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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Umgang mit Halte- und Parkverstößen

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Anlage 1 zur GA PPr Stab Nr. 15/2014 - 2 Seiten - Regelfälle des Umsetzens (Nr. 15 der GA) - Z 283 (Absolutes Haltverbot), Z 295 (links von einer durchgehenden Linie als Fahrbahnbegrenzung darf grundsätzlich nicht gehalten werden), Z 297 (Halten auf Richtungspfeilen ist verboten) – wenn die Gefahr gefährlicher Fahrstreifenwechsel oder erheblicher Staubildung besteht - Z 283 (Absolutes Haltverbot) – wenn zur Förderung des ÖPNV oder insbesondere vor Kreuzungen und Einmündungen zur Verbesserung der Sichtbedingungen zwischen abbiegenden Kraftfahrzeugen und Radfahrern eingerichtet - Z 283 (Absolutes Haltverbot), wenn als „Sicherheitshaltverbot“ (§ 45 Abs. 1 Nr. 5 StVO) angeordnet - auch, wenn anstelle eines Zusatzzeichens mittels Z 298 (Sperrfläche) oder durch gelbe Banderolen am Verkehrszeichenmast gekennzeichnet – einschl. zugehöriger Gehwege - Z 286 (Eingeschränktes Haltverbot), wenn die Gefahr besteht, dass der Lieferverkehr in den zweiten Fahrstreifen verdrängt wird und dadurch gefährliche Fahrstreifenwechsel oder erhebliche Staubildungen verursacht werden sowie mit Zusatzschild 1024-14 („Kraftomnibusse frei“) - Sonderparkplätze für Schwerbehinderte (ohne besonderen Parkausweis) und für Car-Sharing-Fahrzeuge (ohne Berechtigung) sowie Sonderparkplätze für Elektrofahrzeuge an Stromtankstellen (wenn dort geparkte Fahrzeuge nicht mittels Ladekabel fest mit der Ladestation verbunden sind) - auf zeitlich begrenzten Parkflächen (§ 13 StVO), wenn der Parkverstoß nachweisbar länger als eine Stunde andauert - benutzbare Radwege (auch als gemeinsame/getrennte Fuß-/Radwege, Z 240/241), mittels Z 295 (durchgehende Linie) und Z 237 (Radweg) gekennzeichnete Radfahrstreifen sowie mittels Z 340 (unterbrochene Leitlinie) gekennzeichnete Schutzstreifen für den Radverkehr - auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor (Z 293) sowie vor/hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten - im Bereich von Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, wenn deren beabsichtigte Benutzung verhindert wird - im Bereich von amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO) - Sonderfahrstreifen für Linienomnibusse während der Gültigkeitszeiten (Z 245), Straßenbahngleise (unter Berücksichtigung der Profilbreite der Bahn und der Überhänge bei Kurvenfahrten) sowie Haltestellen (bis zu je 15 m vor und hinter Z 224)
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-2-          Anlage 1 zur GA PPr Stab Nr. 15/2014 - 2 Seiten - - Gehwege – wenn dadurch der Fußgängerverkehr erheblich behindert werden kann oder in stark frequentierten Geschäftszentren/-straßen die einhergehende negative Vorbildwirkung bereits länger als eine Stunde andauert sowie in Fußgängerbereichen (Z 242) außerhalb der für den Ladeverkehr erlaubten Zeiten nach Ablauf einer Toleranzfrist von 30 Minuten - Taxenstände (Z 229)
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