2019-04-30MailRundfunknderungsstaatsvertraggeschwrzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Social Media“
Von: Gesendet: Dienstag, 30. April 2019 09:13 An: @bpa.bund.de> Ce: @bpa.bund.de>; 103 @bpa.bund.de> Betreff: Rundfunkänderungsstaatsvertrag Lieber am1. Mai tritt der 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft, dem inzwischen alle Bundesländer zugestimmt haben, siehe: mehr- video-i in-den-apps-von-ard-und-zdf/24265782.html Die Novelle bezieht sich im Kern auf die Neuregelung des Telemedienauftrages des öffentlich- rechtlichen Rundfunks. Dieser soll zeitgemäß reformiert und an das veränderte Nutzungsverhalten angepasst werden. Hier geht es v.a. um einen Interessenausgleich zwischen den Rundfunkanstalten und den Presseverlagen durch eine Konkretisierung des Verbots.der Presseähnlichkeit: Die Online-Angebote der Öffentlich-Rechtlichen sollen „von ihrer Anmutung her“ den Schwerpunkt auf Audiovisuelles.setzen, also auf den ersten Blick als „Mediathek“ zu erkennen sein. Die Zeitungsanmutung soll den Verlagen überlassen bleiben. Für unser Angebot ist die Neuregelung nicht relevant. Von Interesse ist für uns vielmehr der bereits geplante nächste Novellierungsschritt, der 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (sog. Medienstaatsvertrag“), der das grundlegende Ziel verfolgt, eine zeitgemäße Medienregulierung zu schaffen, die geänderten Zuschauergewohnheiten und Marktrealitäten Rechnung trägt. Dort sollte es u.a. um den Rundfunkbegriff gehen (Unterscheidung zwischen Rundfunk- und Abrufangeboten). Allerdings ist von der geplanten Neudefinition des Rundfunkbegriffs wohl inzwischen Abstand genommen worden. Inden Erläuterungen zum Rundfunkbegriff des Entwurfs heißt es: „Die Novellierung der [Audiovisuelle Mediendienste] AVMD-Richtlinie... wird an der bisherigen Unterscheidung zwischen linearen audiovisuellen Mediendiensten und audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf festhalten. Entsprechend wird auch der staatsvertragliche Rundfunkbegriff das Merkmal der ‚Linearität‘ beibehalten. Die zum Rundfunkbegriff selbst vorgesehenen Änderungen sind deshalb im Wesentlichen redaktioneller Natur.“ medienstaatsvertrag/rundfunkbegriff/ Bei Rückfragen kannst Du Dich gerne an Frauf wenden. Wir behalten das Thema aber weiter im Blick und schreiben zu gegebener Zeit bzw. bei Bedarf gerne einen Infovermerk. Viele Grüße