AnlagezuBescheidHr.Semsrott_StellungnahmeBlnBDIv.25.9.2020

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Stellungnahmen von Externen zu Berliner Transparenzgesetz

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ii Berliner Beauftragte
D für Datenschutz

‚und Informationsfreiheit . Maja Smoltezyk

Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informatlonsfrelheit
Friedrichstr. 219, 10989 Berlin

' Geschäftszeichen:
Senatsverwaltung für Inneres und Sport (bitte angeben)

Abteilung:
Bearbeiter(In):

Telefon:
Durchwahl-Nr.:

Datum: 25. September 2020

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Informationszugangs für die
Allgemeinheit (Berliner Transparenzgesetz — BInTG) sowie zur Aufhebung des Berliner
Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 und zur Änderung weiterer
Rechtsvorschriften

Ihre E-Mail vom 8: September 2020:

Sehr

ich bedanke mich für die Möglichkeit, zu dem Referentenentwurf eines Berliner Transparenzgeset-
zes (im Folgenden: BInTG-RefE) Stellung zu nehmen, und schlage die folgenden Änderungen vor.

Im Einzelnen:
Zu Artikel 1 (Gesetz zur Weiterentwicklung des Informationszugangs für die Allgemeinheit
- (Berliner Transparenzgesetz - BInTG))
8 3 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
Abs. 1 und Abs. 2 werden wie folgt geändert:
„(1) Keine Informationspflicht nach diesem Gesetz besteht
1. für Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie als Organe der
Rechtspflege oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher Unabhängigkeit
tätig geworden sind, für die für Justiz zuständige Senatsverwaltung, soweit sie als Fachauf-
sichtsbehörde über die Staatsanwaltschaft oder-n-Gradenangelegenheiten tätig wird sowie
für im Rahmen von Disziplinarverfahren entstandene Vorgänge und-Vergabekammern;

2. für den Rechnungshof, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden ist; dies gilt
nicht für seine Jahresberichte;

Berliner Beauftragte für Sprechzeiten: tgl. 10-16.Uhr Telefon 030 13889-0 Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln:

Datenschutz und informatlonsfreihelt Donnerstag 10-18 Uhr Telefax 030 2165050 U-Bahn Linte 6, Station Kochstr.
oder nach Vereinbarung Elektronische Zugangseröffnung Bus Linie M29 und 248
Besuchereingang: gem. $ 3a Abs. 1 VwVfG:

Friedrichstr. 219 Puttkamerstr. 16-18 mailbox@datenschutz-berlin.de beril

10969 Berlin rollstuhlgerechter Zugang https://datenschutz-berlin.de m
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-2-

3. für Vorgänge der Steuerverwaltung-sewie der Innenrevisionen;
4-—für.den-Verfassungssehutz;

5. für das Abgeordnetenhaus von Berlin in Bezug auf parlamentarische Angelegenheiten;

6. öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in Bezug auf journalistisch-redaktionelle Informatio-
nen;

 

8. für Universitätskliniken; Wissenschafts und Forschungseinrichtungen, Hochschulen; Sehulen
‚ es sei denn, es sind Informationen über den
Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und’die Laufzeit der mit Drittmitteln fi-
nanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben betroffen;

9. für Grundlagenforschung oder anwendungsbezogene Forschung; 8 7 Absatz 1 Nummer 9
bleibt unberührt;

 

(2) Die Informationspflicht besteht nicht, soweit andere vi vorrangige & Rechtsvorschriften entgegen-
stehen."

Begründung:
Zu Abs. 1:

Es sind mindestens die Bereichsausnahmen zu streichen, die nicht der.bisherigen Rechtslage ent-
sprechen. Denn es muss bedacht werden, dass jede (weitere) Bereichsausnahme den Wert eines.
modernen Transparenzgesetzes in der Öffentlichkeit schmälert.

