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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Stand der Verpflichtungserklärung

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Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes über den Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken gemäß Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern vom 06. Juni 2019 Präambel Als innovationsstarkes Land ist Deutschland dauerhaft auf exzellent ausgebildete akademi- sche Fachkräfte angewiesen. Sie sind wesentlich für die wissenschaftliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung des Landes. Die Förderung der strategischen Weiterent- wicklung des Wissenschaftsstandorts Deutschlands mit Hochschulen auch von internationa- ler Anziehungskraft, die die junge Generation qualitativ hochwertig ausbilden, ist von überre- gionaler Bedeutung. International wettbewerbsfähige Studienbedingungen und eine hohe Qualität in der Lehre an allen deutschen Hochschulen sind entscheidende Voraussetzungen für eine hochwertige akademische Bildung der Studierenden und die Anziehungskraft des deutschen Hochschul- systems auf zukünftige Fachkräfte aus aller Welt. Der Erhalt bedarfsgerechter, ausreichen- der Studienkapazitäten bei anhaltend hoher Studiennachfrage wahrt die Chancen der jungen Generation zur Aufnahme des Studiums und sichert den akademisch ausgebildeten Fach- kräftenachwuchs für Deutschland. Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland set- zen deshalb ihre insbesondere durch den Hochschulpakt 2020 begonnenen Anstrengungen zur Stärkung der Hochschulen durch die Förderung eines angemessenen Studienangebots und eines qualitativ hochwertigen Hochschulstudiums fort und entwickeln diese strategisch weiter, um den Wissenschaftsstandort Deutschland nachhaltig zu stärken und seine interna- tionale Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Sie beschließen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körper- schaften, auf der Grundlage von Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes die folgende, dau- erhafte Verwaltungsvereinbarung über den Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken. Die unbefristete Laufzeit des Zukunftsvertrags erhöht die Stabilität und die finanzielle Planungs- sicherheit für die Hochschulen. 1
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§1 Ziele und Maßnahmen (1) Ziele dieses Zukunftsvertrags sind eine flächendeckend hohe Qualität von Studium und Lehre, gute Studienbedingungen in der Breite der deutschen Hochschullandschaft sowie der bedarfsgerechte Erhalt der Studienkapazitäten in Deutschland, um langfristig ausreichend akademische Fachkräfte für Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft auszubilden. (2) Um diese Ziele zu erreichen, setzen die Länder bei der Verwendung der Mittel Schwer- punkte insbesondere beim Ausbau von dauerhaften Beschäftigungsverhältnissen des haupt- beruflichen wissenschaftlichen und künstlerischen, mit Studium und Lehre befassten Perso- nals an den Hochschulen. Damit soll auch eine Verbesserung der Betreuungsverhältnisse bzw. der Betreuungssituation erreicht werden. Dabei wirken die Länder auf eine geschlech- terparitätische Zusammensetzung des Personals hin. (3) Die Länder setzen zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 und zur Umsetzung der län- derspezifischen Schwerpunkte die Mittel auch für weitere Maßnahmen ein. Dazu gehören unter anderem Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen des Studiums und des Studienerfolgs sowie zur Vermeidung von Studienabbrüchen. Ferner zählen dazu Maß- nahmen zur Verbesserung der Durchlässigkeit und der Übergänge im Bildungssystem, ins- besondere durch Förderung geeigneter Maßnahmen für eine zunehmend heterogenere Stu- dierendenschaft. Möglichkeiten der