widerspruchsbescheid8-11-22

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Tesla-Entscheidung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

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LAND BRANDENBURG                                                                     Landesamt für Umwelt
                                                                                                      Abteilung Service



Landesamt für Umwelt
Postfach 60 10 61       |   14410 Potsdam



-Mit Postzustellungsurkunde-                                                                          Bearb.: Frau Julia Maidorn
Tesla Manufacturing Brandenburg SE,                                                                   Gesch-Z.:S4-0447/43+112 G07819
                                                                                                      Hausruf: +49 335 60676 -5290
vertreten durch den Verwaltungsrat und die geschäfts-
                                                                                                      Fax:      +49 331 27548-3217
führenden Direktoren Frau Meriem Allouch,                                                             Internet: www.lfu.brandenburg.de
Herrn Erik Demmler, Herrn Heiko Hans Steinmetz und                                                    Julia.Maidorn@LfU.Brandenburg.de
Herrn Andre Thierig,
Tesla Straße 1
15537 Grünheide (Mark)




                                                                Frankfurt (Oder), 8. November 2022
Widerspruch gegen Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides
Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 vom 4. März 2022 für die Errichtung und den
Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Elektrofahrzeugen
in 15537 Grünheide (Mark)

Sehr geehrter Herr Riederer von Paar,
sehr geehrte Frau Allouch,
sehr geehrter Herr Demmler,
sehr geehrter Herr Steinmetz,
sehr geehrter Herr Thierig,
sehr geehrte Damen und Herren,

auf den von Ihnen am 4. April 2022 eingelegten Widerspruch gegen Nebenbe-
stimmungen der vorbezeichneten Genehmigung ergeht nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage folgender

                                     WIDERSPRUCHSBESCHEID
                                                           I.

     1. Das Widerspruchsverfahren bezüglich der Nebenbestimmungen Ziffer
        A.III.3.3.1.9, A.III.3.3.3.3, A.III.3.3.3.6, A.III.3.3.3.7, A.III.3.3.5.39,
        A.III.3.3.5.105, A.III.6.1.11, A.III.6.1.37, A.III.6.2.11, A.III.6.2.14,
        A.III.6.2.17, A.III.6.3.1.3, A.III.6.4.1, A.III.6.4.7, A.III.11.8 und A.III.11.10
        des Genehmigungsbescheides Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 des Lan-
        desamtes für Umwelt vom 4. März 2022 wird eingestellt.
Besucheranschrift:                                                                                   Hauptsitz:
Müllroser Chaussee 50             15236 Frankfurt (Oder)                                             Seeburger Chaussee 2
                                                                                                     14476 Potsdam
                                                                                                     OT Groß Glienicke
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                                                                                     Abteilung Service


    2. Dem Widerspruch gegen die Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.3.3.2 (Er-
       satzmesspunkte) des Genehmigungsbescheides Nr. 30.078.00/19/
       3.24G/T13 des Landesamtes für Umwelt vom 4. März 2022 wird abge-
       holfen. Diese Regelung wird wie folgt abgeändert:

                 „Ist die Nachweismessung an den Immissionsorten, aufgrund der
                 vorherrschenden Fremdgeräuschbelastung (z.B. Bundesautob-
                 ahn BAB 10) nicht möglich, so ist an geeigneten, im Rahmen der
                 Messplanung (vgl. NB 3.3.3.4) festzulegenden Ersatzmesspunk-
                 ten zu messen. Die Ergebnisse der Messung sind dann mittels
                 Ausbreitungsrechnung gemäß TA Lärm auf die Immissionsorte
                 zu übertragen und mit den folgenden Kontrollwerten zu verglei-
                 chen.

                                                                 Kontrollwert
                 IO        Bezeichnung                           Tag / Nacht
                                                                 [dB(A)]
                 1         Fangschleuse, Gottesbrück 12b         35 / 33
                           Fangschleuse
                 2                                               30 / 31
                           Am Bahnhof Fangschleuse 1
                 5b        Freienbrink, Dorfstraße               33 / 30
                 8         Hohenbinde, Heideläufer Weg 1         40 / 32
                 10        Karutzhöhe, Waldhaus 1                42 / 32


                 Der Kontrollwert für den Immissionsort IO 5b darf hierbei in der
                 Nacht nicht überschritten werden. Die Ergebnisse der Mes-
                 sungen sind zusätzlich als Oktavpegel auszuweisen.“

       In dieser Form bleibt die Regelung der Nebenbestimmung A.III.3.3.3.2
       aufrechterhalten.