So ist z. B. nicht nachvollziehbar, warum die für Justiz zuständige Senatsverwaltung in Gnadenan-
gelegenheiten (Nr. 1) von einer gesetzlich normierten Transparenz gänzlich befreit sein soll, gibt es
doch zahlreiche allgemeine Informationen (wie Zahlen zu Gnadenerlassen), die für die Öffentlichkeit
interessant sein können. Dasselbe gilt für die Vergabekammern (Nr. 1 a. E.) in Bezug auf ihre Ent-
scheidungen; Einzelinformationen der Unternehmen dürften durch $ 16 (Schutz.von Geschäftsge-
heimnissen) geschützt sein.

Auch Vorgänge der Steuerverwaltung (Nr. 3) sollten nicht von vornherein ausgeklammert werden,
denn auch sie sind grundsätzlich von öffentlichem Interessen, z. B. im Hinblick auf Steuerberech-
nungsmodelle in den Finanzämtern.

Obwohl es der bisherigen Rechtslage entspricht, ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der
Verfassungsschutz (Nr. 4) auch in Zukunft überhaupt keiner Transparenzpflicht unterliegen soll. Dies
steht im Widerspruch zu den Vorschriften 8 5 Abs. 1 und $ 26 Satz 1 Gesetz über den Verfassungs-
.,schutz.in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bin), die ausdrücklich eine Pflicht des Ver-
fassungsschutzes zur Unterrichtung der Öffentlichkeit vorsehen und damit eine Kontrollmöglichkeit
durch die Bürgerinnen und Bürger bzw. die Medien manifestieren. Der Öffentlichkeit können zwei-
2

-3.-

felsohne allgemeine Informationen über die Aufgaben und Befugnisse, Arbeitsfelder und Vorgehens-
weisen des Verfassungsschutzes zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus kann und muss der
Verfassungsschutz die Öffentlichkeit bei Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung
informieren. Hierunter fällt beispielsweise die Veröffentlichung’von Hinweisen zu aktuellen Gescheh-
nissen im extremistischen Spektrum, die Information über die ideologischen Grundlagen des Islamis-
. mus, des Rechts-, Links- und Ausländerextremismus sowie über die wichtigsten in Berlin vertretenen
extremistischen Gruppierungen. Die hiesige Regelung hätte zur Folge, dass noch nicht einmal die
bislang öffentlichen Verfassungsschutzberichte in das Transparenzportal als veröffentlichungspflich-
tige Informationen nach 8 7 Abs. 1 Nr. 4 BInTG-RefE einzustellen wären. Im Übrigen sollten — wie in
anderen Bereichen.der inneren Sicherheit auch — die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmetatbe-
stände (z. B. $ 13 Abs. 1 Nr. 4 BInTG-RefE) genügen, um den schutzbedürftigen Informationen des
Verfassungsschutzes Rechnung zu tragen.

Ein vollkommen falsches Signal geht vom überwiegenden Ausschluss der Wissenschaftseinrichtun-
gen, Hochschulen, Schulen und Bildungseinrichtungen bzw. der allgemeinbildenden Schulen, Schul-
behörden und Schulaufsichtsbehörden aus (Nr. 7 und 8). Gerade im Wissenschafts- und Bildungs-
bereich ist Transparenz im Hinblick auf Informationen der Verwaltung besonders bedeutsam. So
sollten Studierende bzw. Eltern von Schulkindern (ggf. auf Antrag) erfahren dürfen, wieviel Vorlesun-
gen bzw. Unterrichtsstunden in einem bestimmten Fach während eines Studien- bzw. Schuljahres
ersatzlos ausgefallen sind. Das gilt umso mehr in Pandemie-Zeiten. Die Erstellung einer „Rangliste
für Schulen mag - ob zu Recht oder zu Unrecht - von der Schulaufsicht nicht erwünscht sein, sollte
aber nicht dazu führen, dass vorhandene Informationen (z. B. im Rahmen der Schulinspektionsbe-
richte) von vornherein nicht offengelegt werden: Dass einzelne Schulen durch Offenlegung „zu Un-
recht eine negative Bewertung erfahren würden, da einzelne statistische Werte in den Fokus gerückt
würden‘ (so die Begründung zu $ 3 Nr. 7 BInTG-RefE,), ist spekulativ und nimmt die Bewertung
durch mündige Eltern vorweg. Darüber hinaus ist der Nebensatz in Nr. 7 zu unbestimmt und birgt
deshalb ein erhebliches Streit- bzw. Klagepotenzial.

