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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Topf Secret - Dokumente seit April

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-(HMUKLV) Von: Gesendet: An: ~1914:24 Ce: Betreff: Mainz 1 L 103-19.MZ VG_Mainz_1_L_1 03-19.MZ.pdf Anlagen: Diese Eilentscheidung ist für uns interessant, da das zuständige Amt ·(übrigens mein zuständiges Amt) wohl gleich verfahren hat (will), wie wir es empfohlen haben: keine Antwort per E-Mail und keine direkte Übersendung der Kontrollberichte. Danach hat das Gericht, zumindest im Eilverfahren, die Auskunft als zulässig erachtet und den Antrag als unbegründet abgewiesen. Gruß ~ Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Referat Vl - Rechtsangelegenheiten der Abteilung, fachbezogene Verwaltung, Qualitätsmanagement, IT-Fachanwendungen Mainzer Straße 80 --- 65189 Wiesbaden . Tel.: 0611 E-Mail: ~ lt.hessen.de lt.hessen.de> ~mailto ~ Von: Ges An: Ce: Bet L 103-19.MZ (HMUKLV) 6. April 2019 09:55 (HMUKLV) V) 050/2019-20#2 - Foodwatch-Kampagne "Top Secret" VG Mainz 1 Zuständigkeitshalber Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Referat V 3 "Vollzug der amtlichen Lebensmittelüberwachung,~ Lebensmittel tierischer Herkunft, Futtermittel"
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1 L 1Q3/19.MZ VERWALTUNGSGERICHT MAINZ BESCHLUSS ln dem Verwaltungsrechtsstreit - Antragstellerin - Prozessbevollmächtigte: gegen den Landkreis Alzey-Worms, vertreten durch den Landrat, Ernst-Ludwig-Straße 36, 55232 Alzey,. - Antragsgegner .. wegen lebensmittei113Chtlicher Verfügung hier: Auskunft nach VIG
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-2- hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Malnz aufgrund der Beratung vom 5. April 2019, an der teilgenommen haben Vizepräsident des Vervvaltungsgericht$ Dr. eerthold Richterin am Verwaltungsgericht Kielkowski · · Richterin Assion · beschlossen:· Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des· Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf2.500,~ € festgesetzt. :v GrUnde Der nach § 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - analog sachgerecht auszu- legenda Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner vorläufig bis zu einer Ent- scheidung in der Hauptsache zu untersagen, dem llber die Plattform "FragdenStaat" gestellten, auf das "Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbrau- cherinformationen {Verbraucherlnformationsgesetz- VIG -)"gestUtzten Antrag des ~tattzugeben, ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor KlageerhebliOQ; eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder we- sentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Rege- lung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnlssen, um wesentliche Nachteile abzu- wenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen GrOnden nötig er- scheint (sog; RegeliJngsanordnung). Sowohl derAnordnungsanspruch als auch der Anorqnungsgrund (EilbedOrftigkeit) sind glaubhaft zu machen. Sind diese Voraus* setzungen gegf3ben, muss da.s Gericht eine f)instwelllge Anordnung treffen (vgl .. Kopp/Schenke; VwGO; 24. Aufl. 2018, § 123 VwGO Rn. 23 ff.). \ .. 3- 'V
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- 3- Die Antragstellerln begehrt hier mit der einstwelligen Anordnung vorläufig das Glei- che, was sie auch in einem Hauptsacheverfahren beantrCJgen mUsste, nämlich die Untersagung der Weitergabe von Informationen zu festgestellten Mangeln in ihrem Gastronomiebetrieb, so dass eine grundsätzlich dem Wesen und Zweck der einst- weiligen Anordnung widersprechende Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt, Um einen effektiven Rechtsschutz unter. Beachtung der betroffenen Grundrechte zu ge- währleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GrundgeSetz- GG -), kann das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Einzelfall nachrangig sein. Allerdings kann in einer solchen Konstellation die einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn Rechtss'chutz ln der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachtellen fOr den Antrag- steller fOhrt, die sich auch bei einem Erfolg ln der Hauptsache nicht ausgle(c;hen t . Ia äsen. Zudem ml!ss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit fOr einen Erfolg in der Hauptsache bestehen (vglr Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 14). . Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg. ; ... ~ Es kann offen bleiben, ob vorliegend ein Anordnungsgrund zu bejahen ist. Zwar können grundsätzlich die faktischen Wirkungen von etwaigen behördlichen Fehlin- formationen trotz der Möglichkeit späterer Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen zu irreversiblen Beeinträchtigungen fOhren. Eine Ver- braucherinformation zu· Rechtsverstößen eines Unternehmens kann je nach den Umstanden des konkreten Einzelfalles und der Schwere des Verstoßes fOr dieses existenzgefährdend oder sogar existenzvernichtend wirken (vgl. etwa VGH BW, Be- schluss vom 28. Januar 2013- 9 S 2423/12 -, juris, Rn. 6, m.w.N., allerdings bezo- gen auf§ 40 Abs. 1a Nr. 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch- LFGB -). I / Denn jedenfalls hat die Antragstellerin den Anordnungsanspruch nach der im EiJ.. ·' verfahren gebotenen summarischen PrUfung nicht glaubhaft gemacht (§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung- ZPO- LV.m. § 123 Abs. 3 VwGO): ein hoher Grad an Wahr- scheinlichkeit for einen Erfolg in der Hauptsache besteht nicht. Die Voraussetzungen fOr einen öffentllch .. rechtlichen Unterlassungsanspruch, der auf dle Bewahrung des .. status quo" gerichtet ist und entweder auf eine analoge · Anwendung des § 1004 Abs. 1 BOrgerliches Gesetzbuch - 8GB - gestützt oder . aber aus der Abwehrfunktion der Grundrechte- hier Art. 12 Abs. 1 GG:.... abgeleitet -4- I /
