Protokoll der letzten Sitzung

IV.   Diskussion Uber aktuelle Probleme

V. Gutachten: Probleme der internationalen Kapitaleinkommensbesteuérung
VIL Tagesordnung der nachsten Sitzung

Vil. Verschiedenes
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Die Diskussion ber aktuelle Probleme entfalit.


ill, Bemerkungen zum Protokoll der letzten Sitzung


Entgegen den Angaben desProtokolis war                    _anwesend.


IV. Diskussion Uber aktuelle Probleme


Entfalit.



V. Gutachten: Probleme der internationalen Kapitaleinkommensbesteuerung

Der Beirat diskutiert den vorab Ubersandten Entwurf des Gutachtens. Die Ubliche
Einsetzung einer Redaktionskommission wird far entbehrlich gehalten.


Einige Beiratsmitglieder sehen in der Darstellung eine Gewichtung im Hinblick auf
bestimmte Empfehlungen. Entsprechend dem Ergebnis einer vorgezogenen Diskussion der
Empfehlungen kénne die Gewichtung der Darstellung angepa&t werden, mehrere Mitglieder
pladieren dafur, den Text neutraler zu schreiben. Demgegenuber wird beispielhaft
dargelegt, da&      bestimmte Vorschlage nicht ais Gewichtung, sondem als konforme
Schritte    einer    Anpassung . der realen Systeme an die theoretischen Leitbilder
anzusehen seien. In der Textdiskussion sei dies an den entsprechenden Stellen
herauszuarbeiten und   zu verdeutlichen. Die Vorschlage,  historisch gewachsene
Steuersysteme oder die steuerpolitischen Vorhaben auf EU-Ebene als zusatzliche
Gliederungspunkte aufzunehmen, seien mit der von theoretischen      Gesichtspunkten
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gepragten Gliederung nicht vereinbar; gleichwohl warden diese Gesichtspunkte im Kontext

der Gliederung berticksichtigt. Die Definition der Kapitaleinkommen sei an einigen Stellen
nicht klar ersichtlich, dies md&te in der Textdiskussion an den entsprechenden Stellen
verdeutlicht werden.



Es werden einige Aspekte genannt, die im Entwurf nicht genugend herausgearhbeitet seien:

Der Text setze sich nicht mit dem Beschaftigungsproblem auseinander, die Motivation der
in den Doppelbesteuerungsabkommen dominierenden Freistellungsmethode sollte deutlich
gemacht werden;        eine grundsdtzliche Diskussion        des Steuerwettbewerbs und des
infrastrukturwettbewerbs sei unerldGlich. Weiter wird eingewandt, der Entwurf sei zu sehr im
Volibeschaftigungsmodell angelegt; bei Unterbeschdaftigung sei vieles anders zu beurteilen.
Andere Beiratsmitglieder sehen den Entwurf in einem wohlfahrisékonomischen Ansatz
angelegt; von daher erscheine das Wohnsitzlandprinzip im Vorteil. Befurworter des
Quellenprinzips argumentierten nicht wohifahrts6konomisch; deren Bedenken seien starker
hervorzuheben. Es wird entgegnet, es sei offen, was genau unter ,Wohlfahrt* zu verstehen
sei. Zudem sei die Realitat wohl nicht die erstbeste Welt; wenn also der Staatssektor
verzerre,   kénne der Abbau einer hohen Staatsquote durch Steuerwettbewerb der

Herstellung von Kapitalexportneutralitat Gberlegen sein.

