widerspruchsbescheid8-11-22
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Tesla-Entscheidung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“
LAND BRANDENBURG Landesamt für Umwelt Abteilung Service Landesamt für Umwelt Postfach 60 10 61 | 14410 Potsdam -Mit Postzustellungsurkunde- Bearb.: Frau Julia Maidorn Tesla Manufacturing Brandenburg SE, Gesch-Z.:S4-0447/43+112 G07819 Hausruf: +49 335 60676 -5290 vertreten durch den Verwaltungsrat und die geschäfts- Fax: +49 331 27548-3217 führenden Direktoren Frau Meriem Allouch, Internet: www.lfu.brandenburg.de Herrn Erik Demmler, Herrn Heiko Hans Steinmetz und Julia.Maidorn@LfU.Brandenburg.de Herrn Andre Thierig, Tesla Straße 1 15537 Grünheide (Mark) Frankfurt (Oder), 8. November 2022 Widerspruch gegen Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 vom 4. März 2022 für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Elektrofahrzeugen in 15537 Grünheide (Mark) Sehr geehrter Herr Riederer von Paar, sehr geehrte Frau Allouch, sehr geehrter Herr Demmler, sehr geehrter Herr Steinmetz, sehr geehrter Herr Thierig, sehr geehrte Damen und Herren, auf den von Ihnen am 4. April 2022 eingelegten Widerspruch gegen Nebenbe- stimmungen der vorbezeichneten Genehmigung ergeht nach Prüfung der Sach- und Rechtslage folgender WIDERSPRUCHSBESCHEID I. 1. Das Widerspruchsverfahren bezüglich der Nebenbestimmungen Ziffer A.III.3.3.1.9, A.III.3.3.3.3, A.III.3.3.3.6, A.III.3.3.3.7, A.III.3.3.5.39, A.III.3.3.5.105, A.III.6.1.11, A.III.6.1.37, A.III.6.2.11, A.III.6.2.14, A.III.6.2.17, A.III.6.3.1.3, A.III.6.4.1, A.III.6.4.7, A.III.11.8 und A.III.11.10 des Genehmigungsbescheides Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 des Lan- desamtes für Umwelt vom 4. März 2022 wird eingestellt. Besucheranschrift: Hauptsitz: Müllroser Chaussee 50 15236 Frankfurt (Oder) Seeburger Chaussee 2 14476 Potsdam OT Groß Glienicke
Seite 2 von 30 Landesamt für Umwelt Abteilung Service 2. Dem Widerspruch gegen die Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.3.3.2 (Er- satzmesspunkte) des Genehmigungsbescheides Nr. 30.078.00/19/ 3.24G/T13 des Landesamtes für Umwelt vom 4. März 2022 wird abge- holfen. Diese Regelung wird wie folgt abgeändert: „Ist die Nachweismessung an den Immissionsorten, aufgrund der vorherrschenden Fremdgeräuschbelastung (z.B. Bundesautob- ahn BAB 10) nicht möglich, so ist an geeigneten, im Rahmen der Messplanung (vgl. NB 3.3.3.4) festzulegenden Ersatzmesspunk- ten zu messen. Die Ergebnisse der Messung sind dann mittels Ausbreitungsrechnung gemäß TA Lärm auf die Immissionsorte zu übertragen und mit den folgenden Kontrollwerten zu verglei- chen. Kontrollwert IO Bezeichnung Tag / Nacht [dB(A)] 1 Fangschleuse, Gottesbrück 12b 35 / 33 Fangschleuse 2 30 / 31 Am Bahnhof Fangschleuse 1 5b Freienbrink, Dorfstraße 33 / 30 8 Hohenbinde, Heideläufer Weg 1 40 / 32 10 Karutzhöhe, Waldhaus 1 42 / 32 Der Kontrollwert für den Immissionsort IO 5b darf hierbei in der Nacht nicht überschritten werden. Die Ergebnisse der Mes- sungen sind zusätzlich als Oktavpegel auszuweisen.