    3. Dem Widerspruch gegen die Nebenbestimmung Ziff. A.III.3.4.1 (schrift-
       liches Konzept zur Verhinderung von Störfällen) des Genehmigungsbe-
       scheides Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 des Landesamtes für Umwelt vom
       4. März 2022 wird abgeholfen. Diese Nebenbestimmung wird vom
       Wortlaut her wie folgt abgeändert:

                 „Durch die Betreiberin ist gemäß § 8 der 12. BImSchV ein schrift-
                 liches Konzept zur Verhinderung von Störfällen auszuarbeiten.
                 Die Betreiberin hat gemäß § 8 Abs. 3 der 12. BImSchV die Um-
                 setzung des Konzepts durch angemessene Mittel und Strukturen
                 sowie durch ein Sicherheitsmanagementsystem nach Anhang III
                 sicherzustellen.“
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                                                                                 Abteilung Service


       In dieser Form bleibt die Regelung der Nebenbestimmung A.III.3.4.1 auf-
       rechterhalten.

    4. Dem Widerspruch gegen die Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.4.7 (aner-
       kannte Werkfeuerwehr) des Genehmigungsbescheides Nr. 30.078.00/
       19/3.24G/T13 des Landesamtes für Umwelt vom 4. März 2022 wird ab-
       geholfen. Satz 1 der Nebenbestimmung Ziffer IV. 3.4.7 wird vom Wort-
       laut her wie folgt abgeändert:

                 „Der Betrieb der Anlage ist nur mit einer im Sinne des § 30
                 Abs. 1 BbgBKG i.V.m. § 1 Abs. 2 WfwV anerkannten Werk-
                 feuerwehr zulässig.“

       Im Übrigen bleibt der Wortlaut der Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.4.7
       des Genehmigungsbescheides Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 des Lan-
       desamtes für Umwelt vom 4. März 2022 aufrechterhalten.

    5. Dem Widerspruch gegen die Nebenbestimmung Ziffer A.III.6.1.29
       (Überarbeitung Überwachungskonzept) des Genehmigungsbescheides
       Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 des Landesamtes für Umwelt vom 4. März
       2022 wird abgeholfen. Diese Nebenbestimmung wird vom Wortlaut her
       wie folgt korrigiert:

                 „Überarbeitung des Überwachungskonzeptes:
                 Das Selbstüberwachungskonzept ist in folgender Weise zu
                 überarbeiten und spätestens bis zur Bauabnahme vor der Inbe-
                 triebnahme vorzulegen:

                        •   Die Probenahmestelle 8 ist am Ablauf des Lamel-
                            lenabscheiders im PT-Strang (8) vorzusehen.
                        •   Es ist eine Probenahmestelle für das Abwasser aus
                            der Wasseraufbereitung für die Kühlanlagen vorzu-
                            sehen.
                        •   Das Konzept ist um Aufstellungs- bzw. Lagepläne zu
                            ergänzen auf denen die Probenahmestellen ver-
                            zeichnet sind.
                        •   Es sind Online-Messungen auch am Zulauf der Flo-
                            tation im PT-Strang (6) am Ablauf des Lamellenab-
                            scheiders im PT-Strang (8) sowie am Zulauf des
                            Lamellenabscheiders im ED-Strang (16) vorzuse-
                            hen. Für die Messstellen 6 und 16 sind nur eine
                            Onlinemessung für pH-Wert und Leitfähigkeit
                            umzusetzen.
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                                                                                    Abteilung Service


                        •    Eine kontinuierliche Volumenstrommessung ist an
                             den Messstellen mit den im Antrag vergebenen
                             Nummern 3, 4, 12, 14, 18, 19, 20, 21, 23 und 24 zu
                             installieren.“

       In dieser Form bleibt die Regelung der Nebenbestimmung A.III.6.1.29
       aufrechterhalten.

   6. Dem Widerspruch gegen die Nebenbestimmung Ziffer A.III.6.2.9 (Ana-
      lysen) des Genehmigungsbescheides Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 des
      Landesamtes für Umwelt vom 4. März 2022 wird abgeholfen. Diese
      Nebenbestimmung wird aufgehoben.

