2000-protokoll-nr-411

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Sitzungsprotokolle des Beirats des Bundesministeriums der Finanzen

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|B 2igerh-Beirat-411


                                                                                                Vertraulich*)



                                         Niederschrift 1/00
                      der     411. Tagung    des                  aftlichen Bei

                            beim Bundesministerium der Finanzen

                                       am 14./15, Januar 2000”




*) Es wird ausdricklich - insbesondere im Hinblick auf die Diskussion mit Gasten
                                                                                 und die Verteilung von
   Unterfagen - auf den Vertraulich-Vermerk hingewiesen.
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B. Tagesordnung



  |,   Mitteilungen der Vorsitzenden

  ll. Feststellung der Tagesordnung

  lll. Bemerkungen zu den Protokollen

       Nr. 409 - Sitzung 12./13.11.1999 in Mainz

       Nr. 410 - Sitzung 10./11.12.1999 in Manchen
                                                          ‘a
  lV. Diskussion Uber aktuelle Probleme

        e    Freitag, 14. Januar 2000


            9.00-12.30 Uhr
            Gesprach mit

            und



            anschlieBend Besuch des Bundesministeriums der Finanze
                                                                   n

            ca, 13.00 - 14.00 Uhr
            Mittagessen im Ministerium


            ca. 14.00 - 15.00 Uhr
            Fuhrung durch das Ministerium


V. Vorbereitung einer Stellungnahme zum Landerfinanzausgleich

   *    Freitag, 14. Januar 2000


       ca. 15.20 Uhr Fortsetzung der Tagung
       Gesprach mit




VI. Gutachten: ’Freizigigkeit und Soziale Sicherung in Europa’

Vil. Tagesordnung der nachsten Sitzung

VIL Verschiedenes
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        |. Mitteilungen des Vorsitzenden / Feststellung der Tagesordnung




                                                                  bm
    ll. Verschiedenes



    Entfailit.



    lll, Bemerkungen zum Protokoll der letzten Sitzung



    e    Die Verabschiedung des Protokolis Nr. 409 (Sitzung 12./13. November 1999 in Mainz)

         wird auf die nachste Sitzung verschoben.

    «    In dem Protokoll Nr. 410 (Sitzung 10./11. Dezember 1999 in Miinchen) wird unter TOP |,

         erganzt, dass anlasslich der Sitzung die Verpflichtung

                    als neue Beiratsmitglieder erfoigt ist.



iV. Diskussion Gber aktuelle Probleme



(Gesprach mit                                                               zur Unternehmens-
Sleuerreform)




                   halt einen regelmaBigen Gedankenaustausch zwischen dem Beirat und der

Steuerabteilung des BMF fir wichtig. iInsbesondere wurde — sich freuen, mit dem Beirat

gelegentlich Uber die im Schreiben an                    vom 10. Mai 1999 vorgeschlagene Kon-

zeption einer “Flat Rate Tax” zu diskutieren.



In seiner Einleitung skizziert                   jie Grundziige der Unternehmensteuerreform. im

Mittelpunkt der grundlegenden Strukturreform stehen dabei folgende Ziele:



«        Verbesserung der EK-Finanzierung: Durch die steuerliche Begiinstigung des im Un-

         ternehmen belassenen Gewinns wird die Innenfinanzierung gestarkt. Die im internatio-

         nalen Vergieich relativ geringe Eigenkapitalausstattung der deutschen Unternehmen

         wird verbessert und die Abhangigkeit von Banken verringert.
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*    Europatauglichkeit des Steuersystems: Das komplizierte und missbrauchsanfallige

       Vollanrechnungsverfahren wird durch das einfachere und bei grenziiberschreitenden

       Kapitalanlagen tauglichere Halbeinkinfteverfahren ersetzt. Zu beriicksichtigen ist auch,

      dass die EU-Kommission - aufgrund des Belastungsvergleichs zwischen in- und auslan-

      dischen Dividenden - die Verietzung der Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit

      durch das deutsche Vollanrechnungsverfahren beanstandet hat.