“ In dieser Form bleibt die Regelung der Nebenbestimmung A.III.3.3.3.2 aufrechterhalten. 3. Dem Widerspruch gegen die Nebenbestimmung Ziff. A.III.3.4.1 (schrift- liches Konzept zur Verhinderung von Störfällen) des Genehmigungsbe- scheides Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 des Landesamtes für Umwelt vom 4. März 2022 wird abgeholfen. Diese Nebenbestimmung wird vom Wortlaut her wie folgt abgeändert: „Durch die Betreiberin ist gemäß § 8 der 12. BImSchV ein schrift- liches Konzept zur Verhinderung von Störfällen auszuarbeiten. Die Betreiberin hat gemäß § 8 Abs. 3 der 12. BImSchV die Um- setzung des Konzepts durch angemessene Mittel und Strukturen sowie durch ein Sicherheitsmanagementsystem nach Anhang III sicherzustellen.“
Seite 3 von 30 Landesamt für Umwelt Abteilung Service In dieser Form bleibt die Regelung der Nebenbestimmung A.III.3.4.1 auf- rechterhalten. 4. Dem Widerspruch gegen die Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.4.7 (aner- kannte Werkfeuerwehr) des Genehmigungsbescheides Nr. 30.078.00/ 19/3.24G/T13 des Landesamtes für Umwelt vom 4. März 2022 wird ab- geholfen. Satz 1 der Nebenbestimmung Ziffer IV. 3.4.7 wird vom Wort- laut her wie folgt abgeändert: „Der Betrieb der Anlage ist nur mit einer im Sinne des § 30 Abs. 1 BbgBKG i.V.m. § 1 Abs. 2 WfwV anerkannten Werk- feuerwehr zulässig.“ Im Übrigen bleibt der Wortlaut der Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.4.7 des Genehmigungsbescheides Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 des Lan- desamtes für Umwelt vom 4. März 2022 aufrechterhalten. 5. Dem Widerspruch gegen die Nebenbestimmung Ziffer A.III.6.1.29 (Überarbeitung Überwachungskonzept) des Genehmigungsbescheides Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 des Landesamtes für Umwelt vom 4. März 2022 wird abgeholfen. Diese Nebenbestimmung wird vom Wortlaut her wie folgt korrigiert: „Überarbeitung des Überwachungskonzeptes: Das Selbstüberwachungskonzept ist in folgender Weise zu überarbeiten und spätestens bis zur Bauabnahme vor der Inbe- triebnahme vorzulegen: • Die Probenahmestelle 8 ist am Ablauf des Lamel- lenabscheiders im PT-Strang (8) vorzusehen. • Es ist eine Probenahmestelle für das Abwasser aus der Wasseraufbereitung für die Kühlanlagen vorzu- sehen. • Das Konzept ist um Aufstellungs- bzw. Lagepläne zu ergänzen auf denen die Probenahmestellen ver- zeichnet sind. • Es sind Online-Messungen auch am Zulauf der Flo- tation im PT-Strang (6) am Ablauf des Lamellenab- scheiders im PT-Strang (8) sowie am Zulauf des Lamellenabscheiders im ED-Strang (16) vorzuse- hen. Für die Messstellen 6 und 16 sind nur eine Onlinemessung für pH-Wert und Leitfähigkeit umzusetzen.
