1999-protokoll-nr-406

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Sitzungsprotokolle des Beirats des Bundesministeriums der Finanzen

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1A 7/gerh-Beirat-406


                                                                          Vertraulich*)



                                 Niederschrift 5/99

                    der 406. Tagung des Wissenschaft
                                                     lichen Beirats
                        beim Bundesministerium der Fina
                                                        nzen
                                 am 11./12. Juni 1999

                            in Marburg im uSORAT-Hotel“

A, Teiinehmer
  —_—_—_—S—See
              eet
1

B. Tagesordnung



         Mitteilungen der Vorsitzenden
         Feststellung der Tagesordnung
  HL.    Bemerkungen zum Protokoll der letzten Sitzung
  V.     Diskussion Uber aktuelle Probleme
         Gutachten: ,Freiztigigkeit und Soziale Sicherung in Europa"
         Freitag, den 11. Juni 1999, Vortrag
  Vi.    Tagesordnung der nachsten Sitzung
  Vil.   Verschiedenes
2

ll. Verschiedenes



  Entfailt.



 il. Bemerkungen zum Protokoll
                               der letzten Sitzung



 Auf Wunsch des Beirats wird das Schr
                                      eiben “ae
                                                                          vom 10.
 Mai 1999 an ae... Protokoll beigeftigt.         Protokoll wird ohne Anderungswiin-
sche angenommen.



iV.   Dis     ion ibe   elle    Probleme



Entfailt.
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V. Gutachten: ..Freiziigigkeit und Soziale Sicherung in Europa“


(1) Vortrag |                          Universitat Frankfurt

                 referiert vor dem Hintergrund seiner sechsjahrigen Tatigkeit als
           liber praktische Erfahrungen bei der Auslegung sozialrechtlicher Fragestellungen.


   Nach einer kurzen EinfGhrung zu den historischen Ursprungen der Europaischen Union
   behandelt             in dem ersten Teil seines Vortrages grundiegende Fragen des
   Europarechts, das auf einer Vielzahi von Gebieten zunehmende Bedeutung erfahrt.
   Dies zeigt sich nicht zuletzt an dem Tatbestand der wachsenden Ausweitung der euro-
   paischen Gesetzgebung. Schwierigkeiten ergeben sich hierbei z.B. durch die erforderti-
   che Verzahnung mit dem jeweiligen nationalen Recht der Mitgliedstaaten. Au@erdem ist
   das Europarecht nicht volistandig kodifiziert und es findet eine gewisse Rechtsfortbildung
   durch den Europaischen Gerichtshof statt. In diesem Zusammenhang erfolgt auch der
   Hinweis auf die derzeit wichtige Phase der europdischen integration, da z.B. mit dem in-
   krafttreten des Vertrages von Amsterdam eine Ausweitung der Rechte des Europaischen
   Parliaments verbunden ist.



   Am Beispiel der EU-Agrarpolitik veranschaulicht                 zunachst eine seiner An-
   sicht nach spezifische Form der Sozialpolitik in Europa, bei der die Sicherung von Ein-
   kommen fur Landwirte im Mittelpunkt steht. Ein groRer Teil der Arbeit des EuGH befaBte
   sich in der Vergangenheit mit dieser Form der Sozialpolitik.              sieht perséniich
   fur die Zukunft erheblichen Korrekturbedarf fur den Gesetzgeber, da der problematische
   Ansatz der Einkommenssicherung im Agrarbereich auch in der Agenda 2000 weiterver-
   folgt wird.



   Die Konzentration auf wirtschaftliche Vorgange stellt nach Auffassung
   eine der Schwachstellen der Europdischen Gemeinschaften dar. Die Verwirklichung
   der vier Grundfreiheiten innerhalb der EG ist zwar gut vorangekommen; die Thematik der
   sozialen Sicherung in der EG wurde zu Beginn allerdings lediglich als ein ,Anhangsel"
   der Freiztigigkeit gesehen.

