SPK_19-09-06_geschwrzt.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Stellungnahme von Twitter, Twitch, Exaring und Stiftung Preußischer Kulturbesitz zur Urheberrechtsreform

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Stiftung Preußischer Kulturbesitz DER PRÄSIDENT PRASIDIALA8TEILUN6 SUftung PnuBlacher Kullurbesitz . Von-der. Heydt-Slf. 16. 18 . 10785 Bwlln perE-nflail: Von-der-Heydt-Str. 16-18 10785 Berlin konsultation-urheberrecht@bmjv. bund. de Telefon; +4930266 Telefax; +4930 266 .'" v. spk-berlln. de www. preussl8cher-kulturb9sltz. de GesctiZ: J 3 . Berlin, 6. September 2019 ^n,ü'^eKonsul?t10" z"r.umse_tzungderEU-RichtlinienimUrheberrecht(DSM-RL (EU) 2019/790 und Online-SatCab-RL (EU) 2019/789) Stellungnahme der Stiftung Preußischer kulturbesi'tz A-ZULRICHTLINLE<EU)2019/790DESEUROPÄISCHENPARLAMENTSUNDDES lALE SJSm27;A^iol9. übe_rdTurheber^^^^ !lnodlgita. lenB!n"e"Tarkt und-zur Änderungder Richtlinien 96/9/EG~und'20oT/29/EG u"KL; einschließlich der Stellungnahme Deutschlands zu Artikel 17 diesei7RL II. Gesetelich erlaubte Nutzungen (Artikel 3 bis7) '. ^S. D?h;nmdIn2;nAS3ZTe<lerwl98enschaf"lche" F<>rect'"n8 (Art"('1 Die- s.tifturl9 . Preußischer Kufturbesitz hält die bereits geltende Regelung in §60dUrhG für angemessen, um den Bedürfnissen der wissenschaftlichen Forschung zu genügen. ^,;s^beg?ße^dass"ArtlkeL3 der Richtl!nie ausdrücklich "Einrichtungen des s" i. S. v. Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie umfasst. """ "~""""" §6^d^rhGSO"ledaheLumeinenausdrüc)<ljchenHinweisergänztwerden,dassdie LrL§,§ ^o^ndwf. urhG.genamten ln8titutionen nicht'nur'alsAufbewahrungsorte ul'hG ge.m. l60d..Abs-, 3N_r-2. dienen- sortdem selbst durch ! Schrankenregelung berechtigt werden. die"'in"§"60daU»:'hG """" "~ '"'''" an9^Passt werden, ?.Te^ohin^ldltei6 0hAbsl2.. u_rhGdahin9ehend Auswertung einer Vielzahl ~^nF alcl^ctie^automatisiert. dass ""Werkenu<'für ""die e wissenschaftlicheForschungnach§ 60dAbs. 1 und2UrhGvergütungsfreiist" ^ 4. ErhaltungdesKulturerbes(Artikel2 Nummer3,Artikef6,7) 2!lstiftu. ng-_preußischer Kulturbesitz begrüßt grundsätzlich die in Art. 6 der ^W^T^e^^^Sh tf"mRe>se^s»ehaTbe^mw Seite 1/4
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Sie hält die Beschränkung auf Werke, die "sich dauerhaft in ihren Sammlungen befinden" jedoch für zu weitgehend undspricht sich für die Beibehaltung der Regelung in §60eAbs. 1 UrhG aus, dieauchWerke auseinerAusstellung erfasst. Weiterhin sollte in § 60e Abs. 1 UrhG die Aufzählung der zulässigen Zwecke ("Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung") beibehalten werden. Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz bedauert, dass Art. 6 der Richtlinie ausschließlich die Einschränkung des Vervielfältigungsrechts vorsieht. Mit Blick auf die stetig wachsende Bedeutung des Internets fürdie Wahrnehmung derAufgaben wn kulturbewahrenden Einrichtungen wäre die zusätzliche Einschränkung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung ein wichtiges Instrument zur Erschließung neuer Vermittlungsmöglichkeiten und einer Steigerung der Sichtbarkeit von Sammlungen. N1. Vergriffene Werke (Artikel 8 bis 11) 1.Erlaubte Nutzungen (Artikel 8 Absatz 1 bis 6) Die Stiftung Preußischer Kufturbesitz sieht die in Art. 8 der Richtlinie enthaltenen Regelungen bereits grundsätzlich in §§ 51, 52 VGG verwirklicht. Art. 8 der Richtlinie sieht zwarweiterhin inAbs. 