2006-protokoll-nr-463
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Sitzungsprotokolle des Beirats des Bundesministeriums der Finanzen“
I Dyocaforıt \ $_06.doc Vertraulich
B. Tagesord _ nung I. Mitteilungen des Vorsitzenden J. Feststellung der Tagesordnung I]. Bemerkungen zum Protokoll der letzten Sitzung IV. Diskussion des Gutachtenentwurfs ,,.KGrperschaftsteuer in Europa“ V. Diskussion Uber ein neues Gutachtenthema VI. Tagesordnung der nachsten Sitzung VII. Verschiedenes 1. Mitteilungen des Vorsitzenden Ul. Bemerkungen zum Protokoll Das Protokoll wird ohne Anderungen angenommen.
5_06.doc IV. ___Diskussion des Gutachtenentwurfs ,,Kérperschaftsteuer in Europa “ Die Kommission schligt eine abschnittsweise Diskussion der Diskussionsvorlage »Einheitliche Bemessungsgrundlage der Kérperschaftsteuer in der Europdischen Union“ (Stand: 21. April 2006) vor. Abschnitt 1: Der Ausgangspunkt des Gutachtens Finige Beiratsmitglieder stellen zu Beginn fest, dass ein fdderativ er Staat systematische Standortnachteile im internationalen Wettbewerb aufweise, insb. hinsichtlich der Attrahierung von Direktinvestitionen, was auf Fehlanreize aufgrund einer Common-pool-Problematik bzw. vertikaler Externalitaten zuriickzufiihren sei. Schon eine effiziente Zuordnung von Kompetenzen (z.B. Bund steuert Standortproblem) kénne hier fiir eine Verbesserung sorgen. Fin Beiratsmitglied erliutert, dass im Falle international mobiler Unternehmen der Korperschaftsteuer grundsatzlich die Rolle einer Aquivalenzsteuer im Sinne einer Steuer zur Nutzung von Infrastruktur bzw. von ffentlichen Giitern mit Uberfiillungseffekten zukomme. Eine beschrinkte Steuerpflicht sei begriindet mit einer Aquivalenzpflicht, soweit die Allokation der Ressourcen nicht allein wettbewerblich erfolge. Ein Beiratsmitglied problematisiert; inwieweit sich eine Kérperschaftsteuer auf EU-Ebe ne am traditionellen Ideal der Einkommensteuer oder am Modell der Gewerbesteuer orientierten solle. Ein Vertreter der Kommission stellt zunachst klar, dass die Frage des Steuerwettbewerbs entscheidend sei fiir die Gestaltung des Steuersystems, insofern seien das Aquivalenzprinzip oder andere Prinzipien der Besteuerung nachgelagert. Im Ubrigen miisse die aktuelle Diskussion um die Unternehmenssteuerreform diese Aspekte im Blick behalten. In diesem Sinne sei das zentrale Diskussionsthema eingeordnet in den Gesamtzusammenhang der Harmonisierungsfrage; damit seien auch Weichenstellun gen mit Blick auf Einzelfragen vorgenommen. Ein Beiratsmitglied problematisiert, inwieweit das Gutachten die Frage der Koordinierung der Steuerpolitik der Mitgliedstaaten aus der Sicht eines Hochste uerlandes oder der eines rationalen Steuersystems beantworte. Als zentrale Themen werden genannt: die Unterscheidung zwischen echtem Standortwettbewerb und reinen Verschiebungen und dabei die Frage der Wettbewerbsfahigkeit des Binnenmarkts, die Anwendung des