   Die groBe Neuerung, die die Europdischen Gemeinschaften im Vergleich zu fraheren
   europdischen Einigungsvorhaben verkérpern, besteht darin, da& die Gemeinschaft zur
   Verwirklichung ihrer Ziele sich einzig und allein auf die Macht des Rechts stutzt. Auf-
4

-§-



           grund des Vorrangs des Gemeinsc
                                             haftsrechts sind alle nationalen Geric
                                                                                    hte der Funktion
           nach gleichzeitig ,europaische
                                          Gerichte“. Der Gerichtshof als rech
                                                                              tsprechendes Organ
           der Gemeinschaft soll verhindern, dat
                                                 jeder Betroffene das Gemeinschaftsrec
                                                                                       ht auf sei-
          ne Weise auslegt und anwendet.




          In dem zweiten Teil seines Vortrage
                                              s folgen Ausfilhrungen zum koordini
                                                                                    erenden So-
          zialrecht in der EG vor dem Hintergrun
                                                 d aktueller und wichtiger Entscheidung
                                                                                        en des
          EuGH.



         In Europa existiert zwar keine Sozia
                                              lpolitik im eigentlichen Sinne, die
                                                                                  z.B. durch Rechts-
         angleichung zu einer Harmonisieru
                                              ng der Rentenversicherungssyste
                                                                                  me fiihrt. Das koor-
         dinierende Sozialrecht in der EG zielt
                                                darauf ab, da® (Wander)Arbeitne
                                                                                hmer soweit wie
         moglich soziale Errungenschaften auch
                                               in Aufnahmelandem erhalten
         (Adaptionsgedanke) und die erworben
                                             en Rechte im Herkunftsland nicht verlo
                                                                                    ren gehen
        (Sicherungsgedanke).



                      ‘weist auf drei EuGH-Urteile hin,
                                                        die in jungster Zeit zu wichtigen Weic
                                                                                               hen-
        Stellungen im europaischen Soziairech
                                              t gefuhrt haben. Hierbei geht es um
                                                                                  spezifische
        Falle des Exports von Kindergeld bzw.
                                                Pflegeleistungen sowie um die Kostenerst
                                                                                         attung
        fur im Ausland bezogene Leistungen
                                              durch die Krankenversicherung. Dies
                                                                                  e Urteile wur-
        denin der Offentlichkeit u.a. unter dem
                                                Stichwort ,Export von Sozialleistunge
                                                                                      n" kontro-
       vers diskutiert und haben dem EuG
                                         H
                                         - insbesondere von deutscher Seite
                                                                            (BMA, BMG) -
       den Vorwurf einer unzulassigen Rech
                                           tsfortbildung bzw. rechtsschépferischen
                                                                                   Tatigkeit
       eingebracht,    =           veist darauf hin, da& es sowohl Richterrechtin
                                                                                  der EU als
       auchin den Mitgliedstaaten gibt: Klafft eine Lucke in den Gesetzen, die geschlos
                                                                                            sen
       werden soll, mu& sich ein Gericht
                                         auf andere gesetzliche Regeiung
                                                                         en und anerkannte
       Grundsatze stiltzen. Aus ahnlichen Gese
                                               tzen k6nnen Regelungen im Wege der
                                                                                  Analo-
   gie hergeleitet werden.




(2) Diskussion



  Auf die Frage eines Beiratsmitglieds
                                       zu dem im Vortrag geschilderten Molen
                                                                             aar-Fall
  (Qualifizierung von Pflegegeld als Geidieistu
                                                ng und Teil der Krankenversicherung) weist
   .          _“‘darauf hin, da® - im Unterschied zum EuGH-
                                                            Urteil inSachen Kohil/Decker
  (Kostenuibernahme im Ausiand erbrachter medizinischer Leis
                                                                      tungen)- nicht auf das
5

-6-



Vertragsrecht abgestellt worden ist. Ausgangspunkt flr den EuGH ist die Voriage der
nationalen Gerichte. In dem Molenaar-Fall hatte das Sozialgericht Speyer um die Ausle-

gung der Verordnung (EWG) 1408/71 gebeten, in der die Unterscheidung von Geld-
und Sachleistungen geregelt ist. Entgegen der Sichtweise der Bundesregierung hat der
EuGH - unter Hinweis auf ein fruneres Urteil - Pflegegeld nicht als Sachleistung, sondern
als Geldieistung im Sinne der Verordnung ber die Soziale Sicherheit der Wanderar-
beitnehmer eingestuft.              glaubt, da& beide Urteile kiinftig erhebliche Auswir-
kungen auf die sozialen Sicherungssysteme - insbesondere das Gesundheitswesen - in
Europa haben werden.