   7. Dem Widerspruch gegen die Nebenbestimmung Ziffer A.III.6.4.11 (Ein-
      beziehung Wasserversorgungsunternehmen) des Genehmigungsbe-
      scheides Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 des Landesamtes für Umwelt vom
      4. März 2022 wird abgeholfen. Diese Nebenbestimmung wird aufgeho-
      ben.

    8. Dem Widerspruch gegen die Nebenbestimmung Ziffer A.III.10.11 (ge-
       schultes Personal) des Genehmigungsbescheides Nr. 30.078.00/19/
       3.24G/T13 des Landesamtes für Umwelt vom 4. März 2022 wird abge-
       holfen. Diese Nebenbestimmung wird vom Wortlaut her wie folgt abge-
       ändert:

                 „Der Umgang mit konformen pyrotechnischen Gegenständen ist
                 durch eine nach Art des Betriebes erforderliche Anzahl von Per-
                 sonen mit eingeschränkter Fachkunde zu beaufsichtigen. Es ist
                 sicherzustellen, das pro Schicht in den nachfolgenden Berei-
                 chen:

                        1. Anlieferung und Übernahme,
                        2. Transport und Logistik,
                        3. Lagerung und Bereitstellung,
                        4. Montageabschnitt Fahrer- und Kopfairbag,
                        5. Montageabschnitt Sitzfertigung,
                        6. Montageabschnitt Gurtstraffer Endbeschlagstraffer,
                        7. Pyrotrenner/Pyrofuse (Tesla Pyrotechnic Battery Dis-
                        connect)

                 die Aufsicht durch mindestens je eine verantwortliche Person mit
                 eingeschränkter Fachkunde sichergestellt wird.
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                                                                                  Abteilung Service


                 Alle Mitarbeiter, die direkten Umgang mit pyrotechnischen Ge-
                 genständen haben, sind vor Aufnahme der Tätigkeiten und in
                 Folge regelmäßig durch Fachkundige Personen zu unterweisen.
                 Werden zu einem späteren Zeitpunkt weitere erlaubnispflichtige
                 Tätigkeiten (z. B. Umgang mit nichtkonformen pyrotechnischen
                 Gegenständen nach § 5a Abs. 1 Nr. 2c SprengG zur Forschung
                 und Entwicklung, Auslösen von Airbag-Modulen bzw. Gurtstraf-
                 fereinrichtungen außerhalb von Fahrzeugen zu Versuchszwe-
                 cken oder zur Entsorgung, Demontage von Gasgeneratoren der
                 Kategorie P2) durchgeführt, sind die behördlichen Erlaubnisse
                 und Genehmigungen vor Aufnahme dieser Tätigkeiten zu bean-
                 tragen“

        In dieser Form bleibt die Regelung der Nebenbestimmung A.III.10.11
        aufrechterhalten.

    9. Im Übrigen wird Ihr Widerspruch zurückgewiesen.

    10. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen Sie zu 35 % und das
        Land Brandenburg zu 65 %.

    11. Für diese Entscheidung wird eine Verwaltungsgebühr einschließlich Aus-
        lagen in Höhe von


                              1.893,45 Euro
          (eintausendachthundertdreiundneunzig Euro fünfundvierzig Cent)

       festgesetzt.

       Der Betrag wird einen Monat nach Bekanntgabe dieses Bescheides fällig
       und ist rechtzeitig auf das Konto der Landeshauptkasse zu überwei-
       sen. Sofern die Forderung nicht spätestens innerhalb von drei Tagen
       nach dem Fälligkeitstag ausgeglichen ist, werden Säumniszuschläge er-
       hoben.



       Kontoinhaber:     Landeshauptkasse Brandenburg
       IBAN:             DE34 3005 0000 7110 4018 12
       BIC-Swift:        WELADEDDXXX

       Als Verwendungszweck geben Sie bitte unbedingt folgendes Kassen-
       zeichen an

                              2210500082533/231
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                                                                                  Abteilung Service




       Nur mit dieser Angabe ist eine eindeutige Zuordnung Ihrer Einzahlung
       möglich.



                                             II.
                                           Gründe

Sachverhalt

1.
Auf Ihren Antrag vom 19. Dezember 2019 hin erteilte das Landesamt für Umwelt
am 4. März 2022 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung
Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BIm-
SchG) zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Bau und zur Montage
von Elektrofahrzeugen mit einer Gesamtfertigungskapazität von 500.000 Fahr-
zeugen im Jahr in 15537 Grünheide (Mark) in der Gemarkung Grünheide, Flur 9,
Flurstücke 20, 22, 24, 31, 37, 38, 315, 317, 319, 322, 329, 339, 394, 400, 415,
419, 421, 423, 425, 427, 429, 431, 433, 435, 562.