Nettoprinzips; die Frage eines produktivitats- oder transferorientierten Systems, aber auch Aspekte der Steuerplanung sowie der compliance costs. Damit soll fiir die Konzernbesteuerung in der EU, auch in EU-rechtlicher Sicht, im Kern eine Binnenmarktper spektive zugrunde gelegt werden, wobei aufgrund der fehlenden EU-Kompetenzen reine Koordin ierungslésungen anzustreben sind. Im Rahmen einer Second-best-Betrachtung soll eine internationale Steuerarbitrage
5_06.doc verhindert werden, ohne die allokativen Vorteile des Steuerwettbewerbs zu untergraben. Dies gilt analog auch fiir den Absatz auf S. 20-18, der einen Schutz vor den realen Effekten hoher Steuern thematisiert. Ein eher technisches Problem, das aber im Gutachten exakter hervorzuheben sei, betrifft die Abgrenzung der Steuerarten, welche die tarifliche Gewinnsteuerbelastung ausmachen. Die Erlauterungen zu Tabelle 1 (S. 5) sollten daher etwas praziser ausfallen. Abschnitt 2: Méglichkeiten einer Reform der Konzernbesteuerung in der Europdischen Union Die Kommission schlagt vor, abweichend vom vorliegenden Entwurf die Reform der Konzernbesteuerung in der EU schichtweise zu diskutieren. Zundchst sei zu klaren, was harmonisiert werden kann (Tarife, Bemessungsgrundlagen und K6rperschaftsteuersystem), dann seien konkrete Vorschlage zu bewerten und schlieBlich weitergehende Uberlegungen naher zu beleuchten, nicht zuletzt auch die Mindeststeuer. Die Gliederung beinhalte demnach drei Elemente: Bemessungsgrundlage, Steuersatz sowie Steuersystem. Abschnitt 2.1.1 Die Vorschlége der Kommission Es wird angeregt zu verdeutlichen, worauf sich die Vorschlage der EU-Kommission typischerweise beziehen. Auch sollte die Lesbarkeit dieses Abschnitts, bspw. die Darstellung der Kommissionsvorschlage, verbessert werden. S. 17, 2. Absatz, soll iiberarbeitet werden, da unklar sei, inwieweit ,,vom System der Kérperschaftsteuer ... verzerrende Einfliisse auf grenziiberschreitenden Investitionen der Unternehmen ausgehen“ kénnen. Abschnitt 2.1.2 Weiterfiihrende Reformkonzepte Die Kommission erlautert, dass sich die weiterftihrenden Reformkonzepte anhand von vier Fallgruppen der Besteuerung grenztiberschreitend investierender Konzerne unterscheiden lassen, welche sich durch Kombination jeweils einer Methode der Gewinnabgrenzung mit jeweils einer Methode der Bemessung der Hohe der Gewinnsteuern ergeben. Fir einige Beiratsmitglieder ist der Ausgangspunkt der Unterscheidung unklar. In der Tabelle erscheint insb. der Begriff der getrennten Gewinnermittlung problematisch, denn es geht eher um die Gewinnabgrenzung im Konzern. Diskutiert wird in diesem Zusammenhang ausfihrlich die Home State Taxation; es sei unklar, inwieweit dieses Konzept in der Systematik der Tabelle erfasst werde. Es wird angeregt, weitere Beispiele zum Verstindnis der Tabelle einzufiihren; dies gilt vor allem fiir eine Umsetzung von Home State Taxation in Deutschland.