Die Problematik der Beschaftigung sei bei den Beurteilungskriterien abzuhandein; fraglich
sei   allerdings,    ob     das     Aufensteuerrecht    ein     geeignetes     instrument.     der
Beschaftigungspolitik     sei.    Die   Finanzierung   von    Staatsaufgaben       erscheine   bei
konsequenter Anwendung des Wohnsitzprinzips leichter, wahrend das Quellenprinzip den
Standortwettbewerb         férdere.       Der     Aquivalenzgedanke          sei      fur      die
Kapitaleinkommensbesteuerung wohl nur am Rande von Bedeutung; wenn offentliche
Leistungen individuell anlastbar sind, sollte dies nicht durch Steuern, sondern durch

Gebuhren erfolgen.




            nimmt aus der Sicht des BMF zum vorlisgenden Entwurf Stellung:



Er bemerkt sinleitend, das Thema der internationalen Unternehmensbesteuerung erzeuge

einen zunehmenden Problemdruck. In einigen Landern bilde es seit je her einen zentralen
Gegenstand der steuerpolitischen Diskussionen. Dies sei bisher in Deutschland noch nicht             _
so der Fall gewesen. Der auch durch die Offnung der Grenzen nach Osten verscharfte welt-
weite Standortwettbewerb werde aber verlangen, dem Problem kinftig verstarkte Aufmerk-
samkeit zu schenken.
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Im einzeinen sei zu dem Entwurf folgendes anzumerken:



  Gegen den Vorschlag (Seite 37), die Freistellung nach § 8 b KStG zur Starkung des Wohn-
  sitzprinzips zu beseitigen, bestiinden Bedenken. Zweck der Vorschrift sei ein Aufschub der

  Besteuerung der Auslandseinkiinfte, solange sich diese in der Hand der durch die Vor-
  schrift begdnstigten inlandischen Kérperschaften befanden; die Besteuerung werde bei der

  Ausschuttung an den ,letzten* Anteilseigner nachgeholt. § 8 b KStG habe in erster Linie die

  Falle von Joint Ventures zwischen einem inlandischen und einem auslandischen Partner im.

  Auge. Das deutsche KSt-Anrechnungsverfahren habe bisher dazu gefihrt, da der

  deutsche Partner Ausschittungen der operativen Einheit (z.B. gemeinsame Tochtergesell-

  schaft) bei deren Enichtung im Inland sofort habe versteuern missen, bei Errichtung im

  Ausland dagegen nicht. Bei einer Joint-Venture-Einheit im Ausland kénne sich dagegen der
  deutsche Partner regeima&ig keinen ausreichenden Einflu& auf die Geschaftsfahrung der

  Einheit sichern. § 4 b KStG will deshalb beide Falle steuerlich gleichstellen. Aus der Sicht

  des BMF sollte die Regelung auch ktinftig beibehalten werden.


  Der Eniwurf schiagt auGerdem (Seiten 37 ff., 41 f.) eine Ausdehnung der Zugriffsbesteue-
  rung auch auf sog. aktive Einktinfte auslandischer Kapitalgeselischaften vor. Dies k6nne
 nicht die Zustimmung des BMF finden. Der Vorschlag setze sich ber eindeutige internatio-
 nale Vertragsverpflichtungen in den deutschen Doppelbesteuerungsabkommen hinweg

 (sog. ,treaty override‘; vgi. stellvertretend Artikel 7 Abs. 1S. 1, Artikel 10 des OECD-Muster-

 abkommens). Er widerspreche damit dem im Entwurf (S. 89) selbst akzeptierten Grundsatz,

 daf& steuerpolitische Schritte Deutschiands nicht im Widerspruch zu international anerkann-

 ten Spielregein stehen sollten. Der Entwurf greife hier die von Baden-Warttemberg im

 Bundesrat eingebrachien Vorschlage auf. Eine so erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung

 wurde Deutschland zwar effizient vom unfairen Steuerwettbewerb isolieren; sie wurde damit

 aber auch massive Wettbewerbsnachteile fur die deutsche international tatige Wirtschaft

 schaffen, solange andere Staaten nicht dem Beispiel Deutschiands foigten. Gerade aus

 diesem Grunde habe sich das BMF um eine international abgestimmte Lésung zur Beseiti-

 gung unfairer steuerlicher Wettbewerbspraktiken bemuht und diese auch - in Form des

 EU-Verhaltenskodex - erreicht.