5 UAbs. 2 die Möglichkeit vor, einen Stichtag als zeitliche Grenze zu benennen, wie er bislang in § 51 Abs. 1 Nr. 1 VGG festgeschrieben ist.Mit Blick aufdas großeöffentliche Interesse daran, vergriffene Werke einem breiten Publikum zugänglich zu machen, scheint es aber geboten, in einer Neufassung von §51 Abs. 1 VGG keine Zeitgrenze mehr vorzusehen. Wird aufgrund entgegenstehender Interesse an einer Zeitgrenze festgehaften, " sollte diesejedenfalls deutlich verschoben und möglichst flexibel ausgestaltet sein.' Darüberhinaussollte derKreisdervon § 51'Abs. 1 VGG erfassten Nutzungsrechte entsprechendArt. 8 derRichtlinieerweitertwerden. Weiterhin sollte der in § 51 VGG auf Werke, die "in Büchern, Fachzeitschriften. ?'. zeitechriften oder in anderen Schriften veröffentlicht wurden",' beschränkte Kreis im Sinne der weiten Formulierung von Art. 8 der Richtlinie"neu gefasstwerden. EineBeschränkung aufPrinbwerkeerscheint nichtmehrzeitgemäß" Die Nutzung vergriffener Zeitungen und Zeitschriften sollte faktisch "erleichtert werden. Die Einführungeinerneuen Schrankenregeiung aufGrundlage von Art. 8 Abs. 2 und 3_derRicht"nie. wäre9rundsätzlich zu begrüßen.Dabeisollte berücksichtigt'werden" dass ein Erfordernis nach dem keine fizehzgestützten Lösungen i.S.v^Ar['8Abs"1 zur Verfügung stehen dürfen, nicht zu eng gefasst wird. Andernfalls würde" der unangemessen hohe Verwaltungsaufwand den Nutzen einer nahezu vollständig beseitigen. 5. Dialog der Interessenträger (Artikel 11) Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz begrüßt den in Art. 11 der Richtlinie TOI,gesehenen re9®lmäßigen Dialog unter 'Einbeziehung der Etnrichtungen 'des Kulturerbes. Sie ist bereit, sich aktiv am Austausch über das Lizenzvergabeverfahren zur Nutzung vergriffenerWerkezu beteiliflen. Seite 2/4
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VI. Gemeinfrele Werke der bildenden Kunst (Artikel 14) Die Stiftung PreußischerKulturbesitz nimmt zur Kenntnis, dass vor der Verwendung von Reproduktionen von Kunstwerken ein nicht unerheblicherAufwand bei der Klärung potentiell berührter Urheber- und Leistungsschutzrechte besteht. Dieser Aufwand stellt für die Verfasser wissenschaftlicher Publikationen, die mit Ihren Werken keinen kommerziellen Zweckverfolgen, eine Belastung dar, Mit der Einführung von § 51 S. 3 UrhG wurde zwar grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, Z. B. ein Gemälde durch Verwendung eines Reproduktionsfotos zu zitieren, auch wenn das Reproduktionsfoto nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 oder § 72 UrhG geschützt ist Soweit das zitierte Kunstwerk jedoch keinen Urheberrechtschutz mehr genießt, es also wegen Ablaufs der Schutzfrist gemeinfrei ist, scheidet eine Privilegierung auf Grundlage von § 51 UrhG aus. Mit Blick auf Art. 14 der Richtlinie ist zunächst sein sehr eingeschränkter Regelungsgegenstand zu beachten, denn er will nur Vervielfältigungshandlungen an Werken der bildenden Kunst i. S. v. Art. 2 Abs. lNr. 4 UrhG, deren Urheberrechtschutz abgelaufen ist, erfassen, Darüber hinaus darf im Zuge der Vervielfältigungshandlung keine "eigene geistige Schöpfung"entstehen, d. h. die in § 2 Abs. 2 UrhG"vorgesehene Schöpfungshöhedarf nlcht. erreicht werden- Insoweit ist zu berücksichtige^ dass bei der Entstehung von Lichtbildwerken keine überhöhten Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit gestellt werden