; 5_06.doc Die Kommission stellt im Folgenden klar, dass es in diesem Kontext darum geht, ausgehend von Richtungsentscheidungen die Vorschlage der EU-Kommission, welche auf dem Konzept der formelhaften Gewinnaufteilung basieren, als mégliche, aber nicht abschlieBende Optionen einzuordnen. Es geht im Grundsatz darum, die Méglichkeiten der Konzerne zur Steuervermeidung zu minimieren. Bei formelhafter Gewinnaufteilung kommt es zu einer Besteuerung des Konzerngewinns in Anlehnung an das Quellenp rinzip. Demnach kénnen durch eine Verlagerung von Investitionen (bzw. von Faktoren wie etwa Lohnsum me oder Vermégen, an welchen sich die Aufteilung des Gewinns orientiert)) in Niedrigsteuerlander mit WohlfahrtseinbuSen einhergehende Steuerersparnisse erzielt werden, Bei getrennter Gewinnermittlung verbunden mit einer Besteuerung der Muttergesellschaft, welche die Auslandssteuern auf ihre eigene Steuerschuld anrechnen kann, bestehen hingegen Anreize zur Verlagerung der Ansdssigkeit der Muttergesellschaft in Niedrigsteuerlander. Es wird zum einen vorgeschlagen, diese grundlegende Problematik der Steuerarbitrage deutlicher herauszuarbeiten. Zum arideren sollen die Gemeinsamkeiten und Unterschiede beider Alternativen verstandlicher erértert werden; als Denkhilfe bietet sich die Besteueru ng des internationalen Einheitsunternehmens im abkommenslosen Zustand an. Abschnitt 2.3 Konzerngesellschaften mit Sitz in Drittstaaten Die. Diskussion zeigt, dass die Verhinderung von Arbitrage eine mit der EuGH- Rechtsprechung kompatible europdische Lésung verlangt. Bei Drittstaaten ist zu berticksichtigen, dass es mehr Freiheit in der Lésung der Arbitrageprobleme gibt. Technisch geschen geht es um die Zuordnung von Aufwand und die Frage, welches Modell man dabei zugrunde legt (angelsichsisch vs. kontinentaleuropaisch/deutsch). Die Kommission wird in diesem Zusammenhang gebeten, Erlauterungen zur S. 22, Z. 18 ff., zu geben und die vielfaltigen Weiterungen der Problematik darzustellen, Abschnitt 2.4 Zwischenergebnis Fiir die Ableitung des Zwischenergebnisses wird es als notwendig erachtet, genauer auf die Vorschlage der EU Kommission insb. zur Behandlung von kleinen Unternehmen einzugehen. AuBerdem sollten die Probleme der Anwendung von Aufteilu ngsregeln auf Drittstaaten allgemein dargestellt werden. Damit ware die Problemdimension der Gewinnabgrenzung innerhalb und auferhalb der EU zwar prinzipiell gleich; allerdings gebe es Pfadabhangigkeiten, die die Rationalitit der Konzernbesteuerung bestimmen. Ziel miisse es immer sein zu vermeiden, dass Unternehmen durch Verlagerungen steuerlich gewinnen, und zwar sowohl aus der Anreizperspektive Deutschlands als auch aus der Sicht des Auslands.
5 06.doc Generell ware hier nochmals klarzustellen, auf welche Ziele und Zielgewichtungen die Vorschlage aufgebaut werden. Abschnitt 3.1.1 IFRS als Ausgangspunkt steuerlicher Gewinnermittlung? Die Kommission erlautert, dass das IFRS als Rechnungslegungsstandard fiir multinationale Unternehmen Ausgangspunkt der hier unterstellten Einkommensbesteuerung und der Frage der Vermdégensermittiung und -bewertung ist. Die Kommission macht aber deutlich, dass eine ‘IFRS-basierte steuerliche Gewinnermittlung ohne steuerliche Modifikationen abgelehnt wird, denn die Steuerbemessungsgrundlage muss in Uberstimmung mit den tiberkommenen Prinzipien der steuerlichen Einkommensermittlung stehen. Dies spricht dafiir, kiinftig starker zwischen der Gewinnermittlung im Allgemeinen und der steuerliche Gewinnermittlung zu differenzieren (siehe Seite 26, Zeilen 7, 13). Abschnitt 3.1.2 Grundlegende Prinzipien steuerlicher Gewinnermittlung und IFRS Oberster Grundsatz sei das Realisationsprinzip; nicht realisierte Gewinne unterliegen faktisch nie der Besteuerung. Das Nominalwertprinzip werde als selbstverstindlich unterstellt, Aspekte wie Substanzerhaltung, die Inflationsproblematik oder Scheingewinneliminierung wurden nicht thematisiert. Es gehe