Ein Beiratsmitglied fragt vor dem Hintergrund des aktuellen Gutachtenthemas nach
         Einschatzung, auf welchen Feldem kinftig Handlungsbedarf fur den Ge-
setzgeber existiert.



             verweist zunachst auf die seiner Auffassung nach in Deutschland anzu-
treffende mangeinde Akzeptanz der vom EuGH getroffenen Entscheidungen. Im Ge-
gensatz dazu lasse sich z.B. in GroSbritannien eine wesentlich héhere Akzeptanz fest-
stellen. Seiner Auffassung nach sollte der Beirat darauf hinwirken, da@ hier ein Um-
denken stattfindet, da der Zusammenhalt der Gemeinschaft letztlich durch das von allen
Mitgliedstaaten véikerrechtlich verabschiedete Recht gegeben ist. Das deutsche Recht
konne nicht dem europaischen Recht ,aufgezwungen* werden.


Ein wesentliches Problemfeld wird nach Auffassung von                 kunftig die Be-

handiung von AngehGrigen aus Drittstaaten darstellen. Das erstreckt sich z.B. auf die
Zusammenrechnung von Anrechnungszeiten in der Rentenversicherung. Aktuelle Ent-
scheidungen des EuGH liegen an.                     weist in diesem Zusammenhang auch
darauf hin, da& im nationalen und europaischen Kontext eine wachsende Zahl von Ent-
scheidungen in ,kleinen Gruppen” getroffen werden. Ein wichtiges Anliegen des Bei-
ratsqutachtens k6énnte es sein, die Transparenz fiir Entscheidungsprozesse zu erhd-
hen.



             stellt auch zur Diskussion, ob kUnftig das , Dogma“ des Koordinierungs-

gedankens im europaischen Sozialrecht aufrechterhalten werden sollte, oder ob es
nicht besser ware, fur bestimmte Zweige der Sozialversicherung ein einheitliches System
in Europa zu schaffen (verstarkte Harmonisierung). Eventuell wurden gemeinsame L6-
sungen innerhalb der EU Vorteile fur alle bieten.
6

weist im Hinblick auf diein Deutschland gefunhrte kriti
                                                                                 sche Diskussion
     bestmmier EuGH-Urteile (Leistungsexport von Kindergeld etc.)
     ;




                                                                         darauf hin, da& die Hal-
     tung der Bundesregierung abg
                                  ewogener gewesen ist, als das
                                                                  in bestimmten Medien
     zum Ausdruck gekommen ist. Grun
                                     dsatzlich haben alle nationalen
                                                                     Regierungen die
     Méglichkeit, vor dem EuGH Stellung
                                        nahmen abzugeben. Vor dem Hint
                                                                       ergrund wichtiger
    anstehender Faille wurde inne
                                  rhalb der Ressorts
                                                   - nach intensiver Prifung und
                                                                                 Diskussi-
    on- eine abgewogene Stellung
                                 nahme der Bundesregierung
                                                           erarbeitet. Allein ein zu dem
    damaligen Zeitpunkt anstehender
                                    sogenannter ,Kriegsrentenfall" hatt
                                                                        e Belastungen fiir
    den Bundeshaushalt in H6he
                               von 50 Mrd. DM mit sich gebracht
                                                                . Erforderlich ist eine ge-
    naue Betrachtung der speziellen
                                    Falle.



   Auf die Frage nach der Arbeitsw
                                   eise des EuGH bzw. nach der
                                                               Verfahrensdauer weist
                ‘darauf hin, da& der EuGH Wert
                                               darauf legt, Vorabentscheidungen
                                                                                schnell
   zu treffen (im Durchschnitt 1%
                                  Jahre). in diesem Zusammenh
                                                              ang erfolgt der Hinweis auf
   eine wesentlich langere Verf
                                ahrensdauer beim BVerfG.
                                                         Es       liegt allerdingsin der Han
                                                                                             d
   der mitgliedstaatlichen Instanzen,
                                      ob Rechtssachenin Luxemburg
                                                                  vorgelegt werden,