Die Universitätskliniken (Nr. 8) verfügen ebenfalls über allgemeine Informationen in Bezug auf die
Krankenhausverwaltung, die nicht von vornherein geheim zu halten sind. Als prominentes Beispiel
sei hier die Zahl der für Covid 19-Erkrankte freigehaltenen Betten genannt. -

Ein Ausnahmetatbestand für die S Selbstverwaltungskörperschaften der freien Berufe (Nr. 10)

ist wegen Abs. 2 nicht erforderlich.

Zu Abs. 2:

. Die Änderung in Absatz 2 entspricht dem in der Begründung erklärten Zweck der Regelung und
dient der Klarstellung.

$ 7 (Veröffentlichungspflichtige Informationen)
Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
„(1) Der Veröffentlichungspflicht unterliegen vorbehaltlich der 88 13 bis 17

1. Senatsbeschlüsse und Vorlagen des Senats von Berlin zur Beschlussfassung und zur
Kenntnisnahme an das Abgeordnetenhaus von Berlin sowie Mitteilungen zur Kenntnis-
nahme des Senats von Berlin oder einer Senatsverwaltung an das Abgeordnetenhaus
von Berlin mit Ausnahme solcher Vorlagen und Mitteilungen, die vertraulich zu behandeln
sind;

(.."
3

Begründung:

Senatsbeschlüsse bilden die Grundlage für künftiges, wegweisendes Handeln der Landesregierung.
Deshalb sollten sie offengelegt werden und nicht mit einem Vertraulichkeitsvermerk gekennzeichnet
sein.

$ 9 (Einschränkungen der Veröffentlichungspflicht)

Nr. 4, 6, 8 und 9 werden gestrichen:

 

„Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind:

1. Verträge mit einem Gegenstandswert von weniger als 100.000 Euro, wenn zwischen den
Vertragspartnern i im Laufe der vergangenen zwölf Monate Verträge mit einem Gegenstands-
wert von weniger als'insgesamt 100.000 Euro abgeschlossen worden sind;

2. Subventions- und Zuwendungsvergaben mit einem Wert von weniger als 100 Euro bei juristi-
schen Personen beziehungsweise weniger als 1.000 Euro.bei sonstigen teilrechtsfähigen Or-
ganisationen und natürlichen Personen in einem Zeitraum von zwölf Monaten an eine Emp-

“ fängerin oder einen Empfänger;

3. die Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheides an eine Antragstellerin
oder einen Antragsteller, sofern es sich um reine Wohnbebauung mit maximal fünf Wohnein-
heiten handelt,

 

5. Gufachten und Dienstleistungen bei denen eine Veröffentlichung aus datenschutzrechtlichen
Gründen unzulässig wäre,

 

7. Gutachten und Dienstleistungen, die der internen Meinungsbildung des Senats im Vorfeld
noch zu treffender Entscheidungen dienen,

 

Begründung:

Die Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht in Nr. 4 bis 9 entsprechen - laut Begründung zu $ 9
BinTG-RefE — den Ausnahmen einer seit 2013 bestehenden (uns nicht bekannten) Verwaltungsvor-
schrift der Senatsverwaltung für Finanzen, also einer untergesetzlichen Regelung, die - mindestens
fragwürdige, wenn nicht rechtswidrige — Abweichungen von der bisherigen Gesetzeslage, dem IFG,
vorsieht.
4

Die Erforderlichkeit dieser Ausnahmen ist in der Begründung zu 8 9 BInTG-RefE nicht dargelegt; un-
klar ist im Übrigen bei allen genannten Ausnahmen, welche Art von Dienstleistungen gemeint ist.

Bei Nr. 4 ist darüber hinaus unklar, an welche Einzelfälle gedacht ist und aus welchem Grund die
offenbar gesundheitsrelevanten Informationen nicht offenzulegen sind.

Nr. 6 könnte unter $ 14 Abs. 1 Satz 1 BInTG-RefeE fallen.