Mit postalischem Schreiben vom 4. April 2022 haben Sie Widerspruch gegen die
nachfolgend aufgeführten Nebenbestimmungen des zuvor genannten immissi-
onsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides eingelegt:

              •   Ziffer A.III.3.2.5
              •   Ziffer A.III.3.3.1.9
              •   Ziffer A.III.3.3.3.2
              •   Ziffer A.III 3.3.3.3
              •   Ziffer A.III.3.3.3.6
              •   Ziffer A.III.3.3.3.7
              •   Ziffer A.III.3.3.5.39
              •   Ziffer A.III.3.3.5.86
              •   Ziffer A.III.3.3.5.88
              •   Ziffer A.III.3.3.5.105
              •   Ziffer A.III.3.4.1
              •   Ziffer A.III.3.4.7
              •   Ziffer A.III.6.1.11
              •   Ziffer A.III.6.1.29
              •   Ziffer A.III.6.1.37
              •   Ziffer A.III.6.2.9
              •   Ziffer A.III.6.2.11
              •   Ziffer A.III.6.2.14
              •   Ziffer A.III.6.2.17
              •   Ziffer A.III.6.3.1.3
6

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                                                                                              Abteilung Service


              •   Ziffer A.III.6.4.1
              •   Ziffer A.III.6.4.7
              •   Ziffer A.III.6.4.11
              •   Ziffer A.III.10.11
              •   Ziffer A.III.11.8
              •   Ziffer A.III.11.10

Mit Schreiben vom 20. April 2022 haben Sie den Widerspruch gegen die Neben-
bestimmungen Ziffer A.III 3.3.3.3, A.III.3.3.3.6, A.III.3.3.3.7, A.III.3.3.5.105,
A.III.6.2.11, A.III.11.8, A.III.11.10 des streitgegenständlichen Genehmigungsbe-
scheids zurückgenommen.

Mit Datum vom 7. Juni 2022 haben Sie den Widerspruch gegen die noch streit-
gegenständlichen Nebenbestimmungen Ziffer A.III.3.2.5, A.III.3.3.3.2,
A.III.3.3.5.86, A.III.3.3.5.88, A.III.3.4.1, A.III.3.4.7, A.III.6.1.29, A.III.6.2.9,
A.III.6.4.11 und A.III.10.11 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung näher
begründet.

Im Übrigen haben Sie mit dem Schreiben vom 7. Juni 2022 den Widerspruch
gegen die Nebenbestimmungen Ziffer A.III.3.3.1.9, A.III.3.3.5.39, A.III.6.1.11,
A.III.6.1.37, A.III.6.2.14, A.III.6.2.17, A.III.6.3.1.3, A.III.6.4.1, A.III.6.4.7 zurückge-
nommen.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 haben Sie den Widerspruch um die Neben-
bestimmung Ziffer A.III.3.2.2 erweitert.

2.
Im Einzelnen richtet sich Ihr Widerspruch noch gegen folgende Regelun-
gen:

2.1 Nebenbestimmung Ziffer A.III. 3.2.2 (Entsorgungskonzept)
Zunächst wenden Sie sich mit Ihrem Widerspruch gegen die Nebenbestimmung
Ziffer A.III.3.2.2 des Genehmigungsbescheides Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 des
Landesamtes für Umwelt vom 4. März 2022.

Diese Nebenbestimmung enthält folgende Regelung:

                  „Bis zur Inbetriebnahme der Anlage sind für die Entsorgung der
                  gefährlichen Abfälle Entsorgungsnachweise je Abfallart und An-
                  fallstelle (Betriebseinheit) zu erstellen und von der SBB bestäti-
                  gen zu lassen. Die Nachweisnummern der bestätigten Entsor-
                  gungsnachweise sind dem Landesamt für Umwelt, Referat T 23,
                  umgehend zur Kenntnis zu geben.
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                                                                                    Abteilung Service