  «   Einfachheit und Transparenz: Die seit langem intensiv gefihrte Diskussion um die

      Frage, wie die effektive Steuerbelastung zu ermitteln ist, hat die Komplexitat dieses

      Problems aufgezeigt. Gerade auslandische Investoren sehen in den Steuersatzen ein

      wichtiges Entscheidungskriterium bei der Standortentscheidung. Das komplizierte deut-

      sche Steuerrecht macht die exakte Ermittiung der zu erwartenden Steuerlast fur auslan-

      dische Unternehmen schwierig. Viele ausiandische Unternehmen scheuen den Aufwand

      einer tieferen Analyse und orientieren sich deshalb am einfach abzulesenden Steuer-

      satz. Die hohen Steuersatze in Deutschland wirken auf auslandische Investoren ab-

      schreckend und miissen daher gesenkt werden.



                alt den mit der Untemehmenssteuerreform vollzogenen Systemwechsel vorn

 kérperschaftssteuerlichen Vollanrechnungsverfahren zum sogenannten Halbeinkdnftever-

 fahren far notwendig.



 in der anschlieBenden Diskussion macht ein Beiratsmitglied systematische Bedenken an

der Unternehmenssteuerreform geltend, da durch die Begtinstigung nicht entnommener

Gewinne und der damit verbundenen Diskriminierung der Gewinnausschiittung nicht die Ei-

genkapitalfinanzierung schiechthin, sondern die Selbstfinanzierung begiinstigt wide. Aus

Sicht des Managements kénnte daher der Erwerb von Beteiligungen sinnvoll sein, 50 dass

eine aus wettbewerbspolitischen Griinden bedenkliche Férderung von Konzentrationsent-

wicklungen denkbar ware. Unter Hinweis auf die steuertechnischen Probleme, die sich mit

dem Wahirecht der Korperschaftsbesteuerung im §32b EStG 1951 ergeben haben, sei zu-

dem zweifelhaft, ob durch die Reform tatsachlich das Ziel einer Vereinfachung erreicht wer-

den kann.



               veist zunachst darauf hin, dass eine deutliche Absenkung der Steuersatze -

bei gleichzeitiger Verbreiterung der Bemessungsgrundiage - eine positive Anreizwirk
                                                                                    ung fir
das Tatigen von Investitionen haben wird. Das Wirtschaftswachstum wird
                                                                       beschleunigt, und
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  neue Arbeitsplatze werden geschaffen. Die hohe Zahi von Konkursen
                                                                    gerade kleiner Unter-
  nehmen ist im Zusammenhang mit deren geringen Eigenkapitalbasis zu sehen.
                                                                            Im Monats-
  bericht Oktober 1999 hat die Bundesbank bei einem Vergleich deutscher und franzésisc
                                                                                       her
  Untemehmen eine deutlich bessere Eigenkapitalausstattung franzosischer Unternehmen

  festgestellt. Die Bundesbank fGhrt die bessere Ausstattung auf steuerliche Anreize zur
                                                                                         Ein-
  behaltung von Gewinnen in Frankreich zuruck.


                                                              bee
  Bei der Frage des Wahirechts fur Personenunternehmen, sich wie Kapitalgeselischaften

  besteuern zu lassen, hat das BMF - untersttitzt von einer Expertengruppe- in sukzessiv
                                                                                         en
  Planspielen die Vollzugstauglichkeit prifen lassen und die Modelle und Entwurfst
                                                                                   exte opti-
  miert. Zugleich wurde ermittelt, welche Belastungen sich insbesondere fiir kleine und mittle-

 re Unternehmen ergeben. Die Vergieichbarkeit mit der 1951 getroffenen Regelung ist nicht

 gegeben.



 Bei der Frage, inwieweit Aktiondre bei Dividendenzahlungen kUnftig besser oder
                                                                                schiechter
 gesteilt werden, weist ein Beiratsmitglied darauf hin, dass durch die
                                                                       Steuerreform Kleinakti-
 onare benachteiligt wurden, deren persénlicher Steuersatz unter 40 Prozent
                                                                            liegt. In den
 vom Bundesverband der Banken vorgelegten Berechnungen werden
                                                              nicht herleitbare
 Kursgewinne unterstellt. Ein Beiratsmitalied befurchtet, dass durch die alleinige
                                                                                   Begunsti-
 gung der Unternehmensaktiondare die Aktienkultur in Deutschland insgesam
                                                                          t nicht geférdert
 wird.



              weist darauf hin, dass sehr viele Unternehmen keine Ausschittungen
                                                                                 vor-
 nehmen. Die Uberilegungen des BMF gehen dahin, dass sich kunftig der Substanz
                                                                               wert der
 Unternehmen erhéhen wird und somit mit einem Kursgewinn zu rechnen
                                                                    ist.                  er-
weist in diesem Zusammenhang erganzend auf das Beispiel der
                                                            Telekom-Aktie: Die Aus-
sicht auf Kurssteigerungen ist - im Vergleich zur Dividendenzahlun
                                                                   g - von gréRerer Bedeu-
tung fur die Anleger gewesen. In diesem Zusammenhang
                                                     weist                           darauf
hin, dass die Unternehmenssteuerreform vermutlich insbesondere
                                                               auslandischen Anlegern
den deutschen Beteiligungsmarkt offnen wird.



