2017-protokoll-nr-528
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Sitzungsprotokolle des Beirats des Bundesministeriums der Finanzen“
Niederschrift 2/17 der 528. Tagung des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen Ze Buündesmmisterium der Finanzen anı 16./17. März 2017 in Berlin
B. Tagesordnung: Mitteilungen des Vorsitzenden Feststellung der Tagesordnung Bemerkungen zum Protokoll der letzten Sitzung ata von und Disku ssion mill) ii il1 ll zam Thema ungen der europdischen Finanzen“ Aktuelle Entwickl Vortrag von und Diskussion mit (BMF-Haushaltsreferat) zum Thema ,,EPSAS* Vi. Vortrag von und Diskussion rtIllia vur Finanzierung der Energiewende VIL Thema ..Steuervergiinstigung und EU-Beihilfe* VILL. Neue Themen
Ik. Feststellung der Tagesordnung informierte tiber die vorgeschenen drei Priisentationen durch Vertreter des BMF sowie tiber dic geplante Befassung mit zwei Vorlagen. Die vom!) vorgeschlagene Tagesordnung wurde angenommen. Il. Bemerkungen zum Protokoll der letzten Sitzun Das Protokoll zur vorherigen Sitzung wurde ohne Anderung angenommen. Der Beirat danktel 7 iat die gute Arbeit. IV. Vortrag von eer »Zukunft der EU-Finanzen“ Einleitend berichtete DO aaniichst liber die schr gut besuchte éffentliche Vorstellung des Beirat-Gutachtens zu ,,Reform der EU-Finanzierung: Subsidiaritat und Transparenz starken”. Er informierte tiber den Brief vw i mit dem dieser das Gutachten des Beirats an seine Amtskollegen und an die Hochrangige Arbeitsgruppe fur Eigenmittel (,,Monti-Gruppe) verschickt hat. wiirdigte dic Arbeit von Bias als Gree at sowie den Input des Beirats, dessen Positioncn im ,.Monti-Bericht*, der Anfang Januar vorgestellt worden war, Beriicksichtigung gefunden hatten. Im Folgenden thematisierte|] den Brexit und seine umfassenden Auswirkungen auf dic Finanzierung der Ausgaben des EU-Haushalts der EU. Die Auswirkungen seien deshalb bedeutend, weil das Vereinigte Konigreich sowohl zweitgrdBter Beitragszahler als auch zweitgréBter Nettozahler sei. TY ertauterten anschlieBend die rechtliche Grundlage eines Austritts aus der EU nach Art. 50 AEUV. Das Austritts-Abkommen werde durch den Rat mit qualifizierter Mehrheit beschlossen; cine Ratifizicrung durch dic nationalen Parlamente erfolge nicht. Rechtliche Implikationen ftir die Verpflichtungen des Vereinigten Kénigreichs im Rahmen der jahrlichen Haushalte der EU und des -4-
aktuell geltenden Mehrjihrigen Finanzrahmens (MFR) bis Ende 2020 ergaben sich ergiinzend aus Art. 70 des Wiener Ubereinkommens: Auch wenn das Vereini gte Kénigreich im Frihjahr 2019 aus der EU austrete, mtisste es aus Sicht des BMF. mangel s Spezialreglung im AEUV, aufgrund der Reglungenim Art. 70 des Wiener Ubereinkommens die eingeg angenefinanzi n ellen Verpflichtungen erfiillen auch wenn einige erst nach dem Austrit t zu Zahlungen fiihren. Dies sci, $0. | auch die Antwort britischer Juristenin einer Anhérung des Britischen Oberhauses. Auf Fragen aus dem Beirat, was unter einer »Anderung der Vertraé geTM zu verstchen sei, erlauterten: dass bereits der Austritt selbst eine (faktische) Anderung der Vertrége darstelle. Diese Sicht vertraten auch dic Mitglieder des Beirats. Mit Blick auf die bestehenden finanziellen Verpflichtungen stelle die Frage. ob eine eventuelle Weigerung des Vereini gten KGnigreichs, seinen Verpflichtungen auch nach dem Austritt nachzukommen, von den Rating- Agenturen nicht als .Default* zu betrachten sei. Mitglieder des Beirats sahen dies nicht so: Das Rating diene zur Information und damit zum Schutz der Kreditgeber. Bei den Beitrigen zum EU- Haushalt handele es sich nicht um Kredite. Im Anschl uss diskutierte der Beirat den von vorgestellten Verhandlungsprozess der EU-27. Dic Europdische Kommis sion fiihre auf Basis. der Leitlinien des curopdischen Rates die Verhandlungen. Zundch st wiirden Birgerrechte und Haushaltsfragen verhandelt; danach folgten alle weiteren Politikfelder (,.sequencingTM). Diesbeztiglich diskutierte der Beirat insbesondere die Moglichkeit von Ubergangsregelungen, die Heterogenitat der Interessen unter den EU-27, Probleme des