AnlagezuBescheidHr.Semsrott_StellungnahmeRechnungshofvonBerlin
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Stellungnahmen von Externen zu Berliner Transparenzgesetz“
Die Präsidentin des Rechnungshofs von Berlin II Geschäftszeichen Alt-Moabit 101 c/d, 10559 Berlin \ Bei Antwort bitte angeben Vorab per E-Mail Bearbeiter/-in Senatsverwaltung für Inneres und Sport Dienstgebäude: Berlin-Mitte Alt-Moabit 101 c/d 10559 Berlin Telefon (030) Intern { Telefax: (031 Intern ! E-Mail: poststelle@rh.berlin.de (Elektronische Zugangseröffnung gem. 8 3a Abs. 1 VwVfG) Internet: www.berlin.de/rechnungshof Datum 15. September 2020 BEE 15. September Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Informationszugangs für die Allgemeinheit (Berliner Transparenzgesetz - BInTG) sowie zur Aufhebung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15.10.1999 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften Ihr Schreiben vom 08.09.2020 Sehr für Ihr o. g. Schreiben danke ich ausdrücklich. Gerne nutze ich die Gelegenheit, mich zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Informationszugangs für die Allgemeinheit (Berliner Transparenzgesetz - BInTG) zu äußern. Um der in Art. 95 VvB garantierten Unabhängigkeit des Rechnungshofs hinreichend Rechnung zu tragen, bitte ich, die Bereichsausnahme in 8 3 Abs. 1 Nr. 2 BInTG wie folgt zu fassen: für Vorgänge des Rechnungshofs, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden ist; dies gilt nicht für seine Jahresberichte Ist eine Prüfungsmitteilung des Rechnungshofs einem Prüfungsadressaten zugegangen, der nicht vom Anwendungsbereich des Berliner Transparenzgesetzes ausgenommen ist, besteht nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens (8& 14 Abs. 1 Satz 1 BInTG) gegen- über diesem dem Grunde nach ein Informationsanspruch nach dem Berliner Transpa- renzgesetz. Die Bereichsausnahme für den Rechnungshof in der vorgelegten Fassung Seite 1 von 2 Verkehrsverbindungen: U-Bahn Turmstraße, S-Bahn Bellevue, Busse 245, TXL, 101, 123, 187
liefe ins Leere. Deshalb sollte der Anwendungsbereich erweitert werden, wie dies das Berliner Transparenzgesetz für Vorgänge der Steuerverwaltung und der Innenrevision in 8 3 Abs. 1 Nr. 3 BInTG bereits vorsieht. Mit freundlichen Grüßen | | Seite 2 von 2