hier eher um die Technik der Gewinnermittlung, d.h. um die Frage der Steuerbarkeit etwa von Gewinnen und Verlusten, die aus einer Fair-value- Bewertung oder des Ansatzes eines originaéren Firmenwerts resultieren (Seite 27, Z. 12 ff.) Dies gilt bspw. auch fiir die steuerliche Behandlung von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen sowie allgemeiner fiir die Aktivierung von immateriellen Vermégenswerten. Die einschlagigen IFRS seien hierzu zum einen im dt. Kontext zu bewerten, zum anderen miisse die Beurteilung ihrer Eignung als Ausgangspunkt der steuerlichen Gewinnermittlung auch fiir andere EU-Staaten haltbar sein. Abschnitte 3.2.1/ 3.2.2 Konsolidierungskreis, -technik Die Kommission fihrt aus, dass in diesem Kapitel die steuerliche Konsolidierung erklart werden soll. Es gehe im Kern darum, einfach feststellbare Abgrenzungskriterien zu verwenden, die gleichzeitig wirtschaftliche Zusamrnenhange und Verbundenheiten abbilden. Subjektivitét sei zu vermeiden und wenn mdglich cine Operationalisierung dkonomischer Gré8en mit Blick auf Massenverfahren anzustreben. Einige Beiratsmitglieder problematisieren hierbei, welche Str6me im Rahmen der Konsolidierung eliminiert werden und welche Sachverhalte unter technischen Gesichtspunkten geeigneter Weise und méglichst konsequent bewertet werden kénnen (z.B: die Rolle und Bewertung von Synergieeffekten).
5_06.doc Abschnitt 3.3 Gewinnaufteilung Auch bei der Gewinnaufteilung stellt sich das Problem der praktikablen Abgrenzung in Verbindung mit der Lésung von dékonomischen Anreizproblemen, insb. des der Gewinnverschiebung oder des Anreizes zu Fusionierung. Im Grundsatz kommen in Anlehnung an die nordamerikanische Praxis das Vermégen, die Lohnsumme und die AuSenumsatze als Aufteilungsschliissel in Frage. Nach Auffassung einiger Beiratsmitglieder stelle sich grundsitzlich die Frage, warum man idealiter nicht alternativ die Wertschépfung als Ma®stab heranziehe. Die Kommission fihrt aus, dass jede AufteilungsgréBe Vor- und Nachteile aufweise und diese offen diskutiert werden miissten (S. 39,. Z. 21 ff.). Bei der getrennten Gewinnermittlung sei zu unterscheiden zwischen transaktionsbezogenen und globalen Methoden der Gewinnaufteilung. Zu ermitteln sei eine Methode der Bestimmung der Transferpreise, wobei die unterschiedlichen Steuerungszwecke Zielkonflikte in sich bergen (z.B. Anreizprobleme, Lésung von Prinzipal-Agenten-Problemen). Die gegenwartige Praxis sei problembehaftet und im Prinzip abzulehnen, das gelte médglicherweise auch fiir das ,,formulary apportionment“. Grundsatzlich erscheint es jedoch unméglich zu sein, einen geeigneten Mafistab fiir eine verursachergerechte Gewinnaufteilung zu identifizieren. Konzeptionell ist ,,formulary apportionment (wegen Synergieeffekten) transaktionsbezogenen und globalen Methoden der Gewinnaufteilung berlegen. Abschnitt 3.4 Einzubeziehende Unternehmen und Steuerarten Einige Beiratmitglieder regen an, dass die hier vorgenommen Weichenstellungen noch klarer gemacht werden, z.B. zur Frage der Ubertragbarkeit von Kapital- auf Personengesellschaften. In jedem Fall wiirde es Eingriffe in das Einkommensteuerrechts geben sowie auf die Behandlung von Personengesellischaften. Hier sei zu klaren, inwieweit internationales Recht auf deutsches Recht tibertragen werden kénne und welche Folgen das fir die nationale Besteuerung habe, insbesondere die Besteuerung von Personenunternehmen und die Konzernbesteuerung (hier insbesondere die Rolle der Organschaft), Auch die Frage der Zweifachbesteuerung von Kapitalgesellschaftsgewinnen nach den Grundwertungen des deutschen K6rperschaftsteuersystems sei hier zu klaren. SchlieBlich sei die Anpassung der Konzeption der nationalen Unternehmensbesteuerung notwendig, insb. bei Personenunternehmen, die im Ausland als Kapitalgesellschaften behandelt werden. Ein letzter Diskussionsstrang dreht sich um die Rolle der Gewerbesteuer im Rahmen des ,,formulary apportionment“.