Nr. 8 ist bereits von $ 13 Abs. 1 Nr. 3 BInTG-RefE abgedeckt.

Nr. 9 spricht von „vertraulichen Geschäftsdaten", die nicht näher definiert sind; der Schutz von Ge-
schäftsgeheimnissen nach $ 16 BInTG-RefE reicht hierfür aus. Die gesetzliche Verschwiegenheits-
pflicht muss wegen $ 3 Abs. 2 BInTG-RefE nicht gesondert erwähnt werden.

8 10 (Antragstellung)

Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 

„(2) Der Antrag muss die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers und zudem er-
kennen lassen, soweit dies für die Beantwortung des Informationszugangsbegehrens erfor-
derlich ist, und zusätzlich, zu welchen Informationen Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag
zu unbestimmt, so ist dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen und ihr oder
ihm Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu’geben.“

 

Begründung:

Ein Individualantrag muss nicht in jedem Fall die Identität der antragstellenden Person erkennen las-
sen, sondern nur, soweit die Identität für die Beantwortung der Anfrage erforderlich ist. Sie ist aber
nicht erforderlich, wenn die antragstellende Person nur die Auskunft erhalten soll, dass die ge-
wünschten Informationen nicht vorhanden sind; sie ist ebenfalls nicht erforderlich in Fällen des Ge-
bührenverzichts (s. $ 20 Abs. 1 Satz 2 BInTG-RefE), denn ein rechtsmittelfähiger (Gebühren-) Be-

scheid muss dann nicht erteilt werden. Nur in diesem Fall, in dem ein solcher Bescheid ordnungsge-

mäß zugestellt werden muss, ist überhaupt der Name (neben der postalischen Adresse) der antrag-
stellenden Person erforderlich.

Nach Abs. 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die nach 8 2 Abs. 1 informationspflichtigen Stellen sollen intern eine behördliche Trans-
parenzbeauftragte oder einen behördlichen Transparenzbeauftragten bestellen. Sie oder er
ist bei der Bearbeitung des Antrages einzubeziehen.“

Begründung:

Die Schaffung einer solchen Funktion wäre nicht verpflichtend, aber wünschenswert und erfolgt in
Anlehnung an die Funktion der behördlichen Datenschutzbeauftragten. Dadurch könnte die einheitli-
che Anwendung des Gesetzes insbesondere in den großen Verwaltungseinheiten wie Senatsverwal-
tungen und Bezirksämtern gefördert.
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'8 11 (Verfahren, Ausgestaltung und Auskunftspflicht)
Abs. 2 wird wie folgt ergänzt: |

„(2) Besteht ein’Anspruch auf Informationszugang nur zum Teil, ist dem Antrag in dem Um-
fang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der nach den 8813 bis 17.
gehelmhalungsbechrfigen Informationen und ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsauf-
wand möglich ist. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand liegt nicht schon deshalb

vor, weil die geheimhaltungsbedürftigen.Informationen abgetrennt oder unkenntlich gemacht
werden müssen.

‘Begründung:

Die Ergänzung stellt sicher, dass der nach bisheriger Rechtslage ($ 12 IFG) mögliche teilweise Infor-
mationszugang weiterhin möglich ist und nicht allein wegen des genannten faktischen Aufwands zur
Bearbeitung der Informationen abgelehnt werden. darf.

& 14 (Belange des behördlichen Entscheidungsprozesses)

Abs. 3 wird wie folgt geändert:

 

„(3) Das Recht auf Informationszugang besteht nicht,

1. soweit sich Akten auf die Beratung des Senats und der Bezirksämter sowie deren Vorberei-

tung beziehen, wobei das Beratungsgeheimnis nieht die Tatsachengrundlagen und das Er-
. gebnis der.Willensbildung umfasst,

2. soweit durch das Bekanntwerden des Akteninhalts Angaben und Mitteilungen öffentlicher
Stellen, die nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, ohne deren Zustim-
mung Einwilligung offenbart werden.“

Begründung:

Die Ergänzung in Nr. 1 entspricht der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum entsprechen-
den 8 10 Abs. 3 Nr. 1 IFG. Dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung wird hierdurch ausrei-
chend Rechnung getragen.

