1998-protokoll-nr-396

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Sitzungsprotokolle des Beirats des Bundesministeriums der Finanzen

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1A 6/heck-Gutachten-396




                                                                                                   Vertraulich”


                                           Niederschrif
                                                     4/98
                                                        t
                        der 396. Taqung des Wissenschaft
                                                         lichen Beirats
                              be                                   der Finanzen

                                           am 15/16, Mai 1998

                                     in Nir




"Es wird ausdricklich - insbesondere im Hinblick auf
   Unterlagen - auf den Vertraulich-Verm
                                                       die Diskussion mit Gasten und die Verteilung von
                                         erk hingewiesen.
1

B. Tagesordnung



  |.     Mitteilungen des Vorsitzenden
  ll.    Feststellung der Tagesordnung.
  ill.   Bemerkungen zum Protokoll der letzten Sitzung

  IV.    Diskussion Uber aktuelle Probleme

  V.     Gutachten: Probleme der internationalen Kapitaleinkommensbesteuerung

  VI. Tagesordnung der nachsten Sitzung

  Vii. Verschiedenes
2

i. Mitteilungen des Vorsitzenden




 lL Feststellung
              der Tagesordnung



  Die Diskussion dber aktuelle Probleme entfalit.



 lll, Bemerkungen zum Protokoll der letzten Sitzung


 Verabschiedung erfoigt in der nachsten Sitzung.


 IV. Diskussion iiber aktuelle Probleme
                                      t



 Entfallt.



 V. Gutachten: Problemeder internationailen Kapitaleinkommensbesteuerung



 Der Beirat setzt die Diskussion der Kommissionsvoriage vom 13. April 1998 fort. Einige

 Beiratsmitglieder regen an,    die Schaubilder durch eine graphische Darstellung der
iInlandssituation zu   erganzen   oder im    Text    mehr zu      erlautem;   andere sehen in

entsprechenden     Anreicherungen     die   Gefahr   einer   im    Ergebnis    undbersichtlichen
Darstellung. Die Kommission sagt zu, die Problematik zu iberdenken und ggf. einen neuen
Vorschiag zu erarbeiten.


Seite 21:

Der Satz in Zeile 4 sei zu erganzen um ,, die beim Anteilseigner angerechnet wird.“

Der Text der Zeilen 10/11 sollte vor das Schaubild gesetzt werden.



Seite 22:

Der erste Satz der FuGnote sollte wie folgt gefaGt werden: ,Fur die Kapitalgeseilschaft
wiirde es sich noch lohnen, mit dem einbehaltenen Gewinn investitionen zu tatigen, die

einen Ertrag von nur 2,3 v.H. abwerfen.*
3

Seite 25:

       im Anschiu& an Zeile 2 sollte eingefiigt werden, da& die Abschirmwirkung im Nicht-DBA-Fall
       dékonomisch von Bedeutung ist.
       Das Fazit im letzten Absatz beziehe sich auf Kapitel C., zur Verdeutlichung werde eine
       Zwischentiberschrift mit der laufenden Nr. 5 eingefugt. Inhaitlich wird zum Fazit angemerkt,
       das               n seinem Vortrag beim Beirat zumindest far Personenunternehmen Zu
       dem Schlu& gekommen sei, da® es u.a. aus erbschaftsteuerlichen Grinden nicht ratsam
       sei, ins Ausland zu gehen. ‘Die Einschrankung auf eine ertragsteuerliche Betrachtung
       kénnte in einer FuBnote kenntlich gemacht werden. Ein anderes Mitglied wirft die Frage auf,
       ob es als Verzerrung angesehen werden kénne, wenn nicht mobile Faktoren nicht ins
       Ausland gehen konnten.

wont


        Seite 26:

        In Zeile 7/8 sei ,mit einer Minderbesteuerung einhergehen.” zu ersetzen durch ,im Vergleich
        zu inlandsinvestitionen geringer besteuert werden." im folgenden Satz sollte Die
         Minderbesteuerung” durch ,Diese legale geringere Besteuerung® ersetzt werden. Es wird
         darauf hingewiesen, da& ,Verrechnungspreissetzung und andere legale Gestaltungen”
       _ Zeile 9/10) vorher noch nicht angesprochen worden sind. Es wird vorgeschiagen, in Zeile
       46 ,Investitionen“ durch ,Kapitalanlagen’ oder _,Direkt- oder Portfolicinvestitionen” zu
        ersetzen.



