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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Strom- und Heizkostenabrechnung Sozialamt / Jobcenter“
Auszug aus dem AHB SGB XII 35-2, Punkt 5 Jahresabrechnungen – Nachzahlungen und Guthaben - zur einfachen und schnellen Berechnung der Jahresabrechnungen kann der Heizkostenrechner, SGB XII 35-4, genutzt werden! Es sind stets die Heiz- und Warmwasserkosten laut Jahresabrechnung den tatsächlich als Bedarf anerkannten Vorauszahlungen bzw. Abschlagszahlungen gegenüberzustellen. Erhalten die Leistungsberechtigten erst seit wenigen Monaten Leistungen, so sind die bis dahin anerkannten monatlichen Heiz- und Warmwasserkosten auf das Abrechnungsjahr hochzurechnen. Zur Berücksichtigung von Guthaben und Nachzahlungen bei den laufenden Leistungen s. AHB SGB XII 35-1-4, Punkt 3 SGB XII. Sammelheizungen: Der Vermieter bzw. das Abrechnungsunternehmen erstellt nach Abschluss des Abrechnungszeitraums eine Jahresabrechnung. Diese muss dem Mieter bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Einzelheizungen: - Gas-Einzelheizung: Die Heiz- und/oder Warmwasserkosten ergeben sich aus den Gesamtkosten für Gas zzgl. pauschal 5 % der Gesamtkosten für Gas für den Betrieb der Gasheizung mit Strom. - Nachtspeicherheizung: Die Heizkosten ergeben sich aus dem Arbeitspreis für Nachtstrom (NT) bzw. Wärmestrom und 1/3 des Leistungs- und Verrechnungspreises bzw. Grundpreises, zzgl. 19 % MwSt. - Heizung und Warmwasser werden mit Haushaltsstrom bereitet: Die Heiz- und Warmwasserkosten ergeben sich aus den Gesamtstromkosten abzgl. der Beträge für Energie aus den Regelbedarfen (s. Tabelle bei Punkt 1.2.3). Sollten die Gesamtstromkosten niedriger sein als die Beträge für Haushaltsenergie für ein Jahr, so ist eine Berechnung der Heiz- und Warmwasserkosten nicht möglich. Die Übernahme einer Nachzahlung und die Anrechnung eines Guthabens sind damit ausgeschlossen.