Seite 4 von 30 Landesamt für Umwelt Abteilung Service • Eine kontinuierliche Volumenstrommessung ist an den Messstellen mit den im Antrag vergebenen Nummern 3, 4, 12, 14, 18, 19, 20, 21, 23 und 24 zu installieren.“ In dieser Form bleibt die Regelung der Nebenbestimmung A.III.6.1.29 aufrechterhalten. 6. Dem Widerspruch gegen die Nebenbestimmung Ziffer A.III.6.2.9 (Ana- lysen) des Genehmigungsbescheides Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 des Landesamtes für Umwelt vom 4. März 2022 wird abgeholfen. Diese Nebenbestimmung wird aufgehoben. 7. Dem Widerspruch gegen die Nebenbestimmung Ziffer A.III.6.4.11 (Ein- beziehung Wasserversorgungsunternehmen) des Genehmigungsbe- scheides Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 des Landesamtes für Umwelt vom 4. März 2022 wird abgeholfen. Diese Nebenbestimmung wird aufgeho- ben. 8. Dem Widerspruch gegen die Nebenbestimmung Ziffer A.III.10.11 (ge- schultes Personal) des Genehmigungsbescheides Nr. 30.078.00/19/ 3.24G/T13 des Landesamtes für Umwelt vom 4. März 2022 wird abge- holfen. Diese Nebenbestimmung wird vom Wortlaut her wie folgt abge- ändert: „Der Umgang mit konformen pyrotechnischen Gegenständen ist durch eine nach Art des Betriebes erforderliche Anzahl von Per- sonen mit eingeschränkter Fachkunde zu beaufsichtigen. Es ist sicherzustellen, das pro Schicht in den nachfolgenden Berei- chen: 1. Anlieferung und Übernahme, 2. Transport und Logistik, 3. Lagerung und Bereitstellung, 4. Montageabschnitt Fahrer- und Kopfairbag, 5. Montageabschnitt Sitzfertigung, 6. Montageabschnitt Gurtstraffer Endbeschlagstraffer, 7. Pyrotrenner/Pyrofuse (Tesla Pyrotechnic Battery Dis- connect) die Aufsicht durch mindestens je eine verantwortliche Person mit eingeschränkter Fachkunde sichergestellt wird.
Seite 5 von 30 Landesamt für Umwelt Abteilung Service Alle Mitarbeiter, die direkten Umgang mit pyrotechnischen Ge- genständen haben, sind vor Aufnahme der Tätigkeiten und in Folge regelmäßig durch Fachkundige Personen zu unterweisen. Werden zu einem späteren Zeitpunkt weitere erlaubnispflichtige Tätigkeiten (z. B. Umgang mit nichtkonformen pyrotechnischen Gegenständen nach § 5a Abs. 1 Nr. 2c SprengG zur Forschung und Entwicklung, Auslösen von Airbag-Modulen bzw. Gurtstraf- fereinrichtungen außerhalb von Fahrzeugen zu Versuchszwe- cken oder zur Entsorgung, Demontage von Gasgeneratoren der Kategorie P2) durchgeführt, sind die behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen vor Aufnahme dieser Tätigkeiten zu bean- tragen“ In dieser Form bleibt die Regelung der Nebenbestimmung A.III.10.11 aufrechterhalten. 9. Im Übrigen wird Ihr Widerspruch zurückgewiesen. 10. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen Sie zu 35 % und das Land Brandenburg zu 65 %. 11. Für diese Entscheidung wird eine Verwaltungsgebühr einschließlich Aus- lagen in Höhe von 1.893,45 Euro (eintausendachthundertdreiundneunzig Euro fünfundvierzig Cent) festgesetzt. Der Betrag wird einen Monat nach Bekanntgabe dieses Bescheides fällig und ist rechtzeitig auf das Konto der Landeshauptkasse zu überwei- sen. Sofern die Forderung nicht spätestens innerhalb von drei Tagen nach dem Fälligkeitstag ausgeglichen ist, werden Säumniszuschläge er- hoben. Kontoinhaber: Landeshauptkasse Brandenburg IBAN: DE34 3005 0000 7110 4018 12 BIC-Swift: WELADEDDXXX Als Verwendungszweck geben Sie bitte unbedingt folgendes Kassen- zeichen an 2210500082533/231