Ein Beiratsmitglied meint, dass die verteilungspolitische Zielsetzung der
                                                                          Besteuerung nicht
ausreichend berdcksichtigt wird, da sich im Vergleich Korpersc
                                                               haftsteuersatz mit dem Spit-
zensatz bei der Einkommensteuer eine erhebliche Spreizu
                                                        ng ergibt. Bei dieser Betrachtung

durfte die Gewerbesteuer nicht hinzugerechnet werden,
                                                      da es sich nicht um eine Ge-
winnsteuer handelt.
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raumt ein, dass unter verteilungspolitischen Gesichtspunkten Eriauterungsbe-

   darf besteht. Unter Hinweis auf die Gewerbesteuer seien komplizierte Bund-Land
                                                                                  er-
   Interessen zu berticksichtigen. Aufgrund des zu erwartenden - allerding
                                                                           s nicht quantifizier-
   baren - Wachstumseffekts mit der damit einhergehenden Schaffung von
                                                                       Arbeitspiatzen
   stellt die Unternehmenssteuerreform einen wichtigen Beitrag zur
                                                                   Bekampfung der Arbeits-
   losigkeit in Deutschland dar.                                :



  Einige Beiratsmitglieder 4uBern neben ordnungspolitischen Bedenken
                                                                     , insbesondere im
  Hinblick auf die negativen Auswirkungen auf den Kapitalmarkt, die Befurchtu
                                                                              ng, dass die
  Reform zu einer starken Bevorzugung von groRen Kapitalgeselischaften fuhren
                                                                              kénnte. Zu
  fragen sei auch, ob nicht gerade "junge” Unternehmen - aufgrund geringer Selbstfina
                                                                                      nzie-
  rungsmédglichkeiten - benachteiligt wurden.




                weist darauf hin, dass die mitteifristig ausgerichtete Konzeption der
                                                                                      Steuerpo-
  litik der Bundesregierung die Angebotsbedingungen fiir die Faktoren Kapital und
                                                                                  Arbeit ver-
  bessert. Besonderes Anliegen bei der Unternehmensteuerreform ist
                                                                   die Entlastung kleiner
 und mittlerer Unternehmen. Vor allem kleine und mittlere Personenunterneh
                                                                           men zahien
 schon heute weniger als 25% ihres Gewinns an Steuern und sind
                                                               haufig nicht einmal ge-
 werbesteuerpflichtig. Sie wurden allenfalls vomm Optionsrecht, nicht von der Gewerbest
                                                                                        euer-
 anrechnung profitieren. Daher wurden die Auswirkungen gerade fir
                                                                  diese Unternehmen in
 Planspielen untersucht. Durch die Absenkung des Eingangssteuersatzes bei
                                                                          der Einkom-
 mensteuer und der Ausweitung des Grundfreibetrages werden
                                                           auch diese Unternehmen

 entlastet. Deshalb wurde der fiir das Jahr 2002 geplante dritte Entlastun
                                                                           gsschritt der Ein-
 kommensteuerreform auf das Jahr 2001 vorgezogen. Fir die Jahre 2003
                                                                     und 2005 sind
 weitere Steuersatzsenkungen geplant.



Zu der von Beiratsmitgliedem angesprochenen Frage der Verfassu
                                                               ngskonformitat der Un-
ternehmensteuerreform weist               darauf hin, dass nach einer internen Prifung im

BMF und BMJ keine Bedenken hinsichtlich verfassungsrechtlicher
                                                               Probleme bestehen. In
dem BFH-Vorlagebeschluss vom 24. Februar 1999 zum § 32c
                                                        EStG wurde im Kern kriti-
siert, dass eine undifferenzierte Begtinstigung vorliegt. Dieser Beschlus
                                                                          s hatte das Problem
der Spreizung der Steversatze innerhalb der synthetischen
                                                          Einkommensteuer zum Ge-
genstand. Das BVerfG hat jedoch in der Vergangenheit Aussage
                                                             n zur
"Gemeinwohlorientierung des Betriebsvermégens” gemacht, die eine Spreizun
                                                                          g zulassig
machen. Berticksichtigt werden muss auch, dass durch
                                                     das geplante kontinuierliche Ab-
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-10-




              vorbereitenden Arb
                                 eiten auf Seiten der
                                                      Lander wurden vor
                                                                        dem Hintergrund des
              abz                                                                           sich
                 eichnenden BVerfG-Ur
                                      teils in diesem Bereic
                                                             h unterbrochen. Die Vor
                                                                                     bereitungen
             zum Mafistabegesetz
                                 stellen in der Regier
                                                       ungskommissi    on fur einen ~ allerd
             scheidenden — Aussch                                                            ings ent-
                                  nitt der Arbeit   en dar.