Digitalisierung sollen gezielt für Qualitätssteigerungen in Studium und Lehre genutzt werden. Die Länder sehen gegebenenfalls Schwerpunktsetzun- gen in bestimmten Fächergruppen vor. Eine nicht abschließende Liste beispielhafter Maß- nahmen ist in Anlage 1 enthalten. (4) Der Zukunftsvertrag nimmt alle Hochschultypen, Arten des Studiums, Fächergruppen und Abschlussarten (ohne Promotion) in den Blick. §2 Verpflichtungserklärungen der Länder (1) Jedes Land erstellt eine Verpflichtungserklärung. Verpflichtungserklärungen der Länder ermöglichen eine Umsetzung des Zukunftsvertrags, die den spezifischen Herausforderungen 2
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und Bedarfen der einzelnen Länder und ihrer Hochschulen gerecht wird. Ihre Laufzeit beträgt sieben Jahre. (2) Die Ziele des Zukunftsvertrags gemäß § 1 und der in Anlage 1 beigefügte Maßnahmen- katalog bilden den Rahmen für die Verpflichtungserklärungen der Länder; Erklärungen zur Betreuungssituation gemäß § 1 Absatz 2 sind verbindlicher Bestandteil. Ausgehend von ei- ner Darstellung der Ausgangslage gestalten die Länder ihre Verpflichtungserklärungen ent- sprechend ihren spezifischen Herausforderungen in eigener Verantwortung und nach Kon- sultationen mit dem Bund aus und stellen dar, welche strategischen Ansätze und Schwer- punkte sie bei der Verwendung der bereitgestellten Mittel verfolgen. Die Länder wählen die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der hochschulplaneri- schen Zielstellungen eines Landes und der jeweiligen hochschulspezifischen Gegebenheiten und Herausforderungen aus. Die verfolgten Schwerpunktsetzungen sind mit qualitativen bzw. quantitativen Indikatoren zu unterlegen. Aufbau, Struktur und Verfahren zur Erstellung der Verpflichtungserklärungen richten sich nach Anlage 2. (3) Die Verpflichtungserklärungen der Länder werden nach ihrer Erstellung der Gemeinsa- men Wissenschaftskonferenz (GWK) vorgelegt. Sie erlangen nach Kenntnisnahme in der GWK Gültigkeit und werden veröffentlicht. (4) Die Länder sind berechtigt, entsprechend dem in Absätzen 2 und 3 festgelegten Verfah- ren Anpassungen an ihren Verpflichtungserklärungen vorzunehmen. Die Laufzeit der Ver- pflichtungserklärungen bleibt dadurch unberührt. (5) Das Verfahren zur Erstellung der Verpflichtungserklärungen der Länder wiederholt sich jeweils im letzten Jahr ihrer Laufzeit. Erfahrungen aus den auslaufenden Verpflichtungserklä- rungen sowie aus der Berichterstattung und der Evaluation sind dabei zu berücksichtigen. §3 Mittelbereitstellung durch den Bund (1) Zur Umsetzung dieses Zukunftsvertrages stellt der Bund ab dem Jahr 2021 jährlich einen Betrag in Höhe von 1,88 Mrd. Euro bereit. Der Bund erhöht seine Mittelbereitstellung ab dem Jahr 2024 auf 2,05 Mrd. Euro jährlich. In den Jahren 2021 bis 2023 werden die Bundesmittel für die Ausfinanzierungsphase gemäß der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und 3
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Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes über den Hochschulpakt 2020 vom 11. Dezember 2014 angerechnet. (2) Die Mittelbereitstellung erfolgt grundsätzlich zeitlich unbegrenzt. (3) Der Anteil an den im jeweiligen Jahr bereitgestellten Bundesmitteln, der für ein Land höchstens zur Verfügung steht, bemisst sich nach dem Anteil aller Hochschulen des Landes in staatlicher Trägerschaft, einschließlich der Hochschulen in Trägerschaft oder Rechtsform einer Stiftung oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, sowie von staatlich anerkannten Hochschulen, die überwiegend staatlich refinanziert werden, an den bundesweiten Zahlen der folgenden gewichteten Parameter (gemäß amtlicher Statistik): a)   Studienanfängerinnen und Studienanfänger (1. Hochschulsemester) im Studienjahr (Gewichtung: 20 %), b)   Studierende im