153-2019_Widerspruchsbescheid_geschwaerzt.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Statistik Rechtsstreitigkeiten

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b-tu Brandenburgische Technische Universität Cottbus - Senftenberg BTU Cottbus - Senftenberg » Postfach 10 13 44 » 03013 Cottbus Amtierende Präsidentin Per Zustellungsurkunde Prof. Dr. Christiane Hipp Herrn Marcel Langner En Cottbus, 1G November 2019 zusätzlich u E-Mail: Langner, Marcel — Auskunftsantrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Ihr Widerspruch vom 22.10.2019 Az.: 153/19 Sehr geehrter Herr Langner, zu Ihrem o. g. Widerspruch ergeht folgender Widerspruchsbescheid 1) Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2) Für die Erteilung des Widerspruchsbescheides wird von Ihnen eine Gebühr in Höhe von 30,00 € erhoben. 3) Ihre Auslagen werdennichterstattet. Begründung: l. Mit Ihrer E-Mail vom 16.09.2019 an die Brandenburgische Technische Universität Cottbus - Senftenberg (BTU) baten Sie, Ihnen Folgendes zu- zusenden: „Ich erbitte Auskunft über Rechtstreitigkeiten in folgenden Bereichen: 1. Anzahl der getroffenen Vergleiche, zurückgezogenen, verlorenen, gewonne- nen und nochlaufenden Verfahrenfür: - Klagen gegen die Hochschule (oder deren Vertreter) von Studierenden - Klagen gegen die Hochschule (oder deren Vertreter) durch Mitarbeiter der Hochschule Zentralcampus Cottbus BTU Cottbus - Senftenberg Platz der Deutschen Einheit1 03046 Cottbus Deutschland Senftenberg BTU Cottbus - Senftenberg Universitätsplatz 1 01968 Senftenberg Deutschland Cottbus-Sachsendorf BTU Cottbus - Senftenberg Lipezker Straße 47 03048 Cottbus Deutschland www.b-tu.de
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2. - Anzahl der durch die Hochschule erteilten Abmahnungen gegen Mitarbeiter der Hochschule - Anzahl der durch die Hochschule rechtswidrig erteilten Abmahnungen, so- fern eine erfolreiche Anfechtungstattgefunden hat - Anzahl der durch die Hochschule getroffenen Vergleiche beierteilten Ab- mahnungen, sofern eine Anfechtung stattgefunden hat - Anzahl der laufenden Anfechtungsverfahren von Abmahnungen, die die Hochschule erteilt hat Jährlich als Summe für jede Einzelpositionen aufgelistet ab Januar 2014 bis August 2019.“ Als Begründung wiesen Sie darauf hin, dass dies ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformatio- nen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Ver- braucherinformationen betroffen sind) sei. Hierauferteilte Ihnen die BTU den Bescheid vom 15.10.2019, mit dem Ihr Auskunftsantrag abgelehnt wurde. Als Begründungteilte Ihnen die BTU mit, dass für Ihren Antrag zu 1, erstes Aufzählungszeichen, kein Akten- einsichtsrecht besteht, weil für diesem Themenbereich gem. $ 2 Abs. 2 letzter Satz AIG, kein Auskunftsrecht gegenübereiner staatlichen Hoch- schule besteht. Für Ihre Anträge zu 1 zweites Aufzählungszeichen und zu 2 erstes bis drittes Aufzählungszeichen wurde der Antrag abgelehnt, weil die BTU zu den hier angefragten Angabenkeine Statistik führt. Ihr Antrag zu 2, viertes Aufzählungszeichen wurde abgelehnt, weil hierfür nach Maß- gabe des anzuwendenden Verfahrensrechtes kein Akteneinsichtsrecht bestand. Hiergegen haben Sie mit Ihrer E-Mail vom 18.10.2019 Widerspruchein- gelegt. Als Begründungführten Sie aus: „Ich kann mir gut vorstellen, dass Sie diese Daten nicht sofort gesammelt als Exceltabelle bereithalten. Die Daten liegen jedoch zumindest in Ihren Akten vor, da Sie zur Vorhaltung rechtlich verpflichtet sind. Ebensoist bei solchen Fällen regelmäßig der Personalrat zu beteiligen. Auch über Rechnungen für Anwälte lassen sich die Informationen zusammentra- gen. Ich gehe daher davon aus, dass ein Zusammentragender Daten mit kei- nem hohen Aufwand verbundenist, da die Information an mehreren Stellen vorliegt.“ Mit Schreiben vom 07.11.2019 wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, den Widerspruch ergänzend zu begründen. Sie haben hierauf mit der E-Mail vom 09.11.2019 geantwortet und darauf hingewiesen, dass es um die Transparenzin der Verwaltung gehe. Die Idee des Gesetzessei es, dass der Bürger in der Lage sei, Einsicht zu nehmen unddiese Einsicht nicht begründen zu müssen. Die BTU ist gem. 8 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. Der Widerspruchist zulässig aber nicht begründet, da es für die begehrte Auskunft an einer rechtlichen Grundlagefehlt. Seite 2