5_06.doc Abschnitt 4. Modellrechnungen Die Kommission argumentiert, dass eine verniinftige Abwagung der Systemoptionen nur bei hinreichend empirisch .abgesicherten Aussagen tiber die Wirkungen der Modellelemente vorgenommen werden kann. Damit ist zum einen eine analytische Wirkungsanalyse vorzunehmen und zum anderen eine Verteilungsanalyse, insb. der Veranderung der Steuerbelastung und des Aufkommens. Modellgrundlage ist das IFRS-System mit Durchbrechungen. Ein Beiratsmitglied kritisiert, dass die vorgenommene Eingrenzung auf IFRS-Rege ln eine Kommentierung (S. 34) erfordere. Problembereiche des eher zahlungsorientierten Modells seien etwa Riickstellungen, die nur pragmatisch erfasst werden kénnen, zB. Versorgungsriickstellungen. Tendenz des Modells sei die | Verbreiterung der Bemessungsgrundlage, wobei die Periodisierung der Strome durchaus begrenzt sein sollte, um Streitanfalligkeit zu vermindern. Als Simulationsmodell wird der ,,European Tax Analyser“ verwendet, der reprasentat ive Branchen und dt. Unternehmen erfasst. Auf diese Unternehmen wird dann das internation ale Recht angewandt. Im Ergebnis (S. 54 Tabelle 3) zeigten sich keine dramatischen Veranderungen; lediglich dort, wo Abschreibungsregeln variiert werden, gebe es Veranderungen. Es sei feststellbar, dass mit der Reform die Transparenz und das Steuergefalle und damit auch der Druck auf die Steuersitze zundhmen. Auf Nachfrage wird erlautert, dass sich die Rechnungen auf Durchschnittsunterne hmen beziehen, dass aber Differenzierungen méglich seien. Als problematisch wird geschen, dass die Modellrechnungen angreifbar fiir Lobbyistenpolitik sind, denn es kénnen Einzelaspe kte isoliert herausgegriffen werden. Einige Beiratsmitglieder regen erlauternde Hinweise an. Abschnitt 5. Schlussfolgerungen Die Kommission erklart, dass es sich zundchst nur um eine Auflistung mdglicher Ergebnisse handele, die den Meinungsbildungsprozess keinesfalls abschlieBend wiedergebe. Mit Blick auf die allgemeinen Ergebnisse (Punkt 1) wird im Beirat deutlich gemacht, dass die unterschiedlichen © Steueraufkommensentwicklungen sowie Umwverteilungseffekte die Umsetzung einer Vereinheitlichung des Rechts der Konzernbesteuerung in Europa enorm erschweren. Die Frage des fiskalischen Aufkommens ist also eine entscheid ende GréBe, was durchaus auch Uberlegungen in Richtung eines zwischenstaatlichen Finanzaus gleichs ausildésen kann.