Seite 6 von 30 Landesamt für Umwelt Abteilung Service Nur mit dieser Angabe ist eine eindeutige Zuordnung Ihrer Einzahlung möglich. II. Gründe Sachverhalt 1. Auf Ihren Antrag vom 19. Dezember 2019 hin erteilte das Landesamt für Umwelt am 4. März 2022 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BIm- SchG) zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Bau und zur Montage von Elektrofahrzeugen mit einer Gesamtfertigungskapazität von 500.000 Fahr- zeugen im Jahr in 15537 Grünheide (Mark) in der Gemarkung Grünheide, Flur 9, Flurstücke 20, 22, 24, 31, 37, 38, 315, 317, 319, 322, 329, 339, 394, 400, 415, 419, 421, 423, 425, 427, 429, 431, 433, 435, 562. Mit postalischem Schreiben vom 4. April 2022 haben Sie Widerspruch gegen die nachfolgend aufgeführten Nebenbestimmungen des zuvor genannten immissi- onsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides eingelegt: • Ziffer A.III.3.2.5 • Ziffer A.III.3.3.1.9 • Ziffer A.III.3.3.3.2 • Ziffer A.III 3.3.3.3 • Ziffer A.III.3.3.3.6 • Ziffer A.III.3.3.3.7 • Ziffer A.III.3.3.5.39 • Ziffer A.III.3.3.5.86 • Ziffer A.III.3.3.5.88 • Ziffer A.III.3.3.5.105 • Ziffer A.III.3.4.1 • Ziffer A.III.3.4.7 • Ziffer A.III.6.1.11 • Ziffer A.III.6.1.29 • Ziffer A.III.6.1.37 • Ziffer A.III.6.2.9 • Ziffer A.III.6.2.11 • Ziffer A.III.6.2.14 • Ziffer A.III.6.2.17 • Ziffer A.III.6.3.1.3
Seite 7 von 30 Landesamt für Umwelt Abteilung Service • Ziffer A.III.6.4.1 • Ziffer A.III.6.4.7 • Ziffer A.III.6.4.11 • Ziffer A.III.10.11 • Ziffer A.III.11.8 • Ziffer A.III.11.10 Mit Schreiben vom 20. April 2022 haben Sie den Widerspruch gegen die Neben- bestimmungen Ziffer A.III 3.3.3.3, A.III.3.3.3.6, A.III.3.3.3.7, A.III.3.3.5.105, A.III.6.2.11, A.III.11.8, A.III.11.10 des streitgegenständlichen Genehmigungsbe- scheids zurückgenommen. Mit Datum vom 7. Juni 2022 haben Sie den Widerspruch gegen die noch streit- gegenständlichen Nebenbestimmungen Ziffer A.III.3.2.5, A.III.3.3.3.2, A.III.3.3.5.86, A.III.3.3.5.88, A.III.3.4.1, A.III.3.4.7, A.III.6.1.29, A.III.6.2.9, A.III.6.4.11 und A.III.10.11 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung näher begründet. Im Übrigen haben Sie mit dem Schreiben vom 7. Juni 2022 den Widerspruch gegen die Nebenbestimmungen Ziffer A.III.3.3.1.9, A.III.3.3.5.39, A.III.6.1.11, A.III.6.1.37, A.III.6.2.14, A.III.6.2.17, A.III.6.3.1.3, A.III.6.4.1, A.III.6.4.7 zurückge- nommen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 haben Sie den Widerspruch um die Neben- bestimmung Ziffer A.III.3.2.2 erweitert. 2. Im Einzelnen richtet sich Ihr Widerspruch noch gegen folgende Regelun- gen: 2.1 Nebenbestimmung Ziffer A.III. 3.2.2 (Entsorgungskonzept) Zunächst wenden Sie sich mit Ihrem Widerspruch gegen die Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.2.2 des Genehmigungsbescheides Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 des Landesamtes für Umwelt vom 4. März 2022. Diese Nebenbestimmung enthält folgende Regelung: „Bis zur Inbetriebnahme der Anlage sind für die Entsorgung der gefährlichen Abfälle Entsorgungsnachweise je Abfallart und An- fallstelle (Betriebseinheit) zu erstellen und von der SBB bestäti- gen zu lassen. Die Nachweisnummern der bestätigten Entsor- gungsnachweise sind dem Landesamt für Umwelt, Referat T 23, umgehend zur Kenntnis zu geben.
