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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Topf Secret - Dokumente seit April

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... Von: Gesendet: An: (HMUKLV); Ce: (HMUKLV); Betreff: Guten Morgen, rein nach dem Presseartikel würde dies sowohl zu Topf-Secret-Anfragen, als auch zu.Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB passen. Dem Beschluss liegt zwar eine Topf-Secret-Anfrage zugrunde; das Gericht hat aber entschieden, dass das Interesse des Verbrauchers an der Namensnennung überwiegt. Dies könnte auch im Rahmen von § 40 Abs. 1a LFGB relevant sein. ~Ich bin auf den Volltext der Entscheidung gespannt. Viele Grüße Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Referat V1 - Rechtsangelegenheiten der Abteilung, fachbezogene Verwaltung, Qualitätsmanagement, IT-Fachanwendungen Mainzer Straße 80 65189 Wiesbaden ,....._Tel. : 0611 - E-Mail: <mailto: Von: - lt.hessen.de lt.hessen.de> lt.hessen.de lt.hessen.de (HMUKLV) lt.hessen.de> >;
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G~t6n Morgen, das ist meines Wissens die erste gerichtliche Entscheidung in Hessen zu diesem Thema. https://www.hessenschau.de/wirtschaft/~ehoerden-duerfen-lebensmittellaeden-bei­ hygienemaenge ln-nennen, hygi enemaenge 1-.urte i l-1 0 0 . html <https://www.hessenschau.de/wirtschaft/behoerden-duerfen-lebensmittellaeden- bei-hygienemaengeln-nennen,hygienemaengel-urteil-lOO.html> Viele Grüße 2
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