Sequencing“ und eine eventuelle Unabhiingigkcit Schottlands. - erlduterte erg’inzend, dass der Brexit auch die Chance ftir cine Neu- Ausrichtung des EU-Haushalts biete. Bisher flicBe ein groBer Anteil der Ausgaben in die Bereiche Landwirtschaft und Wirtschafist6rderung. Die gegenw artigen Verhandlungen zu cinem curopaischen Verteidigungsfonds kénnten ein erster Schritt Richtung Neu-Ausrichtung sein. Dariiber hinaus unterstrich - dass eine Reduktion der curopdischen Ausgaben auf das Niveau der Einzahlungen der verbleibenden EU-27 eine politische zu lésende Herausforderung sei: rechtlich einklagbar sci eine solche Reduktion nicht. AbschlieBend dankte dem Beirat nochmals fiir seinen Beitrag zum .,Monti*-Bericht. Er 4uBerte den Wunsch, dass sich der Beirat auch in Zukunf t mit europdischen Themen befasse. Er teilte mit, dass es am 16. Mai 2017 eine Veranstaltung des Deutschen Forschungsinstituts fiir éffentliche Verwaltung in Speyer zur Reform der EU-Finanzen geben werde. Die Mitglieder des Beirats wiirden hierzu eingeladen werden.
V. Vortrag von FAN yEPSAS* dankte sowie fiir iar Kommen. Fir den Beirat sei es wichtig, die éffentliche Rechnungslegung im Blick zu behalten. habe die erliuterte zunichst den Hintergrund. Als Reaktion auf die Finanzmarktkrise nationalen Europaische Kommission im Auftrag der Mitgliedstaaten gepriifi, ob die inter g in den EU- Rechnungslegungsgrundsatze fiir den Sffentlichen Sektor (IPSAS) fiir eine Anwendunfiihrungs- und Mitgliedstaaten geeignct seien. Die Kommission habe festgestellt, dass dieIPSA Buch sel zwar nicht Rechnungssysteme der Mitgliedstaaten nicht miteinander vergleichbar scien. tzunSg europdischer zur direkten Anwendung geeignet; die Entwicklung und verbindliche Umse Sector Accounting Rechnungsfithrungsnormen ftir den Sffentlichen Sektor (European Public einer Arbeitsgruppe Standards — EPSAS) aber notwendig. Die Entwicklung von EPSAS werde in bung noch nicht und mehreren Arbeitszellen vorangetrieben. Jedoch sci das Stadium der GesetzgeEinfiihrungskosten errcicht. Anschliefiend stellte die Ergebnisse ciner PwC-Studie zu den ifizierbar. Der vor. Die laufenden Kosten seien wohl noch hdher, aber nur mit hohem Aufwand quantsparenz in den mégliche Nutzen von EPSAS bestche vor allem in ciner Steigerung der Tranvon EPSAS. Im affentlichen Finanzen. Eine Output-Steuerung sei nicht Ziel der Einfihrung esrat, die beide Folgenden erlauterte| die Beschliisse von Bundestag und Bund Rechnungshéfe insbesondere eine Wahlfreiheit zwischen Kameralistik und Doppik fordern. Dic worden scien, kritisieren u.a., dass fundamentale Fragestellungen bislang nicht ausreichend diskutiert enen Ziele zu ua: Warum ist die Reform notwendig? Ist die Reform gecignet, um die vorgegeb swesen in errcichen? Anschliefend stellte dar, dass die Systeme der Rechnung chen den Kommunen Deutschland heterogen scien, sowohl zwischen den Landern als auch zwis arf bei der verschiedener Jdnder. Dartiber hinaus skizzierte er den Handlungsbed chen Gremien Vermégensrechnung des Bundes. Im Rahmen der laufenden Befassung in den curopaisPositionen von berticksichtige dic Bundesregierung entsprechend der relevanten Gesetze die wesentlicher Bundestag und Bundesrat. Zwischen BMF und Landern bestehe Einigkeit hinsichtlidie ch inhaltlichen Punkte, wie z.B. Beibehaltung der Wahlfreiheit. Im Folgenden erérterte s Staatlicher Kritikpunkte an EPSAS. So miisse beachtet werden, dass IPSAS und die Standard Zielrichtungen. Doppik in emem Spannungsverhaltnis stehen, u.a. aufgrund unterschiedlicher AuBerdem sei Dariiber hinaus seien Besonderheiten des atfentlichen Sektors noch nicht geregelt. skizzierte eine echte Vergleichbarkeit auch mittelfristig kaum erreichbar. AbschlieBend r durch kurz die wissenschaftliche Befassung mit EPSAS. Kritisch sei, dass die Politikberatung prima rm der Refo Wirtschaftspriifungsgesellschaften erfolge, die cin materielles Figeninteresse an einer