        E. Unfairer Steuerwettbewerb (Seite 28 ff.                      |
        Die Auffassungen im Beirat Uber den Inhalt des Begriffs ,Unfairer Steuerwettbewerb* gehen
        auseinander. Ein Mitglied sieht im Grundansatz (der das Wohnsitzprinzip nahelege) des
        voriegenden Entwurfs vorgezeichnet, da fairer Steuerwettbewerb nur beim
        Wohnsitzprinzip durchsetzbar erscheine, beim Quellenprinzip drohe ein Steuerwettlauf
        nach unten. Mehrere Mitglieder sehen eine aligemeine Definition des ,unfairen
        Steuerwettbewerbs" als notwendig an. Ein reiner Beispielkatalog mit der Aufzahiung von
        unfairen Praktiken werde als unbefriedigend empfunden, da die Konstruktion der Beispiele
        eine Theorie voraussetze und daher im Prinzip eine allgemeine Definition méglich sei. Nach
        einem Definitionsvorschlag entstinmden bei fairem Wettbewerb insgesamt
        Wohlfahrtsgewinne, unfairer Wettbewerb sei demgegeniiber dadurch gekennzeichnet, da&
        ein Staat sich auf Kosten anderer Vorteile verschaffen wolle. Dabei gelte noch als fair,
        anderen etwas wegzunehmen; unfair sei hingegen, den ,Kuchen" insgesamt zu verkleinem,
        um selbst ein gréBeres Stick zu erhalten. Die Definition spreche auch nur in einer
4

-5-




    ‘ Statischen Theorie gegen das Quellenprinz
                                                ip; eine andere Beurteilung erfolge, wenn
      dav
                                                                                          man
          on ausgehe, da in der Ausgangs
                                         situation das intemationale
                                                                     Steuemiveau zu hoch sei.
      Einige Mitglieder sehen
                                 eine Parallele zur Wettbewe
                                                                rbspolitik, bei der prim
                                                                                           ar
      verteilungsorientierte   Ma&nahmen     als    unfair,    und   effizienzorientierte,   auf    Wachstum
      gerichtete MaRnahmen dag
                               egen ais fair einzustufen seie
                                                              n; eine allgemeine Definition
                                                                                            von
      fair oder unfair sei jedoch hier
                                       wie dort nicht mdglich. Gegen
                                                                     die Auffassung, ein geeigneter
     Ansatzpunkt zur Definition
                                 sei der Tatbestand der Disk
                                                             riminierung (daneben wird
                                                                                       rein
     Passive T€atigkeit genannt)
                                  wird singewandt, da& die
                                                              Methode der Beseitigung
                                                                                       der
     Doppelbesteuerung - Freisteilung
                                      oder Anrechnung - im konkrete
                                                                    n Fall dariiber entscheide,
     ob eine steuerpolitische MaSnahme eine
                                            s anderen Staates als fair oder unfair emp
                                                                                       funden
    werde. Darber hinaus kdn
                             ne eine nicht diskriminier
                                                        ende, radikale Steuersenkun
                                                                                    g in einem
    kieinen Land auch als unfaire
                                    Ma&nahme angesehen wer
                                                               den. Hiergegen wird eingewan
                                                                                              dt,
    da eine Unterscheidung in
                                  ,9roBe" und kleine“ Lander
                                                              keine befriedigende Definiti
                                                                                           on sei;
    ohnehin stelle sich die Frag
                                 e, ob man einem kleinen
                                                          Land diesen ,Standortfaktor’
                                                                                         Streitig
    machen kénne. Es wird
                             bezweifelt, da& fair bzw. unfa
                                                            ir Skonomisch faBbare Kate
                                                                                         gorien
   sind.             stellt Kar, dag nach Auffassung
                                                     des BMF nicht der Schiu& gezoge
                                                                                     n werden
   kénne, es gebe keine unfa
                             iren Praktiken bzw. unbesc
                                                        hrankter Steuerwettbewerb
                                                                                  sei
   zuzulassen.    Der   EU-Verhaltenskodex         greife     typische   Gestaltungsformen         auf,   die
   Gelegenheit zur Steuerflucht
                                  bieten.