Die Änderung in Nr. 2 2 dient der Klarstellung, dass die nachträgliche Zustimmung durch Genehmi-
gung nicht gemeint ist, sondern die vorherige durch Einwilligung. Im Übrigen gilt damit auch hier die:
Verweigerungsfiktion des $ 12 Abs. 2 BInTG-RefeE.

Abs. 4 wird wie folgt geändert:

„(4) Das Recht auf Iriformationszugang soll versagt werden, wenn sich der Inhalt der Informa-
tionen auf den Prozess der Willensbildung Innerhalb von und zwischen Informationspflichti-

 

Stellen haben kann. also auf die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin auf
den eigentlichen Vorgang des Überlegens. Dies gilt nicht für die Tatsachengrundlagen, die
Grundlagen der Willensbildung und das Ergebnis der Willensbildung.“
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Begründung: °

“ Während der 1. Halbsatz der bisherigen Rechtslage entspricht ($ 10 Abs. 4 IFG), birgt der neue 2.
Halbsatz erhebliches Streit- bzw. Klagepotenzial und sollte gestrichen werden. Schon der bisherige
Ausnahmetatbestand wird nach unseren Erfahrungen exzessiv — und häufig zu Unrecht — genutzt,
um den Informationszugang abzulehnen. Hier müssen wir in allen (!) Fällen korrigierend eingreifen,
indem wir auf die ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hinweisen. Danach schützt der
Ausnahmetatbestand nur den eigentlichen Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, d. h.
die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin den eigentlichen Vorgang des Überlegens.
Die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung sind ebenso wie das Ergebnis der
‚Willensbildung nicht geschützt.

Hierdurch wird der Vertraulichkeit’von Beratungen ausreichend Rechnung getragen, ohne dass eine
gänzliche Abschottung des behördlichen Entscheidungsprozesses erfolgt, wie es der Wortlaut des 1.
Halbsatzes (auch $ 10 Abs. 4 IFG) nahelegen könnte, aber nach Sinn und Zweck eines Transpa-
renzgesetzes nicht gewollt sein kann, weil sonst nichts, was in Behörden stattfindet, nach außen
dringen dürfte.

Der neue Ablehnungstatbestand im 2. Halbsatz würde den Behörden zusätzlichen Anlass für stan-
dardmäßige Versagungen bieten. Denn dass „der Informationszugang nachteilige Auswirkungen auf
die Vertraulichkeit der Beratungen haben kann“, kann von jeder Stelle mit Standardformulierungen
behauptet werden, was wiederum die Gerichte beschäftigen wird.

Vor diesem Hintergrund ist der 2. Halbsatz zu streichen und der 1. Halbsatz im Sinne der 0. 9.
Rechtsprechung zu $8 10 Abs. 4 IFG zu ergänzen.

& 15 (Schutz personenbezogener Daten)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

'„(2) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- urid Funktionsbezeichnung, Büroanschrift, Te-
lekommunikationsnummer und E-Mail-Adresse von Bearbeiterinnen und Bearbeitern unterlie-
gen’ nicht der Veröffentlichungspflicht; sie werden ebenso wie. der Name von Unterzeichnen-
den auf Antrag zugänglich gemacht, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit
sind, kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist und schutzwürdige Belange, insbesondere der Be-
-arbeiterinnen und Bearbeiter, nicht entgegenstehen.“

Begründung:

Die E-Mail-Adresse ist im Zeitalter der elektronischen Kommunikation das wichtigste Kontaktdatum
und grundsätzlich nicht schutzbedürftig. Unterzeichnende Personen tragen die inhaltliche Verantwor-
tung, so dass ihr Name ebenfalls grundsätzlich nicht schutzbedürftig ist.