Buchfihrung- und Rechnungslegungssysteme hatten. Aus Sicht des BMF seien noch viele Fragen offen, u.a. wie die Besonderhciten des ffentlichen Sektors (4B. innerstaatliche Finanzierungsstréme) in EPSAS abgebildet werden kénnen bzw, sollten. *hoben hervor. dass das Furopiische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) und EPSAS nach Ansicht der EU-Kommission komplementare System seien. Das ESVG diene der Vergleichbarkeit von Daten zwischen den EU-Mitgliedstaaten, u.a. zu staatlichem Schuldenstand und Defizit. ESPAS ziele primar auf die Steuerung von Ausgaben ab. Der Beirat diskutierte intensiv die méglichen Vor- und Nachteile verschiedener Ziele von EPSAS. Positiv hervorgehoben wurde insbesondere, dass EPSAS bzw. die Doppik im Allgemeinen, die Datengrundlage verbessere. So wiirden auch Abschreibungen sowie Vermégenswerte transparent ausgewiesen. Somit sci eine verbesserte Steuerung von Ausgaben méglich, insbesondere im Infrastruktur-Bereich. Zum Zweck einer verbesserten Steuerung kinnten diese Informationen mit der Berichterstattung zur Nachhaltigkcit verkniipft werden. Eine doppische Buchftihrung kénnte letztendlich auch die Effizienz staatlichen Handelns verbessern. Der Nutzen daraus sei den Kosten von EPSAS entgegen gu setzen. Kritisch eingewandt wurde jedoch, dass cine héhere Transparenz guts. bereits durch Anderungen am bestehenden System erreicht werden kénnte. Ein kostspieliger und umfassender Systemwechsel sei dann nicht erforderlich. Mit Blick auf die Analyse der Schuldentragfahigkeit von Staaten wurde der Nutzen von EPSAS/Doppik zuriickhaltend beurteilt. Zentral fiir die Schuldentragfiihigkeit sei die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfahigkeit bzw. das daraus abgeleitete Potential zukiinftiger Stcucreinnahmen. Wenn Letzteres nicht bilanziert werde, sei die Aussagekraft ciner nach ESPAS erstellten Bilanz des Staates mit Blick auf die explizite Schuldentragfahigkeit eingeschrankt. VI. Vortrag von. zur ..Finanzierung der Energiewende“ betonte das Interesse des Beirats. sich mit der Finanzierung der Fnergiewende zu befassen. und danktc: _ flr seine Bereitschaft. zu diesem ‘Thema vorzutragen. erlduterte einleitend den Begriff ..Energiewende*. Der Begriff sei nicht cxakt definiert, lasse sich aber iber die Ziele der Bundesregierung veranschaulichen. erlduterte kurz die umfassende Anzahl an Zielen, gemesscn in verschicdenen Dimensionen und bezogen auf unterschiedliche Zeitpunkte, sowie den Klimaschutzplan 2050, der im Dezember 2016 von der Bundesregierung beschlossen wurde. Zentral seien der Ausbau der erneuerbaren Energien sowie die Steigerung der Energieeffizienz. Letzteres stehe im Klimaschutzplan 2015 im Vordergrund. Fiir dic im Klimaschutzplan enthaltenen Sektoren erlduterte | -7-
anschlieBend einzelne MaBnahmen, das entsprechende Finanzierungsvolumen und die Inzidenz. In diesem Zusammenhang wies cr hin auf dic gesticgenen Stromkosten fiir die Verbraucher in den vetgangenen Jahren. Dic Ziclerreichung im Bereich Warme- und Kaltemarkt (bzw. Gebaude) sowie im Bereich Verkehr sei gegenwartig noch eine groBe Herausforderung. Insgesamt liege das gesamte Finanzierungsvolumen der Energiewende bei etwa 33 Mrd. €/Jahr, davon ctwa 7 Mrd. € aus dem Bundeshaushalt und ctwa 26 Mrd. € iiber diverse Abgaben. Die Treibhausgascmissionen in Deutschland seicn seit 1990 tendenziell riickladufig. AnschlieBend skizzierte sinige finanzpolitische Fragen. Insbesondere stelle sich die Frage nach der Sicherung der Férdereffizienz. Herausforderungen seien die Inkonsistenz zwischen dem EU-Emissionshandel und den einzelnen Férderprogrammen sowie das mangelnde Ranking von Férdermafnahmen (nach eingesparten Emissionen pro Férdermittel in €). Helfen kénnte die Starkung von Marktmechanismen (Ausschreibungen oder der Handel mit ,,weiBen* Zertifikaten, wic z.B. in Italien oder Frankreich). Auch sei eine technologieneutrale Férderung sinnvoll. Deshalb kritisiere auch der Sachverstandigenrat die vielen Férdersdtze, die das EEG enthalte. Ein Aspekt, der an Bedeutung gewinne, sei die Sektor-Kopplung: Eine erfolgreiche Einsparung an CO bis 2050 erfordere, so die allgemeine Erwartung, die Elektrifizierung des Verkehrs- und Gebaudebercichs. Das erfordere gefs. eine Senkung der Stromkosten. Parallel kénne