AnlagezuBescheidHr.Semsrott_StellungnahmeRechnungshofvonBerlin

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Stellungnahmen von Externen zu Berliner Transparenzgesetz

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Die Präsidentin
des Rechnungshofs von Berlin II

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschäftszeichen
Alt-Moabit 101 c/d, 10559 Berlin \

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Vorab per E-Mail Bearbeiter/-in
Senatsverwaltung für Inneres und Sport

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Berlin-Mitte

Alt-Moabit 101 c/d

10559 Berlin

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E-Mail: poststelle@rh.berlin.de
(Elektronische Zugangseröffnung
gem. 8 3a Abs. 1 VwVfG)

Internet: www.berlin.de/rechnungshof
Datum

15. September 2020 BEE
15. September

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Informationszugangs für die
Allgemeinheit (Berliner Transparenzgesetz - BInTG) sowie zur Aufhebung des
Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15.10.1999 und zur Änderung weiterer
Rechtsvorschriften

Ihr Schreiben vom 08.09.2020

Sehr

für Ihr o. g. Schreiben danke ich ausdrücklich. Gerne nutze ich die Gelegenheit, mich zu
dem Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Informationszugangs für die
Allgemeinheit (Berliner Transparenzgesetz - BInTG) zu äußern.

Um der in Art. 95 VvB garantierten Unabhängigkeit des Rechnungshofs hinreichend
Rechnung zu tragen, bitte ich, die Bereichsausnahme in 8 3 Abs. 1 Nr. 2 BInTG wie folgt
zu fassen:

für Vorgänge des Rechnungshofs, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit
tätig geworden ist; dies gilt nicht für seine Jahresberichte

Ist eine Prüfungsmitteilung des Rechnungshofs einem Prüfungsadressaten zugegangen,
der nicht vom Anwendungsbereich des Berliner Transparenzgesetzes ausgenommen ist,
besteht nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens (8& 14 Abs. 1 Satz 1 BInTG) gegen-
über diesem dem Grunde nach ein Informationsanspruch nach dem Berliner Transpa-
renzgesetz. Die Bereichsausnahme für den Rechnungshof in der vorgelegten Fassung

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Verkehrsverbindungen: U-Bahn Turmstraße, S-Bahn Bellevue, Busse 245, TXL, 101, 123, 187
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liefe ins Leere. Deshalb sollte der Anwendungsbereich erweitert werden, wie dies das
Berliner Transparenzgesetz für Vorgänge der Steuerverwaltung und der Innenrevision in
8 3 Abs. 1 Nr. 3 BInTG bereits vorsieht.

Mit freundlichen Grüßen

 

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