$ 19 (Anrufung der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit)
Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:
„(2) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz oder Informationsfreiheit überwacht die
Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Ernennung und Stellung der oder des Berliner

Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit richten sich nach den 88 7, 9 und 10
des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018. (GVBl. 2018, S. 418) in der jeweils gel-
7

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tenden Fassung. Der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz oder Informationsfrei-
heit ist die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachaus-
stattung zur Verfügung zu stellen.“

Abs. 3 wird wie folgt ergänzt:

„Die in 8 2 Absatz 1 und 2 genannten Stellen sind verpflichtet, der oder dem Berliner Beauf-
tragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und ihren oder seinen Beauftragten jederzeit
" Zugang zu deri Diensträumen, einschließlich aller Informationsverarbeitungsanlagen und -
. geräte, zu gewähren und alle Informationen, die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben
‘erforderlich sind, bereitzustellen.“

Begründung:

Die Unterstützungspflichten gegenüber meiner Behörde sollten im Bereich der Informationsfreiheit
nicht hinter denjenigen zurückbleiben, die im Bereich des Datenschutzes nach $ 13 Abs. 4 BInDSG
gelten. .

Abs. 4 wird wie folgt ergänzt:

„(4) ... Auf Anforderung des Abgeordnetenhauses von Berlin, des Senats von Berlin oder
mindestens eines Viertels der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin hat die oder
der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Gutachten zu erstellen und
Berichte zu erstatten. Sie oder er ist berechtigt, vor dem Parlament oder dem betreffenden
Ausschuss zu erscheinen und zu reden. Außerdem legt sie oder er mindestens alle zwei
Jahre einen Tätigkeitsbericht vor.“

Begründung:

Es handelt sich um ein fundamentales Recht der Behördenleitung, dessen Wahrnehmung im Einzel-
fall. ggf. als Ultima Ratio — angezeigt sein kann und das - als gesetzlich normierte Befugnis — die
Bedeutung der Informationsfreiheit hervorhebit.

Abs. 5 wird wie folgt ergänzt:

„(5) Stelit die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Verstöße
gegen dieses Gesetz bei nach $ 2 Absatz’1 und 2 informationspflichtigen Stellen fest, so be-
anstandet sie oder er dies gegenüber der informationspflichtigen Stelle und fordert diese zur
Stellunghahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden angemessenen Frist auf. '
Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann von einer Be-
anstandung absehen oder auf eine Stellungnahme insbesondere dann verzichten, wenn es
sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Verstöße handelt. Die Stellungnahme soll

auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung der oder

des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit getroffen worden sind. Bei
erheblichen Verletzungen der Informationspflicht beanstandet sie oder.er dies (...)"

Begründung:

Es wird der vollständige Gleichklang mit den entsprechenden Regelungen in $ 13 Abs. 2 Sätze 1 bis
3 BInDSG hergestellt. \
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Zu Artikel 2 (Änderung weiterer Rechtsvorschriften)

Abs: 1 wird gestrichen:

 

Begründung:

Auch wenn dies der bisherigen Rechtslage entspricht, ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund
der Verfassungsschutz auch in Zukunft überhaupt keiner Transparenzpflicht unterliegen soll (s. o.,
Begründung Zur Änderung von Artikel 1 8 3 Abs. 1 Nr. 4 BInTG-RefE). Die Regelung hätte zur Folge,
‘dass noch nicht einmal die bislang öffentlichen Verfassungsschutzberichte in das Transparenzportal
als veröffentlichungspflichtige Informationen nach 8 7 Abs. 1 Nr. 4 BInTG-RefE einzustellen wären.
Im Übrigen sollten — wie in anderen Bereichen der inneren Sicherheit auch — die im Gesetz vorgese-
henen Ausnahmetatbestände (z. B. $ 13 Abs. 1 Nr. 4 BInTG-RefE) genügen, um den schutzbedürfti-
gen Informationen des Verfassungsschutzes Rechnung zu tragen.

Abs. 9 wird gestrichen:

 

Begründung: =

Diese Ausnahme vom Informationsrecht ist sachlich nicht gerechtfertigt und wird in der Begründung
zum BInTG-RefE nicht erläutert.

Ich bitte, meine Vorschläge im weiteren Verlauf der Beratungen zu berücksichtigen. .

Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.

Mit raandlichgn Grüßen
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