dann die Abgabenbclastung bei Warmeenergien und Krafistoffen erhéht werden. AbschlieBend skizzierte einige Verteilungsfragen, die sich aus der Finanzierung tiber Umlagen und der Struktur der Netzentgelte ergeben. In der anschlieSenden Diskussion wurde auf Inzidenzrechnungen hingewiesen, nach denen auch die Subventionen ungleich verteilt seien. Hinsichtlich der Entlastung von Unternehmen sei das EU- Beihilferecht zu beachten. Der umfassende Beihilfe-Kodex lege auf Basis der Kriterien Stromintensitét und Handelsintensitat fest, welche Unternchmen begtinstigt werden kénnten. Auf die Frage nach einem médglichen Widerstand anderer EU-Staaten gegen die z.T. volatile Einspeisung von billigem Strom aus erneuerbaren Energien durch Deutschland erlauterte dass cine volatile Einspeisung Einfluss auf die Netzstabilitat haben kénne. Jedoch gebe es hinsichtlich der erneuerbaren Energie ehrgeizige Beschliisse der EU, die unter den EU- Mitgliedstaaten weiterhin mehrheitsftihig seien. Insofern gebe es hier einen Grundkonsens mnerhalb der EU. Auf die Frage nach den Strompreisen in Deutschland im internationalen Vergleich teilte mit, dass Deutschland bei den Strompreisen fiir private Haushalte in der EU an der Spitze stehe. Hinsichtlich der Industriestromprcise verwies er auf eine Publikation des DIW.
Auf die Frage zu MaBnahmen im Verkehrsbereich, insbesondere zur Férderung des 6ffentlichen Nahverkehrs, erlauterte; die zwei Instrumente zur Férderung der Elektromobilitat: zusitzliche bzw. restriktivere Héchstwerte fiir CO 2-Emissionen der Fahrzeugflotte sowie Kaufprimicn. Der OPNV werde schon stark geférdert. Entscheidend sei die Elektromobilitit. Diesbeztiglich verwies:— -auf China, wo es cine Quote fiir die Hersteller gebe. Im Beirat wurde betont, dass dic Defizite der Encrgiewende bekannt und vielfach benannt scicn. Somit stelle sich die Frage, welchen Mehrwert der Beirat zu dieser Thematik leisten k6nne. betonte zwei Punkte, die der Beirat aufgreifen kénnte: Férderung der Technikneutralitat sowie Implementierung von Programmen, die auf eine Reduktion von CO -Emissionen abziclen und so die beiden Bereiche .,Ausbau erneuerbarer Energien“ und ,,Effizienzférderung* in einen Wettbewerb stellen. Auf die Kritik aus dem Beirat, dass der globale klimapolitische Effekt der Energiewende in Deutschland nahezu null sei, aber die deutschen Verbraucher hohe Kosten tragen miissten. entgegnete dass die Aufgabe des BMF darin bestche, daflir Sorge zu tragen, dass klima- und energicpolitische Ziele der Bundesregierung finanzpolitisch sinnvoll umgesetzt werden. Sollte der Emissionshandel das alleinige Instrument sein, miisse dieser-auch ,,scharf gestellt* werden, d.h. die gesamte Volkswirtschaft miisse einbezogen werden und die Héchstmenge an Emission miisse so restriktiv festgelegt werden, dass die daraus resultierenden, hdheren Emissionspreise auch Anreize zur Reduktion von Emissionen bieten. stellte den politischen Kontext dar: Auf der Klimakonferenz 2015 in Paris hatten sich die Staaten verpflichtet, den Anstieg der globalen Erwarmung auf 2° Celsius zu beschriinken. Die dafiir eingegangenen Selbstverpflichtungen der Staaten(gruppen) zur Reduktion der Treibhausgasemissionen (EU: - 40%) reichten aber nicht aus. Innerhalb der EU ist noch offen, wie das 40%-Ziel verteilt werden solle. Zwischen den Bereichen cinerseits Strom und Industrie (iber Emissionshandel) und andercrseits Verkehr. Warmemarkt und Landwirtschaft gibt es zwar weitgehend Einigung tiber die Aufteilung, offen ist aber bisher dic Verteilung der Lasten in den Bereichen Verkchr, Warmemarkt und Landwirtschaft zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Problematisch sei das Nebeneinander von Emissionshandel und anderen Programmen. Der Emissionshandel als alleiniges Instrument fiir alle Bereiche der Volkswirtschaft ware ausreichend. Dann stelle sich aber die Frage, wie man Verlierer eines solchen Ansatzes behandeln solle. Im Beirat wurde angemerkt, dass die Méglichkeit einer Nachsteucrung zugunsten bestimmter Bereiche entfalle, wenn der Emissionshandel das einzige Instrument sei.