  Ein Beiratsmitglied stellt zur Diskussi
                                          on, ob der im Vortrag geschilderte
                                                                             Export von Kin-
  dergeld unter Effizienzgesichtspun
                                        kten nicht doch ambivalent zu beurt
                                                                            eilen ist, da hier -
  unter Beachtung des Subsidia
                               ritatsprinzips - eventuell Aufg
                                                               aben unndtig auf hdéhere
  Ebenen verlagert werden.



              hait den oft zu hérenden Grundten
                                                   or »Europa kostet uns zuviel" fiir
                                                                                      falsch.
 In dem geschilderten Fall handelt
                                   es sich zudem um keinen Export
                                                                       von Leistungen, da in
 der entsprechenden EG-Veror
                                dnung die Zahlung von Familien!
                                                                  leistungen ohne Ricksicht
 auf den Wohnort der Familie sorg
                                   esenien ist. Allein unter 6konomis
                                                                      chen Gesichtspunk-
ten wurde nach Ansicht von
                                            die Nichtzahlung von Kindergeid zur Folg
                                                                                     e ha-
ben, da® der Zuzug von Famillienmitgliedem
                                           nach Deutschland geférdert werde, was
letztendlich mit wesentlich héheren
                                    Kosten verbunden sei.



Ein Beiratsmitglied fragt - unter Hinw
                                       eis auf die Vieizahl von Urteilen, die
                                                                              in den letzten
Jahren zu erheblichen Reaktion
                                  en gefiihrt haben, - von weichem
                                                                     Selbstverstandnis
sich die Richter am EuGH bei der
                                 Rechtsprechung ieiten lassen.
7

-§-




                weist darauf hin, da® der Gerichtshof sich nicht als eine Einrichtung ver-
  steht, die Entwicklungen fur die Zukunft erarbeitet..           sieht die angelsachsi-
  sche Tradition der strikten Rechtsauslegung und die Gegenposition, ,kreativ Recht zu
  schaffen", als zwei Eckpunkte einer Skala an. Wenn Lucken in einer Rechtsordnung
  klaffen, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sind, dann wird in der Rechtsordnung der
  Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten nach Vorbildern gesucht. Rechtsfortbildung ist
                                                                                         t-
  somit als normal“ anzusehen. AuBerdem wurden rechtstaatliche Grundsatze im wesen
  lichen aus dem deutschen Recht Gbernommen; z.B. war das vom EuGH angewandte
  Prinzip der VerhaltnismaBigkeit in GroRbritannien und Frankreich nicht bekannt. Nach
  Auffassung             ist zudem in Deutschland auf Bund-/Landerebene eine
                                                                               en
  ,Abwehrhaltung* gegeniber dem Europarecht zu beobachten, die in keinem ander
  Land Europas in vergleichbarer Form auftritt.


(3) Diskussion der Kommissionsvorlage      ,Freiztigigkeit und soziale Sicherheit in Europa"

  Der Beirat diskutiert die Abschnitte I.D. bis. Il.F. der Kommissionsvoriage vom 30. Apri.
  Aufgrund der voriaufigen Darstellung soll die inhaltliche Diskussion des Abschnitts Il. E.
   zu einem spateren Zeitpunkt erfolgen.


   Folgende Ergebnisse konnen aus der Diskussion festgehalten werden:

                                                                                    be-
   1. Der Beirat sieht es als eine wichtige Aufgabe des Gutachtens an, die Frage zu
      antworten, welche Eigenschaften ein soziales Sicherungssystem haben mu®, um den
      Koordinierungsbedarf innerhalb der EU zu reduzieren. Hierbei geht es z.B. um die
      Frage, inwieweit eine Starkung des Wohnsitzland- oder des Beschaftigungslandprin-
      zips notwendig ist.


