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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Strom- und Heizkostenabrechnung Sozialamt / Jobcenter

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AHB zu § 35 SGB XII

AHB zu § 22 SGB II



Jahresabrechnungen – Nachzahlungen und Guthaben

- zur einfachen und schnellen Berechnung der Jahresabrechnungen kann der
Heizkostenrechner, SGB XII 35-4, genutzt werden!

Es sind stets die Heiz- und Warmwasserkosten laut Jahresabrechnung den tatsächlich als
Bedarf anerkannten Vorauszahlungen bzw. Abschlagszahlungen gegenüber zu stellen.
Erhalten die Leistungsberechtigten erst seit wenigen Monaten Leistungen, so sind die bis
dahin anerkannten monatlichen Heiz- und Warmwasserkosten auf das Abrechnungsjahr
hochzurechnen.

Zur Berücksichtigung von Guthaben und Nachzahlungen bei den laufenden Leistungen
s. AHB SGB XII 35-1-4,Punkt 3 SGB XII.

Sammelheizungen:

Der Vermieter bzw. das Abrechnungsunternehmen erstellt nach Abschluss des
Abrechnungszeitraums eine Jahresabrechnung. Diese muss dem Mieter bis zum Ablauf des
zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden.

Einzelheizungen:

- Gas-Einzelheizung:
Die Heiz- und/oder Warmwasserkosten ergeben sich aus den Gesamtkosten für Gas zzgl.
pauschal 5 % der Gesamtkosten für Gas für den Betrieb der Gasheizung mit Strom.

Besonderheit bei gemeinsamer Strom- und Heizkostenabrechnung über den gleichen
Energieversorger (z. B. SWM)

In Fällen, in denen es in einer gemeinsamen Abrechnung ein Stromkostenguthaben und
eine Heizkostennachzahlung gibt, darf das Stromkostenguthaben nicht mit der
Heizkostennachzahlung verrechnet werden, d.h. das Stromkostenguthaben steht dem
Leistungsberechtigten voll zu (Zahlung aus dem Regelsatz), die Heizkostennachforderung ist
stets in voller Höhe als Bedarf anzuerkennen und bei der Berechnung zu berücksichtigen.

Bei einer Stromkostennachforderung und einem gleichzeitigen Heizkostenguthaben kann,
wie bisher, nur der sich aus der Abrechnung ergebende Endbetrag als Guthaben
berücksichtigt werden.

- Nachtspeicherheizung:
Die Heizkosten ergeben sich aus dem Arbeitspreis für Nachtstrom (NT) bzw. Wärmestrom und
1/3 des Leistungs- und Verrechnungspreises bzw. Grundpreises, zzgl. 19 % MwSt.

Besonderheit bei gemeinsamer Strom- und Heizkostenabrechnung über den gleichen
Energieversorger (z. B. SWM)

In Fällen, in denen es in einer gemeinsamen Abrechnung ein Stromkostenguthaben und
eine Heizkostennachzahlung gibt, darf das Stromkostenguthaben nicht mit der
Heizkostennachzahlung verrechnet werden, d.h. das Stromkostenguthaben steht dem
Leistungsberechtigten voll zu (Zahlung aus dem Regelsatz), die Heizkostennachforderung ist
stets in voller Höhe als Bedarf anzuerkennen und bei der Berechnung zu berücksichtigen.
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Bei einer Stromkostennachforderung und einem gleichzeitigen Heizkostenguthaben kann,
wie bisher, nur der sich aus der Abrechnung ergebende Endbetrag als Guthaben
berücksichtigt werden.
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