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1) &1ff. Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) Der Antrag zu 1, erstes Aufzählungszeichen, war gem. $ 2 Abs. 2 letzter Satz AIG abzulehnen, da für diese Anfrage kein gesetzliches Aktenein- sichtsrecht besteht. Die Frage betrifft ein Gebiet in dem die BTU als staat- liche Hochschule im Bereich von Wissenschaft, Forschung, Lehre, Unter- richt und Prüfung tätig wird. Für diesen Tätigkeitsbereich ist die Anwen- dung des AIG It. Gesetz ausgeschlossen. Ihr übriger Antrag ist gem. 88 1, 3 AlG abzulehnen, denn die Anfrage be- zieht sich auf statistische Angaben zu Rechtstreiten und Abmahnungen von BTU-Mitarbeitern. Die BTU hat solchestatistischen Daten bishernicht erhoben und hierzu keine Unterlagen/Akten angelegt. Sie ist zur Erhe- bung solcherstatistischer Daten auch nicht verpflichtet. Damit ist auch keine Akteneinsicht in solche Unterlagen/Akten möglich. EntgegenIhrer Ansicht gewährt das AIG nur die Einsicht in vorhandene Unterlagen, be- gründet aber (unabhängig vom jeweiligen Aufwand) keinen Anspruch auf Erstellung neuer nicht bestehender Akten oder Unterlagen. Soweit Sie mit Ihrem Widerspruch auf eine angeblich mögliche Aktenein- sicht in Unterlagen von Personalratsverfahren verweisen, ist dies gem. & 10 Landespersonalvertretungsgesetz (PersVG) ausgeschlossen. So- wohl die Unterlagen des Personalrates als auch alle Unterlagen der Zu- sammenarbeit mit dem Personalrat unterliegen einer strengen gesetzli- chen Schweigepflicht, die eine Einsichtnahme oder Weitergabe an außen- stehende Personen ausschließt. Soweit Sie mit Ihrem Widerspruch auf die Einsichtnahme in Angaben der Personalakten verweisen, steht dem die rechtlich vorgeschriebene Ver- traulichkeit der Personalakten entgegen. Eine Einsichtnahmein die jewei- lige Personalakte ist nur dem Beschäftigten und seinen Vertretern, nicht aber fremder Personen gestattet ($ 3 TV-L, 8 50 BeamtStG). Soweit Sie Einsicht in Akten laufender Gerichtsverfahren begehren, fehlt es für Ihren Antrag gem. & 2 Abs. 4 AIG an denerforderlichen Vorausset- zungendesarbeitsgerichtlichen Verfahrens. Sie sind nicht als Partei an einem Arbeitsgerichtsverfahren gegen die BTU beteiligt und haben kein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht (8 46 ArbGGi. V. m. 8 299 ZPO). 2) & 1 ff. Brandenburgisches Umweltinformationsgesetz (BbgUIG) Es besteht kein Anspruch auf Information nach $ 1 BbgUIGi. V. m. 8 3 ff. Umweltinformationsgesetz (UIG), da die von Ihnen angefragten Informa- tionen keine Umweltinformationen nach & 2 Abs. 3 UIG darstellen. 3) &1 ff. Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Es besteht kein Anspruch auf Information nach $ 2 VIG, da die von Ihnen angefragten Informationen keine Daten über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) oder Verbrau- cherprodukte, die dem $ 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte), betreffen (8 2 VIG). Seite 3
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4) Kostenentscheidun Da der Widerspruch zurückgewiesen wurde, ist für den Erlass des Wider- spruchsbescheides von Ihnen eine Gebühr in Höhe von 30,00 € zu erhe- ben. Bitte überweisenSie diesen Betrag innerhalb Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides auf folgendes Konto: Kontoinhaber: IBAN: BIC: Verwendungszweck: BTU Cottbus-Senftenberg DE573005 0000 7110 402950 WELADEDDXXX Langner, Marcel — Widerspruch Az. 153/19 Gem. 8 10 AIG i. V. m. 8 1, 2 AlGGebO sind im Verfahren nach dem AIG für die Widerspruchsentscheidung soweit der Widerspruch zurückgewie- sen wird Gebühren zu erheben. Dieses betragenIt. Tarifstelle 2.1. Anlage AlGGebO 10 bis 50 €. Da es sich um ein durchschnittliches Widerspruchs- verfahren handelt, war eine Mittelgebühr in Höhe von 30,00 € zu erheben. Il. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen den Bescheid der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg vom 15.10.2019 in Gestalt des Widerspruchbeschei- des kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchs- bescheides Klage bei dem Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein- Straße 27, 03050 Cottbus erhoben werden. Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Pro- tokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Außer- dem kann die Klageerhebungin der elektronischen Form nach $ 55a Ver- waltungsgerichtsordnung erfolgen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den GegenstanddesKla- gebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmtenAntrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angege- ben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden. Der Klage undallen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des $ 55a Absatz 5 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Unabhängig vom Verwaltungsrechtsweg haben Sie zusätzlich das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akten- einsicht Brandenburg anzurufen (8 11 Abs. 2 AIG). Seite 4
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