_Problematisch sei auch der vorgeschlagene generelle Ubergang von der Freistellungs- zur

Anrechnungsmethode nach den DBA. Die deutsche Wirtschaft habe sich stets und nach-

dricklich fur die Beibehaltung der Freistellung ausgesprochen. Solange das deutsche

Ertragsteuerniveau deutlich héher als das anderer Industriestaaten sei, Knne aus der Sicht
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des BMF an einen Ubergang zur Anrechnung nicht gedacht werden. Voraussetzung ware
deshalb unter allen Umstdnden die im Zuge des Steuerreform-Vorhabens geplante Absen-
kung der Steuersatze auf eine dem internationalen Durchschnitt vergleichbare Héhe. Eine
kUnftig allgemeine Anwendung der indirekten Steueranrechnung wide zudem zu einer
betrachtlichen Verkomplizierung der deutschen Besteuerungspraxis fuhren. Die Komplexitat
und die Fille zu regeinder Detailfragen der indirekten Anrechnung - etwa Bestimmungen
zur Anrechnungsobergrenze einschlie@lich solcher zur Verhinderung von Gestaltungsmég-
lichkeiten zur Anrechnungsmaximierung und die Regelung der Anrechnung von Steuer
nachgeschaiteter Enkel- und Urenkeigeselischaften - verdeutliche eindrucksvoll das
bestehende amerikanische Steuerrecht. Auch der allgemeine, einseitige Ubergang zur
Anrechnungsmethode beinhaite einen groben Versto& gegen bestehende Doppelbesteue-
rungsabkommen. Anders als der Entwurf meine hatten die Abkommenspartner auch ein
erhebliches Interesse an der Anwendung der Freistellungsmethode auf deutscher Seite. Ein
Ubergang zur Anrechnung trotz vereinbarter Freistellung k6nne daher durchaus zum Affront
geraten.



Fir grenztiberschreitende, multilateral vereinbarte Kontrolimitteilungen (Seiten 44, 45)
bestehe innerhalb der EU keine Einigungsméglichkeit. Denn das Bankgeheimnis bilde in
mehreren Mitgliedstaaten ein Grundelement der Wirtschaftspolitik. Au@erdem k6nne die
Gefahr einer massiven Kapital- und Steuerflucht in dritte Lander nicht ausgeschliossen
werden, wenn die sofortige volle Versteuerung von ZinseinkUnften rigoros durchgesetzt
wird.