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~4- wird, sin,d nicht gegeben. Eine Stattgabe des Antrages d e s - - in der mit Schreiben des Antragsgegners vom 20. Februar 2019 an die Antragstellerin angt7 kündigten Form - wäre nach derzeitiger Lage bei summarischer PrOfung rechtmä- ßig. -stehtdergeltend gemachte lnformation$anspruch nach§ 2Ab$.1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) und c) VIG zu. Diejenigen Informationen, die der Antragsgegner••••zur VerfUgung stellen möchte, ~ind sachlich vom Informationsanspruch umfasst. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG umfasst der Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festge- stellte, nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des LFGB und des Pro- duktsicherheitsgesetzes - ProdSiG -, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Ge- meinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind. i Die bei den Kontrollen am 16. November 2017 und am 8. November 2018 festge~ stellten Mängel verstoßen nach summarischer PrOfung zum einen gegen Hygiene- vorschriften fOr Lebensmittelunternehmer nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und somit gegen einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemein- schaft im Anwendungsbereich des Lebensmittelrechts (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c VIG), zum anderen gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die der Einhaltung von hygienischen Anforderungen dienen(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VIG). Dabei ist es irrelevant, ob es sich hier, wie die Antragstellerin meint, um "lediglich" minderschwere Verstöße handelt, da das VIG keine Aussage zur Schwere derVerstöße trifft, sondern lediglich von "nicht zulässigen Abweichungen" spricht. Der Gegenstand des lnf6rmatf6nsanspruchs nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG ist ferner nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt, sondern erfasst auch Fest- stellungen von Abweichungen von Hygienevorschrlnen. Erfa~st werden damit Ab- weichungen im Prozess der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Lieferung -5- :v
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-5- (vgl. BayVGH, Urteil vom 16. Februar 2017- 20 BV 15.2208- juris, Rn. 36- 38, m.w.N.), wie sie auch hier streitgegenstandlieh sind. Nicht erforderlich ist des Weiteren, dass die nicht zulässigen Abweichungen durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt festgestellt sind· (vgl. VG Wllrzburg, Be- schluss vom 8. Januar 2018- W 8 S 17.1396 -, juris, m.w.N.). Ohnehin stellt die Antragstellerin die Richtigkeit der durch den Antragsgegner festgestelften Abwei- chungen nicht in Frage. Die von der Antragstellerin gegen den Informationsanspruch des tend gemachten Einwände greifen nicht durch. Zwar ist es nicht auszuschließen, d a s s - der sich bei der Antragstellung der Plattform uFragDenStaatu bedient hat, die erlangten Informationen seinerseits im Internetportal veröffentlicht, insbesondere~ da seine an den Antragsgegner ge- richteten E":'Mails den "Rechtshlnweisu enthalten, wonach Antworten der Behörde ,.ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch aufdem Internet-Portal veröffent- licht werden". Eine solche automatische Veröffentlichung auf dem dUrfte aber bereits voraussetzen, dass der Antragsgegner lnternet~Portal die begehr~ ten Informationen perE-Mail zusendet, wovon nicht auszugehen ist. Jedenfalls stellt. eine etwaige Veröffentlichung der Informationen durch Internet aus Sicht der Kammer kein dem Antragsgegner zursehenbares staatliches Informa- tionshandeln dar, Ferner ist zu sehen, dass der Antragsgegner-garade nicht die kompletten Kontrollberichte zur Verfügung stellen will, sondern lediglich eine zusammenfassende Darstellung von Abweichungen. Diese Zusammenfas- sung weist bereits dem äußeren Erscheinungsbild nach keine Ähnlichkeit mit dem vormals an die Antragstellerio gerichteten Kontrollbericht auf. Insofern kann beim etwaigen Leser dieser Darstellung auf der Plattform "FragDenStaat'' kaum der Ein- druck eines behördlichen Informationshandeins entstehen (offen gelassen: VG Re~ gensburg, Beschluss vom 15. Marz 2019 - RN 5 S 19.189 -, juris, Rn. 32). Die Gefahr, dass Antragsteller nach der erfolgreichen Geltendmachung eines Informa- tionsanspruches nach dem VIG eine behördliche Auskunft ins Netz stellen, besteht zudem stets. Sollte die Antragstellerin der Auffassung sein, dass ein solches Vor~ gehen unzulässig ist, wird sie ggf. in einem gesonderten Verfahren auf dem Zivil~ rechtsweg gegen rgehen müssen. - 6-