  Seite 28:

  In Zeile 19 sollte ,beeinflussen" dur
                                        ch ,verzerren“ ersetzt werden. Nach
                                                                            ,Unfairer
  Steuerwettbewerb" kénnte
                              eingefligt werden ,bereitet
                                                          abnliche Schwierigkeiten wie
                                                                                       der
  Begriff unlauterer Wettbewerb*



  Seite 29:

 In Zeile 4 (ebenso in Zeil
                            e 8) sollte ,.normalen“ dur
                                                        ch #fUr Inlander geitende
                                                                                  n" ersetet
 werden. In Zeile 6 sei »Ver
                             lagerung" durch »Verschie
                                                       bung* und ,ins Inland" dur
                                                                                  ch .in das
 Privilegierende Land“ erse
                            tzt werden. in Zeile 7
                                                   sei »Auslandische* durch
                                                                              »Ausiandisch
 beherrschte“ zu ersetzen. Der
                               Begriff »Steverbemessungsg
                                                          rundia           ge* in Zeile 9 sollte durch
»Kapital ersetzt werden. In
                            Zeile 14 Solite ,“Wesentlich
                                                         es* durch »l ypisches* und
                                                                                    in Zeile 15
,positive Diskriminierung" dur
                               ch »~Beginstigung* ersetzt wer
                                                              den. Die Zeilen 14 ff. erlauter
                                                                                              ten
nur den ersten Spiegelstric
                            h, sie sollten dorthin gese
                                                        tzt werden.



Seite 31:

In Zeile 20 soilte ,Nationaler*
                                durch ,deutscher étsetzt wer
                                                             den.
5

-6-




 Der Begriff ,Regionalisierung’ (Zeile 21: Seite 32: Zeile 1) sei bereits europapolitisch

 besetzt, im vorliegenden Zusammenhang sei die Verletzung von Kapitalexportneutralitat

 gemeint.



 Seite 32:

 In Zeile 4 sei nach ,Investition" ,trotz unterschiedlicher nationaler Belastungen* einzufugen:

 in Zeile 5 sollte ,keine" durch ,die“ und in Zeile 6 ,bestehen* durch ,auf ein Ma& beschrankt

 werden, das Zu keinen nennenswerten Kapitalverlagerungen Ania gibt“ ersetzt werden.

 Es wird kiargestelit da& die Ausfihrungen auf der Grundsatzentscheidung beruhen, daR

 das Aquivalenzprinzip fur die Besteuerung nicht von Bedeutung ist.


Seite 33:

Es   wird     vorgeschlagen,    ,Starkung     des   Wohnsitzprinzips“      durch   ,Durchsetzung   des
Wohnsitzprinzips und ,Welteinkommen* durch ,weltweit erzielte Gewinne oder Ertrage“ zu

ersetzen.

Die beiden ,,Definitionen“, auf die in Zeile 15 Bezug genommen wird, seien als solche nicht

klar erkennbar, ',Sicht* solite durch ,Behandiung* ersetzt werden. Es wird darauf
hingewiesen, dag die intemationale Praxis davon ausgehe, da® der Quellenstaat ein
vorrangiges Besteuerungsrectit habe.

Das Kapitel sei in dem Sinne zu Uberarbeiten, da& Wohnsitzprinzip und Verteilung des
Steueraufkommens als getrennte Probleme erkennbar werden: das Wohnsitzprinzip fiihre

nicht dazu, da®& das Steueraufkommen im Wohnsitzland anfallt. Es beinhalte in der hier

verwendeten Reinform, dag Steuerpflichtige mit auslandischen Einkiinften so besteuert
werden,      wie Steuerpflichtige mit ausschlieBlich        inlandischen   Einkinften.   Damit werde

Kapitalexportneutralitat       hergestelit.    Auf        die   Ejinschrankung       ,soweit   _ keine
Anrechnungstiberhange bestehen* sei hinzuweisen; der Begriff sei zu erlautem.



Seite 34:

Es wird vorgeschlagen, die Zeilen 1 - 5, ,eigentlich in Zeile 11 und ,stets“ in Zeile
                                                                                      16 zu
streichen.



Seite 35:

Der letzte Satz (Zeile 12 bis 14) sollte gestrichen werden.



Seite 35/36:

Mehrere Beiratsmitglieder sehen beim Ubergang von der Freistellung zur Anrechnun
                                                                                 g die
Gefahr des Wegzugs; die im Entwurf unterstellte gleichzeitige Steuersatzsenkung sei
6

-7-




  zumindest an dieser Stelle zu nochmals zu erwahnen. Auf jeden Fall gingen wohl

  Neugriindungen        und    Unternehmen   ohne     (beim _Wegzug -‘aufzudeckende            und   zu
  versteuernde) stille Reserven verioren.



  Seite 37:                                                         :
                  verweist auf die Bedenken des BMF gegen die Streichung des § 8b KStG (Vogl.

  Protokoll der 395. Tagung, Seite 5).



  Seite 38:

 ,Gesetzlich typisierter Mi&brauch* in Zeile 6 sei zu eridutern.