Wintersemester innerhalb der Regelstudienzeit zuzüglich zwei Se- mester (ohne sonstige Abschlüsse und Promotion) (Gewichtung 60 %), c)   Absolventinnen und Absolventen (ohne sonstige Abschlüsse und Promotion) (Ge- wichtung: 20 %); die Hochschulabschlüsse werden mit folgenden Faktoren berück- sichtigt: Abschlüsse grundständiger Studiengänge ohne Staatsexamen: Faktor 1; Abschlüsse konsekutiver Master-Studiengänge: Faktor 0,5; Abschlüsse Staatsexa- men: Faktor 1,5. (4) Die Verteilung der Bundesmittel auf die Länder wird für jedes Jahr neu berechnet. Zur Berechnung wird am 31. Dezember des Vorjahres ein Zwei-Jahres-Durchschnitt der Para- meter gemäß Absatz 3 anhand der jüngsten zur Verfügung stehenden endgültigen Datens- ätze des Statistischen Bundesamtes gebildet. §4 Übergangsregelungen (1) Um die im Rahmen des Hochschulpakts 2020 geschaffenen und mit Unterstützung von Bundesmitteln finanzierten Kapazitäten zu erhalten, werden in den Jahren 2022 bis 2025 als Sockelbetrag zusätzlich zur vereinbarten Auslauffinanzierung des Hochschulpakts 2020 Mit- tel bereitgestellt, die entsprechend dem jeweiligen Länderanteil an den Zuweisungen des Bundes an die Länder (Durchschnitt der Jahre 2013 bis 2020 mit Zwischenausgleich) verteilt werden. 4
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(2) Die Mittel mit Bezug zum Hochschulpakt 2020 (Auslauffinanzierung und Sockel) betragen im Jahr 2022 insgesamt 60 % und im Jahr 2023 insgesamt 45 % der zur Verfügung stehen- den Bundesmittel (inkl. der Mittel für die Ausfinanzierung des Hochschulpakts 2020). Im Jahr 2024 beträgt der Sockel 30 % der zur Verfügung stehenden Bundesmittel und im Jahr 2025 15 %. Nach dem Jahr 2025 ist die Wirkung der Sockelung aufgehoben. (3) Neben der Anwendung der neuen Bemessungsgrundlage wird in den Jahren 2021 bis 2027 eine Pauschale in Höhe von 40 Mio. Euro pro Jahr der Bundesmittel für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg, für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie für das Saarland bereitgestellt. (4) Von den 40 Mio. Euro erhalten a) im Jahr 2021 das Land Berlin 18,4 Mio. Euro, das Land Bremen 1,15 Mio. Euro und das Land Hamburg 3,45 Mio. Euro; im Jahr 2022 das Land Berlin 25,6 Mio. Euro, das Land Bremen 1,6 Mio. Euro und das Land Hamburg 4,8 Mio. Euro; in den Jah- ren 2023 bis 2027 das Land Berlin jeweils 30,0 Mio. Euro, das Land Bremen jeweils 2,0 Mio. Euro und das Land Hamburg jeweils 8,0 Mio. Euro, b) im Jahr 2021 das Land Brandenburg 2,716 Mio. Euro, das Land Mecklenburg- Vorpommern 1,273 Mio. Euro, das Land Sachsen 4,618 Mio. Euro, das Land Sach- sen-Anhalt 3,087 Mio. Euro und das Land Thüringen 4,306 Mio. Euro; im Jahr 2022 das Land Brandenburg 1,254 Mio. Euro, das Land Mecklenburg-Vorpommern 0,534 Mio. Euro, das Land Sachsen 1,921 Mio. Euro, das Land Sachsen-Anhalt 1,235 Mio. Euro und das Land Thüringen 2,056 Mio. Euro und c) das Saarland in den Jahren 2021 und 2022 jeweils 1 Mio. Euro. (5) Die Finanzierung der Pauschalen erfolgt in den Jahren 2021 bis 2024 nur durch die Län- der Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland- Pfalz und Schleswig-Holstein; die Aufteilung erfolgt anteilig gemäß den berechneten Bun- desmitteln in den Jahren 2021 bis 2024 vor Abzug der Finanzierungsanteile. In den Jahren 2025 bis 2027 erfolgt die Finanzierung der Pauschalen a)   durch die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und das Saarland zusammen in Höhe von jährlich 5 Mio. Euro; die Aufteilung erfolgt anteilig gemäß den bezogenen Bundesmitteln in den Jahren 2025 bis 2027 und b)   durch die Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein zusammen in Höhe von jährlich 35 Mio. Euro; die Aufteilung erfolgt anteilig gemäß den berechneten Bundesmitteln in den Jahren 2025 bis 2027 vor Abzug der Finanzierungsanteile. 5