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-6- Da eine etwaige lnternetv'eröffentlichung durch vorliegend nicht dem Antragsgegner wie eigenes staatliches Handeln zugerechnet werden kann, spielt es keine Rolle, ob hier. ebenfalls die Voraussetzungen des§ 40Abs. 1a Nr. 2 LFGB erfüllt sind. Aus diesem Grunde verstößt eine allenfalls mittelbare Mitwirkung _des Antragsgegners an einer Internetveröffentlichung durch - a u c h nicht ge.. gen die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. Miir.t 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris, zum § 40 Abs. 1a LFGB aufgestellten Maßgaben beim amtli- chen lnformationshandeln. Ohnehin könnte dfe Kammer die Frage einer etwaigen Verfassungswidrigkeit des VJG Im Lichte der vorgenannten Entscheidung des Bun., desverfassungsgerlchts im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht .abschlie- ßend beantworten {offen gelassen: VG Regensburg, Beschluss vom 15. März 2019 - RN 5 S 19.189 -, juris, Rn. 32). Der Veröffentlichung stehen auch keine datenschutzrechtlichen Erwägungen ent- gegen. Zwar handelt es sich jedenfalls bei dem Namen und der Anschrift des Be- triebes der Antragstellerin um personenbezogene Daten, auch wenn diese ohnehin öffentlich bekannt sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 13 A 846/15 -, juris, Rn ..52); gleiches dOrfte fOr den Zeitpunkt der Kontrollen im Betrieb der Antragstellerin gelten. Bei der Weitergabe dieser Informationen durch den Antragsgegner handelt es sich um die Verarbeitung personenbezogener Date!'l im Sinne des Art. 4 Nr. 1 und Nr. 2 Datens~hutz-Grundverordnung VO (EU) 2016/679 (DS~GVO). Die Verarbeitung qer personenbezogenen Daten der Antrag- stellerin ist aber zur ErfOIJung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Antragsgegner unterliegt (hier nach dem VIG), erforderlich und damit rechtmäßig, vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c) DS-GVO. Mangels einer dem Antragsgegner zurechenbaren Veröffentlichung von Informatio- nen Ober die Antragstellerin Im Internet liegt die von ihr geltend gemachte Verlet- zung eines ~Rechts auf Vergessenwerderi'j nach Art. 17 DS~GVO ebenfalls nicht vor. · Nach summarischer Prüfung bestehen hier daher keine hinreichenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner beabsichtigten Stattgabe des Antrages des • • • • sodass der Ant~ag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen war. -7-
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. -7~ Die Kostenentscheidung beruht auf§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG - i.V.m. Nr. 1.5 des . Streitw~rtkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit . (NVwZ-Beilage 2013, 57). Mangels konkreter Anhaltspunkte geht die Kammer im vorlieg~nden Fall. im Hauptsacheverfahren vom Regelstreitwert aus, der nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des yorli:il,lfigen Rechtsschutzes zu hal- bieren ist. .• II.J .. fiW, - 8 ..
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- 8- Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entsqheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Be- troffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Die Beschwerde istbei dem Verwaltung,gerlcht. Malnz (Hausadresse: Ernst-Ludwig- Str. 9, 55116 Mainz; Postanschrift Postfach 41 06, 55031 Mainz) schriftlich, in elektroni- scher Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Innerhalb von zwei Woche11 nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die .Beschwerdefrist Ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Beschwerdegericht eingeht. Die Beschwerde ist Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu be- grOnden. Die BegrUndung ist. soweit sie nicht bereits mit der Beschwerdevorgelegt worden Ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rhelnland·Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Kob- lenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Sie muss einen bestimmten An- trag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzu- heben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auselnandersetzen. Das Oberver- waltungsgerlcht prOft nur die dargelegten Grilnde. Die elektronlsch(;t Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt; die nach den Maßgaben der Landesverordnung Ober den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffent- lich-rechtlichen Fachgerlchtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBI. S. 33) in der jeweils gel- tenden Fassung zu Obermitteln ist. Die Elnlegung und die BegrUndung der Beschwerde mossen durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VWGO vertretungsgefugte Person oder Orga... nisation erfolgen. ln Streitigkeiten Ober die Kosten, GabOhren und Auslagen Ist die Beschwerde nicht gege· ben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht Obersteigt · Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Be- schwerde angefochten werden. VizePras Dr. Berthold ist wegen Urlaubs an der ·· Beifllgung seiner Unter- schrift gehindert. ß E • Ka~a Unterzeichner: Kiefer: Datum: 08.04.2019 13:30 Uhr Beglaubi~ als Ürlcundsbeamtin cler OescMftsstelJe
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