Eine grenziiberschreitende Anrechnung auslandischer K6rperschaftsteuer auf die Ein-
kommensteuer inlandischer Anteilseigner solite - wie im Entwurf (Seite 51) empfohien -
nicht einseitig erfolgen. Aber auch gegentber einer bilateralen Anrechnung zwischen zwei
Staaten mit Anrechnungssystem oder multilateral auf EU-Ebene besttinden Bedenken.
Generell sei die. Anrechnung auslandischer Kérperschaftsteuer im dnrechnenden Staat
politisch nur schwer zu vermittein; denn sie wirde dazu fuhren, da& EinkUnfte aus Beteili-
gungen in diesem Staat weitergehend unbesteuert blieben. Wurde Deutschland Steuem
eines Staates mit ,klassischen* KSt-System anrechnen, kénnte dies von dem betreffenden
Staat als Subventionierung von auslandischen Aktienanlagen und ,unfairer’ Steuerwettbe-
werb aufgefa@t werden. Eine bilaterale Anrechnung im Verhdaitnis zwischen zwei ,Anrech-
nungsstaaten“ wurde einen (bilateral) harmonisierten Umfang der Anrechnung- z.B. beider-
seits Vollanrechnung - und damit vielfach Systemanderungen in mindestens einem der
Staaten erfordern. DarGber hinaus mU&ten wohl die Kapitalstréme zwischen beiden
Landem nahezu ausgeglichen sein, damit nicht eines der Lander zum ,Verlierer* werde. Mit
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  einer Verstandigung der EU-Mitgliedstaaten auf eine Harmonisierung der K6rperschaft-
  steuersysteme sei derzeit nicht zu rechnen. Staaten mit ,klassischem" System hatten ihr
  Steuersystem - einschlieRlich bestimmter Steuervergiinstigungen (z.B. Holdingprivilegien) -
  auf die wirtschaftliche Doppelbesteuerung abgestellt. Die bestehenden Teilanrechnungs-
  systeme basierten ferner nicht auf dem Gedanken der systematischen Vermeidung der
  Doppelbelastung, sondern seien als nach Bedarf anderbare Steuererieichterungen zum
 Zweck der Belebung der Kapitalmarkte konzipiert. Das deutsche System mége zwar die
 Kapitalmarkte spalten, beinhalte aber nach Auffassung der Bundesregierung keine Behin-
 derung des Kapitalverkehrs in der EU. Denn eine Beseitigung der wirtschaftlichen Doppel-
 belastung ausgeschitteter Gewinne werde von keiner Vorschrift des EG-Vertrages gefor-
 dert; insbesondere sei sie kein Element des freien Kapitalverkehrs. Die Aussage, das
 deutsche System verstoBe gegen den EG-Vertrag (Seite 103), sei daher nicht richtig. Nach
 dem Ubergang zum Euro stelle sich allenfails die Frage, ob Systeme integrationspolitisch
 weiter akzeptabel waren, die méglicherweise die Kapitalmarkte spalten.


 Anzumerken sei, da die auf Seite 59 (Zeile 15) angesprochene doppelte Verlustbertick-
 sichtigung nach Meinung des BMF durch § 2 a Abs. 3 Satz 4 EStG weitgehend ausge-
 schlossen werde. Auch wenn das nicht der Fall ware, kénne dies zwar als Fehler’ inner-
 halb der Regelung, allein aber nicht als ausreichender Grund zur Beseitigung der Vorschrift
 insgesamt angesehen werden.



 Der Entwurf schlage zu den Konzern-Verrechnungspreisen eine internationale Verein-
 barung nach dem Vorbild des ,amerikanischen oder deutschen Zerlegungsgesetzes* vor.
, Gemeint sei offenbar eine Gewinnaufteilung, wie sie in einer Reihe der US-Bundesstaaten
  praktiziert wird (sog. unitary business taxation). Dazu sei zunachst anzumerken: Diese
 Einheitsbesteuerung gebe es in den USA auf Bundesebene nicht. Sie werde vielmehr nur
 von den US-Einzelstaaten bei deren eigener Kérperschaftsteuer angewandt. Ferner bezieht
 keiner der US-Bundesstaaten auslandische Konzerngeselischaften in die Einheitsmethode
 mit ein, sondern alle wendeten gegenuber diesen den international anerkannten Fremdver-
 haltensgrundsatz an (sog. water's edge principle). Der Bericht sollte schlieBlich die jungsten
Entwicklungen der OECD zu dem Thema beriicksichtigen. In den ab 1995 revidierten Leit-
linien des OECD-Steuerausschusses zu den Verrechnungspreisen bekennen sich die Mit-
gliedstaaten der OECD- einschlieRlich USA - ausdricklich weiterhin zum Fremdverhaltens-
grundsatz als dem mafgeblichen Prinzip. Globale Gewinnaufteilungsmethoden wie die
Unitary Taxation lehnten sie geschlossen und nachdricklich ab (Teil II! der Leitlinien). Die
OECD-Leitlinien fuhrten auch detailliert die Grande auf, aus denen eine Einheitsmethode
weder Rechtssicherheit vermittele noch Doppelbesteuerungen verhindere. Die Bundes-
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regierung teile die Auffassung des OECD-Berichts. Auch das BMF lehne entsprechend die
Einfihrung der Einheitsmethode entschieden ab.