                                                                                     rungs     sy-
   2. Der Beirat diskutiert ausfihrlich die Rolle des Wettbewerbs fiir soziale Siche
      steme. Bereits jetzt hat die Offnung Europas zur Einfuhrung von Wettbewerhb in einer
                                                                                          -
      Vielzahl von Bereichen gefihrt. Die Vorteile des Wettbewerbs fur soziale Sicherungs
      systeme sollten deshalb in dem Gutachten systematisch aufgezeigt werden. Ein Bei-
      ratsmitglied vertritt die Auffassung, dal der Wettbewerbsgedanke fur Sozialpolitik
      nicht von zentraler Bedeutung ist, da primar distributive Elemente im Vordergrund
      stehen.
8

-9-



   3. Der Beirat erértert die im Zusammenhang mit reinen Versicherung
                                                                      smarkten entste-
       henden Probleme der mangeinden Versicherbar
                                                   keit von Risiken, der adversen Selek-
       tion und des Moral hazard. im Mittefpunkt der Uberle
                                                            gungen steht u.a. die theoreti-
      sche Begrtindung von Selbstbeteiligungs
                                              modellen als Antwort auf das Moral hazard

      Problem. In diesem Zusammenhang wird von einem Beirats
                                                             mitglied darauf hingewie-
      sen, daB bei Gesundheitsleistungen ein zentra
                                                    les Problem darin zu sehen ist, da@ die

      Zielfunktionen bzw. Praferenzen von Nutzern, Zahlern und Entsch
                                                                      eidern des Ge-
     sundheitssystems (Patienten, Krankenkasse
                                               n und Arzten) auseinanderfallen. Die

     hieraus resultierenden Probleme sollten auch im Gutach
                                                            ten berlicksichtigt werden.



 4. Bei der Frage, was freier Wettbewerb - z.B. im Rahme
                                                         n von Versicherungen- leisten
     kann, weist ein Beiratsmitglied darauf hin, da& die
                                                         zeitliche Kumulation von Risiken
    ais eine wesentliche Ursache fiir die Existenz von Versic
                                                              herungsméarkten zu sehen
    ist. Es existiert ein Spannungsverhaltnis zwischen
                                                       dem, was private Versicherungen
    2u leisten vermégen - 2.B. im Hinblick auf die Diskus
                                                          sion um private Arbeitslosenversi-
    cherungen, - und dem, was staatlicherseits angebo
                                                      ten werden mu.



S. Ein Beiratsmitglied schlagt vor, im Gutachten nur
                                                     eine bestimmte Form des sozialen
   Risikos (z.B. Alter und Invaliditat) und die damit zusam
                                                            menhangenden Probleme zu
   diskutieren. Die Mehrheit des Beirats ist der Auffas
                                                        sung, da dies vor dem Hinter-
   grund der europaischen Dimension der Frages
                                               tellung zu einer nicht wunschenswerten

   thematischen Verengung des Gutachtens fiihren
                                                 wurde.



6. Bei den Uberlegungen, inwieweit sich die Effizienz
                                                      von Wanderungen theoretisch
  darstellen la{&t, wird das im Abschnitt Il. F. darges
                                                        tellte Konzept der Produktions- und
  Konsumeffizienz bei Mobilitét der privaten Haushalte
                                                       sowie die allokationspolitischen
  SchluRfoigerungen im Hinblick auf inre Relevanz
                                                  fiir das Untersuchungsthema disku-
  tiert.
9

-10-




Vi. Tagesordnung der nachsten Sitzung / Verschiedenes
                        e




Die nachste Beiratssitzung findet am 9./10. Juli 1999 in Hamburg im ,Landhaus Flottbek*
statt. Voraussichtliche Tagesordnung ist:


   |. Mitteilungen der Vorsitzenden
   ll. Feststellung der Tagesordnung

   lil. Bemerkungen zum Protokoll der letzten Sitzung
   IV. Diskussion Gber aktuelle Probleme
  V. Gutachten: ,Freiztigigkeit und Soziale Sicherung in Europa*
     e Gliederung von                   vom 1. Mai 1999
        * Kommissionsvorlage vom 10. April 1999, Kapitel Ill
        e Freitag. den 9. Juli 1999, ab 9.00 Uhr
          Vortrag von                        Europaische Kommission, Brussel:
          ,Europarechiiche Vorgaben far die Ausgestaltung des deutschen Sozialrechts*
   VI. Tagesordnung der nachsten Sitzung
   Vil. Verschiedenes




Berlin/Géttingen, den 1. Juli 1999




gez..                                               gez.
10