VIL Thema ,,Steuervergiinstigung und EU-Beihilfe* stellt die tiberarbeitete Version der Punktation vor. In Abschnitt 3 wurde das Ziel des Beihilferechts, eine Verzerrung und Diskriminicrung des grenztiberschreitenden Handels zu bekampfen, starker herausgearbeitet. In Abschnitt 4 wurde der Kompetenzkonflikt zwischen EU- Beihilferecht und nationaler Steuersouverdnitét deutlicher dargestellt. In Abschnitt 5 wurde die Rechtsprundlage zu den indirekten Steuern dargestellt (Art. 110 AEUV); in Abschnitt 5.3 kénnten noch weitere Mafnahmen genannt werden. erginzie, dass die Kommission in Abschnitt 6 bereits versucht habe, Schlussfolgerungen zu ziehen. Auch verwics er darauf, dass der Kompetenzkonflikt bei den indirekten Steuern durch Art. 110 AEUV entscharft sei. Zum Kompetenzkonflikt bei den direkten Steuern kénnte sich das Gutachten ggfs. noch ausfiihrlicher 4uBern. Der Beirat diskutierte anschlieBend dic allgemeine Motivation des Gutachtens. Mit dem Gutachten kénne zwar der Grundkonflikt zwischen EU-Beihilferecht und nationaler Steuersouveranitat nicht gclést werden. Das Gutachten kénne und solle aber einen konstruktiven Beitrag zu dessen Entschartung liefen, insbesondere mittels konkreter Vorschliige ftir eine sachgerechte Anwendung des bestehenden Beihilferechts. Diesbeziiglich sollten zwei Aspekte thematisiert werden: eine notwendige Eingrenzung der Anwendung der Beihilfekontrolle sowie Vorschlige fiir eine Entschirfung des Kompetenzkonflikts in Fallen, in denen eine Kontrolle erfolge. Die im Beirat als notwendig erachtete Eingrenzung der Anwendung der Beihilfekontrolle ergebe sich daraus, dass Art. 107 AEUV bisher nicht sachgerecht angewendet werde. Dieser beziehe sich nur auf den grenztiberschreitenden Handel. Somit kénne die Beihilfekontrolle nur titig werden, wenn die Gefahr bestche, dass der grenziiberschreitende Handel verzerrt werde. Dicsem Punkt miisse das Gutachten noch stirker in den Vordergrund rticken. Zur Entschérfung des Kompetenzkonflikts in Fallen, in denen einen Kontrolle erfolge, wurde vorgeschlagen, eine neue Institution zu griinden, analog zum Kartellamt im Wettbewerbsrecht. Eine solche neue Institution kénne mit Skonomischem Know-how ausgestattct werden und auf dieser Basis in den Entscheidungsprozess tiber ein Beihilfeverbot einbezogen werden. Die Konfliktlésung kénnc_ institutionalisiert werden, indem zwei [Institutionen mit unterschiedlichen Bhckwinkeln (cinerseits Blick auf Subsidiaritat/nationale Steuersouveranitat und andererseits Blick auf freien Handel/unverzerrten Wettbewerb) mit dem Konflikt befasst werden, die sich dann von Fall zu Fall cinigen miissten. Eine solcher Ansatz. sei auch deshalb tiberlegenswert, weil nicht pauschal zu bestimmen sci, wo konkret dic Grenze zu ziehen sei zwischen EU-Beihilferecht und nationaler Steuersouveranitat. Es wurde auch der Vorschlag geiiuBert, dass von cinem Beihilfe-Urteil negativ -10-