5_06.doc Neben der Besteuerung der Konzernmutter und der daran ankniipfenden Umverteilung gehe es auch um die Problematik der Anrec hungsiiberhange, die wie Freistellungen wirkten; diesbeziiglich seien die Reaktionen der Staaten vollig offen. Eine Abwagung zwischen den Vorschlage n 2 und 3 der Schlussfolgerungen muss sich an der intendierten Ausrichtung der Steuersysteme orientieren, wobei hier nationale Unterschie de hinsichtlich etwaiger Systembriiche zu beriic ksichti gen sind. Der Beirat vereinbart, die Diskussion in der nachsten Sitzung wieder aufzunchmen. Die Kommission legt hierzu einen neuen Entwurf vor, der die Diskussion wider spiegelt und eine konkrete inhaltliche Diskussion erlaubt. V._ Diskussion tiber ein neues Gutachtent hema srldutert einfiihrend, dass die bislang verab redete Themenstruktur einer inneren Logik unterliege. Die Reform der Einkommensteuerbemessungsgrundlage sei damit ein schlissiges Folgethema, zu dem bereits eine Kommission bestimmt sei. Einige Beiratsmitglieder weisen darauf hin, dass die Frage der politischen Priorititen zu reflektieren sei. Ein Beiratsmitglied ftihrt aus, dass angesichts neuerer Entwicklungen bei der Gesetzgebung bestimmte Einzelaspekte der Bemessungsgrundlage, bspw. die Besteuerun g der Altersvorsorge, von besonderer Aktualitit scien. Die nachgelagerte Besteuerung der Riester- Rente und von Pensionsfonds, aber auch Entwicklungen wie Lebensarbeitzeitkont en lieBen die Diskussion um eine konsumorientier te Besteuerung wieder aktuell werden, impliziere ethebliche fiskalische Auswirkungen und sei auch mit Blick auf die Europarechtskon formitat bedeutsam. Es miissten Méglichkeiten und politische Rahmenbedingungen zur Bewél tigung des demografischen Wandels identifiziert werden, wobei eine klare ordnungspolitis che Legitimierung auf Basis einer Zieldiskussion erforderlich sei. Mit Blick auf das Projekt »Bemessungsgrundlage der Einkommensteuver“ ist nach Auffassung einiger Beiratsmitglieder konzeptionell zu klaren, wie angesichts der aktuellen Steuerpolitischen Beschliisse der Weg bspw. zur Konsumsteuer weiterzuverfolgen sei, Systematische Verzerrungen im Steuer- und Abgabenrecht miissten identifizier t und optimale Lésungen, auch in einer Second-Best-Welt, entwickelt werden. Grundsatzlich gehe es darum, wie eine Besteuerung bei mobilen Faktoren im internationalen Kontext noch durchgesetzt werden kénne. AuBerdem seien die Konsequenzen der vom Beirat erarb eiteten Steuerpolitischen Ergebnisse in ihren allgemeinen Konsequenzen fur die ESt zu beachten, Der Beirat beschlieSt, dass zur Oktober-Sitzung ein neuer Gutachtenentwurf zum Korperschaftssteuerthema vorgelegt wird. AuGerdem soll aus aktuellem Anlass eine
506.doc Stellungnahme zu den Eckpunkten der Reform der Unternehmensbesteuerung erarbeitet werden, die als Schwerpunkt die Frage der Aufgabe des Nettoprinzips problematisieren soll, etwa durch Streckung der Verlustverrechnung. Hierzu soll ein Vorlagenentwurf an die Mitglieder. verteilt werden. Auf Basis einer ersten Kommentierung durch die Beiratsmitglieder wird zur kommenden Sitzung eine Vorlage vorgelegt. Als weiteres Thema wird die Frage der steuerlichen Behandlung der Altersvorsorge im europdischen Kontext in Form eines kurzen Exposé in der Oktober-Sitzung andiskutiert. SchlieBlich soll im Oktober geklart werden, in welcher Form das Thema Familienpolitik durch den Beirat behandelt werden kénnte. Das Thema ,,Bemessungsgrundlage der ESt* soll weiterhin als perspektivisches Thema aufrechterhalten werden. VI. _Tagesordnungder nichsten Sitzung I. Mitteilungen des Vorsitzenden Il. Feststellung der Tagesordnung Bemerkungen zum Protokoll der letzten Sitzung 5SAS Stellungnahme zur Reform der Unternehmensbesteuerung Wahl eines neuen Themas Fortsetzung der Diskussion des Gutachtenentwurfs ,,KGrperschaftsteuer in Europa” . Interne Sitzung VII. Termine 2008/09 IX. Tagesordnung der nachsten Sitzung X. Verschiedenes VIL _—sVerschiedenes entfallt Berlin/Miinster, den 1. August 2006 gez. gez.