Hierzu führen Sie aus, dass diese Nebenbestimmung grundsätzlich zwar nicht zu
beanstanden sei, da die darin geregelte Pflicht, bereits vor Inbetriebnahme die
Entsorgungsnachweise zu erstellen und bestätigen zu lassen, für alle industrie-
üblichen Produktionsprozesse fach- und sachgerecht sei. Jedoch sei für die Be-
triebseinheit A020 Batteriezellfertigung den Besonderheiten des dortigen Produk-
tionsprozesses irrtümlich nicht Rechnung getragen worden. Aufgrund der Be-
sonderheiten der neu und erstmals eingesetzten Stoffe und der angewendeten
Prozesse könne die Zusammensetzung der Abfälle einzelner Abfallströme im
Vorfeld nicht sicher bestimmt werden. Es sei daher nicht schon vor der Inbetrieb-
nahme möglich, die Entsorgungsnachweise für einzelne dieser Abfallströme zu
erstellen und diese durch die SBB bestätigen zu lassen. Dies sei bezogen auf
einzelne Abfallströme erst nach Inbetriebnahme auf Grundlage von Abfallanaly-
sen sicher möglich. Für die Betriebseinheit A020 Batteriezellfertigung sei die
Nebenbestimmung daher dahingehend zu berichtigen, dass nur für diese Be-
triebseinheit die Pflicht zur Vorlage acht Wochen nach Inbetriebnahme greife.
Eine kürzere Frist sei nicht sachgerecht, weil sonst eine thermische Verwertung
bzw. Beseitigung der betreffenden Abfallströme erforderlich werden könne. Dies
sei vor dem Hintergrund der Abfallhierarchie gem. § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz
(KrWG) nicht zulässig.

2.2 Nebenbestimmung Ziffer A.III. 3.2.5 (Deklaration gefährliche Abfälle)
Zudem wenden Sie sich mit Ihrem Widerspruch gegen die Nebenbestimmung
Ziffer A.III.3.25 des Genehmigungsbescheides Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 des
Landesamtes für Umwelt vom 4. März 2022.

Diese Nebenbestimmung enthält folgende Regelung:

             „Abfälle, bei denen es sich um eine Abfallart eines Spiegeleintra-
             ges der Abfallverzeichnis-Verordnung handelt, sind als gefährliche
             Abfälle zu deklarieren und zu entsorgen. Eine Einstufung als nicht
             gefährliche Abfälle ist ausschließlich mit einem analytischen
             Nachweis der Ungefährlichkeit zulässig. Die Probenahmen und
             Analysen dazu sind durch ein unabhängiges und akkreditiertes La-
             bor durchführen zu lassen.

             Die für diese Fälle erstellten Analysen sind umgehend dem Lan-
             desamt für Umwelt, Referat T 23 zur Prüfung vorzulegen. Erst
             nach Bestätigung durch das Landesamt für Umwelt ist eine Ent-
             sorgung als nicht gefährlicher Abfall zulässig.“

Sie begehren die Aufhebung der Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.2.5. Hierzu
führen Sie an, dass diese Nebenbestimmung rechtswidrig und mit den Vorgaben
zur Einstufung von Abfällen als nicht-gefährlich nicht vereinbar sei.
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                                                                                       Abteilung Service


Die streitgegenständliche Nebenbestimmung sehe eine pauschale Analysepflicht
für Abfallarten eines Spiegeleintrags der Verordnung über das Europäische Ab-
fallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – „AVV") als Voraussetzung dafür
vor, dass ein Abfall als nicht gefährlicher Abfall eingestuft werde. Dies widerspre-
che Ihrer Ansicht nach den allgemeinen Vollzugshinweisen zur Zuordnung von
Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der AVV, die die Vorgaben
der AVV umsetzen. Es ergebe sich nicht aus der AVV und den allgemeinen Voll-
zugshinweisen, dass die Einstufung als nicht gefährlicher Abfall pauschal einer
entsprechenden gutachterlichen Analyse bedarf. Eine Abweichung von den Vor-
gaben der AVV bzw. der sie umsetzenden Vollzugshinweise sei weder sach-
noch fachgerecht. Entsprechende Gründe seien weder ersichtlich noch in der
Begründung des Genehmigungsbescheids enthalten. Gründe für ein von den
Vorgaben der AVV bzw. den Vollzugshinweisen abweichendes Verfahren seien
Ihrer Auffassung nach nicht gegeben.
Zudem führen Sie an, dass auch im Fall einer Aufhebung der streitgegenständli-
chen Nebenbestimmung die Anforderungen der AVV und der dazugehörigen
Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spie-
geleintrages in der AVV gelten würden. Den abfallrechtlichen Pflichten sei damit
auch ohne die Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.2.5 vollumfänglich Rechnung ge-
tragen, einer Wiederholung der darin enthaltenen Vorgaben bedürfe es nicht.