Seite 8 von 30 Landesamt für Umwelt Abteilung Service Hierzu führen Sie aus, dass diese Nebenbestimmung grundsätzlich zwar nicht zu beanstanden sei, da die darin geregelte Pflicht, bereits vor Inbetriebnahme die Entsorgungsnachweise zu erstellen und bestätigen zu lassen, für alle industrie- üblichen Produktionsprozesse fach- und sachgerecht sei. Jedoch sei für die Be- triebseinheit A020 Batteriezellfertigung den Besonderheiten des dortigen Produk- tionsprozesses irrtümlich nicht Rechnung getragen worden. Aufgrund der Be- sonderheiten der neu und erstmals eingesetzten Stoffe und der angewendeten Prozesse könne die Zusammensetzung der Abfälle einzelner Abfallströme im Vorfeld nicht sicher bestimmt werden. Es sei daher nicht schon vor der Inbetrieb- nahme möglich, die Entsorgungsnachweise für einzelne dieser Abfallströme zu erstellen und diese durch die SBB bestätigen zu lassen. Dies sei bezogen auf einzelne Abfallströme erst nach Inbetriebnahme auf Grundlage von Abfallanaly- sen sicher möglich. Für die Betriebseinheit A020 Batteriezellfertigung sei die Nebenbestimmung daher dahingehend zu berichtigen, dass nur für diese Be- triebseinheit die Pflicht zur Vorlage acht Wochen nach Inbetriebnahme greife. Eine kürzere Frist sei nicht sachgerecht, weil sonst eine thermische Verwertung bzw. Beseitigung der betreffenden Abfallströme erforderlich werden könne. Dies sei vor dem Hintergrund der Abfallhierarchie gem. § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) nicht zulässig. 2.2 Nebenbestimmung Ziffer A.III. 3.2.5 (Deklaration gefährliche Abfälle) Zudem wenden Sie sich mit Ihrem Widerspruch gegen die Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.25 des Genehmigungsbescheides Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 des Landesamtes für Umwelt vom 4. März 2022. Diese Nebenbestimmung enthält folgende Regelung: „Abfälle, bei denen es sich um eine Abfallart eines Spiegeleintra- ges der Abfallverzeichnis-Verordnung handelt, sind als gefährliche Abfälle zu deklarieren und zu entsorgen. Eine Einstufung als nicht gefährliche Abfälle ist ausschließlich mit einem analytischen Nachweis der Ungefährlichkeit zulässig. Die Probenahmen und Analysen dazu sind durch ein unabhängiges und akkreditiertes La- bor durchführen zu lassen. Die für diese Fälle erstellten Analysen sind umgehend dem Lan- desamt für Umwelt, Referat T 23 zur Prüfung vorzulegen. Erst nach Bestätigung durch das Landesamt für Umwelt ist eine Ent- sorgung als nicht gefährlicher Abfall zulässig.“ Sie begehren die Aufhebung der Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.2.5. Hierzu führen Sie an, dass diese Nebenbestimmung rechtswidrig und mit den Vorgaben zur Einstufung von Abfällen als nicht-gefährlich nicht vereinbar sei.
Seite 9 von 30 Landesamt für Umwelt Abteilung Service Die streitgegenständliche Nebenbestimmung sehe eine pauschale Analysepflicht für Abfallarten eines Spiegeleintrags der Verordnung über das Europäische Ab- fallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – „AVV") als Voraussetzung dafür vor, dass ein Abfall als nicht gefährlicher Abfall eingestuft werde. Dies widerspre- che Ihrer Ansicht nach den allgemeinen Vollzugshinweisen zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der AVV, die die Vorgaben der AVV umsetzen. Es ergebe sich nicht aus der AVV und den allgemeinen Voll- zugshinweisen, dass die Einstufung als nicht gefährlicher Abfall pauschal einer entsprechenden gutachterlichen Analyse bedarf. Eine Abweichung von den Vor- gaben der AVV bzw. der sie umsetzenden Vollzugshinweise sei weder sach- noch fachgerecht. Entsprechende Gründe seien weder ersichtlich noch in der Begründung des Genehmigungsbescheids enthalten. Gründe für ein von den Vorgaben der AVV bzw. den Vollzugshinweisen abweichendes Verfahren seien Ihrer Auffassung nach nicht gegeben. Zudem führen Sie an, dass auch im Fall einer Aufhebung der streitgegenständli- chen Nebenbestimmung die Anforderungen der AVV und der dazugehörigen Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spie- geleintrages in der AVV gelten würden. Den abfallrechtlichen Pflichten sei damit auch ohne die Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.2.5 vollumfänglich Rechnung ge- tragen, einer Wiederholung der darin enthaltenen Vorgaben bedürfe es nicht. 2.3 Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.3.3.2 (Ersatzmesspunkte) Ferner wenden Sie sich gegen die Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.3.3.2 des Genehmigungsbescheides Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 des Landesamtes für Umwelt vom 4. März 2022, in der die Messung an festzulegenden Ersatzmess- punkten geregelt ist. Die Regelung lautet wie folgt: „Ist die Nachweismessung an den Immissionsorten aufgrund der vorherrschenden Fremdgeräuschbelastung (z.B. Bundesautobahn BAB 10) nicht möglich, so ist an geeigneten, im Rahmen der Mess- planung (vgl. NB 3.3.3.4) festzulegenden Ersatzmesspunkten zu messen. Die Ergebnisse der Messung sind dann mittels Ausbreitungsrech- nung gemäß TA Lärm auf die Immissionsorte zu übertragen und mit den folgenden Kontrollwerten zu vergleichen.