In den Ausfihrungen zum Verhaltenskodex (Seiten 69 ff.) werde als Voraussetzung u.a.
eine weitgehende Harmonisierung der Steuersysteme bei der Besteuerung ‘mobiler Fak-
toren genannt. Der Verhaltenskodex sei aber gerade vereinbart worden, weil eine Harmoni- .
sierung der Steuersysteme nicht konsensfahig und nach Auffassung einer Reihe von Mit-
gliedstaaten - einschlieRlich Deutschland - derzeit nicht wiinschbar sei. Demgema& sehe
der Kodex keine Harmonisierungsmagnahmen vor. Er kénne auch nicht als ,,Harmonisie-
rung auf bescheidenerem Niveau" angesehen werden, da er auf das Unterlassen bestimm-
ter Verhaltensweisen abziele, wahrend eine Harmonisierung die Angleichung von Steuer-
sdizen und Bemessungsgrundlagen bedinge. Die vorgesehene Uberpriifung einzelstaat-
licher Steuervergiinstigungen nach dem EU-Kodex kénne sich schwierig gestalten.
Deutschland werde priifen, ob in seinem nationalen Recht Bestimmungen existieren, die
gegen den Kodex verstoRen. Das Ergebnis werde der EU-Kommission sowie der jetzt ein-
gerichteten Uberprifungsgruppe vorgelegt werden. Ein gleiches, eigenstandiges Tatig-
werden erwarte man von den anderen Mitgliedstaaten. Der Entwurf der Empfehlungen des
OECD-Steuerausschusses zum schaddlichen Steuerwettbewerb stoBe bisher auf den Wider-
stand von Luxemburg und der Schweiz. Ob die Empfehlungen zu praktischen Konsequen-
zen fiihren, sei derzeit nicht absehbar.




Textdiskussion


Seite4:    ,
Es wird vorgeschiagen, in Zeile 2 die Formulierung ,in den Genu&" abzuschwachen
(Vorschlag:    In   den   vergangenen      Jahren   ist   die   Integration   der Weltwirtschaft
fortgeschritten); die ,Vohistandsgewinne“ (Zeile 5) lagen fur die breite Masse wohl nicht auf
der Hand. In Zeile 10 sollte ,namentlich* durch ,nicht zuletzt auch“ ersetzt werden. Die
Argumentation in Zeile 11 gelte nicht nur fir historisch gewachsene, sondem auch fur
gedachte Systeme. In Zeile 16 sei ,ungelenker* durch ,irrefhrender* zu ersetzen, in Zeile
20 nach ,kinftig’ ,wohl" einzufigen.



Seite 5:

In.Zeile 1 sollte ,innerhalb der’ durch ,zwischen den" ersetzt werden; in Zeile 10 sei nach
,behandelt* ,damit* einzufiigen. Die doppelte Verneinung in Zeile 15 sollte vermieden
werden. Der Ausdruck ,kalkulatorischer Aufwendungen“ in Zeile 17/18 stehe fir den
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 kalkulatorischen Unternehmeriohn; die Definition sei hier offengelassen, weil in spdteren
 Kapitein der Unternehmeriohn in einigen Fallen zu den Kapitaleinkommen gezahit wird und
 in anderen nicht. Es wird vorgeschiagen, den Ausdruck durch ,Kosten" zu ersetzen. Die
 Unscharfen bei der Einordnung des Unternehmeriohns soliten deutlich angesprochen
 werden.



 Seite 6:
 In Zeile 1 / 2 sollte.,Lohnsteuer’ durch ,Einkommensteuerbelastung der Léhne* ersetzt

 werden.    Die    Sachverhalte    in    beiden   Spiegelstrichen   bedeuteten    eine   Erosion der

 Bemessungsgrundlage; auf Seite 7 werde dies nur dem zweiten Spiegelstrich zugerechnet.