        *    im Bundesministeri
                                um   der Finanzen sowie
                                                        in den Finenaminist
                                                                            erten   der Lan
                                                                                          der wurden
             2wischenzeitlich Arbeit
                                     sgruppen eingesetzt,
                                                          die sich primar mit der
                                                                                  Erarbeitung des
            Mafstabegesetzes bef
                                 assen. Im BMF wurde
                                                     neben einer Arbeitsgrupp
            Ma&staébe
                                                                              e zum Thema
                       gesetz eine weitere Arb
                                               eitsgruppe zu den son
                                                                     stigen Finanzbezieh
            gerichtet.                                                                   ungen ein-



    *       Auf Seiten des Par
                               iaments wird zur Zei
                                                    t Uberlegt, ob ein
                                                                       Unterausschuss des
            ausschusses mit de                                                            Finanz-
                                m Arbeitsauftrag "Ma
                                                      kstabegesetz’ ode
                                                                         r "Maistabegesetz
            nanzverfassung”                                                                und Fi-
                              eingerichtet werd
                                                en soll.



   Das Urteil des BVerfG
                           bedarf aufgrund einige
                                                    r “neuer” Formulierung
                                                                           en einer sorgfaltigen
   Analyse und Interpret
                         ation. Dies gilt z.B. im
                                                  Hinblick auf Aussag
                                                                      en zu den Aspekten
   wohnerwertung" un                                                                       "Ein-
                     d “abstrakter Mehrbe
                                          darf".


  In der anschlieRenden
                        Diskussion wird von
                                            einem Beiratsmitglied
                                                                  darauf hingewiesen,
                                                                                      dass



 die unbestimmten Beg
                      riffe im Steuervertei
                                            lungs- und Ausgleich
                                                                  ssystem des Grundg
 konkretisieren und                                                                    esetzes
                    erganzen. Ein Beirat
                                         smitglied meint, da
                                                             ss gerade jetzt die
 Wissenschaft, insbesond                                                         O6konomische
                         ere die F.inanzwissens
                                                chaft gefordert sei, de
                                                                        m Gesetzgeber Hilfe-
 Stellungen fur den existi
                           erenden Spielraum
                                             bei der Erstelfung de
                                                                   s Ma&stabegesetze
 geben. Einige Beirat                                                                 s zy
                      smitglieder vermuten,
                                            dass sich z.B. der Beg
                                                                   riff der “notwendigen
 gaben” we     der mit Ruckgriff                                                         Aus-
                                 auf das Haushalts
                                                   recht noch anhand
                                                                     der finanzwissensch
 chen Terminologie                                                                       aft  ii-
                   exakt abgrenzen las
                                       st.


im Hinblick auf die vo
                       n Beiratsmitgliedern
                                            gestelite Frage nach
                                                                 den Chancen, mehr
matik und Tra                                                                      Syste-
                  nsparenz in den
                                  Landerfinanzausgle
                                                   ich zu bringen, ver
                                                                       weist
nachst auf die unt                                                                     Zu-
                   erschiedlichen int
                                      eressenlagen zwis
                                                        chen Bund und La
zwischen den La                                                           ndem, aber auch
                ndern.
8

-11-



      In der Diskussion wird von Seiten des Beirats auch darauf hingewiesen, dass die Notwen-
      digkeit besteht, Finanzverfassung und Aufgabenverteilung zwischen Bund und
                                                                                 Landern neu
      zu ordnen.




      (2) Entwurf einer Stetlungnahme zum Finanzausgleichsurteil



                         erlautert den Entwurf einer Stellungnahmpe zum Finanzausgleichsurteil

     des BVerfG vom 11. November 1999, wobei insbesondere auf das Modell einer Quoten-

     verteilung eingegangen wird. Die in dem Modell enthaitenen Uberiegu
                                                                         ngen zielen darauf

     ab, mit Hilfe einer Grob-Finanzplanung die miteinander verbundenen Probleme der Definiti-

     on "notwendiger” Ausgaben einerseits sowie die Beschrankung der Kreditaufnahme
                                                                                    von
     Bund und Landern anderseits verbindlich zu lésen.