dürfen. Dieniedrige Schutzuntergrenze von §2 Abs. 1 Nr 5 UrhG wird bereits überschritten, wenn der Urheber den ihm zur Verfügung stehenden Spielraum an eigenen gestalterischen Entscheidungen - auch wenn er nur sehr eng ist - zur Entfaltung seiner Kreativität nutzt. Diese"Schwelle überschreiten Fotografien dreidimensionaler Objekte in der Regel. Damit erfasst Art 14 der Richtlinie im Ergebnis nur Lichtbilderi.S.v. § 72 UrhG. Dabei kann es sich im Regelfall nur um Reproduktionen zweidimensionaler Objekte handeln Diese Annahme steht im Einklang mit Erwägungsgrund 53, der nur originalgetreue Vervielfältigungen erfasst sieht. - - - . - " Bei der Umsetzung von Art. 14 der Richtlinie sollte die Regelung als Schrankenregelung ausgestaltet werden, die die Nutzung von Lichtbildern ermöglicht, wenn sie Werke der bildenden Kunst originalgetreu vervielfältigen, ohne ein Lichtbildwerkzu sein, Auch wenn danach Fotografien dreidimensionaler Werke in der Regel nicht erfasst sein werden, scheint es zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit geboten, klarzustellen, ob alle in § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG genannten Werkarten erfasst sein sollen.' Darüber hinaus weist Erwägungsgrund 53 auf den Zweck hin, den eine auf Art. 14 der Richtlinie beruhende Schrankenregelung im Kern verfolgen soll, und benennt zugleich eine Grenze ihres Anwendungsbereichs bei kommerziellen Nutzungen. So soll einerseits der Zugang zur Kultur,und zum kulturellen Erbe gefördert werden. Andererseits soll die Schrankenregelung »mit der Erhaltung des Kulturerbes betraute Einrichtungen nicht daran hindern, Reproduktionen wie etwa Postkarten zu verkaufen." Damit beräcksichtigt Art. 14 der Richtlinie, dass mit der Erhaltung des Kulturerbes betlraute Einrichtun9en ihre Sammlungen einer breiten öffentlichkeiF auf vielfältige Art und Weise zugänglich machen sollen und wollen. Zugleich erkennt er an, dass die im Rähm®n der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und Verpflichtungen angefertigten und zumeist mit öffentlichen Mitteln finanzierten Reproduktionen Tür kommerzielle Nutzer nicht uneingeschränkt nutzbar sein müssen. Seite 3/4
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VII. Leistungsschutzrecht des Presseverlegers (Artikel 2 Nummer4und 5, Artikel 15) . Die Umsetzung von Art. 15 der Richtlinie sollte nicht dazu führen, dass die Tätigkeit von nicht-kommerzielfen Einrichtungen in den Bereichen Wissenschaft, Kultur "und Bibliothek eingeschränkt und durch zusätzliche Kosten und zusätzlichen Verwaltungsaufwand belastet wird. Die Umsetzung sollte in dem Bewusstsein erfolgen, dass Bibliotheken, Forschungseinrichtungen und kulturbewahrende Einrichtungen im digitalen Umfeld vor allem durch das Internet den Zugang zu Wissen und Kultur für einen breiten Teil der Bevölkerung ermöglichen. Vor diesem Hintergrund ist zu bedauern, dass Art. 15 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtfinie nur "die private oder nicht-kommerzieile Nutzung von Presseveröffentlichungen durch einzelne Nutzer" von der Geltung der Recht nach Art. 15 Abs. 1 UAbs. 1 ausnimmt. Hier_wäre eine Regelung zu begrüßen,die auch wissenschaftliche Einrichtungen, mit derErhaltung des Kulturerbes betraute Einrichtungen und Bibliotheken privilegiert.' Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Seite 4/4
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