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Mit dem Jahr 2027 enden die Pauschalen. §5 Mittelzuweisung durch den Bund (1) Der Bund weist die von ihm zur Verfügung zu stellenden Mittel den einzelnen Ländern zur eigenen Bewirtschaftung zu. Sie geben diese in voller Höhe an ihren direkten Hochschulbe- reich weiter. Die Mittel sind zweckgebunden für Maßnahmen entsprechend den Verpflich- tungserklärungen der Länder nach § 2. Die Länder führen die Vereinbarung administrativ durch. (2) Die einzelnen Länder rufen die jährliche Zuweisung bedarfsgerecht ab. (3) Die Länder belegen dem Bund die zweckentsprechende Verwendung der Mittel im Rah- men der Berichtspflicht. Sie prüfen die Verwendungsnachweise, soweit die Mittel als Zuwen- dung nach § 44 Bundeshaushaltsordnung/Landeshaushaltsordnung an Dritte, insbesondere nichtstaatliche Hochschulen, weitergegeben werden. Das Land darf aus Bundesmitteln keine Rücklagen bilden. (4) Das Land prüft die zweckentsprechende Verwendung der Mittel. Die Zuweisung der Bun- desmittel ist zu erstatten, soweit die Förderung durch das jeweilige Land nach Verwaltungs- verfahrensrecht, insbesondere nach den §§ 48, 49 des          Verwaltungsverfahrensgesetzes, oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. (5) Der zuständige Landesrechnungshof ist der des jeweiligen Landes; er unterrichtet den Bundesrechnungshof, dessen Rechte nach § 91 der Bundeshaushaltsordnung unberührt bleiben. §6 Mittelbereitstellung durch die Länder (1) Die einzelnen Länder verpflichten sich, zusätzliche Mittel mindestens in Höhe der im je- weiligen Jahr erhaltenen Bundesmittel bereitzustellen. Die Mittelzuweisung des Bundes er- 6
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folgt unter Vorbehalt einer länderseitigen Bereitstellung von zusätzlichen Mitteln in gleicher Höhe im selben Jahr. (2) Die Zusätzlichkeit der nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Landesmittel weist je- des Land im Rahmen der Berichterstattung nach § 7 unter Verwendung der Anlage 3 nach, wobei die Grundfinanzierung im Sinne dieser Vereinbarung des Jahres 2020 als Basiswert für den Ausweis der Zusätzlichkeit festgelegt wird. (3) Die Mittelbereitstellung erfolgt grundsätzlich zeitlich unbegrenzt. (4) Hat ein Land weniger eigene Mittel bereitgestellt, als es Bundesmittel erhalten hat, oder unterschreitet in einem Land die Grundfinanzierung der Hochschulen im Sinne der vorlie- genden Vereinbarung den für das Land festgelegten Basiswert, so muss das Land die Diffe- renz innerhalb der zwei folgenden Jahre ausgleichen. Erfolgt dies nicht, so reduziert sich dessen Anspruch auf Bundesmittel entsprechend. Bereits zu viel gezahlte Bundesmittel wer- den im Rahmen der Zuweisung verrechnet. Hat ein Land mehr eigene Mittel bereitgestellt als es Bundesmittel erhalten hat, so kann das Land diese Mehrleistung in den beiden folgenden Jahren anrechnen, soweit diese noch nicht zum Ausgleich von Minderleistungen angerech- net wurden. (5) Das Land weist die jeweiligen Bundes- und Landesmittel unter dem Förderzweck „Zu- kunftsvertrag Studium und Lehre stärken“ getrennt von den sonstigen Hochschulmitteln aus; dies kann auch in den Erläuterungen des Haushaltsplans erfolgen. §7 Berichterstattung (1) Die Länder berichten im Rahmen eines jährlichen quantitativen Monitorings jeweils zum 31. Januar eines Jahres über die Umsetzung des Zukunftsvertrags im Vorvorjahr. Dabei sind die Bereitstellung und Verwendung der Bundesmittel und der zusätzlich bereitgestellten ei- genen Mittel tabellarisch gemäß Anlagen 3 und 4 darzulegen. Das Büro der GWK fasst die Berichte jährlich zu einem Gesamtbericht zusammen, der veröffentlicht wird. (2) Die Länder nehmen beginnend zum 31. Januar 2025 für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 und danach alle drei Jahre für die jeweils drei letzten Jahre eine qualita- tive Bewertung der im Rahmen des Zukunftsvertrags finanzierten Maßnahmen und der Er- 7
