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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Topf Secret - Dokumente seit April

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iiiiiiiiiii~(H~M-U~K-LV~)------------------------------------ Von: Gesendet: An: Ce: Betreff: Anlagen: Sehr geehrte die vom genannten Entschei nicht vollständig vor und lassen sich derzeit auch nicht recherchieren. Es ist m6glich, dass ~liese noch nicht veröffentlicht sind. Ohne vertiefte rechtliche Prüfung lässt sich zumindest jetzt schon festhalten, dass die Entscheidungen keine eindeutige Richtung aufweisen. Darüber hinaus handelt es sich um Entscheidungen im Eilverfahren und dies nur in der in ersten Instanz. Soweit hier bekannt, liegen noch keine Entscheidungen im Hauptsacheverfahren vor .. Ferner berücksichtigt die selektive Auswahl seitens nicht die hier vorliegende Entscheidung des VG Mainz lches die ·bisherige Auffassung der Beh6rden unterstützt. Die· Beschlüsse haben viele aufgeworfene Rechtsfragen nicht abschließend entschieden, sondern deren Klärung den Hauptsachverfahren vorbehalten. Entscheidend für die Stattgabe der Eilanträge war letztlich jeweils die im Eilverfahren vorzunehmende Interessenahwägung zugunsten der Lebensmittelunternehmer und hierbei die Irreversibilität der einmal gewährten (u.U. unzutreffenden) Information, dem kein gesteigertes 11 Eil"-Interesse der VIG- Antragsteller gegenüberstehe. Von den Gerichten wird teilweise auch moniert, dass die in den Prüfberichten ~iedergelegten Feststellungen zu abstrakt seien, keine hinreichende Subsumtion hinsichtlich der Beanstandungen/Verstöße enthielten sowie der Nennung von Rechtsgrundlagen entbehrten .. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Anlage. Mit freundlichen Grüßen Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz "Vollzug der amtlj.chen Lebensrrtittelüberwachung, Lebensmittel tierischer Herkunft, Futtermittel " Mainzer Straße 80
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65'189 Wiesbaden Tel.: +49 (0) 611 I 815 - . • Fax: +49 (0) 611 I 32 718 - 1499 E-Mail <mailto mwelt.hessen.de umwelt.hessen.de> Internet:www.umwelt.hessen.de (HMUKLV) (HMUKLV) über· "topf secret 11 .- n des Anfrage Aussetzung des Vollzugs - ~- ··- -· . - onsgesetz f\.rallo unmittelbar antworten und mich nur Ce setzen. Könnten Sie Viele Grüße Gesendet von meinem BlackBerry 10-Smartphone. Von: HMUKLV) ~umwelt.hessen.. de ~~"'w~lt.hessen.de> > Gesendet: Dienstag, 21. Mai 2019 10:17 An (HMUKLV) Betreff: EILT: AW: Schreiben ~Umgang mit Anfragen nach secret" Aussetzung des Vollzugs Hallo - - h ä t t e gerne für die VSMK bereits die Antwort auf meine ~rn. Können Sie bitte daher eine Beantwortung bis heute, Dienstschluss, veranlassen? Viele Grüße (HMUKLV) 16:40 Umgang mit Aussetzung 2
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l:iallo hatte die Nachfrage dieses Schreiben ging Ihnen ja auch zu. hierzu, was genau die Gerichte moniert Können Sie uns dies kurz mitteilen? Per E-Mail kurz & knapp reicht aus. Besten Dank! Viele Grüße Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Referat M4 - Bundesrat, Bundestag, Umwelt-, Verbraucherschutz- und Agrarministerkonferenzen, Europakaordination ~Mainzer Straße 8 0 65189 Wiesbaden Tel.: 0611 I 815 ~ Fax: 0611 I 815 1958 lt.hessen.de < m a i l t o : - i n w e l t . h e s s e n . d e > Internet: www.umwelt.hessen.de <http:llwww.umw~lt.hessen.de/> Twitter: www.twitter.comiUmweltHessen <http:llwww.twitter.comiUmweltHessen> 3
