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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Stellungnahmen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V)

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Betreff: WG: Entwurf eines Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in M-V und zur Änderung anderer Gesetze Von: Gesendet: Donnerstag, 7. März 2019 16:03 An: Cc: Betreff: Entwurf eines Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in M-V und zur Änderung anderer Gesetze Sehr geehrt , wir bedanken uns für die Zusendung des o. g. Gesetzentwurfs und die Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Entwurf wurde mit Rundschreiben Nr. 103/2019 vom 1.2.2019 allen Landkreisen zur Verfügung gestellt. Er wurde insb. auch an die Datenschutzbeauftragten der Landkreise sowie an die Mitglieder der AG Recht und Kommunalaufsicht des Landkreistages versandt. Des Weiteren wurde der Gesetzentwurf in der 79. Sitzung der AG der Ordnungsämter am 27.02.2019 und in der 39. Sitzung der AG der Gleichstellungsbeauftragten am 28.02.2019 erörtert. Änderungswünsche wurden weder in diesen Gremiensitzungen noch im Rahmen der mit dem o. g. Rundschreiben durchgeführten Umfrage geäußert. Angesichts des Umfangs des Entwurfs und der relativ kurzen Frist konnten allerdings nicht alle Inhalte umfassend geprüft und bewertet werden. Eine Ergänzung unserer Stellungnahme im Verlauf des parlamentarischen Verfahrens bleibt daher vorbehalten. Nach derzeitigem Erkenntnisstand kann zu dem Entwurf Folgendes ausgeführt werden: I. Umsetzung des „EU-Datenschutzpakets“: Die vorgesehenen Neuregelungen sind jeweils im Zusammenhang mit den (unmittelbar geltenden) europarechtlichen Vorschriften – Verordnung (EU) 2016/679, Verordnung (EU) 2016/680 – und dem bereits geänderten Landesdatenschutzgesetz zu sehen. Es ist anzuerkennen, dass die Entwurfsverfasser bestrebt waren, den Gesetzesanwendern hier die Lesbarkeit und das Verständnis soweit wie möglich zu erleichtern. II. Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 20.04.2016: Die Weiterentwicklungen im Bereich der heimlichen Überwachungsmaßnahmen erfordern eine ständige Überprüfung der jeweils vorgesehenen Maßnahmen anhand der Grundrechte und anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in seiner Entscheidung (Az. 1 BvR 966/09) weitreichende Festlegungen getroffen, die auch vom Landesgesetzgeber zu beachten sind. Es ist vor diesem Hintergrund zu begrüßen, dass zu den verdeckten Maßnahmen nach § 33 SOG und zur sog. „Rasterfahndung“ nach § 44 SOG zusätzliche Richtervorbehalte eingefügt worden sind (§ 33a, § 44 Abs. 3 bis 5 des Entwurfs). Gleichfalls ist zu begrüßen, dass in den Fällen nach § 44 eine Unterrichtung des Landesdatenschutzbeauftragten zu erfolgen hat (§ 44 Abs. 6 des Entwurfs). III. Ergänzung des SOG M-V um neue Befugnisnormen: [Seite]
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Es ist positiv zu bewerten, dass in den Fällen des 32 Abs. 1 (Übersichtsaufnahmen/ -aufzeichnungen im öffentlichen Raum) ebenfalls eine Unterrichtung des Landesdatenschutzbeauftragten zu erfolgen hat (§ 32 Abs. 5 des Entwurfs). Bei der sog. „Online-Durchsuchung“ (§ 33c) kommt der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine hohe Bedeutung zu, zumal hierbei die Erhebung von Daten unbeteiligter Dritter nicht immer ausgeschlossen werden kann. Gleiches gilt auch im Hinblick auf den Einsatz von „unbemannten Luftfahrtsystemen“ (Drohnen, § 34 des Entwurfs). Mit freundlichen Grüßen Landkreistag Mecklenburg – Vorpommern Telefon: [Seite]
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