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reichung der Ziele nach § 1 vor und nehmen dabei auf ihre Verpflichtungserklärungen Be- zug. Die Länder berücksichtigen dabei Indikatoren, die über die qualitativen und quantitati- ven Entwicklungen an den Hochschulen Auskunft geben, insbesondere die Verteilungspa- rameter gemäß § 3 Absatz 3 der Vereinbarung. Vorrangig ist auf Daten der amtlichen Statis- tik zurückzugreifen. Es können auch geeignete Untersuchungen bzw. Studien herangezogen werden. Das Büro der GWK fasst die Berichte zu einem Gesamtbericht zusammen, der ver- öffentlicht wird. §8 Evaluation (1) Bund und Länder bitten den Wissenschaftsrat, die regelmäßige Evaluation dieser Verein- barung durchzuführen. Die Evaluation erfolgt erstmals im Jahr 2025, danach jeweils zwei Jahre vor Ende der Laufzeit der Verpflichtungserklärungen der Länder, um den Erfolg des Zukunftsvertrags, der durchgeführten Maßnahmen, seiner Mechanismen sowie seiner Aus- wirkungen auf das deutsche Hochschulsystem aus wissenschaftspolitischer Sicht zu beurtei- len. (2) Bund und Länder beraten und beschließen erstmals im Jahr 2027 und danach jeweils ein Jahr vor Ende der Laufzeit der Verpflichtungserklärungen über inhaltliche und finanzielle Anpassungsbedarfe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluation nach Absatz 1. (3) Die Ergebnisse der Evaluation werden nach Beratung in der GWK veröffentlicht. §9 Schlussbestimmungen (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021. (2) Ändern sich nachträglich wesentliche Umstände oder Verhältnisse, die für die Inhalte dieser Vereinbarung maßgeblich waren, können der Bund oder mindestens vier Länder eine Anpassung dieser Vereinbarung verlangen. 8
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(3) Kommt eine Anpassung nicht zustande oder ist sie einer Vertragspartei nicht zumutbar, können der Bund oder mindestens acht Länder die Vereinbarung mit auflösender Wirkung für die Zukunft kündigen. Eine Kündigung ist erstmals sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt fünf Jahre zum Ende des Kalenderjahres. (4) Kommt es zu einer Kündigung, verständigen sich Bund und Länder in der GWK binnen eines Jahres nach Erklärung der Kündigung über die Abwicklung der in dieser Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungen. (5) Die außerordentliche Kündigung eines einzelnen Landes führt zum Ausscheiden nur die- ses Landes aus der Vereinbarung zum Ende des Kalenderjahres. (6) Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch alle Vertragsschließenden in Kraft. 9
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Anlage 1 zur Bund-Länder-Vereinbarung (BLV): Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken Übersicht über mögliche Maßnahmen und Indikatoren Ziel                   Teilziel                                          Beispielhafte Maßnahmen Erhalt der              Erhalt der              Erhalt des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals Studienkapazitäten      Lehrkapazität (Beispielhafte Indikatoren zur                                 Bedarfsorientierte Schwerpunktsetzung in bestimmten Fächergruppen Nachverfolgung der Entwicklung: Zahl und Quote der Studienanfänger, Zahl                           Erhöhung des Anteils des hauptberuflichen Personals in der Lehre der Studierenden) Verbesserung/Erhalt     lehrbezogene Investitionen der lehrbezogenen Infrastruktur Mietausgaben Verbesserung der        Ausbau von Dauerbeschäftigungen des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und Betreuungssituation     künstlerischen Personals auf unterschiedlichen Ebenen (inkl. Professuren) (ohne Drittmittel) 1
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