Seite 10 von 30 Landesamt für Umwelt Abteilung Service Tabelle 15 Kontrollwert IO Bezeichnung Tag / Nacht [dB(A)] 1 Fangschleuse, Gottesbrück 12b 35 / 33 Fangschleuse 2 30 / 31 Am Bahnhof Fangschleuse 1 5b Freienbrink, Dorfstraße 33 / 30 8 Hohenbinde, Heideläufer Weg 1 40 / 32 10 Karutzhöhe, Waldhaus 1 42 / 32 Der Kontrollwert für den Immissionsort IO 5b darf hierbei in der Nacht nicht überschritten werden. Die Ergebnisse der Messungen sind zusätzlich für alle Immissionsorte im Frequenzbereich von 20 – 100 Hz als Terzpegel und im Frequenzbereich über 100 Hz als Ok- tavpegel auszuweisen.“ Hiergegen wenden Sie ein, dass diese Nebenbestimmung in der vorliegenden Formulierung zweckwidrig und dementsprechend anzupassen sei. Die Zweckwidrigkeit ergebe sich daraus, dass die Messungen an Ersatzmess- punkten durchgeführt werden müssen. Die kontinuierlichen Baulärmmessungen würden zeigen, dass die Schallemissionen der Gigafactory Berlin-Brandenburg („GFBB") an den nächsten Immissionsorten nicht pegelbestimmend seien, son- dern die Immissionsbelastung werde durch andere (Fremd)Geräusche bestimmt. Vor diesem Hintergrund sind Sie der Auffassung, dass die notwendigen Messun- gen an Ersatzmesspunkten durchgeführt werden müssten, die in einer weiten Entfernung von den eigentlichen Immissionsorten liegen, weil nur so sicherge- stellt werde, dass die (Fremd)Geräusche nicht bestimmend seien. Sie tragen hierzu weiter vor, dass für Messungen an den Ersatzmesspunkten Schallmessungen von tieffrequenten Geräuschen aus schalltechnischer Sicht nicht aussagekräftig seien. Hinzu komme, dass in der insoweit maßgeblichen DIN 45680 zur Bestimmung von tieffrequenten Geräuschen Messungen im In- nenraum der Immissionsorte verlangt werden. Aufgrund der Entfernung zu den möglichen Emissionsquellen könne für Messungen an den Ersatzmesspunkten nicht davon ausgegangen werden, dass gerade tieffrequente Geräusche eindeu- tig der GFBB zugeordnet werden könnten. Selbst wenn an den Ersatzmesspunk- ten tiefere Frequenzen festzustellen seien, könne durch die Prognosesoftware kein direktes Prognosemodell für den Betrieb der GFBB ausgegeben bzw. eine qualifizierte Aussage zu den durch die GFBB verursachten tieffrequenten Immis- sionen am Immissionsort getroffen werden. Aus diesem Grund solle von einer Bewertung der tiefen Frequenzen abgesehen werden und das Messerfordernis auf einen Frequenzbereich von über 100 Hz als Oktavpegel beschränkt werden.