 In Zeile 19 sollte nach ,verbunden*® angefiigt werden ,, und auch dann kaum in Reinform

 durchfihrbar’. Es sei an dieser Stelle zu verdeutlichen, da@ eihe Situation ohne DBA
 beschrieben werde; in der Praxis sei dies jedoch ohne Bedeutung. Auch die Problematik
 der VerauRerungsgewinne sollte bereits an dieser Stelle erdrtert werden.

 Seite 39:    _

 In Zeile 10/11 sei ,und im Einklang mit intemationalen Usancen‘ zu streichen.



 Seite 40:

 Die Ausfuhrungen seien an die Bedenken langfristiger Auslandsaniagen und nicht ins

 inland   zuriickflileBender   Gewinne   (Kredite    an   Muttergesellschaft     0.4.    Umgehungen)

 anzupassen; die Formulierungen in Zeile 10 sowie 14/15 soliten abgeschwacht werden.



Seite 41:                 .

Die von der iiblichen finanzwissenschaftlichen Definition abweichende Bedeutung des
Begriffs ,ertragsteuerliche     Belastung*   (hier   EStUKSt/GewSt)     sollte   in     einer FuGnote

kenntlich gemacht werden. Es sei zu verdeutlichen, dali der Absatz in den Zeilen 4 bis 16

keine Empfehiung darstellt (Ersetzung ,pragmatische* in Zeile 4 durch _,theoretisch
denkbare); den Bedenken von                    (Vgl. Protokoll der 395. Tagung, Seite 5) werde
Rechnung getragen. Dem Vorschlag einer Streichung des Absatzes soilte nicht gefoigt
werden, da zwei Wege zur Verwirklichung des Wohnsitzprinzips - 6konomische Anreize

oder Zugriffsbesteuerung - aufgezeigt werden sollen.                        stellt klar, da& eine

Ausdehnung der Zugriffsbesteuerung auch auf sog. aktive Einkinfte nicht die Zustimmung

des 8MF finden kénne, selbst wenn deutlich gemacht werde, da@ der Absatz kélfe
Empfehlung darstelle: dies wirde sicherlich Gberlesen. Die Unternehmen wirden Mitt
effektiven Verlagerungen reagieren, der Zwang zur Versteuerung stiller Reserven sei
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                                                                                      ssion
demgegeniiber von geringer Bedeutung oder kénne umgangen werden. Die Disku
                                                                                       wohi
zeigt, daf& es zahireiche Umgehungsméglichkeiten gibt (z. B: Anteilstausch), die
letztlich darauf beruhen, da@& das geltende Recht verletzlich ist. Soweit es gelange, beim
                                                                                  besitzemn
Kapitalgeber anzusetzen, sei ein Zugriff méglich; allerdings werde dies bei Streu
                                                                                   (besser:
sicherlich problematisch. Ohnehin werde das Problem der schleichenden
                                                                                         die
sukzessiven) Verlagerung sicher unterschatzt. Mehrere Beiratsmitglieder sehen
                                                                                         bar
Bedingung, da& gleichzeitig die Steuersdtze gesenkt werden, deswegen als nicht erfill
                                                                                konnten, so
an, da sich durch den Ubergang zum Wohnsitzprinzip Verlagerungen ergeben
                                                                                         der
 da& kaum mit einem nennenswert héheren Steueraufkommen zu rechnen ware. In
 Konsequenz bedeute dies, da die bereits existierende schleichende Verlagerung verstarkt
werde.



Seite 42:

Bei der Diskussion der VerauBerungsgewinne sei ein tieferer Einstieg notwendig, der reine
                                                                                  der
 Inlandsfall sei mitzubetrachten. Es handele sich nicht um ein spezielles Problem
 internationalen Besteuerung.


 VI. Tagesordnung der nachsten Sitzun
 Die nachste Beiratssitzung findet am 19. Juni 4998in Bremen, im ,Park-Hotel* statt
 i.          Mitteilungen des Vorsitzenden.
 IL.         Feststellung der Tagesordnung.
 lll.        Bemerkungen zum Protokoll der letzten Sitzung.
 iV.         Diskussion Gber aktuelle Probleme. -
 V.          Gutachten: Probleme der internationalen Kapitaleinkommensbesteuerung.
 Vi.         Tagesordnung der nachsten Sitzung
 Vil.        Verschiedenes


 Vil. Verschiedenes
  Der Beirat stimmt einem Treffen der Kommissionen der Wissenschaftlichen Beirate des
  BMWi und BMF zur Erérterung aktueller finanzpolitischer Fragen zu.



      Bonn/Hamburg, 15. Juni 1998



      gez.                                             aez
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