 Seite 7:

 Der Begriff ,Angriff' (Zeile 9) sollte vorher erlautert werden. ‘Steuerliche Verzerrungen
 (Abschnitt ab Zeile 10) seien auch ohne . Beschaftigungswirkungen denkbar, es wird

 vorgeschlagen, in Zeile      12 nach ,gehen* ,womdglich* oder ,auf langere Frist" einzufigen. In

Zeile 19 sei ,sollte z.B. nicht als" durch ist in diesem Fall keine“ ersetzt werden; in Zeile 20
sei ,miRdeutet werden“ zu streichen.



Seite 8:

Fur   den   Schiu&      des   Kapitels    werden    verschiedene     Vorschlage    unterbreitet;   die_

Entscheidung wird der Kommission Uberlassen: Ersetzung von trotzdem“ in Zeile 3 durch
,davon bleibt unberthrt* oder ,indessen“; Ersetzung von ,also“ in Zeile 6 durch ,kurz*; die
Zeilen 3 bis 5 sollten an den vorhergehenden Absatz herangezogen werden; ein Mitglied

des Beirats sieht die Nettoentlastung nicht als notwendig an und schiagt vor zu schreiben,
da die Nettoentlastung viele der folgenden Probleme entscharfen wurde.



Seite 9:

In Zeile 3 sollte ,ineffizient viel" gestrichen und in Zeile 4 ,das" durch ,Effizienz,“ ersetzt

werden. Einige Beiratsmitglieder kritisieren die Vernachlassigung der Bedeutung der
effektiven Steuerbelastung. Die Kommission hait dem entgegen, sie messe den nominalen
Steuersatzen ,erhebliche Bedeutung“ zu, es sei nicht ausgefihrt, da& die effektive
Belastung ohne Bedeutung sei. Die angefiihrten Argumente seien z.T. in formalen Modellen

nicht enthalten, der Tenor der AusfGhrungen sei in der Kommission nicht kontrovers. Zwar
sei grundsatzlich die Effektivbelastung von Bedeutung, in der Regel sei jedoch der
Nominaisatz       von   ausschlaggebender         Bedeutung.    Effektivrechnungen       seien     bei
Grenzinvestitionen angebracht, fiir Standortentscheidungen seien die Tarifsteuersatze
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ausschlaggebend. Es wird vorgeschlagen, in Zeile 19 ,Gbereinstimmend® und in Zeile 20
,vorwiegend zu streichen und auf Seite 10 in Zeile 1 ,sollten* durch ,k6nnen" zu ersetzen.


Seite 11:

Ein    Beiratsmitglied   kritisiert   die   Einbeziehung    von   Gewerbeertragsteuer   und
Solidaritatszuschlag (Befristung) in die Steuerbelastung der Investitionen. Auf der anderen
Seite wird bezweifelt, da&@ dhnliche auslandische Steuern (Property Taxes) der deutschen
Gewerbeertragsteuer gleichzusetzen sind; bei Standortentscheidungen sei diese als
Zuschlag zur Einkommen-/Kérperschaftsteuer zu verstehen.


Seite 12:

Die Tabelle sollte mit .natirliche Personen* und ,Kapitalgesellschaften“ in der Kopfzeile
iiberschrieben werden. Es sei Klarzustellen, da& die Belastung von 45 v.H. fur
ausgeschiittete Gewinne von Kérperschaften die Belastung flr Auslander darstellt, fir
Inlander ergibt sich ein anderer Satz.


Seite 14:
Die Formulierung ,zugedriickten Auge" in Zeile 23 sollte ersetzt werden.


Seite 16:

Die Einieitung sei nicht einteuchtend formuliert.


Seite 17:

In Zeile 17 sollte ,ist" gestrichen und nach ,er“ ,ware auch” eingesetzt werden.


Seite 18:

Um die Schaubilder nicht zu Gberfrachten, sollte bei Zahlenangaben im Text, die sich nicht


dargestelit -*.



Seite 19:

In Zeile 4 sei ,|st" durch ,Liegt* zu ersetzen und ,belegen* zu streichen.
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