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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Stellungnahmen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V)

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Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern - Nur per E-Mail - Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern 19048 Schwerin bearbeitet von: Telefon: Aktenzeichen: III300/4760-22 (Bitte bei Antwort angeben.) Schwerin, 5. März 2019 Entwurf eines Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Meck- lenburg-Vorpommern und zur Änderung anderer Gesetze hier: 2. Ressortanhörung Ihr E-Mail-Schreiben vom 28.01.2019 Im Rahmen der 2. Ressortanhörung wird wie folgt Stellung genommen: Die Verweisungsketten in § 62 Absatz 4 und in § 91 Absatz 2 SOG M-V-E entspre- chen dem bisherigen Abstimmungsstand. Die Anmerkungen unseres Hauses aus den Antworten vom 7. August 2014 und 28. September 2017 sind in die Neufassung eingeflossen. hat sich im Rahmen der Praxisbeteiligung zum Ge- setzentwurf u.a. wie folgt geäußert: „…Jedenfalls sollte aber die Anordnung des für Entscheidungen nach dem FamFG geltenden Instanzenzuges überdacht werden. Gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG sind die Oberlandesgerichte für Rechtsmittel in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- barkeit zuständig. Ausgenommen sind lediglich Freiheitsentziehungssachen und die von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen (§ 72 Abs. 1 GVG), die hier er- sichtlich nicht betroffen sind. Wegen der Sachnähe der Eingriffsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr nach SOG M-V mit den Strafverfolgungsmaßnahmen nach §§ 100a ff. StPO, sollte in den Fällen der §§ 33 ff. SOG-E der Instanzenzug der StPO nachgezeichnet werden. Dann wäre für die „normale“ TKÜ (§ 33d SOG-E) zunächst das Amtsgericht (vgl. §§ 100a, 100e Abs. 1 StPO) und als Beschwerdeinstanz das Landgericht zuständig. Hausanschrift: Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern Puschkinstraße 19-21, 19055 Schwerin Postanschrift Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern 19048 Schwerin Telefon: Telefax: E-Mail: 0385 588-0 0385 588-3453 poststelle@jm.mv-regierung.de
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2 Bei den weitergehenden Maßnahmen der Online-Durchsuchung (§ 33c SOG-E) so- wie der akustischen und optischen Wohnraumüberwachung (§ 33b SOG-E) spricht einiges dafür, die Zuständigkeit für die Anordnung dieser besonders eingriffsintensi- ven polizeilichen Maßnahmen ebenso wie in den Strafverfolgungsfällen (vgl. §§ 100b, 100c, 100e Abs. 2 StPO) bei der speziell für diese Verfahren einzurichtenden Kam- mer des Landgerichts am Sitz des Oberlandesgerichts (§ 100e Abs. 2 StPO i.V.m. § 74a Abs. 4 GVG) anzusiedeln. Dies nutzt einerseits die an dem jeweiligen Landgericht konzentrierte Sach- und Fachkompetenz für derartige Überwachungsmaßnahmen. Darüber hinaus ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Richtervorbehalt bei der Strafverfolgung durch eine Kammer mit drei Berufsrichtern, bei der Gefahrenabwehr aber nur durch einen Be- rufsrichter gewährleistet werden soll. d) Außerdem werden teilweise Bedenken gegen die systematische Einordnung des § 25b SOG-E innerhalb des Abschnitts „Verarbeitung personenbezogener Daten“ vor- gebracht. Die Einordnung erscheint verfehlt, da sie lt. Begründung eine zentrale Norm zur Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit darstellt. Die genaue Zuständig- keit sollte damit unbedingt klargestellt werden, auch vor dem Hintergrund, dass auf Normen außerhalb des dritten Abschnitts verwiesen wird, was zu weiteren Unsicher- heiten beiträgt. Insofern ist es zu begrüßen, dass das Innenministerium insoweit um Klarstellung gebeten worden ist. Hieran sollte festgehalten werden. Hinsichtlich § 56 Abs. 5 S. 4 SOG-E wird vorgeschlagen, die Formulierung in „Für die Entscheidung ist das Amtsgericht zuständig, in dem der Gewahrsam zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Polizeibehörde vollzogen wird“ zu ändern. Bei der Regelung im Referentenentwurf, die auf den Ort abstellt, in dem die Gewahr- samnahme (ursprünglich) erfolgt ist, könnte es zu ungewollten gerichtlichen Zustän- digkeiten kommen. Sollte eine Person im Bezirk einer kleineren Polizeidienststelle ohne eigene Gewahrsamsräume in Gewahrsam genommen worden und sodann in die übergeordnete Dienststelle verbracht worden seien, wäre – bei Annahme, dass die Dienststellen in unterschiedlichen Amtsgerichtsbezirken liegen – nach der Rege- lung im Referentenentwurf ein Gericht zuständig, das weiter von den Gewahrsams- räumlichkeiten entfernt liegt. Das dürfte dem ersichtlichen Zweck, möglichst zeitnah eine gerichtliche Entscheidung zu erlangen, zuwiderlaufen. Ein ähnliches Problem könnte sich dann ergeben, wenn zum Zeitpunkt der gerichtli- chen Entscheidung der Gewahrsam bereits in Amtshilfe in einer JVA vollzogen wird. Im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelung in § 59 Abs. 6 S. 3 SOG-E werden Zweifel geäußert, ob es dieser bedarf, denn eine besondere Ortsnähe oder Ortskenntnis des erkennenden Gerichts dürfte für die Entscheidung im Rahmen einer Durchsuchung nicht erforderlich sein. Vielmehr dürfte eine Regelung mit dem Inhalt des § 25b SOG- E auch auf Durchsuchungen den Vorteil haben, dass die Gerichte am Sitz der Poli- zeibehörden (im Regelfall also die Amtsgerichte Rostock, Neubrandenburg und Schwerin) zugleich Gerichte am Sitz der Staatsanwaltschaften sind und daher auf- grund § 162 Abs. 1 StPO über vertiefte Rechtskenntnisse bei Durchsuchungen verfü- gen. …“
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3 Ich bitte zu prüfen, ob und ggf. inwieweit diese fachlichen Hinweise und Anregungen aus der Praxisbeteiligung, die von unserem Hause geteilt werden, im Rechtset- zungsverfahren Berücksichtigung finden können. Im Auftrag
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