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<' Beschlüsse zu "Topf-Secret" Gericht BVerfG VG Regensburg Datum 21.03.2018 15.03.2019 Aktenzeichen 1- BvF 1/13 RN 5Ä 19.189 VG Stade VG Würzburg 01.04.2019 03.04.2019 6 B 380/19 8 19.239 Tenor Aufschiebende Wirkung bis zur abschließenden Klärung der Rechtsfragen im Hauptverfahren. Es ist zu prüfen, ob man die Informationen gerade nicht durch . Übersendung der Kontrollberichte, sondern im Rahmen von Akteneinsicht oder durch Auskunftserteilung, die schon dem Wortlaut nach gerade nicht auf die bloße Übersendung der Kontrollberichte beschränkt ist, zugänglich macht. Es wurde moniert, dass die in den Kontrollberichten niedergelegten Feststellungen zu abstrakt seien und unter ander~m keine Verweise auf Rechtsgrundlagen erhielten. - w s I ; VG Bayreuth VG Würzburg 08.04.2019 11.04.2019 B 7 S 19.286 8 '19.289 w s Aufschiebende Wirkung bis zur abschließenden Klärung der Rechtsfragen im Hauptverfahren. Es ist zu prüfen, ob man die Informationen gerade nicht durch Übersendung der Kontrollberichte, sondern im Rahmen von Akteneinsicht oder durch Auskunftserteilung, die schon dem Wortlaut nach gerade nicht auf die bloße Übersendung der Kontrollberichte beschränkt ist, zugänglich macht. Es wurde moniert, dass die in den Kontrollberichten niedergelegten Feststellungen zu abstrakt seien und unter anderem keine Verweise auf Rechtsgrundlagen erhielten. Es wird ausdrücklich festgestellt, dass zugunsten des Lebensmittelunternehmers spreche, dass u.U. nach dessen Ansicht unrichtige Informationen irreversibel veröffentlicht werden könnten. - Aufschiebende Wirkung bis zur abschließenden Klärung der Rechtsfragen im Hauptverfahren. Inhalte, die nicht dem Anwendungsbereich des VIG unterliegen, sind zu schwärzen. Das VG Wür,zburg hat dich den Ausführungen des VG Regensburg angeschlossen, dass zu prüfen ist, ob man die Informationen gerade nicht 1
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.. Beschlüsse zu "Topf-Secret" Gericht Datum Aktenzeichen .. VG Potsdam VG Köln VG Sigmaringen 11.04.2019 17.04.2019 18.04.2019 VG 9 L 221/19 13L471/19 10 K 1068/19 Tenor durch Übersendung der Kontrollberichte, sondern im Rahnien von Akteneinsicht oder durch Auskunftserteilung, die schon dem Wortlaut nach gerade nicht auf die bloße Übersendung der Kontrollberichte beschränkt ist, zugänglich macht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung in Bezug auf den Dritten das relativ mildeste Informationsmittel wählt. Die Intensität eines Schadens zum Nachteil des Lebensmittelunternehmers ist durch die Multiplikation über die Internetplattform "Topf Secret" ungleich höher als bei einer Einzelauskunft an eine Privatperson. Die Streuung über den Multiplikator Internet erfolgt unmittelbar, unumkehrbar und unbefristet und anders als im Falle des § 40 Äbs. 1a LFGB auch bei geringfügigen Beeinträchtigungen, bei denen kein Bußgeld in Höhe von mind. 350 € zu erwarten ist. - - Aufschiebende Wirkung bis zur abschließenden Klärung der Rechtsfragen im Hauptverfahren. Darüber hinaus ist der Antragsteller nach VIG beizuladen. Den im Kontrollbericht dargestellten (inzwischen beseitigten) Mängeln wurden keine lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugeordnet, es lässt sich nach Auffassung des Gerichts daher nicht feststellen, von welcher Rechtsvorschrift jeweils in unzulässigere Weise abgewichen worden sein soll. Die Herausgabe der beiden letzten Prüfberichte kann sich nach Auffassung der Kammerdaher nicht auf das VIG berufen. Darüber hinaus käme nach Auffassung des Gerichtes Informationsfreigabe einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich. Die Frage, ob die Plattform "Topf Secret" rechtswidrig ist, wurde vom Gericht bewusst offengelassen. 2
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. \! Beschlüsse zu "Topf-Secret" Gericht Datum Aktenzeichen Tenor Ein nicht durch den Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks zitiertes Urteil. VG Mainz ' I 05.04.2019 1L 103/19.MZ Gericht hat im Eilverfahren, die Auskunft für zulässig erachtet und den Antrag als unbegründet abgelehnt. Eine Veröffentlichung durch eine 'Privatperson auf der Plattform FragdenStaat kann nicht der Behörde angerechnet werden. Durch die zusammenfassende Darstellung des Inhaltes eines Kontrollberichtes, die dem Leser durch d(m Antragsteller auf der Plattform zur Verfügung gestellt wird, kann nach Auffassung des Gerichtes nicht der Eindruck eines behördlichen Informationshandeins entstehen. Da die Behörde nicht veröffentlicht hat · besteht hier auch keine Recht auf Löschungspflicht. 3
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