2.3 Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.3.3.2 (Ersatzmesspunkte)
Ferner wenden Sie sich gegen die Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.3.3.2 des
Genehmigungsbescheides Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 des Landesamtes für
Umwelt vom 4. März 2022, in der die Messung an festzulegenden Ersatzmess-
punkten geregelt ist.

Die Regelung lautet wie folgt:

             „Ist die Nachweismessung an den Immissionsorten aufgrund der
             vorherrschenden Fremdgeräuschbelastung (z.B. Bundesautobahn
             BAB 10) nicht möglich, so ist an geeigneten, im Rahmen der Mess-
             planung (vgl. NB 3.3.3.4) festzulegenden Ersatzmesspunkten zu
             messen.
             Die Ergebnisse der Messung sind dann mittels Ausbreitungsrech-
             nung gemäß TA Lärm auf die Immissionsorte zu übertragen und mit
             den folgenden Kontrollwerten zu vergleichen.
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                                                                                  Abteilung Service


            Tabelle 15

                                                              Kontrollwert
                  IO     Bezeichnung                          Tag / Nacht
                                                              [dB(A)]
                  1      Fangschleuse, Gottesbrück 12b        35 / 33
                         Fangschleuse
                  2                                           30 / 31
                         Am Bahnhof Fangschleuse 1
                  5b     Freienbrink, Dorfstraße              33 / 30
                  8      Hohenbinde, Heideläufer Weg 1        40 / 32
                  10     Karutzhöhe, Waldhaus 1               42 / 32


            Der Kontrollwert für den Immissionsort IO 5b darf hierbei in der
            Nacht nicht überschritten werden. Die Ergebnisse der Messungen
            sind zusätzlich für alle Immissionsorte im Frequenzbereich von 20 –
            100 Hz als Terzpegel und im Frequenzbereich über 100 Hz als Ok-
            tavpegel auszuweisen.“

Hiergegen wenden Sie ein, dass diese Nebenbestimmung in der vorliegenden
Formulierung zweckwidrig und dementsprechend anzupassen sei.
Die Zweckwidrigkeit ergebe sich daraus, dass die Messungen an Ersatzmess-
punkten durchgeführt werden müssen. Die kontinuierlichen Baulärmmessungen
würden zeigen, dass die Schallemissionen der Gigafactory Berlin-Brandenburg
(„GFBB") an den nächsten Immissionsorten nicht pegelbestimmend seien, son-
dern die Immissionsbelastung werde durch andere (Fremd)Geräusche bestimmt.
Vor diesem Hintergrund sind Sie der Auffassung, dass die notwendigen Messun-
gen an Ersatzmesspunkten durchgeführt werden müssten, die in einer weiten
Entfernung von den eigentlichen Immissionsorten liegen, weil nur so sicherge-
stellt werde, dass die (Fremd)Geräusche nicht bestimmend seien.
Sie tragen hierzu weiter vor, dass für Messungen an den Ersatzmesspunkten
Schallmessungen von tieffrequenten Geräuschen aus schalltechnischer Sicht
nicht aussagekräftig seien. Hinzu komme, dass in der insoweit maßgeblichen
DIN 45680 zur Bestimmung von tieffrequenten Geräuschen Messungen im In-
nenraum der Immissionsorte verlangt werden. Aufgrund der Entfernung zu den
möglichen Emissionsquellen könne für Messungen an den Ersatzmesspunkten
nicht davon ausgegangen werden, dass gerade tieffrequente Geräusche eindeu-
tig der GFBB zugeordnet werden könnten. Selbst wenn an den Ersatzmesspunk-
ten tiefere Frequenzen festzustellen seien, könne durch die Prognosesoftware
kein direktes Prognosemodell für den Betrieb der GFBB ausgegeben bzw. eine
qualifizierte Aussage zu den durch die GFBB verursachten tieffrequenten Immis-
sionen am Immissionsort getroffen werden. Aus diesem Grund solle von einer
Bewertung der tiefen Frequenzen abgesehen werden und das Messerfordernis
auf einen Frequenzbereich von über 100 Hz als Oktavpegel beschränkt werden.
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