    Dem vorgesteliten Modell konnten verschiedene Beiratsmitalieder nicht folgen
                                                                                 (Kritikpunkte
    u.a.: Quoten ergeben sich ex post; der strukturelle Wandel bleibt unbericksichtigt;
                                                                                        Gesamt-
    quote ist evil. auch nicht vereinbar mit Urteil des BVerfG: keine Gewéahrleistung
                                                                                      der grenz-
    nutzenoptimalen Verwendung von Steuern). In der anschlieRSenden
                                                                    Diskussion wurde ins-
    besondere die Frage erértert, inwieweit eine wissenschaftliche Definition
                                                                              notwendiger Aus-
    gaben Uberhaupt méglich sei, da es sich hierbei nicht um einen 6konomischen
                                                                                Begriff han-
    delt. Nach Auffassung eines Beiratsmitalieds stellt sich die Frage, ob das
                                                                               BVerfG nicht ei-
    nen Auftrag definiert hat, der nicht umsetzbar ist, weil sich notwendige
                                                                             Ausgaben nicht de-

    finieren lassen. Ziel der Stellungnahme soll sein, auf Basis der vorliege
                                                                              nden Gutachten des
    Beirats kurzfristig Empfehtungen - insbesondere zum horizontalen Finanzaus
                                                                               gleich - vor-
Zulegen.




(3) Beschitisse:



Der Beirat trifft folgende Richtungsentscheidungen. Hierdurch wird
                                                                   das weitere Verfahren
beschiossen. Eine inhaltliche Festlegung erfoigt nicht:



s     Der von                       nauterte Entwurf einer Stellungnahme zum Landerfinanz-

      ausgleich stellt nach Auffassung der Mehrheit des Beirats eine
                                                                     geeignete Diskussions-
      grundiage fur die interpretation des Auftrags des BVerfG
                                                               dar.
9

-12-



     *     Die Kommission - bestehend aus

                                      wird den Entwurf beraten und spatestens bis zur Gberndchs-

           ten Sitzung eine Uberarbeitete Stellungnahme voriegen.



     *     Ziel ist es, die Stellungnahme méglichst im April wahrend der Tagung in Glottertal zu

           beschlieRen.


                                                                    fee
    Vi. Gutachten: ”Freizuigigkeit und Soziale Sicherung in Europa”



    (1) Diskussion von Abschnitt Ill C. "Politikkoordinierung in der sozialen Sicheruno"

          Oktober 1999/Januar 2000



                    erlautert in dem uberarbeiteten Abschnitt Ill. C. insbesondere die dem Reform-
    vorschiag eines "verzégerten Integrationsprinzips" zugrundeliegenden Uberlegungen. Hier-

    durch sollen zum einen existierende Ungleichbehandiungen von Erwerbstatigen und Nicht-

    erwerbstatigen Uberwunden werden. Zum anderen sollen sich unter allokativen Gesichts-

    punkten Vorteile durch eine verzégerte sozialstaatliche Anpassung von grenztiberschrei-

    tenden Veranderungen in Beschaftigungsverhaltnissen ergeben.



    In der anschlieBenden Diskussion wird von Beiratsmitgliedern kritisiert, dass in dem Modell

    von einem fiktiven Gleichgewicht ausgegangen werden muss, um fiir die Argumentat
                                                                                     ion die
    Konsequenzen prifen zu kénnen. Ein Beiratsmitglied ist der Auffassung, dass die Anwen-

dung des Beschaftigungslandprinzips als Koordinierungsregel unproblematisch ist,
                                                                                 solange
Sozialleistungen nach dem Aquivalenzprinzip organisiert sind. Angesprochen wurde auch

die Schwierigkeit, den jeweiligen Lebensmittelpunkt entsprechend dem Weonnsitzpr
                                                                                 inzip zu
kontrollieren. Ein Beiratsmitglied regt an, die dem Text beigefiigte Synopse anzupasse
                                                                                       n.



(2) Beschiusse:



Der Beirat trifft folgende Richtungsentscheidungen. Hierdurch wird das weitere
                                                                               Verfahren
beschlossen. Eine inhaltliche Festlegung erfolgt nicht:



*        Der Beirat ist mehrheitlich der Auffassung, dass das Modell einer “verzdogerten Integrati-

         on’ eine fur das Gutachten wichtige Idee darstellt, die weiterverfoigt werden solite.
10

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